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Urteil

18 O 20/22

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2023:0509.18O20.22.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für „M. Trinkampullen“ folgendermaßen zu werben:

1.       „Was macht K. besonders und worauf kommt es an? Der Schlüssel zu „schöner Haut von innen“ steckt in der einzigartigen Komposition der Inhaltsstoffe: Der spezielle (HC) Kollagen-Komplex, dessen Peptide dem menschlichen Kollagen sehr ähnlich sind, wird ergänzt durch hochwertige, hautrelevante Nährstoffe: 50 µg Biotin, 2,3 mg Vitamin E, 80 mg Vitamin C, 666 mg Acerola Fruchtextrakt, 2,5 g Kollagen-Peptide.“

2.       „Schönheit von innen mit nachhaltiger Wirksamkeit. Unsere Studien belegen das. K. ist einmalig. Mehrere produkteigene Placebo-kontrollierte Blindstudien belegen das.“

3.       „Durch positive Kollagenbilanz zu nachhaltiger Schönheit. Das Erscheinungsbild der Haut wird durch den natürlichen Strukturprozess und äußere Einflüsse, wie UV-Strahlung, Nikotin und Umweltgifte bestimmt. Die mittlere Hautschicht (Dermis) ist dabei von besonderer Bedeutung, denn sie enthält viel Kollagen und Hyaluronsäure (Hyaluron). Kollagen bildet das Grundgerüst des Netzwerks (Matrix) in den tiefen Hautschichten, welches für das Aussehen, die Spannkraft und die Elastizität der Haut und des Bindegewebes entscheidend ist.“

4.       „Wichtige Hautstrukturen. Das Gerüst aus kollagenen Fasern ist auch die Basis für weitere Strukturen. Hierzu gehören elastische Fasern und Proteine, die der Haut Elastizität verleihen und ihr helfen, viel Feuchtigkeit zu speichern. Kurz um: Kollagen ist für das äußere Erscheinungsbild verantwortlich. 80 Prozent der jungen und gesunden Haut besteht aus Kollagen.“

5.       „Transport in die Hautschichten

Gelangen die kleinen Peptide und die freien Aminosäuren in den Dünndarm, werden sie dort aufgenommen und über das Blutgefäßsystem in die Haut und in andere Gewebe, wie Muskeln, Gelenke und Knorpel, transportiert. Die Peptide stehen dann aufgrund ihrer Größe und Zusammensetzung dem normalen Kollagen-Stoffwechsel in den tiefen Hautschichten zur Verfügung.

Viele Studien konnten die Bioverfügbarkeit und den Transport von Kollagen-Peptiden anhand spezieller, moderner Untersuchungsmethoden nachweisen.“

6.       Die Ergebnisse der Placebo-kontrollierten, klinischen Studien wurden international veröffentlicht und belegen, dass sich durch die Einnahme verschiedene Parameter wie Hautfeuchtigkeit, Hautelastizität, Hautrauigkeit und Hautdichte im Vergleich zur Placebo-Gruppe signifikant verbessern.“,

jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 4 wiedergegeben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,- € vorläufig        vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 30.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für „M. Trinkampullen“ folgendermaßen zu werben: 1. „Was macht K. besonders und worauf kommt es an? Der Schlüssel zu „schöner Haut von innen“ steckt in der einzigartigen Komposition der Inhaltsstoffe: Der spezielle (HC) Kollagen-Komplex, dessen Peptide dem menschlichen Kollagen sehr ähnlich sind, wird ergänzt durch hochwertige, hautrelevante Nährstoffe: 50 µg Biotin, 2,3 mg Vitamin E, 80 mg Vitamin C, 666 mg Acerola Fruchtextrakt, 2,5 g Kollagen-Peptide.“ 2. „Schönheit von innen mit nachhaltiger Wirksamkeit. Unsere Studien belegen das. K. ist einmalig. Mehrere produkteigene Placebo-kontrollierte Blindstudien belegen das.“ 3. „Durch positive Kollagenbilanz zu nachhaltiger Schönheit. Das Erscheinungsbild der Haut wird durch den natürlichen Strukturprozess und äußere Einflüsse, wie UV-Strahlung, Nikotin und Umweltgifte bestimmt. Die mittlere Hautschicht (Dermis) ist dabei von besonderer Bedeutung, denn sie enthält viel Kollagen und Hyaluronsäure (Hyaluron). Kollagen bildet das Grundgerüst des Netzwerks (Matrix) in den tiefen Hautschichten, welches für das Aussehen, die Spannkraft und die Elastizität der Haut und des Bindegewebes entscheidend ist.