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Beschluss

11 U 38/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Gemeinde verletzt die Verkehrssicherungspflicht an Straßenbäumen nur, wenn erkennbare Anzeichen einer Gefährdung übersehen wurden. • Regelmäßige äußere Sichtkontrollen vom Boden aus sind grundsätzlich ausreichend; eine flächendeckende fachmännische Kontrolle mit Hubsteiger ist nur bei konkreten Auffälligkeiten geboten. • Die Massaria-Erkrankung an Platanen rechtfertigt keine grundsätzlich dichtere Kontrolle, weil der Krankheitsverlauf ein häufiges Hubsteiger-Einsatzregime wirtschaftlich unzumutbar machen würde. • Ein Anscheinsbeweis zugunsten des Schadensopfers scheidet aus, wenn aufgrund des schnellen Krankheitsverlaufs nicht feststellbar ist, ob ein Befall bereits bei der letzten Sichtkontrolle erkennbar war.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung der Kommune für Astbruch bei Platane ohne bei Kontrolle erkennbare Massaria-Anzeichen • Eine Gemeinde verletzt die Verkehrssicherungspflicht an Straßenbäumen nur, wenn erkennbare Anzeichen einer Gefährdung übersehen wurden. • Regelmäßige äußere Sichtkontrollen vom Boden aus sind grundsätzlich ausreichend; eine flächendeckende fachmännische Kontrolle mit Hubsteiger ist nur bei konkreten Auffälligkeiten geboten. • Die Massaria-Erkrankung an Platanen rechtfertigt keine grundsätzlich dichtere Kontrolle, weil der Krankheitsverlauf ein häufiges Hubsteiger-Einsatzregime wirtschaftlich unzumutbar machen würde. • Ein Anscheinsbeweis zugunsten des Schadensopfers scheidet aus, wenn aufgrund des schnellen Krankheitsverlaufs nicht feststellbar ist, ob ein Befall bereits bei der letzten Sichtkontrolle erkennbar war. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz für Schäden an ihrem Pkw, verursacht durch einen Astabbruch einer Platane an einer vielbefahrenen Straße. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und verlangt außerdem vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Beklagte hatte den Baum zuletzt am 01.02.2011 kontrolliert; der Ast brach am 04.04.2011. Sachverständigengutachten ergab Anzeichen der Massaria-Erkrankung am gebrochenen Ast, wobei der Experte den schnellen Verlauf der Erkrankung hervorhob. Das Landgericht wies die Klage ab, weil zum Zeitpunkt der letzten Kontrolle keine erkennbaren Massaria-Anzeichen vorgelegen hätten, die eine Hubsteiger-Untersuchung erforderlich gemacht hätten. Die Klägerin legte Berufung ein, die vom Senat als offensichtlich erfolglos erachtet wurde; die Berufung wurde zurückgenommen. • Rechtliche Grundlage ist die Verkehrssicherungspflicht nach § 9a StrWG NW i.V.m. § 839 BGB und Art. 34 GG; die Kommune muss Gefahren durch Straßenbäume möglichst wirksam abwehren, nicht aber alle Naturgefahren ausschließen. • Die Rechtsprechung des OLG Hamm hält grundsätzlich zwei jährliche äußere Sichtkontrollen vom Boden aus für erforderlich und ausreichend, ggf. ergänzt oder differenziert durch die FLL-Baumkontrollrichtlinie; flächendeckender Einsatz von Hubsteigern ist wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit nicht gefordert. • Bei Platanen und der Massaria-Krankheit rechtfertigt der schnelle Krankheitsverlauf (2–3 Monate bis Totholz/Bruch) keine generell dichtere Kontrolle; engmaschigere Hubsteiger-Untersuchungen sind nur zumutbar, wenn im Bestand bereits Befallsanzeichen vorliegen. • Im konkreten Fall wurde der Baum 2 Monate vor dem Schaden kontrolliert; die Kontrolleurin stellte nur einen Druckzwiesel fest und ordnete engere Kontrollen an. Es konnten keine vom Boden aus erkennbaren Massaria-Anzeichen zum Zeitpunkt der letzten Kontrolle nachgewiesen werden. • Ob ein Fernglas verwendet wurde, blieb streitig; selbst fehlender Gebrauch wäre nicht kausal, weil die Klägerin nicht beweisen konnte, dass ein Fernglasbefund am 01.02.2011 den Befall gezeigt hätte. • Der Sachverständige stellte zwar Massaria-Symptome am gebrochenen Ast fest und fand bei späterer Untersuchung ältere Bruchstellen, doch belegt dies nicht, dass ein erkennbarer Befall bereits bei der letzten Kontrolle vorhanden war. • Mangels Feststellbarkeit eines erkennbaren Befalls zum Kontrollzeitpunkt fehlt die Kausalität zwischen einer möglichen Amtspflichtverletzung und dem Schaden; daher besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. • Ein Beweis des ersten Anscheins kommt nicht zu Hilfe, weil die schnelle Krankheitsentwicklung es ermöglicht, dass der Befall erst nach der letzten Kontrolle entstanden ist. Die Klage des Schadensersatzes wurde zu Recht abgewiesen; die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, weil bei der letzten ordnungsgemäßen Sichtkontrolle am 01.02.2011 keine erkennbaren Anzeichen der Massaria-Erkrankung vorlagen, die eine eingehendere Untersuchung mit Hubsteiger erfordert hätten. Der schnelle Verlauf der Massaria-Krankheit macht eine Entdeckung eines Befalls innerhalb der zwischen Kontrolle und Schadensereignis liegenden Zeit nicht beweisbar; damit fehlt die notwendige Kausalität zwischen einer behaupteten Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden. Ein Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin scheitert ebenfalls an der nicht nachgewiesenen Sichtbarkeit des Befalls bei der letzten Kontrolle. Deshalb trägt die Klägerin das Prozessrisiko und erhält keinen Ersatz für Fahrzeugschäden oder vorgerichtliche Anwaltskosten.