Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für eine Öffnung ihrer Verkaufsstelle zum Verkauf von Fahrrädern und Fahrradzubehör an Sonntagen im Monat Dezember zu werben und/oder entsprechend der Ankündigung die Verkaufsstelle an Sonntagen im Monat Dezember zum Verkauf von Fahrrädern und Fahrradzubehör tatsächlich zu öffnen, sofern der Sonntag nicht als Verkaufssonntag für diese Verkaufsstelle freigegeben ist. Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,-€, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.02.2023 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht mit der Klage einen Unterlassungsanspruch geltend und begehrt den Ersatz außergerichtlicher Abmahnkosten. Die Klägerin besitzt aufgrund ihrer Mitgliederstruktur die umfassende Verbandsklagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für das gesamte Bundesgebiet. Sie ist auch eingetragen in die beim Bundesamt der Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG. Die Beklagte betreibt unter den Anschriften J.-straße und W.-straße in R. Verkaufsstellen für Fahrräder und Fahrradzubehör. Die Beklagte warb am 26.11.2022 in der Zeitung „H.“ mit der als Anlage K2 zur Klageschrift (Bl. 14 d. e-Akte) vorgelegten Anzeige u.a. mit dem Wort „VERKAUFSOFFEN“ für die Sonntagsöffnung ihrer Verkaufsstellen W.-straße und J.-straße in R. am 04.12.2022. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 12.12.2022 (Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 15ff. d. e-Akte), auf dessen gesamten Inhalt Bezug genommen wird, ab. Die Beklagte reagierte hierauf außergerichtlich nicht. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe gegen § 4 LÖG NRW i.V.m. § 6 LÖG NRW verstoßen. Der Verstoß gegen Regelungen der Geschäftszeiten stelle zugleich eine unlautere Handlung nach § 3a UWG dar, weil es sich um Marktverhaltensregelungen auch im Interesse der Mitbewerber handele. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt unter näherer Darlegung die Auffassung, die Klage sei unbegründet. Die Beklagte sei nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Regelung der Ladenöffnungszeiten an Sonn-und Feiertagen (Kurorteregelung)“ vom 13.07.2017 (Anlage HKMW 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 06.03.2023, Bl. 34ff. d. e-Akte) zur Ladenöffnung am ersten und zweiten Sonntag im Dezember ab 11.30 Uhr für die Dauer von bis zu acht Stunden berechtigt gewesen. Dementsprechend habe sie die Öffnung des Geschäftes am ersten Sonntag im Dezember 2022 – dem 04.12.2022 – auch bewerben dürfen. Die Klägerin ist der Ansicht, die „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung der Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen (Kurorteregelung)“ vom 13.07.2017 der Stadt R. sei hier nicht einschlägig. Nach § 1 dieser Verordnung sei (lediglich) der Verkauf von Waren zum sofortigen Verzehr, frischen Früchten, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie von Waren, die für R. kennzeichnend sind, freigegeben. Fahrräder und Fahrradzubehör gehörten dazu nicht. Die Beklagte vertritt daraufhin die Auffassung, die Klägerin verkenne, dass zwischen dem Recht, das Geschäft zu Öffnen einerseits und dem Warensortiment, das während der Öffnung verkauft werden dürfe, andererseits zu unterscheiden sei. Das Recht, die Geschäfte zu öffnen, unterliege danach ersichtlich keiner Einschränkung. Das Recht zur Ladenöffnung ist danach nicht sortimentsabhängig. Streitgegenstand sei die Werbung für eine Sonntagsöffnung. Die Beklagte verkaufe nicht nur Fahrräder und Zubehör verkauft, sondern vermiete Fahrräder. Die Beklagte behauptet dazu, bei dem Verkaufs-, wie auch dem Verleihangebot von Fahrrädern und insbesondere auch dem Angebot von Fahrradersatzteilen handelte es sich nach Auffassung der Stadtverwaltung der Stadt R. um kurorttypische Waren. Der Tourismus in R. sei schwerpunktmäßig auf Fahrradtouristen ausgerichtet. Bei allen Angeboten im Zusammenhang mit dem Radsport handele es sich daher um solche, die für den Kurort R. kennzeichnend seien. Die Klägerin ist daraufhin der Ansicht, dem sei nicht zu folgen, weil dies zu dem merkwürdigen Ergebnis führen würde, dass Verkaufsstellen, in denen gänzlich andere Waren angeboten würden, als die nach § 6 Abs. 2 LÖG NRW zulässigen, an den Sonntagen der Kurorteregelung zwar geöffnet sein dürften, in ihnen aber nichts verkauft werden dürfe. Das sei sinnwidrig. Der Sonn-und Feiertagsschutz sei ein hohes Schutzgut, der von Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV gefordert werde und der nur beschränkt werden dürfe, wenn hinreichende Sachgründe gegeben seien, die das verfassungsrechtlich rechtfertigen könnten. Streitgegenstand sei nicht nur (irgend-) eine Sonntagsöffnung. Der von der Klägerin verfolgte Unterlassungsanspruch spreche ausdrücklich von einer Verkaufsstelle für Fahrräder und Fahrradzubehör. Selbstverständlich habe die Beklagte am 04.12.2022 in ihren Verkaufsstellen nur Fahrräder und Fahrradzubehör angeboten und keine Waren, die für R. kennzeichnend seien – Fahrräder oder Fahrradzubehör gehörten nicht dazu – oder Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen. Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Streitgegenstand ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht allein die Werbung für eine „Sonntagsöffnung“ am 04.12.2022 im „H.“ vom 26.11.2022, sondern auch die tatsächlich, zwischen den Parteien unstreitig erfolgte Öffnung der beiden streitgegenständlichen Verkaufsstellen der Beklagte zum Verkauf von Fahrrädern und Fahrradzubehör am 04.12.2022. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 8, 3, 3a UWG, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr für eine Öffnung ihrer Verkaufsstelle zum Verkauf von Fahrrädern und Fahrradzubehör an Sonntagen im Monat Dezember zu werben und/oder entsprechend der Ankündigung die Verkaufsstelle an Sonntagen im Monat Dezember zum Verkauf von Fahrrädern und Fahrradzubehör tatsächlich zu öffnen, sofern der Sonntag nicht als Verkaufssonntag für diese Verkaufsstelle freigegeben ist. Die Beklagte kann sich weder mit Erfolg darauf berufen, dass zwischen dem Recht, das Geschäft zu Öffnen einerseits und dem Warensortiment, das während der Öffnung verkauft werden dürfe, andererseits zu unterscheiden sei, noch darauf, dass sie Fahrräder nicht nur zum Verkauf anbiete, sondern auch vermiete. Es kann nach Auffassung der Kammer auch rechtlich nicht darauf ankommen, ob der Tourismus in der Stadt R. nach Auffassung der zuständigen Stadtverwaltung schwerpunktmäßig auf Fahrradtouristen ausgerichtet ist, wie die Beklagte behauptet hat, und es sich bei dem Verkauf- bzw. Verleih von Fahrrädern oder dem Verkaufsangebot von Ersatzteilen und Zubehör für Fahrräder im „kurorttypische“ Waren handelt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind Fahrräder – unabhängig davon, ob sie verkauft oder vermietet werden – oder Fahrradzubehör weder ortstypisch noch kennzeichnend im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 LÖG NRW für R.. Dadurch, dass die Beklagte – wie sich inzident aus der von ihr im ersten Absatz ihres Schriftsatzes vom 06.03.2023 (Bl. 46 d. e-Akte) geäußerten Auffassung, zur streitgegenständlichen Ladenöffnung berechtigt gewesen zu sein, ergibt und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist – die beiden streitgegenständlichen Verkaufsstellen am 04.12.2022 u.a. zum Verkauf von Fahrrädern und Fahrradzubehör geöffnet hielt, verstieß sie gegen die Regelungen des LÖG NRW. Diese Öffnung der beiden streitgegenständlichen Verkaufsstellen am 04.12.2022 war weder aufgrund besonderer Vorschriften des LÖG NRW noch auf der Grundlage der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Regelung der Ladenöffnungszeiten an Sonn-und Feiertagen (Kurorteregelung)“ vom 13.07.2017 gestattet. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). Zu den Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes zählen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW Ladengeschäfte aller Art und damit auch die streitgegenständlichen Verkaufsstellen der Beklagten. Dieses unterfällt zunächst nicht der Regelung des § 5 LÖG NRW, der in seinem Absatz 1 besondere Verkaufsstellen benennt, die an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen. Es unterfällt des Weiteren nicht der Regelung des § 6 Abs. 2 und 4 LÖG NRW, auf deren Grundlage der Bürgermeister der Stadt R. die „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Regelung der Ladenöffnungszeiten an Sonn-und Feiertagen (Kurorteregelung)“ vom 13.07.2017 erlassen hat. Die streitgegenständlichen Verkaufsstellen der Beklagten unterfallen schon nicht der durch die „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung der Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen (Kurorteregelung)“ vom 13.07.2017 erfolgten Freigabe. Es handelt sich dabei – völlig unabhängig davon, wie die Stadtverwaltung der Stadt R. oder der Bürgermeister der Stadt R. dies beurteilen mögen – nicht um eine Verkaufsstelle im Sinne von § 6 Abs. 2 LÖG NRW, weil dort nicht die in § 6 Abs. 2 LÖG NRW abschließend benannten Waren verkauft werden. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 LÖG NRW dürfen neben den Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkauft werden. Das Sortiment der Beklagten unterfällt nicht der vorliegend allein ernsthaft in Betracht kommenden Warengruppe "Waren, die für R. kennzeichnend sind". Sowohl die Formulierung in § 6 Abs. 2 Satz 2 LÖG NRW „neben den Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind“ als auch die § 1 Satz 2 der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Regelung der Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen (Kurorteregelung)“ vom 13.07.2017 aufgenommene Formulierung "Waren, die für R. kennzeichnend sind", verdeutlichen, dass es sich um Waren handeln muss, die gerade charakteristisch sind für den jeweiligen Ort, hier das Stadtgebiet der Stadt R.. Dabei können lediglich solche Waren von der Regelung profitieren, die der Besucher mit dem Ort selbst bzw. der näheren prägenden Region eindeutig in Beziehung zu setzen vermag (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 08.10.2019 – Az. 1 L 1179/19, Tz. 16f. m.w.Nw., zitiert nach juris). Nicht darunter fallen können nach Auffassung der Kammer Fahrräder und Fahrradzubehör, wie sie von der Beklagten unstreitig angeboten werden. Es kann schon mangels entsprechendem, konkreten Vortrag der Beklagten im Streitfall weder festgestellt werden, dass die von der Beklagten sowohl zum Kauf als auch zur Vermietung angebotenen Fahrräder, noch deren Verkaufsangebote für Fahrradersatzteile bzw. Fahrradzubehör in irgendeiner Weise für die Stadt R. typisch und deshalb von Besuchern eindeutig mit der Stadt R. in Verbindung gebracht werden würden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei den in den streitgegenständlichen Verkaufsstellen der Beklagten angebotenen Warensortiment um Fahrräder und Fahrradzubehör handelt, wie sie auch in jedem anderen (Kur-)Ort bzw. jeder anderen Stadt angeboten werden. Die Tatsache, dass in der Stadt R. – was nach Einsichtnahme in die von der Beklagten im Schriftsatz vom 20.03.2023 verlinkte Website über die Tourismusangebote in R. und A. für die Entscheidung zugunsten der Beklagten als zutreffend unterstellt werden kann, so dass es insoweit keiner Beweisaufnahme bedurfte – u.a. auch Radsportaktivitäten schwerpunktmäßig für Touristen angeboten werden, reicht allein nach Auffassung der Kammer sicher noch nicht aus, um die entsprechenden Warenangebote bereits als die Stadt R. kennzeichnend anzusehen. Die darlegungsbelastete Beklagte hat nichts vorgetragen, was die Feststellung zuließe, dass sich die von ihr in den streitgegenständlichen Verkaufsstellen angebotenen Waren signifikant vom üblichen Warenangebot entsprechender Fahrradgeschäfte in anderen (Kur-)Orten bzw. Städten unterscheiden würden. Radsportaktivitäten werden inzwischen in vielen anderen Orten bzw. Städten in Nordrhein-Westfalen auch für Touristen schwerpunktmäßig angeboten. So geltend z.B. die Stadt B. und das umliegende T. seit vielen Jahren unter radsportbegeisterten Touristen als besonders „fahrradfreundlich“ und sind für die entsprechende Infrastruktur für Fahrradfahrer weithin bekannt. Ebenso wenig kann hier mangels entsprechenden Vortrags der Beklagten festgestellt werden, dass Fahrräder oder Fahrradzubehör in den Verkaufsstellen der Beklagten gekauft würden, weil dort aufgrund des Verkaufsortes (R.) eine andere Qualität der angebotenen Waren als an anderen (Kur-)Orten bzw. Städten erwartet würde. Die gegen die Regelungen des LÖG NRW verstoßende Öffnung der beiden streitgegenständlichen Verkaufsstellen der Beklagten am 04.12.2022 zum Zwecke des Verkaufs erfüllt den Tatbestand des Rechtsbruchs im Sinne von § 3a UWG und stellte damit einen Wettbewerbsverstoß dar. Nichts anderes kann im Ergebnis für die vorangegangene Werbung am 26.11.2022 für diese (rechtswidrige) Öffnung in der Zeitung „H.“ gelten. Die Beklagte verhält sich auch wettbewerbswidrig, wenn sie im Vorfeld für eine gegen die Vorschriften des LÖG NRW verstoßende Öffnung ihrer streitgegenständlichen Verkaufsstellen für Fahrräder und Fahrradzubehör wirbt. Umstände, die geeignet wären, die aufgrund des begangenen Wettbewerbsverstoßes im Streitfall zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind von der Beklagten weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 374,50 € folgt aus § 13 Abs. 3 UWG. Die Höhe und Berechnung der von der Klägerin geltend gemachten außergerichtlichen Kosten sind zwischen den Parteien unstreitig geblieben. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .