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Beschluss

VerfGH 31/22.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0131.VERFGH31.22VB2.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Ablehnungsgesuch gegen einen gerichtlich bestellten Sachverständigen in einem Zwangsversteigerungsverfahren. 1. Die Beschwerdeführerin ist im Grundbuch gemeinsam mit Herrn T als Miteigentümerin des 659 qm großen Grundstücks Gemarkung S, G01, O-straße 142, eingetragen. Das Grundstück ist mit einem etwa im Jahr 1938 errichteten Hochbunker bebaut. Im Jahr 1998 erteilte die Stadt S den damaligen Grundstückseigentümern Baugenehmigungen zum Umbau und zur Nutzungsänderung des bestehenden Bunkers zu einem Wohngebäude mit fünf Wohneinheiten mit zusätzlichem Balkon und zweigeschossigem Wintergartenanbau sowie zur Aufstockung des Bunkergebäudes zur Schaffung von vier zusätzlichen Wohneinheiten. Baumaßnahmen wurden anschließend eingeleitet, aber nicht abgeschlossen. 2. Herr T beantragte im Jahr 2017 die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft mit der Beschwerdeführerin durch ein Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Amtsgericht Recklinghausen (22 K 074/17). Das Amtsgericht beauftragte unter dem 19. Februar 2019 Herrn Dipl-Ing. T aus I mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens über das streitige Grundstück. In seinem Gutachten vom 28. April 2020 zum Wertermittlungs-/Qualitätsstichtag 9. Juli 2019 kam er zu dem Ergebnis, dass eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks unter Marktgesichtspunkten nicht möglich sei. Er stellte den Verkehrswert der bebauten Liegenschaft auf 1,00 Euro fest. 3. Die Beschwerdeführerin lehnte den Sachverständigen daraufhin mit Schriftsatz vom 19. Juli 2020 wegen Besorgnis der Befangenheit ab und bat ihn um die Beantwortung mehrerer Fragen zum Inhalt und zur Erstellung des Gutachtens. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf Auszüge des Gutachtens im Wesentlichen an, dass dieser die rechtlichen Rahmenbedingungen der gutachterlichen Tätigkeit und des zu begutachtenden Falls grundlegend missachtet habe. Sie rügte insbesondere, dass er den Inhalt der Bauakte und die daraus ersichtlichen baurechtlich zulässigen und absehbaren Nutzungsmöglichkeiten des streitigen Objekts nicht berücksichtigt und dem Amtsgericht bewusst nicht mitgeteilt habe. Der Sachverständige nahm mit Schreiben vom 9. November 2020 Stellung zu den von der Beschwerdeführerin gestellten Fragen. In Erwiderung darauf ergänzte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18. April 2021 die Begründung ihres Ablehnungsgesuchs. 4. Nachdem das Amtsgericht Recklinghausen mit Beschluss vom 31. März 2021 den Verkehrswert des streitgegenständlichen Grundstücks auf 1,00 Euro festgesetzt hatte, wies es „klarstellend und ergänzend zu dem Verkehrswertbeschluss“ das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen mit Beschluss vom 21. April 2021 zurück. 5. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2021, ergänzend begründet mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2021, half das Amtsgericht mit Beschluss vom 3. Dezember 2021 nicht ab. Die Beschwerdeführerin vertiefte – nunmehr anwaltlich vertreten – ihre Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2021. Mit Beschluss vom 15. Februar 2022 (I-10 T 2/22) wies das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als unbegründet zurück. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Karlsruhe stellte die Kammer darauf ab, dass Einwendungen in Bezug auf die inhaltliche Qualität und Überzeugungskraft des Gutachtens grundsätzlich nicht geeignet seien, eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen zu begründen. Etwas anderes könne allenfalls in einem Ausnahmefall gelten, wenn sich eine derartige Häufung inhaltlicher Fehler ergäbe, die aus Sicht einer besonnenen Person nur mit einer voreingenommenen Grundhaltung des Sachverständigen erklärbar wäre. Ein solcher Sonderfall läge hier nicht vor, sodass die Kammer keinen Anlass habe, sich mit der fachlichen Richtigkeit des Gutachtens, die im Rahmen der weiteren Beschwerde zu überprüfen sein werde, zu befassen. 