“ 4. „Wichtige Hautstrukturen. Das Gerüst aus kollagenen Fasern ist auch die Basis für weitere Strukturen. Hierzu gehören elastische Fasern und Proteine, die der Haut Elastizität verleihen und ihr helfen, viel Feuchtigkeit zu speichern. Kurz um: Kollagen ist für das äußere Erscheinungsbild verantwortlich. 80 Prozent der jungen und gesunden Haut besteht aus Kollagen.“ 5. „ Transport in die Hautschichten Gelangen die kleinen Peptide und die freien Aminosäuren in den Dünndarm, werden sie dort aufgenommen und über das Blutgefäßsystem in die Haut und in andere Gewebe, wie Muskeln, Gelenke und Knorpel, transportiert. Die Peptide stehen dann aufgrund ihrer Größe und Zusammensetzung dem normalen Kollagen-Stoffwechsel in den tiefen Hautschichten zur Verfügung. Viele Studien konnten die Bioverfügbarkeit und den Transport von Kollagen-Peptiden anhand spezieller, moderner Untersuchungsmethoden nachweisen.“ 6. Die Ergebnisse der Placebo-kontrollierten, klinischen Studien wurden international veröffentlicht und belegen, dass sich durch die Einnahme verschiedene Parameter wie Hautfeuchtigkeit, Hautelastizität, Hautrauigkeit und Hautdichte im Vergleich zur Placebo-Gruppe signifikant verbessern.“, jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 4 wiedergegeben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,- € vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 30.000,- € festgesetzt. Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung von Werbeaussagen für Trinkampullen geltend. Er ist eingetragener Verein. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört es, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbes zu beraten und zu informieren. Seit dem 15.11.2021 ist er in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen. Die Aktivlegitimation des Klägers an sich ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Beklagte vertreibt das Mittel „K. Trinkampullen“ und bewirbt dieses auf der Internetseite www.k.de unter anderem mit den im Unterlassungsantrag wiedergegebenen Angaben. In der Vergangenheit hatte es bereits eine gerichtliche Auseinandersetzung der Parteien über Werbeaussagen der Beklagten hinsichtlich des Produkts gegeben. Die Beklagte hatte sich daraufhin veranlasst gesehen, ihren Internetauftritt und die darin enthaltenen Werbeaussagen umfangreich zu überarbeiten. Am 12.09.2022 mahnte der Kläger die Beklagte erneut ab. Dabei wurden über die in diesem Verfahren geltend gemachten Verstöße hinaus noch weitere Verstöße geltend gemacht. Am 21.09.2022 erwiderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben und gab eine Teil- Unterlassungserklärung ab (Bl. 135 d.A.). Im Hinblick auf die darüber hinausgehenden Aussagen verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren mit der hiesigen Klage weiter. Für die noch streitgegenständlichen Werbeangaben liegt – insoweit unstreitig – keine Zulassung nach europarechtlichen Vorgaben vor. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Mittel „M. Trinkampullen“ als Nahrungsergänzungsmittel und damit als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werde. Es unterliege daher auch den sondergesetzlichen lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Mit den beanstandeten Werbeaussagen verstieße die Beklagte gegen das Verbot aus Art. 10 VO EG 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (O.). Denn bei der Werbung mit Wirkungsaussagen, die das Erscheinungsbild der Haut beträfen, handele es sich um solche gesundheitsbezogenen Angaben. Dem Verbraucher werde suggeriert, dass die Funktionen des menschlichen Körpers in einer Art beeinflusst würden, dass die Haut „jünger und schöner“ im Sinne des allgemeinen Schönheitsideals werde. Angaben seien aber auch dann gesundheitsbezogen, wenn sie die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer Substanz für Körperfunktionen beschrieben. Als Körperfunktionen seien auch Funktionen der Haut, hier die Funktion der Kollagensynthese, zu verstehen. Um gesundheitsbezogene Angaben handele es sich daher ebenfalls, wenn für ein Produkt eine hautglättende Wirkung in Anspruch genommen werde. Entscheidend sei, dass ein Zusammenhang hergestellt werde zwischen der Einnahme des Lebensmittels einerseits und dem Erscheinungsbild der Haut andererseits. Denn wenn ein solcher Zusammenhang bestehe, sei dies nur möglich, sofern das Lebensmittel auf die körperlichen Funktionen einwirke. In diesem Falle gehe es nicht mehr nur um eine Beeinflussung des psychischen, sondern auch um die des physischen (gesundheitlichen) Wohlbefindens. Insofern sei auch zu beachten, dass die Angaben nicht isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit betrachtet werden müssten. Ursprünglich hat der Kläger neben den geltend gemachten Unterlassungsansprüchen die Zahlung von pauschalierten Abmahnkosten in Höhe von 238,- € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit beantragt. Insoweit ist der Rechtsstreit nach Zahlung seitens der Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für „K. Trinkampullen“ zu werben: 1. „Was macht K. besonders und worauf kommt es an? Der Schlüssel zu „schöner Haut von innen“ steckt in der einzigartigen Komposition der Inhaltsstoffe: Der spezielle (HC) Kollagen-Komplex, dessen Peptide dem menschlichen Kollagen sehr ähnlich sind, wird ergänzt durch hochwertige, hautrelevante Nährstoffe: 50 µg Biotin, 2,3 mg Vitamin E, 80 mg Vitamin C, 666 mg Acerola Fruchtextrakt, 2,5 g Kollagen-Peptide.“ 2. „Schönheit von innen mit nachhaltiger Wirksamkeit. Unsere Studien belegen das. K. ist einmalig. Mehrere produkteigene Placebo-kontrollierte Blindstudien belegen das.“ 3. „Durch positive Kollagenbilanz zu nachhaltiger Schönheit. Das Erscheinungsbild der Haut wird durch den natürlichen Strukturprozess und äußere Einflüsse, wie UV-Strahlung, Nikotin und Umweltgifte bestimmt. Die mittlere Hautschicht (Dermis) ist dabei von besonderer Bedeutung, denn sie enthält viel Kollagen und Hyaluronsäure (Hyaluron). Kollagen bildet das Grundgerüst des Netzwerks (Matrix) in den tiefen Hautschichten, welches für das Aussehen, die Spannkraft und die Elastizität der Haut und des Bindegewebes entscheidend ist.“ 4. „Wichtige Hautstrukturen. Das Gerüst aus kollagenen Fasern ist auch die Basis für weitere Strukturen. Hierzu gehören elastische Fasern und Proteine, die der Haut Elastizität verleihen und ihr helfen, viel Feuchtigkeit zu speichern. Kurz um: Kollagen ist für das äußere Erscheinungsbild verantwortlich. 80 Prozent der jungen und gesunden Haut besteht aus Kollagen.“ 5. „Transport in die Hautschichten Gelangen die kleinen Peptide und die freien Aminosäuren in den Dünndarm, werden sie dort aufgenommen und über das Blutgefäßsystem in die Haut und in andere Gewebe, wie Muskeln, Gelenke und Knorpel, transportiert. Die Peptide stehen dann aufgrund ihrer Größe und Zusammensetzung dem normalen Kollagen-Stoffwechsel in den tiefen Hautschichten zur Verfügung. Viele Studien konnten die Bioverfügbarkeit und den Transport von Kollagen-Peptiden anhand spezieller, moderner Untersuchungsmethoden nachweisen.“ 6. „Die Ergebnisse der Placebo-kontrollierten, klinischen Studien wurden international veröffentlicht und belegen, dass sich durch die Einnahme verschiedene Parameter wie Hautfeuchtigkeit, Hautelastizität, Hautrauigkeit und Hautdichte im Vergleich zur Placebo-Gruppe signifikant verbessern.“, jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 4 wiedergegeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Bei den streitgegenständlichen Angaben in den Klageanträgen zu Ziff. 1, 3 + 4 handele es sich – aus näher ausgeführten Gründen – schon nicht um Angaben im Sinne des Art. 2 O.. Darüber hinaus seien alle beanstandeten Aussagen nicht als gesundheitsbezogene Angaben zu bewerten. Nicht jede Angabe sei gesundheitsbezogen im Rechtssinne, nur weil sie im Zusammenhang mit der Bewerbung eines Lebensmittels gemacht werde. Vielmehr sei eine differenzierte Betrachtung notwendig, um nicht den Werbenden