Beschluss
1 L 1179/19
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Gewerkschaft kann sich auf Art. 9 GG gestützt auf § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. §§ 4 ff. LÖG NRW drittschützend auf ein Einschreiten der Ordnungsbehörde gegen unzulässige Sonntagsöffnungen berufen.
• Ordnungsbehördliches Einschreiten nach § 14 Abs. 1 OBG NRW ist geboten, wenn eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen entgegen den Regelungen des LÖG NRW geöffnet wird und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung betroffen ist.
• Eine kommunale Verordnung nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW kann nur für Verkaufsstellen gelten, deren Sortiment ortskennzeichnende Waren umfasst; allgemeine Mode- und Sportbekleidung fällt nicht darunter.
• Bei Vorwegnahme der Hauptsache sind erhöhte Anforderungen zu prüfen; bei glaubhaftem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund kann eine einstweilige Anordnung ergehen, soweit sie verhältnismäßig ist.
Entscheidungsgründe
Untersagung einer unzulässigen Sonntagsöffnung wegen fehlender Ortskennzeichnung der Waren • Eine Gewerkschaft kann sich auf Art. 9 GG gestützt auf § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. §§ 4 ff. LÖG NRW drittschützend auf ein Einschreiten der Ordnungsbehörde gegen unzulässige Sonntagsöffnungen berufen. • Ordnungsbehördliches Einschreiten nach § 14 Abs. 1 OBG NRW ist geboten, wenn eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen entgegen den Regelungen des LÖG NRW geöffnet wird und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung betroffen ist. • Eine kommunale Verordnung nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW kann nur für Verkaufsstellen gelten, deren Sortiment ortskennzeichnende Waren umfasst; allgemeine Mode- und Sportbekleidung fällt nicht darunter. • Bei Vorwegnahme der Hauptsache sind erhöhte Anforderungen zu prüfen; bei glaubhaftem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund kann eine einstweilige Anordnung ergehen, soweit sie verhältnismäßig ist. Die Antragstellerin, eine Gewerkschaft, begehrt per einstweiliger Anordnung, die Antragsgegnerin als örtliche Ordnungsbehörde zu verpflichten, der Beigeladenen zu untersagen, ihr Modehaus in der C.-Straße an Sonntagen zu öffnen. Die Antragsgegnerin hatte per Verordnung nach § 6 Abs. 2 LÖG NRW Sonntagsöffnungen für bestimmte Orte freigegeben. Die Beigeladene hatte ihr Geschäft in der Vergangenheit an Sonntagen geöffnet; sie vertreibt allgemeine Damen-, Herren-, Kinder- und Sportbekleidung sowie Spiel- und Schreibwaren. Die Antragstellerin beruft sich auf sog. drittschützende Wirkung von Vorschriften des LÖG NRW und auf den Sonn- und Feiertagsschutz; sie macht geltend, dadurch werde die Vereinigungsfreiheit der Gewerkschaft beeinträchtigt. Die Antragsgegnerin behauptet, die Verordnung gelte für ihr Gebiet und rechtfertige die Öffnungen; die Beigeladene gab an, aktuell auf Sonntagsöffnungen zu verzichten, jedoch nur auf Wunsch der Stadt. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit und die Erfolgsaussichten der Vorwegnahme der Hauptsache. • Zulässigkeit und Antragsbefugnis: Die Gewerkschaft ist wegen Schutzinteresses der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit nach Art. 9 GG berechtigt, ein Einschreiten der Ordnungsbehörde zu verlangen; die einschlägigen Vorschriften des LÖG NRW und des OBG NRW wirken drittschützend. • Anordnungsanspruch: § 14 Abs. 1 OBG NRW erlaubt Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung; eine Gefahr liegt vor, wenn gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften (hier LÖG NRW) verstoßen wird. Die Beigeladene öffnete wiederholt an Sonn- und Feiertagen entgegen den Regelungen des LÖG NRW und der kommunalen Verordnung. • Auslegung der kommunalen Freigabe: § 6 Abs. 2 LÖG NRW erlaubt Sonntagsöffnungen nur für Verkaufsstellen mit ortskennzeichnenden Waren oder bestimmten Ausnahmen (z.B. Zeitungen, Blumen). Das Sortiment der Beigeladenen umfasst allgemeine Bekleidung und ist nicht als ortskennzeichnend zu qualifizieren; die bloße Lage in einer Wanderregion begründet keine Ortskennzeichnung. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Das Ermessen der Ordnungsbehörde verdichtete sich dahin, einzuschreiten, weil keine rechtfertigenden Gesichtspunkte für ein Unterlassen des Einschreitens vorlagen. Die gerichtlich angeordnete Untersagung wurde verhältnismäßig auf die Sonntagsöffnungen gestützt auf die genannte Verordnung beschränkt; ein weitergehendes generelles Sonntagsverbot wäre zu weitgehend, weil künftig zulässige Verordnungen nicht betroffen sein dürfen. • Anordnungsgrund und Vorwegnahme: Wegen der wiederholten früheren Sonntagsöffnungen und der Erklärung der Beigeladenen, derzeit nur auf Wunsch der Stadt zu verzichten, bestand die ernsthafte Befürchtung einer künftigen Wiederaufnahme der Sonntagsöffnungen; damit sind die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung bei Vorwegnahme der Hauptsache erfüllt. Die einstweilige Anordnung wurde teilweise stattgegeben: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Beigeladenen zu untersagen, die Verkaufsstätte an Sonntagen zu öffnen, soweit die Öffnung auf der o.g. ordnungsbehördlichen Verordnung vom 25.02.2019 beruht. Die weitergehenden Anträge wurden abgelehnt. Begründend war maßgeblich, dass die Waren der Beigeladenen nicht ortskennzeichnend sind und die Sonntagsöffnung daher nicht von der kommunalen Freigabe nach § 6 Abs. 2 LÖG NRW gedeckt ist, so dass ein Einschreiten nach § 14 Abs. 1 OBG NRW erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Entscheidung stellt fest, dass die Gewerkschaft als drittschützender Adressat der Vorschriften berechtigt ist, ein solches Einschreiten zu verlangen, und berücksichtigt die erhöhte Prüfungsanforderung bei Vorwegnahme der Hauptsache. Kosten und Streitwert wurden vom Gericht entsprechend verteilt und festgesetzt.