6. a) Gegen den Beschluss des Landgerichts erhob die Beschwerdeführerin unter dem 3. März 2022 Anhörungsrüge. Das Landgericht habe ihren Vortrag nicht vollständig wiedergegeben, indem es ihre Ergänzung der Beschwerdebegründung vom 10. Oktober 2021 nicht berücksichtigt habe. Darin habe sie einen Überblick über die aktuelle höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage geliefert, wann von einem unrichtigen oder mangelhaften Sachverständigengutachten in Verfahren zur Verkehrswertermittlung auszugehen sei. Anhand dessen werde deutlich, dass das Misstrauen in die Person des Sachverständigen vorliegend nicht auf einer persönlichen Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin beruhe, sondern objektiv berechtigt sei. Außerdem habe sie unter Würdigung der Stellungnahme des Sachverständigen vom 9. November 2020 Sachverhalte dargelegt, die belegten, dass der Sachverständige wesentliche Verfahrensvorschriften für die Verkehrswertermittlung, insbesondere zum Vergleichswertverfahren, falsch interpretiert oder nicht angewandt habe, obwohl ihm diese Vorgaben bekannt sein müssten. Die Kammer habe sich nicht mit dem Vorwurf befasst, dass der Sachverständige vom Vorliegen der beiden Baugenehmigungen in den Bauakten gewusst habe, dies im Gutachten aber nicht offengelegt und dem Amtsgericht nicht mitgeteilt habe. b) Das Landgericht wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 4. März 2022, den damaligen Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugegangen am 9. März 2022, als unbegründet zurück. Es treffe zwar zu, dass sich der Beschluss der Kammer vom 15. Februar 2022 nicht zur weiteren Beschwerdebegründung vom 10. Oktober 2021 verhalte. Das darin enthaltene Vorbringen sei für die Entscheidungsfindung der Kammer indes unerheblich. Die Rüge der Beschwerdeführerin zu den inhaltlichen Fehlern des Gutachtens ergehe sich in einer subjektiven und letztlich spekulativen Verallgemeinerung ihrer eigenen Wahrnehmung, dass der Sachverständige die monierten Fehler, als gegeben unterstellt, bewusst gemacht haben müsse. Die Kammer könne dem gesamten Vortrag der Beschwerdeführerin keine Umstände entnehmen, die diese subjektive Wahrnehmung in objektivierbarer Weise belegen würden. Ebenso wenig könne aus der Erklärung des Sachverständigen, sich nicht für befangen zu halten, der Eindruck einer Nichtbefassung mit den Einwänden der Beschwerdeführerin entstehen; es sei ausreichend, dass er diese in einem gesonderten Schreiben behandelt habe. 7. Mit ihrer am 8. April 2022 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG durch die zur Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs ergangenen Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts geltend. Unter Wiederholung und Vertiefung ihrer inhaltlichen Kritik an dem streitgegenständlichen Gutachten und am Vorgehen des Sachverständigen trägt sie vor, dass ihre für das Ablehnungsgesuch vorgetragenen Gründe vom Amts- und Landgericht nicht zur Kenntnis genommen worden seien. Sie habe hinreichend dargetan, dass sich aus der außerordentlichen Häufung von Fehlern bei Erstellung des Gutachtens und den wissentlich falschen Angaben des Sachverständigen dessen voreingenommene Grundhaltung ergebe. Es stehe zu befürchten, dass das Gutachten weiterhin als Grundlage für die Verkehrswertfestsetzung auf 1,00 Euro verwendet werde. Die vom Sachverständigen nicht berücksichtigten tatsächlichen Entwicklungsmöglichkeiten der Liegenschaft, wie sie sich aus den Bauakten ergäben, würden hingegen zu einem wesentlich höheren Verkehrswert führen. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 1. Der Zulässigkeit steht allerdings – unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde – nicht entgegen, dass es sich bei den angegriffenen Beschlüssen über das gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen gerichtete Ablehnungsgesuch um Zwischenentscheidungen handelt. Verfassungsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen sind dann nicht ausgeschlossen, wenn sie zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führen, der später nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Oktober 1999 – 1 BvR 385/90, BVerfGE 101,106 = juris, Rn. 55, und vom 16. November 2020 – 2 BvQ 87/20, NStZ-RR 2021, 19 = juris, Rn. 42; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 – VerfGH 50/19.VB-3, juris, Rn. 4, vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 149/20.VB-2, juris, Rn. 9, und vom 23. Februar 2021 – VerfGH 20/20.VB-1, juris, Rn. 9). Das ist namentlich dann der Fall, wenn in einem selbständigen Zwischenverfahren über eine für das weitere Verfahren wesentliche Rechtsfrage eine abschließende Entscheidung fällt, die im Hauptsacheverfahren keiner Nachprüfung mehr unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 – 1 BvR 385/90, BVerfGE 101,106 = juris, Rn. 55, m. w. N.). So verhält es sich hier (anders für eine Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtliche Ankündigung, einen Sachverständigen zu beauftragen: BVerfG, Beschluss vom 12. August 2019 – 1 BvR 1784/19, FamRZ 2019, 1799 = juris, Rn. 6 f.). Der Beschluss, durch den die Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen für unbegründet erklärt wird, ist nach § 406 Abs. 5 Alt. 2 ZPO selbständig anfechtbar und aufgrund dessen für das weitere Verfahren gemäß § 512 ZPO vorgreiflich und bindend (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1958 – III ZR 147/57, BGHZ 28, 302 = NJW 1959, 434; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Januar 2021 – I-6 U 138/19, juris, Rn. 7; Heßler, in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 512 Rn. 19; Zimmermann, in: Krüger/Rauscher (Hrsg.), Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 406 Rn. 20). Nach Abschluss des Ablehnungsverfahrens kann die Auswahl des bestellten Sachverständigen gemäß § 412 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden und wird das Gutachten jedenfalls nicht wegen Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen als unverwertbar erachtet, es sei denn objektive Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen beeinträchtigen den Beweiswert des Gutachtens so stark, dass der Tatrichter das ihm nach § 412 Abs. 1 ZPO zustehende Ermessen in pflichtgemäßer Weise nicht anders als durch die Beauftragung eines anderen Sachverständigen ausüben kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. August 2011 – V ZB 128/11, NZM 2011, 786 = juris, Rn. 23, m. w. N.; Greger, in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 406 Rn. 16). 2. Die Verfassungsbeschwerde ist aber unzulässig, weil die Beschwerdeführerin keine Gehörsverletzung durch die angegriffenen Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts dargelegt hat. a) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG folgt ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges Vorbringen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, soweit es nicht nach den Verfahrensvorschriften unberücksichtigt bleiben kann oder muss (vgl. ausführlich VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 – VerfGH 137/20.VB-2, juris, Rn. 12, m. w. N.). Das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt das Gericht gleichwohl nicht darin, einem tatsächlichen Umstand eine andere Bedeutung beizumessen oder die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht zu teilen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 – VerfGH 33/21.VB-3 = juris, Rn. 13, m. w. N.). Deshalb genügt es zur Darlegung der Gehörsrüge nicht, lediglich geltend zu machen, dass das Gericht abweichend von der Argumentation eines Beteiligten entschieden hat, ohne sich in der Begründung seiner Entscheidung mit allen vorgetragenen Argumenten auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 BvR 2099/04, BVerfGE 115, 166 = juris, Rn. 56; VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2022 – VerfGH 32/22.VB-3, juris, Rn. 26). Der Beschwerdeführer muss im Allgemeinen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG vielmehr hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts bzw. grundrechtsgleichen Rechts beruht. Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 20/20.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N.). b) Nach diesen Grundsätzen ist eine Gehörsverletzung nicht dargelegt. aa) Es lässt sich nicht feststellen, dass das Amts- oder Landgericht nach seiner materiellen Rechtsauffassung erhebliches Vorbringen der Beschwerdeführerin übergangen und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG verletzt haben. Amts- und Landgericht haben jeweils entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin gerügten inhaltlichen Mängel des Gutachtens grundsätzlich keine Befangenheit eines Sachverständigen begründen können. Tatsachen, die gleichwohl eine willentliche bzw. wissentliche Fehlerhaftigkeit belegen würden, seien von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Auf der Grundlage dieser materiellen Rechtsauffassung konnten die Fachgerichte im Ausgangsverfahren die inhaltliche Kritik der Beschwerdeführerin am streitgegenständlichen Gutachten pauschal zurückweisen, weil sie aus ihrer Sicht für die Frage der Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen grundsätzlich unerheblich war. Dabei hat sich das Landgericht in seinem Anhörungsrügebeschluss auch zu der von der Beschwerdeführerin zitierten Rechtsprechung zur Wohnflächenberechnung verhalten und diese als nicht einschlägig befunden, weil sie nicht die Ablehnung eines Sachverständigen zum Gegenstand hatte. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, hinreichend dargetan zu haben, dass sich aus den Fehlern des Sachverständigen dessen voreingenommene Grundhaltung ergebe, zeigt sie nicht auf, welches konkrete entscheidungserhebliche Vorbringen das Amts- und das Landgericht in diesem Zusammenhang übergangen haben sollen. Das Landgericht hat vielmehr in seinem Anhörungsrügebeschluss vom 4. März 2022 nochmals deutlich gemacht, dass die Kammer dem gesamten Vortrag der Beschwerdeführerin keine Umstände entnehmen könne, die diese subjektive Wahrnehmung der Beschwerdeführerin in objektivierbarer Weise belegen würden. Damit setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend auseinander, wenn sie daran festhält, aus den Fehlern des Sachverständigen ergebe sich dessen voreingenommene Grundhaltung. Insoweit wiederholt sie ihre subjektiven Annahmen und Vorhaltungen in Bezug auf das Vorgehen des Sachverständigen (z. B. „So ein Vorgehen kann nur die Absicht verfolgen, die Beteiligten über den wahren Zustand und Wert des Bauvorhabens zu täuschen.“ „Sie äußert den Verdacht, dass es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Sachverständigen handelt, die den Zweck haben, eine wirtschaftliche Nutzung des Versteigerungsobjektes unwahrscheinlich erscheinen zu lassen.“). Diese hat das Landgericht in seinen Beschlüssen gewürdigt, indem es darauf abgestellt hat, die Ablehnung des Sachverständigen beziehe sich auf eine abweichende fachliche Auffassung der Beschwerdeführerin sowie deren rechtliche Interpretation; die Beschwerdeführerin ergehe sich in einer subjektiven und letztlich spekulativen Verallgemeinerung ihrer eigenen Wahrnehmung, dass der Sachverständige die monierten Fehler, diese als gegeben unterstellt, bewusst gemacht haben müsse. Auch den wiederholten Einwand der Beschwerdeführerin, dass der Sachverständige seinem Gutachten Annahmen zugrunde gelegt habe, die vom Inhalt der Bauakten bewusst abwichen, hatte bereits das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss gewürdigt, indem es zutreffend darauf hingewiesen hatte, dass die Prämissen der Beschwerdeführerin einerseits und des Sachverständigen andererseits verschieden sind. Während die Beschwerdeführerin – wie sie am Ende ihrer Verfassungsbeschwerdebegründung nochmals betont – die aus ihrer Sicht bestehenden tatsächlichen Entwicklungsmöglichkeiten, wie sie sich aus den Bauakten ergeben, für die Verkehrswertermittlung berücksichtigt wissen will, ist der Sachverständige im Gutachten davon ausgegangen, dass die Baugenehmigungen aus dem Jahr 1998 mangels Bauausführung erloschen seien. Für seine Verkehrswertermittlung hat er stattdessen auf den vorhandenen Baubestand des streitigen Objekts abgestellt und dabei die fiktive Annahme getroffen, dass das Objekt zu Wohnzwecken umgebaut/umgenutzt werden könne und dies bauordnungsrechtlich möglich sei, ohne aber eine Erweiterung oder Aufstockung des Gebäudes mit einer weiteren Wohnetage (ausgebautes Dachgeschoss) zu berücksichtigen. bb) Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin – das Amtsgericht habe die Bauakten trotz entsprechenden Beweisantrags der Beschwerdeführerin nicht beigezogen; es sei unklar, ob es ihre vertiefenden Begründungen des Ablehnungsgesuchs an den Sachverständigen weitergeleitet habe – lassen jedenfalls nicht erkennen, inwieweit die angegriffenen Beschlüsse auf den geltend gemachten Gehörsverstößen beruhen sollten, wenn sie als gegeben unterstellt werden. Im Falle der Gehörsrüge bezieht sich das Begründungserfordernis nicht nur auf die Gehörsverletzung an sich, sondern darüber hinaus auch auf das Erfordernis, dass die angegriffene Entscheidung auf dem Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Ein solches Beruhen liegt nur dann vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die behauptete Gehörsverletzung zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 14/19.VB-1 u. a., juris, Rn. 24, m. w. N.). An einer solchen Darlegung fehlt es in Bezug auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin. Ausgehend von der wiedergegebenen materiellen Rechtsauffassung des Amts- und des Landgerichts, auf die sie die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen den Sachverständigen gestützt haben, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, inwieweit die – unterstellt unterlassene – Beiziehung der vollständigen Bauakten sowie Weiterleitung der nachgereichten Ablehnungsbegründungen zu einer anderen Bewertung des Ablehnungsgesuchs (und nicht der fachlichen Qualität des Gutachtens) durch die Fachgerichte hätte führen müssen.