in seiner Möglichkeit zur sachgerechten Produktinformation zu beschneiden und dem Verbraucher wichtige Informationen vorzuenthalten. Maßstab sei insoweit der verständige und normal informierte Verbraucher. Dieser verbinde mit entsprechenden Effekten auf das äußere Hauterscheinungsbild (Hautfeuchtigkeit, -rauigkeit) bzw. die Hautstruktur (Elastizität, Faltentiefe) nur eine rein kosmetische, aber eben gerade keine gesundheitsbezogene Wirkung. Die Effekte, welche mit den streitgegenständlichen Angaben hervorgehoben würden, unterschieden sich nicht von denen einer äußerlich angewendeten Hautpflegecreme. Sie stellten demzufolge nur schönheitsbezogene Angaben (sog. beauty claims) dar, weil sie sich lediglich auf das äußere Erscheinungsbild, nicht aber auf eine gesundheitsbezogene Hautfunktion bezögen. Die gesundheitliche Körperfunktion der Haut sei unabhängig von ihrem Erscheinungsbild zu bewerten. So seien die Aussagen gemäß Klageantrag Ziffer 2 + 6 ebenfalls nicht zu beanstanden. Rein wirkbezogene Schönheitsangaben dürften ohne vorherige Zulassung in der Bewerbung von Lebensmitteln verwendet werden, sofern sie wissenschaftlich abgesichert seien. Dies sei vorliegend der Fall. Es seien zwei produktbezogene, einfach- bzw. dreifach verblindete placebokontrollierte klinische Studien sowie zwei weitere randomisierte klinische Studien mit K. durchgeführt worden, in denen dessen Einfluss auf die Hautfeuchtigkeit, Elastizität, Rauheit und Dichte der Haut sowie die Nachhaltigkeit der Effekte klinisch untersucht worden seien. Die „wissenschaftlich nachgewiesenen Wirkungen" seien zudem gerade nicht gleichbedeutend mit „spezifischen gesundheitsbezogenen Wirkungen". Dies ergebe sich bereits aus systematischen Überlegungen des Zusammenspiels zwischen der O. einerseits und der VO (EG) 1169/2011 über Lebensmittelinformation („LMIV") andererseits: Danach werde zwischen (in der Lebensmittelwerbung grundsätzlich verbotenen) krankheitsbezogenen Angaben einerseits (geregelt in Art. 7 Abs. 3 LMIV), zulassungs- bzw. kopplungspflichtigen „nährwert- und gesundheitsbezogenen (einschließlich krankheitsrisikoreduzierenden) Angaben" anderseits (geregelt in der O.) sowie sonstigen (hinreichend abgesicherten) Wirkaussagen (wie z.B. schönheitsbezogenen Angaben) in Art. 7 Abs.1 lit. b) LMIV unterschieden. Der Gesundheitsbegriff werde in der Rechtsprechung daher zu weit gefasst. Vielmehr sei zur Abgrenzung auf die Stellungnahmen und Leitlinien der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (J.) zu gesundheitsbezogenen Angaben in Bezug auf die Haut abzustellen. Danach gehörten jedoch Angaben, die sich auf den Erhalt der Struktur und Elastizität der Haut bzw. auch die Hautfeuchtigkeit bezögen, nicht zu den (zulassungspflichtigen) gesundheitsbezogenen Funktionen der Haut und könnten bzw. müssten danach auch nicht von der J. bewertet bzw. zugelassen werden. Vor diesem Hintergrund dürften aber ausschließlich dem äußerlich wahrnehmbaren bzw. auch messbaren rein optischen Erscheinungsbild der Haut zuzuschreibende Aussagen nicht nach der O. zu bewerten sein. Denn dann ergebe sich ein nicht gewollter Wertungswiderspruch, da wissenschaftlich abgesicherte Angaben, die aber nicht von der J. bewertet bzw. zugelassen werden wollen, immer verboten wären. Zudem werde teilweise – so z.B. bei den mit Klageantrag Ziff. 5 beanstandeten Aussagen - lediglich der Stand der Wissenschaft über die Hautbeschaffenheit bzw. die sog. Bioverfügbarkeit wiedergegeben. Schließlich dürften die einzelnen Angaben nicht in ihrer Gesamtheit, sondern müssten einzelfallbezogen bewertet werden. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der tenorierte Unterlassungsanspruch zu. 1. Der Kläger ist als qualifizierter Wirtschaftsverband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berechtigt, den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Solches steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit. 2. Ein solcher Unterlassungsanspruch besteht überdies gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3, 3a UWG iVm. Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (im Folgenden: O.). Derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG). Unzulässig sind nach § 3 Abs. 1 UWG unlautere geschäftliche Handlungen. Unlauter handelt nach § 3a UWG wiederum, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Werbeaussagen, die mit den Klageanträgen beanstandet werden und die in der Anlage K 4 ersichtlich sind, sind wettbewerbswidrig. a) Die Werbung der Beklagten für das streitgegenständliche Produkt „M. Trinkampullen“ auf ihrer Internetseite www.m.de ist eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. b) Bei dieser geschäftlichen Handlung muss sich die Beklagte zudem an den Vorgaben der O. messen lassen, da es sich bei dem beanstandeten Produkt um ein Lebensmittel im Sinne von Art. 1 Abs. 2 S. 1 O. handelt. Für Lebensmittel gilt nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a O. die Begriffsbestimmung in Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. Nach Art. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Dies ist vorliegend der Fall, da das beworbene Produkt „M. Trinkampullen“ dazu bestimmt ist, von Menschen aufgenommen zu werden. c) Die beanstandete Werbung verstößt gegen Art. 10 Abs. 1 O.. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen (u.a. BGH, Urteil vom 07.04.2016, Az. I ZR 81/15; OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2019, Az. 4 U 142/18; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2019, Az. 6 U 90/17). Nach Art. 10 Abs. 1 O. sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kap. II (Art. 3 - 7) und den speziellen Anforderungen in Kap. IV (Art. 10 - 19) der Verordnung entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 O. aufgenommen sind. Diesen Anforderungen entsprechen die mit den Klageanträgen zu Ziffer 1 bis 6 beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten, die als gesundheitsbezogene Angaben zu werten sind, nicht. aa) Bei diesen Aussagen handelt es sich jeweils um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der O.. (1) Anders als die Beklagte meint, stellen die in den Klageanträgen zu Ziffer 1, 3 und 4 beanstandeten Aussagen zunächst Angaben im Sinne von Art. 2 O. dar. Eine Angabe in diesem Sinne ist nach Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 O. jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Zu den Angaben zählen danach alle in der Etikettierung oder Bewerbung von Lebensmitteln in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebrachten - nicht obligatorischen - Aussagen oder Darstellungen, die bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen können, ein bestimmtes Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 Az. I ZR 222/13 –, juris). Dies ist vorliegend der Fall. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass die mit Ziffer 1 des Klageantrags beanstandeten Aussagen keine Angaben in diesem Sinne seien, weil sie lediglich Pflichtangaben wiederholten, dringt sie damit nicht durch. Zwar ist richtig, dass hierin auch die Inhaltsstoffe des Produkts und ihre jeweiligen Mengen genannt werden. Bei einer rein informatorischen Wiedergabe bleibt es indes nicht; vielmehr wird ein Bezug zwischen diesen Inhaltsstoffen und „einer schönen Haut von innen“ hergestellt. Denn durch die Formulierung „der Schlüssel zu schöner Haut von innen steckt in der einzigartigen Komposition der Inhaltsstoffe“ und deren anschließender Aufzählung wird ein Kausalzusammenhang zwischen den Inhaltsstoffen einerseits und dem positiven Erscheinungsbild der Haut andererseits suggeriert. Gleiches gilt für die beanstandeten Aussagen in Ziffer 3 und 4 des Klageantrags. Hier wird zwar die Hautstruktur beschrieben; für den verständigen Durchschnittsverbraucher ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Formulierungen sowie der gestalterischen Aufmachung der Homepage aber eine klare Verbindung zwischen dem beworbenen Produkt, einer dadurch bedingten positiven Kollagenbilanz und dem Erscheinungsbild der Haut. Die Aussagen zu Ziff. 3 + 4 befinden sich nach der Gestaltung der Seite nämlich beide unter der Überschrift „Durch positive Kollagenbilanz zu nachhaltiger Schönheit“ (vgl. Bl. 107 d.A.). (2) Darüber hinaus handelt es sich bei allen beanstandeten Aussagen nicht um sog. „beauty claims“, sondern um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne dieser Verordnung. Darunter fällt nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 O. jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff "Zusammenhang" ist dabei weit zu verstehen. Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, Urteil vom 06.09.2012 - C-544/10, - E; Urteil vom 18.07.2013 – C-299/12, H; BGH, Urteil vom 17.01.2013 - I ZR 5/12, - W; Urteil vom 12.02 2015 - I ZR 36/11 - N II; Urteil vom 10.12.2015 - I ZR 222/13 - Lernstark). Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 O. aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 07.04.2016 - I ZR 81/15 - Repair-Kapseln m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2019, Az. 4 U 142/18). Angaben sind daher auch dann gesundheitsbezogen, wenn sie die Bedeutung eines Nährstoffes oder einer Substanz für Körperfunktionen beschreiben; also wenn ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einem Lebensmittel und einer Funktion des menschlichen Körpers hergestellt wird. Als Körperfunktionen sind dabei alle physiologisch erfassbaren Prozesse des menschlichen Körpers zu verstehen, auf die positiv eingewirkt werden kann (OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2019, Az. 4 U 142/18, OLG Karlsruhe; Urteil vom 13.03.2019, Az. 6 U 90/17). Auch Angaben, die Wirkvorgänge mit Auswirkungen auf das Erscheinungsbild der Haut betreffen, stellen solche gesundheitsbezogene Angaben dar (BGH, Urteil vom 07.04.2016 - I ZR 81/15 - Repair-Kapseln m.w.N.). Denn Körperfunktionen sind auch Funktionen der Haut, also u.a. die Kollagensynthese. Der Gesundheitsbezug einer Aussage kann somit allein dadurch hergestellt werden, dass bei der Einnahme des Produkts insgesamt die Struktur der Haut verbessert werden soll, d.h. ein beworbener positiver Einfluss auf die Haut betrifft die Förderung einer Körperfunktion (OLG Hamm Urteil vom 02.07.2019, Az. 4 U 142/18). Der Aussagegehalt der nach dem Vorstehenden zu qualifizierenden Angaben ist vom Standpunkt eines normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren von den Gerichten und Verwaltungsbehörden zu bestimmen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2019, Az. 6 U 90/17). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei sämtlichen von dem Kläger angegriffenen Aussagen um gesundheitsbezogene Angaben. Abzustellen ist insoweit auf die Aufmachung und Präsentation des Produkts in seiner Gesamtheit (OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2019, Az. 4 U 142/18). Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass sie – anders als noch bei den Werbeaussagen, die Gegenstand der vorangegangenen gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Landgericht Dortmund sowie dem OLG Hamm waren – nicht ausdrücklich mit einer Steigerung der körpereigenen Kollagenproduktion durch die Einnahme des Mittels wirbt. Die unterbliebene Verwendung des Wortes „Steigerung“ kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass genau eine solche Steigerung suggeriert werden soll. So wird der Gesundheitsbezug allein dadurch hergestellt, dass die beanstandeten Aussagen bei dem verständigen durchschnittlichen Verbraucher dergestalt zu verstehen sind, dass bei Einnahme des Produkts insgesamt die Struktur der Haut verbessert wird. Die Angaben zielen in ihrer Gesamtheit darauf ab, eine Auswirkung auf die körpereigenen Funktionen zu suggerieren, die sich positiv auf das Erscheinungsbild der Haut auswirken. Es wird bei dem Verbraucher die Vorstellung geweckt, dass durch die Einnahme des Produkts „K. Trinkampullen“ die Hautstruktur verbessert wird. Dieser beworbene positive Einfluss auf die Haut betrifft aber die Förderung einer Körperfunktion i.S.d. Art. 13 Abs. 1 lit. a O.. Insofern kommt es nicht allein darauf an, ob eine „schöne Haut“ den Rückschluss auf eine „gesunde Haut“ bzw. umgekehrt zulässt oder ob „Schönheit“ mit „Gesundheit“ gleichzusetzen ist, was zweifelsohne nicht der Fall ist. Ohnehin ist ein irgendwie gearteter Krankheitsbezug nicht erforderlich. Denn aufgrund der Tatsache, dass allein auf die Auswirkung auf körpereigene Funktionen abgestellt wird, muss für eine gesundheitsbezogene Angabe die Grenze der Krankheit nicht überschritten sein. Vielmehr ist entscheidend, ob dem Durchschnittsverbraucher Auswirkungen auf die Körperfunktionen suggeriert werden, die sich gleichsam auf die Beschaffenheit der Haut auswirken. Genau dies ist aus o.g. Gründen der Fall. Der Verbraucher soll das beworbene Mittel „M. Trinkampullen“ gerade deshalb konsumieren, um einen solchen positiven Effekt auf die Hautbeschaffenheit zu erzielen. Es wird ein Zusammenhang hergestellt zwischen der Einnahme des Produkts einerseits und dem Erscheinungsbild der Haut andererseits. Ein solcher Wirkzusammenhang ist indes nur möglich, wenn das eingenommene Produkt die körpereigenen Funktionen beeinflusst. So wird in der angegriffenen Aussage zu Ziffer 3 z.B. auch ausdrücklich folgendermaßen geworben: „Durch positive Kollagenbilanz zu nachhaltiger Schönheit“. Der Gesamtzusammenhang weckt in dem verständigen durchschnittlichen Verbraucher aber die Erwartung, dass eine solche positive Kollagenbilanz durch die Einnahme der „M. Trinkampullen“ erreicht bzw. zumindest gefördert werden kann. Denn nur deswegen wird mit diesem Wirkungszusammenhang geworben. Mit dem Kauf und Verzehr dieses Produkts soll genau dieses Ziel erreicht werden. Anderenfalls wäre die Einnahme sinnfrei. Noch deutlicher wird dieser Zusammenhang im Zusammenspiel mit Ziffer 5, da hier ausgeführt wird, dass die eingenommenen Peptide vom Organismus aufgenommen werden und anschließend dem Kollagenstoffwechsel zur Verfügung stehen. Der Durchschnittsverbraucher soll bei einer Gesamtschau der Aussagen somit annehmen, dass die Kollagen-Peptide aufgrund der oralen Einnahme vom Körper aufgenommen werden und durch die Beeinflussung der körpereigenen Funktionen von innen heraus wirken können. Die angegriffenen Aussagen beschreiben danach den äußerlichen Effekt einer straffen Haut als Folge einer durch den „Collagendrink“ gesteigerten körpereigenen Kollagenproduktion und implizieren dabei eine Wirkung auf das Bindegewebe der Haut. Insofern suggeriert die angegriffene Werbung insgesamt eine Steigerung der körpereigenen Kollagenproduktion – auch wenn das Wort „Steigerung“ nicht ausdrücklich genannt wird – und damit einen positiven Effekt auf das Bindegewebe als Stützstruktur der Haut. Damit wird aber die Beeinflussung eines physiologisch erfassbaren Prozesses des menschlichen Körpers angesprochen und damit eine Körperfunktion. Gleiches gilt für die mit Ziffer 6 des Klageantrags beanstandeten Angaben. Wenn durch die Einnahme des Produkts verschiedene Parameter wie Hautelastizität oder Hautdichte verbessert werden sollen, kann dies bei verständiger Würdigung nur bei einer Beeinflussung der körpereigenen Funktionen, die genau für diese Merkmale der Hautbeschaffenheit verantwortlich sind, der Fall sein. Ein solches Verständnis entspricht überdies der Beurteilung der Kommission, die mit der in der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 vom 16.05.2012 veröffentlichten Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel gemäß Art. 13 Abs. 3 O. zum Ausdruck kommt. Danach weisen die dort den einzelnen Nährstoffen und Substanzen zugeschriebenen Aussagen wie „trägt zur Erhaltung normaler Haut bei“ einen Gesundheitsbezug auf (vgl. auch LG Flensburg, Urteil vom 08.11.2019, Az. 6 HKO 6/18). Lediglich bei den Aussagen zu Ziffer 3 und 4 könnte der Gesundheitsbezug angezweifelt werden, da hier die Hautstruktur sowie die Wirkung der Kollagenbilanz auf die Haut beschrieben wird. Allerdings gilt auch insoweit, dass bei der Prüfung, ob der Durchschnittsverbraucher eine Angabe auf die Gesundheit bezieht, nicht nur auf die Angabe selbst, sondern - soweit dies vom Streitgegenstand erfasst ist - auch auf die Aufmachung und Präsentation des Produkts abzustellen ist (BGH, Urteil vom 10.12.2015 - I ZR 222/13 – Lernstark; OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2019, 4 U 142/18). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist demnach auch im Hinblick auf die angegriffenen Aussagen zu Ziffer 3 + 4 der Gesamtzusammenhang der Aussagen zu berücksichtigen. Der Kläger nimmt mit diesen Anträgen ausdrücklich Bezug auf die Anlage K 4. Anlage K 4 und der darin abgebildete Internetauftritt machen aber deutlich, dass die beanstandeten Aussagen zu Ziff. 3 + 4 im unmittelbaren Zusammenhang zu der mit dem Klageantrag zu Ziffer 2 beanstandeten Aussage „Schönheit von innen“ stehen und sich darauf beziehen. Hierbei handelt es sich aber im Zusammenhang mit der Tatsache, dass diese Schönheit durch die Einnahme des Produkts erzielt werden soll, um gesundheitsbezogene Angaben, so dass insgesamt auch für die Angaben zu Ziffer 3 + 4 von gesundheitsbezogenen Angaben auszugehen ist. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 06.08.2015, Az. 2 U 11/15, auf die die Beklagte abstellen will. Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 02.07.2019, Az. 4 U 142/18 bereits darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung zeitlich vor der insoweit grundsätzlichen Entscheidung des BGH (Urteil vom 07.04.2016, Az. I ZR 81/15) ergangen ist und dessen grundsätzlichen Ausführungen zur der Problematik unberücksichtigt lässt. Schließlich ist die Kammer bei der diesbezüglichen Bewertung nicht an etwaige Stellungnahmen der J. gebunden. Die Kammer verkennt nicht das von der Beklagten beschriebene Dilemma bzgl. einer Zulassung der beanstandeten Angaben. Gleichwohl vermittelt die Y.Handhabung der O. kein die mitgliedstaatlichen Gerichte bindendes Auslegungs- und Anwendungsprimat. Die Kammer schließt sich insoweit der herrschenden Rechtsprechung an (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2019, 4 U 142/18). (3) Für die weitere Abgrenzung zwischen speziellen (Art. 10 Abs. 1 O.) und nichtspezifischen (Art. 10 Abs. 3 O.) gesundheitsbezogenen Angaben kommt es schließlich darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 O. (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 O.) oder nach Art. 15 bis 17 O. (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 O.) überprüft werden kann (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2019, Az. 6 U 90/17). Nach dieser Maßgabe wird in den beanstandeten Werbeaussagen zu Ziff. 1, 3, 4, 5 und 6 die Haut als Teil des menschlichen Organismus eindeutig bezeichnet und die positiven Effekte des Mittels auf die Haut herausgestellt. Darin liegt kein Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden. Gleiches gilt letztlich für die Aussage zu Ziff. 2. Denn auch hier ist im Gesamtzusammenhang der Aufmachung der Werbung der Bezug zur Haut gegeben. bb) Unstreitig sind die beanstandeten Angaben nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 Abs. 1, 3 O. aufgenommen worden. 3. Die Wiederholungsgefahr wird durch den Verstoß indiziert. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klage im Hinblick auf die durch die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits gezahlten Abmahnkosten übereinstimmend für erledigt worden ist, wirkten sich die Abmahnkosten als Nebenkosten nicht als streitwerterhöhend aus. Unabhängig davon wären diese Kosten der Beklagten nach billigem Ermessen aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. III. Der Streitwert war auf 30.000,- € festzusetzen. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Beklagte liegt dieser von dem Kläger vorgeschlagene Streitwert an der unteren Grenze dessen, was als angemessen anzusehen ist. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .