Urteil
5 O 366/20
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2022:0715.5O366.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund eines auf sein Hausdach gefallenen Astes eines Straßenbaums. Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks I.-straße in R.. Vor dem Grundstück steht auf dem Bürgersteig, einer im Eigentum der Beklagten stehenden Fläche, eine etwa 24 Meter hohe Platane. Die Platane steht etwa zwei Meter von der Grundstücksgrenze und etwa 6 Meter vom Haus des Klägers entfernt. Sie ragt mit ihren Ästen und der Krone mehrere Meter über das Haus des Klägers mit einer Giebelhöhe von 10 Metern hinweg und in das Grundstück hinein. Auf beiden Seiten der K.-straße befinden sich im Bereich der Bürgersteige weitere Platanen. Bezüglich der Platanen wurde zwischen den Parteien ein Schlichtungsverfahren im Jahr 2014 geführt. Ein Pflegeschnitt der Platanen durch die Beklagte erfolgte im Dezember 2014. Es folgten Schriftverkehr zwischen den Parteien bezüglich der Platanen im Jahr 2015 sowie im Jahr 2016 eine Ortsbegehung und Sitzung der Bezirksvertretung wegen der Platanen. Eine Baumkontrolle der Platanen durch eine Mitarbeiterin der Beklagten wurde am 12.08.2019 durchgeführt. Am 31.08.2019 gab es ein heftiges Gewitter in O. mit Starkböen mit Windgeschwindigkeiten von bis zu 8 Beaufort. In der K.-straße wurden auf einer Länge von ca. 200 Metern zahlreiche, zum Teil 20 cm dicke Äste der dortigen Platanen abgerissen, wodurch ein Feuerwehrwehreinsatz ausgelöst wurde, bei dem über Stunden die Unwetterschäden beseitigt werden mussten. Ein Ast fiel auf das Haus des Klägers und verursachte Schäden am Hausdach. Der Kläger machte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 02.09.2019 Ersatzansprüche geltend, die von dieser mit Schreiben vom 25.09.2019 abgelehnt wurden. Der Dachdecker Q. erstellte an den Kläger unter dem 09.10.2019 ein Angebot über Dachdeckerarbeiten bezüglich Beschädigungen an Dachsteinen, Dachrinne und Dachflächenfenster in Höhe von 2.760,50 € netto, zuzüglich Mehrwertsteuer 3.285,17 € brutto. Gemäß Rechnung des Dachdeckers S. vom 01.12.2020 wurden Dachdeckerarbeiten für den Kläger zu einem Rechnungsbetrag von 5.882,73 € brutto durchgeführt. Der Kläger hat zunächst einen Schadensersatzbetrag von 2.760,50 € netto gemäß dem Angebot des Dachdeckers S. nebst Feststellungsantrag hinsichtlich entstehender Mehrwertsteuer geltend gemacht. Aufgrund der Durchführung von Dachdecker- und Fassadenarbeiten beansprucht der Kläger nunmehr einen Betrag von 2.559,61 €. Diesen hat er mit Schriftsatz vom 11.02.2021 wie folgt berechnet: - Aus der Rechnung des Dachdeckers S. vom 01.12.2020: Gerüst 612,00 €, Erneuerung Dachrinne 480,00 €, Austausch Dachziegel 122,70 €, zuzüglich 16 % MWSt 1.409,05 €, außerdem ein Teilbetrag von 324,80 € für das Aufstellen des Gerüstes, zusammen 1.733,85 € - Materialkosten aufgrund des Angebots des Dachdeckers S. von 413,76 € - Provisorische Reparatur des Veluxfensters durch den Kläger selbst, 2 Stunden zu je 56,00 €, zusammen 112,00 € - Kosten für die noch nicht reparierte Abdeckung des Thermenabzugs aus Zinkblech von 300,00 €. Mit Schriftsatz vom 20.05.2021 beansprucht der Kläger den Schaden gemäß folgender Berechnung: - Aus der Rechnung des Dachdeckers S. vom 01.12.2020: Gerüst 612,00 €, Erneuerung Dachrinne 480,00 €, Austausch Dachziegel 122,70 €, zuzüglich 16 % MWSt 1.409,05 € - Rechnung des Dachdeckers S. vom 14.05.2021 in Höhe von 551,92 € für den Austausch des beschädigten Laubstopps und der Kaminabdeckung - Materialkosten für vom Kläger gestelltes Material in Höhe von 213,14 € - Provisorische Reparatur des Veluxfensters durch den Kläger selbst, 2 Stunden zu je 56,00 €, zusammen 112,00 € - Eigenleistungen des Klägers von 8 Stunden zu je 25,00 €, zusammen 200,00 €, für das Wegräumen der Äste, die Beseitigung eingedrückter Dachsteine und der Dellen in der Dachrinne sowie das Pflanzen von 4 Buxbäumen - Kosten von 160,00 € für den Ersatz 4 beschädigter Buxbäume. Der Kläger behauptet, dass diese Kosten zur Schadensbeseitigung erforderlich gewesen seien. Der Kläger bestreitet, dass die Platanen regelmäßig kontrolliert worden seien. Er behauptet, dass die in dem Baumkontrollprotokoll vom 12.08.2019 festgestellten Mängel von Wildwuchs und Reitern kausal für die Schäden des Klägers geworden seien. Wären die Platanen regelmäßig beschnitten oder in der Höhe eingekürzt worden, wären sie nicht so groß und instabil geworden. Die Platanen hätten Krankheitsanzeichen gezeigt, wie sich aus einer Vielzahl kranker Blätter und Laubabfall ergebe. Es hätte Veranlassung zu weitergehender fachmännischer Untersuchung bestanden. Die Platane vor dem Haus des Klägers habe sich in einem geschädigten Zustand befunden, da Teile der Krone fehlten. Der Schaden sei nicht alleine aufgrund der Windgeschwindigkeit von 8 Beaufort entstanden. Auch bestünde aufgrund der Erneuerung bzw. Kürzung von Platanen auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Windkorridor und damit eine größere Angriffsfläche hinsichtlich der Platane vor dem Haus des Klägers. Der Kläger hat mit der Klageschrift beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.760,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2020 zu zahlen, 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, dem Kläger die anfallende Mehrwertsteuer für die durchgeführte Reparatur am Dach des Grundstücks K.-straße 14 in R. aufgrund des Angebots vom 09.10.2019 in voller Höhe zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 11.02.2021 hat der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.559,61 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2020 zu zahlen. 2. Der weitergehende Antrag zu 1) und zu 2) wird für erledigt erklärt, mit dem Antrag, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Kläger beantragt unter Klagerücknahme im Übrigen im Verhandlungstermin vom 27.04.2021, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.559,61 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass bei der Baumkontrolle am 12.08.2019 nur geringfügige Mängel (Wildwuchs, also Aufwuchs in der Baumscheibe und Reiter, also junge Austriebe in der Baumkrone) festgestellt worden seien, die in keinem Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stünden. Sie bestreitet, dass Teile der Krone gefehlt hätten. Zudem sei eine ausgedünnte Krone weniger windanfällig als eine ausgebildete, belaubte Krone. Das Abbrechen der Äste am 31.08.2019 sei auf die Sturmböen bei dem Gewitter zurückzuführen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten liege nicht vor. Die Beklagte erhebt im Einzelnen Einwendungen gegen die geltend gemachten Schäden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N. und B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2021 verwiesen. Die Kammer hat darüber hinaus Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. V. sowie dessen mündlicher Anhörung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 08.02.2022 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2022 verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Eine Amtspflichtverletzung der Beklagten, welche die vom Kläger an seinem Haus geltend gemachten Schäden verursacht hat, liegt nicht vor. Zwar ist unstreitig, dass am 31.08.2019 ein Ast von einer im städtischen Bürgersteigsbereich der K.-straße befindlichen Platane auf das Hausgrundstück K.-straße I.-straße in R. gefallen ist und einen Schaden verursacht hat. Eine kausale, diesen Schaden verursachende Amtspflichtverletzung der Beklagten liegt nicht vor. Die Beklagte hat als Straßenverkehrssicherungspflichtige aufgrund ihrer ihr aus § 9a Abs. 1 S. 2 StrWG NRW obliegenden Pflicht, die Verkehrssicherheit öffentlicher Straßen zu erhalten, die Verkehrsteilnehmer möglichst wirksam auch vor solchen Gefahren zu schützen, die von Straßenbäumen – etwa durch Umstürzen oder Abknicken der Baumstämme oder durch Astbrüche – ausgehen. Sie muss deshalb Bäume oder Teile von ihnen entfernen, die den Verkehr gefährden. Andererseits ist nicht jede von einem Baum oder einzelnen Ästen ausgehende Gefahr immer von außen erkennbar. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Die Verkehrssicherungspflichtige genügt ihrer Überwachungs- und Sicherungspflicht hinsichtlich der Straßenbäume, wenn sie diese aufgrund laufender Beobachtung in angemessenen Zeitabständen auf Krankheitsanzeichen untersucht und die Pflegemaßnahmen vornimmt, welche für die Beibehaltung der Standfestigkeit des Baumes notwendig sind. Zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht ist grundsätzlich eine zweimal jährlich, im belaubten bzw. unbelaubten Zustand vom Boden aus durchgeführte äußere Sichtprüfung des Baumes, bezogen auf Gesundheit und Standsicherheit durch die Verkehrssicherungspflichtige erforderlich, aber auch ausreichend, solange nicht dabei konkrete Defektsymptome an dem betreffenden Baum erkennbar sind. Zu einer eingehenderen fachmännischen Untersuchung des Baumes ist die Verkehrssicherungspflichtige daher erst verpflichtet, wenn besondere Umstände wie etwa trockenes Laub, trockene Äste, äußere Verletzungen oder Beschädigungen des Baumes oder dergleichen sie angezeigt sein lassen (OLG Hamm, Beschl. v. 04.11.2013, Az. 11 U 38/13). Zwar kann jeder Baum an einer Straße zu einer Gefahrenquelle werden, da durch Naturereignisse sogar gesunde Bäume entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden können. Das gebietet indessen nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen. Der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten gegenüber Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist erst dann anzunehmen, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine konkrete Gefahr durch den Baum hinweisen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 04.11.2013, Az. 11 U 38/13). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann zur Überzeugung der Kammer keine Amtspflichtverletzung festgestellt werden. Die Zeugin N. hat bekundet, sich konkret an die bezüglich der Platane vor dem Haus K.-straße I.-straße in O. durchgeführte Baumkontrolle im August 2019 nicht erinnern zu können. Auf Vorhalt des Baumkontrollberichts vom 12.08.2019 hat sie jedoch bestätigt, diese Kontrolle durchgeführt und die Unterlagen gefertigt zu haben. Aus den Eintragungen ergebe sich am 12.08.2019 „Wildwuchs entfernen“ und „Reiter entfernen“. Beim Wildwuchs handele es sich um die Baumscheibe, es sei also auf der Baumscheibe Bewuchs gewesen, der gegebenenfalls die Sicht beeinträchtige und entfernt werden sollte. „Reiter entfernen“ meine, dass frische Triebe vorhanden gewesen seien, die dann gegebenenfalls rausbrechen könnten und deswegen entfernt werden sollten. Weitere Feststellungen habe sie nicht getroffen. Sie kontrolliere am Tag 80 bis 100 Bäume. Sie gucke vor allem nach Negativbäumen. Bei Bäumen, die grundsätzlich in Ordnung seien, mache sie eine visuelle Sichtkontrolle. Sie gucke von unten den Baum an und auch bis in die Krone, sie habe auch ein Fernglas dabei, mit dem sie nach oben gucken könne. Wenn ihr etwas auffalle, dann nehme sie das auf. Hier sei ihr gemäß dem Protokoll nichts aufgefallen. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Sie ist schlüssig und widerspruchsfrei. Die Zeugin hat eingeräumt, sich an die konkrete Kontrolle nicht mehr zu erinnern, was aufgrund der Vielzahl ihrer Baumkontrollen ohne weiteres nachvollziehbar ist. Ihre Aussage wird jedoch bestätigt durch die von ihr erstellten Baumkontrollbericht, der von ihr mittels eines Tablets bei der Kontrolle erstellt wird. Danach ist zur Überzeugung der Kammer von der Durchführung der Kontrolle am 12.08.2018 und der nicht erfolgten Feststellung von Schäden des Baumes, die zu einer weiteren Kontrolle hätten Anlass bieten müssen, auszugehen. Der Zeuge B. hat zudem bekundet, dass er nach dem Schadensfall vom 31.08.2019 als Sachgebietsleiter hinzugezogen worden sei. Er habe vor Ort an der Platane noch die Bruchstelle feststellen und dies anhand der Fotos auch zuordnen können. Auf den Fotos sei ein Grünast zu sehen. Am Baum sei eine frische Bruchstelle gewesen. Es habe sich um einen starken Ast gehandelt, der aus der Krone herausgebrochen sei. Es sei ein belaubter Ast gewesen, also ein Grünast, kein Trockenast. Einen derartigen Ast hätte man bei einer Baumkontrolle, da er grün belaubt gewesen sei, nicht wahrnehmen können. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Sie stimmt mit der Darstellung des Klägers überein, dass es sich um einen belaubten Ast gehandelt hat, der abgebrochen ist. Nach dieser Aussage kann danach nicht von konkreten Krankheitsanzeichen bezüglich des Astes ausgegangen werden. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. C. ergibt sich nicht, dass bei der Baumkontrolle aufgrund des Zustands des Baumes selbst oder des Platanenbewuchses an der K.-straße die Gefahr des Astabbruchs hätte festgestellt werden können, eine weitergehende Kontrolle oder sonstige Maßnahmen, etwa ein Beschneiden oder Einkürzen der Platanen, insbesondere vor dem Schadensereignis vom 31.08.2019, hätten durchgeführt werden müssen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt danach nicht vor. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass er nicht habe feststellen können, an welcher Stelle der schadenverursachende Ast oder die schadenverursachenden Äste aus der Baumkrone ausgebrochen seien. Auch habe der Kläger hierzu keine konkreten Angaben machen können und auch aus den vorliegenden Fotos hätten zu den Ausbruchstellen des Astes bzw. der Äste keine näheren Hinweise gewonnen werden können. An der Platane vor dem Haus des Klägers hätten mehrere Schnittstellen an Starkästen mit Durchmessern über 10 cm festgestellt werden können. Derartige Kappungsschnitte entstünden zumeist dadurch, dass ausgebrochene oder abgestorbene Äste aus der Krone entfernt würden. Der Sachverständige hat hierzu in seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, dass die konkrete Ursache des Astabbruchs nur feststellbar sei, wenn der abgebrochene Ast vorhanden sei oder jedenfalls die Abbruchstelle. Beides habe jedoch nicht untersucht werden können. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass er mehrere Abbruchstellen gezeigt habe, die konkrete aber nicht habe benennen können. Zudem waren die Abbruchstellen durch die Beklagte bereits abgesägt. Darüber hinaus hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten erläutert, dass sich im Hinblick auf das Erscheinungsbild der Allee aus Platanen keine Besonderheiten in Bezug auf Windschneisen feststellen ließen. Die Platanen der Allee hätten beim Ortstermin keine relevanten Schäden aufgewiesen und sich – von einzelnen abgestorbenen Ästen abgesehen – insgesamt in einem verkehrssicheren Zustand befunden. Aus fachlicher Sicht habe keine Veranlassung bestanden, zusätzliche oder besondere Baumkontrollen durchzuführen. Weiter hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläutert, dass trotz der Höhe des Baumes von 24 m und des belaubten Zustands bei einer Kontrolle Schäden von unten hätten festgestellt werden können, zumal sich die Ausbruchstellen jedenfalls im unteren Bereich der Krone befunden hätten. Soweit die Äste belaubt waren, hätte ein Kontrolleur jedenfalls nicht aufgrund eines unbelaubten Zustands eine Schädigung des Baumes erkennen können. Beim Ortstermin hätten weder an der hier schadensverursachenden Platane noch an den benachbarten Bäumen Vorschädigungen festgestellt werden können, die auf eine verminderte Verkehrssicherheit der Bäume hinwiesen. Bei einer Windstärke von 8 Beaufort könnten üblicherweise bei gesunden, unbelaubten Bäumen Zweige aus Bäumen zwar nicht abbrechen. Wenn ein starkes Windereignis im August eintrete, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Bäume voll belaubt seien, so könnten jedoch aufgrund des größeren Windwiderstandes des Baumes und seiner Kronenbestandteile üblicherweise auch dickere Äste aus Bäumen ausbrechen als dies im unbelaubten Zustand der Fall wäre. Dadurch komme es bei starken Windereignissen im Sommer häufig zu größeren Schäden als bei gleich starken Windereignissen, die im Winter, im unbelaubten Zustand der Bäume, aufträten. So habe beispielsweise der folgenschwere Sturm Ela (09. und 10.06.2014) ebenfalls die Bäume im voll belaubten Zustand getroffen. Der Sachverständige hat in seiner mündlichen Erläuterung ergänzt, dass bei einem voll belaubten Baum, wie hier, in einer größeren Höhe ein großer Hebel ansetzen könne, also eine größere Windangriffsfläche vorliege, da die Äste voller Laub seien. Hierdurch seien die Äste bei einem Windereignis auch bruchgefährdeter als im Winter. Nach diesen überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich aus dem Abbruch eines belaubten Astes bei Windstärke 8 Beaufort daher nicht, dass der Baum einen Vorschaden hatte, zudem bestehen ohnehin keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser dann durch die Kontrolleurin erkennbar gewesen wäre. Auch im Hinblick auf die weiteren Platanen in der K.-straße und deren Standorte zueinander liegt keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor. Der Sachverständige hat mündlich erläutert, dass die Kronen der Platanen über der Bebauung lägen und daher Windschneisen kaum relevant seien, weil die Windkraft im oberen Bereich ansetze. Die vorhandenen Lücken zwischen den hiesigen Häusern seien aus Sicht der Verkehrssicherheit vernachlässigbar. Dadurch, dass die Platanen mit ihren Kronen die Häuser deutlich überragten, sei kein Ausdünnen der Krone veranlasst. Die Bäume passten die Wurzelverhältnisse im Laufe der Jahre beim Jahreswuchs den Windverhältnissen an. Auch verstärke der Baum den Holzkörper durch den Jahreszuwachs im Hinblick auf die Windverhältnisse und passe sich auch beim Hinauswachsen über die Häuser den geänderten Windverhältnissen an. Deswegen müssten nicht aus diesem Grund Bäume beschnitten werden. Der auf der gegenüberliegenden Straßenseite fehlende Baum wirke sich ebenfalls nicht erheblich auf die Windbelastung aus, der Baum vor dem Haus des Klägers werde im Wesentlichen geschützt durch den gegenüber auf der anderen Straßenseite noch befindlichen Baum. Dass am 31.08.2019, wie auf den Fotos ersichtlich, durch den Wind ein Haufen Äste heruntergekommen sei, sei normal. Dies könne bei entsprechenden Windereignissen auch wieder so passieren. Nach diesen überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass bei der Kontrolle der Platanen auf der K.-straße vom 12.08.2019 ein Zustand hätte festgestellt werden können, der zu weiteren Maßnahmen hätte Anlass geben müssen. Dies ergab sich weder aus einem feststellbaren vorgeschädigten Zustand des Baumes vor dem Haus des Klägers noch aus dem Gesamtzustand der Platanenallee. Dass bei entsprechenden Windereignissen wieder Äste von den Platanen abbrechen könnten, bedeutet nicht, dass dies auf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten beruht. Eine solche ist nach den umfassenden Ausführungen des Sachverständigen nicht feststellbar. Aus dem Abbrechen von Ästen ergibt sich keine Verpflichtung der Beklagten zu einem Rückschnitt der Platanen oder deren Ausdünnung. Eine für das Schadensereignis vom 31.08.2019 kausale Amtspflichtverletzung des Beklagten liegt daher nicht vor, so dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht besteht. Mangels Hauptanspruch ist auch der Nebenanspruch auf Zahlung von Zinsen nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.