Urteil
2 O 255/20
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2023:0517.2O255.20.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 66.957,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2021 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Kosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.054,88 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 30% und die Beklagte 70%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 66.957,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2021 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Kosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.054,88 Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 30% und die Beklagte 70%. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die am 03.01.1969 geborene Klägerin erlitt am 16.04.1983 in Bochum einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich erheblich verletzte. Die zum Unfallzeitpunkt 14-jährige Klägerin erlitt unfallbedingt u.a. ein Schädelhirntrauma mit Schädelkallotenfraktur, ein Hirnödem, eine Stammhirnkontusion und eine Marklagerindenkontusionsblutung mit Bluteinbruch in das Gehirnkammersystem. Es besteht eine spastische Halbseitenlähmung mit deutlicher Gangstörung und eine dauerhafte Sprachbehinderung mit Gesichtsfeldausfall rechts und Sehstörungen. Es verblieb eine Gebrauchsbeeinträchtigung des rechten Arms und der rechten Hand von jeweils unter 10 % und eine Epilepsieerkrankung zweiten Grades. Nach dem Unfallereignis rechneten die Ärzte damit, dass eine unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit bei der Klägerin von 100 % verbleiben wird. Die Klägerin einigte sich mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B, auf eine Haftungsquote von 60%. Die Klägerin war zum damaligen Zeitpunkt Schülerin. Da im Hinblick auf die Schwere der Verletzungen nicht damit gerechnet werden konnte, dass die Klägerin eine Berufsausbildung abschließt und eine vollschichtige Berufstätigkeit ausüben könnte, einigten sich die Parteien 1991 auf den Ersatz von 60% des fiktiven Nettolohns einer Arzthelferin für die Zeit einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit. Auszugsweise heißt es im von der Rechtsvorgängerin der Beklagten formulierten und der Klägerin akzeptierten Vergleichsangebot vom 31.01.1991: „Die übersandten Schulzeugnisse, die in den einzelnen Fächern schwankende Benotungen ausweisen, lassen auf keine überdurchschnittliche Intelligenz Ihrer Mandantin schließen. Gleichwohl gehen wir für den außergerichtlichen Vergleichsfall davon aus, daß Frau S ohne den Unfall Arzthelferin geworden wäre und in diesem Beruf zum 01.02. dieses Jahres eine Anstellung gefunden hätte. (...) Bei der Berechnung des zu ersetzenden Schadens ist somit vom entgangenen Nettolohn auszugehen. Sofern Ihre Mandantin unsere Ersatzleistung versteuern muß, kommen wir zusätzlich noch für die von ihr entrichteten Steuern auf.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage BLD 3, Bl. 308ff d. A., verwiesen. Die Klägerin nahm entgegen der Erwartungen der Ärzte eine Tätigkeit auf. Sie absolvierte nach dem Unfallereignis im Zeitraum vom 01.09.1991 bis zum 22.06.1994 eine Ausbildung zur Bürokauffrau, die sie mit dem angestrebten Abschluss beendete. Nach Abschluss der Ausbildung arbeitete sie zunächst sechs Monate in einem festen Beschäftigungsverhältnis in der Zeit vom 01.07.1995 bis zum 21.03.1995, war dann arbeitslos und wurde mit Unterstützung des Sozialamtes in eine Berufstätigkeit beim akademischen Förderungswerk vermittelt. Mit Schreiben vom 21.02.1995 und 22.05.1997 rechnete die Rechtsvorgängerin der Beklagten für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld durch die Klägerin jeweils dergestalt ab, dass sie zunächst den maßgeblichen Nettolohn einer Arzthelferin ermittelte, von diesem monatlichen Verdienstausfall sodann das erhaltene Arbeitslosengeld abzog und von diesem Betrag sodann 60% ausglich. Die Beklagte leistete seit dem 17.12.1998 keine Zahlungen mehr an die Klägerin. Die Klägerin war zuletzt von der C als Pflegekraft in der Seniorenbetreuung eingesetzt bei einer Wochenstundenzahl von 19,25 Stunden. Im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Betreuungskraft erlitt die Klägerin am 12.08.2012 einen Unfall. Sie stolperte und stieß dabei ein Lichttherapiegerät um, welches auf ihre Schulter fiel. Sie erlitt dabei eine Prellung, die über einen längeren Zeitraum behandelt werden musste. Wegen der schweren körperlichen Beeinträchtigung der Klägerin wurde das Beschäftigungsverhältnis nach Genesung der Klägerin im Jahre 2013 nicht fortgesetzt. Die Klägerin führte zunächst vor dem Sozialgericht Dortmund wegen des Arbeitsunfalles vom 12.08.2012 eine Klage auf Gewährung einer Verletztenrente gegen die Unfallkasse. Die Klage wurde mit Urteil vom 18.07.2021 abgewiesen, weil die durch den Unfall erlittenen Prellungen am Brustkorb und der rechten Schulter nach Ansicht des beauftragten Gutachters Herrn Dr. T (Gutachten vom 29.03.2017) folgenlos ausgeheilt seien und die danach beklagten Beschwerden der Klägerin nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Die dagegen eingelegte Berufung nahm die Klägerin in der Sitzung des Landessozialgerichts vom 22.08.2018 zurück. Im Vorfeld des Sozialgerichtsverfahrens wurde auch ein zentrales neuropathisches Schmerzsyndrom mit choreatiformen Bewegungsstörungen und dystoner Komponente diagnostiziert. Die Klägerin erhielt seit dem 01.11.2013 bis heute eine Erwerbsunfähigkeitsrente, diese wurde nur in der Zeit vom 17.06.204 bis 16.07.2014 nicht gezahlt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rentenbezugsbescheinigung Bl. 624ff d. A. verwiesen. Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung für vor dem 01.01.2017 liegende Zeiträume. Die Klägerin macht Ansprüche gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich für den Zeitraum 01.01.2013 bis einschließlich Mai 2020 geltend. Sie behauptet, allein aufgrund der Unfallfolgen des Unfalls aus dem Jahre 1983 sei die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit dauerhaft nicht mehr möglich. Sie behauptet weiter, ihr sei der Nettolohn einer Arzthelferin der Tätigkeitsgruppe IV des Tarifvertrags für medizinisch-technische Assistentinnen zu ersetzen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 94.946,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Kosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.120,62 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die jetzige Erwerbsunfähigkeit der Klägerin sei auf das Unfallereignis vom 12.08.2012 zurückzuführen. Es sei nicht der Tarifvertrag für medizinisch-technische Assistenten (MTA) sondern derjenige für medizinische Fachangestellte heranzuziehen. Jedenfalls seien berufsbedingt ersparte Aufwendungen in Höhe von pauschal 10% des Nettolohns abzuziehen, da bei tatsächlicher Ausübung einer Berufstätigkeit Fahrtkosten und Kosten für ein außerhäusiges Mittagessen anfielen, die die Klägerin erspare. Weiterhin seien die der Klägerin gezahlten Sozialleistungen in Abzug zu bringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlangen verwiesen. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 03.07.2020 Prozesskostenhilfe für die vorliegende Klage beantragt und eine Abschrift der Klage sowie die vollständige Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen beigefügt. Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe wurde der Beklagten am 14.09.2020 zur Stellungnahme zugestellt. Der Klägerin wurde mit Beschluss vom 29.01.2021 Prozesskostenhilfe bewilligt und die Zustellung der Klage verfügt. Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom 08.12.2021, Bl. 404 d. A., verwiesen. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch schriftliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr.med. L vom 26.09.2022, Bl. 500ff d. A. Entscheidungsgründe: I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 66.957,76 Euro aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich vom 31.01.1991. Die jetzige Erwerbsunfähigkeit ist nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. L mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall der Klägerin vom 16.04.1983 zurückzuführen. Das Gutachten, dem sich die Kammer nach eigener Sachprüfung vollumfänglich anschließt, ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Gutachter erläutert, dass die Verletzung vom 12.08.2012 folgenlos ausgeheilt ist. Die Erwerbsunfähigkeit sei Folge der Verschlechterung des Zustandes der Klägerin über die Jahre, insbesondere der Behinderungen und Beschwerden aufgrund der Spastik, der unkoordinierten Bewegungen und der neuropathischen Schmerzen des rechten Arms und der schweren spastischen Bewegungs-, Belastungs- und Gangstörung. Das Gericht hat der Berechnung i.S.d. § 287 ZPO den Gehaltstarifvertrag für medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten, Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin, und dem Verband medizinischer Fachberufe e.V., Gesundheitscampus-Süd 33, 44801 Bochum, zugrunde gelegt und sich im Übrigen eines Brutto-Netto-Rechners bedient. Dabei hat das Gericht jeweils die Tätigkeitsgruppe I des Tarifvertrags herangezogenen. Die weiteren Tätigkeitsgruppen setzen weitergehende Fortbildungen und Qualifikationen und eine entsprechende Tätigkeit voraus. Dies entspricht nicht dem Werdegang einer üblichen Arzthelferin, auf den die Parteien sich im Rahmen des Vergleichs geeinigt hatten. Entgegen der Ansicht des Klägervertreters war nicht der Gehaltstarifvertrag für medizinisch-technische Angestellte zugrunde zu legen. Insoweit handelt es sich um ein vom Berufsbild der Arzthelferin abweichendes Berufsbild mit eigenen Qualifikationen und damit nicht um den im Wege des Vergleichs festgelegten Beruf. Hinsichtlich des seit 2015 erhobenen Zusatzbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung hat die Kammer ihrer Schätzung den gesetzlichen Zusatzbeitrag zugrunde gelegt. Der Unfall vom 16.04.1983 hat sich vor Inkrafttreten des SGB X ereignet, so dass für den gesetzlichen Forderungsübergang § 1542 RVO mit dem entsprechenden Quotenvorrecht der Sozialversicherungsträger gilt und die erhaltene Erwerbsunfähigkeitsrente vom Nettolohn abzuziehen ist. Ausgehend von der durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten praktizierten Berechnungsmethode ergibt sich folgende Berechnung: Nach dem Gehaltstarifvertrag für medizinische Fachangestellte war im Zeitraum 01.01.2013 bis zum 31.08.2013 für eine Arzthelferin im 17.-22. Berufsjahr ein monatlicher Bruttolohn von 1.977,00 Euro zu zahlen. Dies ergibt einen Nettolohn von 1.334,57 Euro. Damit ergibt sich ein Zahlbetrag von monatlich 800,74 Euro. Ab dem 01.09.2013 erhöhte sich der monatliche Bruttolohn auf 2.146,88 Euro, zusätzlich war im September 2013 eine Einmalzahlung von 375 Euro zu leisten. Dies ergibt für September 2013 einen Bruttolohn von 2.521,88 Euro, also einen Nettolohn von 1.622,17 Euro. Unter Berücksichtigung der Haftungsquote ergibt sich ein Zahlbetrag von 973,30 Euro. Für Oktober 2013 war ein Bruttolohn von 2.146,88 Euro (= netto 1.452,98 Euro) vereinbart, es ergibt sich ein Zahlbetrag von 871,79 Euro. Ab November 2013 erhielt die Klägerin Rentenleistungen, die in Abzug zu bringen sind. Für den Zeitraum November 2013 bis einschließlich März 2014 ergibt sich daher ein monatlicher Zahlungsbetrag von 681,18 Euro (Bruttolohn: 2.146,88 Euro = Nettolohn 1.452,98 Euro, abzüglich 317,68 Euro Rente ergibt 1.135,30 Euro, davon 60%). Ab dem 01.04.2014 stieg der monatliche Bruttolohn einer Arzthelferin in der Endstufe Stufe 5 (ab dem 17. Berufsjahr) auf 2.211,29 Euro (= netto 1.488,14 Euro). Die feinere Unterscheidung aus dem vorherigen Tarifvertrag in Stufen bis zu 30 Berufsjahren wurde aufgegeben. Für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 16.06.2014 ergibt sich daher ein monatlicher Zahlbetrag von 702,28 Euro (Nettolohn 1.488,14 Euro abzüglich 317,68 Euro Rente ergibt 1.170,46 Euro, davon 60%). Für den Zeitraum vom 17.06.2014 bis zum 16.07.2014 wurde keine Rente gezahlt, es ergibt sich daher ein monatlicher Betrag von 892,88 Euro (Bruttolohn 2.211,29 Euro = Nettolohn 1.488,14 Euro, davon 60%). Für den Zeitraum 16.07.2014 bis 31.12.2014 ergibt sich nach Wiederaufnahme der Rentenzahlung ein monatlicher Zahlbetrag von 699,09 Euro (Bruttolohn 2.211,29 Euro = Nettolohn 1.488,14 Euro, abzüglich 322,99 Euro Rente ergibt 1.165,15 Euro, davon 60%). Ab dem 01.01.2015 wurde ein Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung erhoben, für das Jahr 2015 hat das Gericht diesen mit 0,90% berücksichtigt. Für den Zeitraum 01.01.2015 bis 30.06.2015 ergibt sich daher wegen geänderter Rechengrößen ein Nettolohn von 1.504,21 Euro (brutto 2.211,29 Euro). Abzüglich der Rente i.H.v. 321,91 Euro ergibt sich ein Verdienstausfall von 1.182,30 Euro, was einem Zahlbetrag von 709,38 Euro entspricht. Ab dem 01.07.2015 erhöhte sich die Rente auf 328,66 Euro, sodass sich für den Zeitraum 01.07.2015 bis 31.12.2015 ein monatlicher Zahlbetrag von 705,33 Euro ergibt (Nettolohn 1.504,21 Euro abzüglich 328,66 Euro Rente ergibt 1.175,55 Euro, davon 60%). Ab dem 01.01.2016 stieg der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung auf 1,1%, gleichzeitig sank die Rente der Klägerin auf 326,45 Euro. Daraus ergibt sich für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.03.2016 ein monatlicher Zahlbetrag von 701,77 Euro (Bruttolohn 2.211,29 Euro = Nettolohn 1.496,07 Euro, abzüglich 326, 45 Euro Rente ergibt 1.169,62 Euro, davon 60%). Ab dem 01.04.2016 stieg der Bruttolohn in der Endstufe Stufe 5 (ab dem 17. Berufsjahr) auf 2.266,57 Euro. Daraus ergibt sich für den Zeitraum 01.04.2016 bis 30.06.2016 ein monatlicher Zahlbetrag von 719,90 Euro (Nettolohn 1.526,29 Euro abzüglich 326,45 Euro Rente ergibt 1.199,84 Euro, davon 60%). Ab dem 01.07.2016 stieg die Rente der Klägerin auf 340,30 Euro, sodass sich für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 31.12.2016 ein monatlicher Zahlbetrag von 711,59 Euro ergibt (Nettolohn 1.526,29 Euro abzüglich Rente 340,30 Euro ergibt 1.185,99 Euro, davon 60%). Zum 01.01.2017 änderten sich erneut die Rechengrößen in der Sozialversicherung, sodass sich vom Bruttolohn von 2.266,57 Euro ein Nettolohn von 1.530,88 Euro ergab. Zudem sank die Rente der Klägerin auf 339,54 Euro. Für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.03.2017 ergab sich damit ein monatlicher Zahlbetrag von 714,80 Euro (Netto 1.530,88 Euro abzüglich 339,54 Euro Rente ergibt 1.191,34 Euro, davon 60%). Zum 01.04.2017 erhöhte sich der Bruttolohn in der Endstufe Stufe 5 (ab dem 17. Berufsjahr) auf 2.325,50 Euro, dies ergibt einen Nettolohn von 1.563,06 Euro. Abzüglich der Rente i.H.v. 339,54 Euro ergibt sich für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 30.06.2017 ein monatlicher Zahlbetrag von 734,11 Euro (60% von 1.223,52 Euro). Ab dem 01.07.2017 erhöhte sich die Rente der Klägerin auf 346,01 Euro. Damit ergibt sich für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 31.12.2017 ein monatlicher Zahlbetrag i.H.v. 730,23 Euro (Nettolohn 1.563,06 Euro abzüglich 346,01 Euro Rente ergibt 1.217,05 Euro, davon 60%). Ab dem 01.01.2018 sank der gesetzliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung auf 1%. Zudem stieg der Bruttolohn einer Arzthelferin in der Endstufe Stufe 5 (ab dem 17. Berufsjahr) auf 2.422,47 Euro (Nettolohn 1.626,29 Euro). Daraus ergibt sich für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.03.2018 ein monatlicher Zahlbetrag von 768,17 Euro (Nettolohn 1.626.29 Euro abzüglich 346,01 Euro Rente ergibt 1.280,28 Euro, davon 60%). Ab dem 01.04.2018 gab es eine weitere Bruttolohnerhöhung in der Endstufe auf 2.475,77 Euro. Daraus ergibt sich ein Nettolohn von 1.655,23 Euro, abzüglich der Rente i.H.v. 346,01 Euro ergeben sich 1.309,22 Euro Verdienstausfall. Daraus ergibt sich unter Heranziehung der Haftungsquote von 60% ein monatlicher Zahlungsbetrag für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis zum 01.07.2018 i.H.v. 785,53 Euro. Ab dem 01.07.2018 stieg die Rente der Klägerin auf 357,16 Euro. Damit ergibt sich für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis zum 31.12.2018 ein monatlicher Zahlbetrag von 778,84 Euro (Nettolohn 1.655,23 Euro abzüglich 357,16 Euro Rente ergibt 1.298,07 Euro, davon 60%). Ab dem 01.01.2019 sank der gesetzliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung auf 0,90%. Zudem stieg die Rente der Klägerin auf 358,17 Euro. Damit ergibt sich für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.03.2019 ein monatlicher Zahlbetrag von 789,89 Euro (Nettolohn 1.674,65 Euro abzüglich 358,17 Euro Rente ergibt 1.316,48 Euro, davon 60%). Zum 01.04.2019 gab es eine weitere Lohnerhöhung auf 2.537,66 Euro brutto für eine Arzthelferin in der Endstufe Stufe 5 (ab dem 17. Berufsjahr). Mit dieser ergibt sich ein Nettolohn von 1.708,64 Euro, abzüglich der Rente von 358,17 Euro ergeben sich 1.350,47 Euro. Unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 60% ergibt sich ein monatlicher Zahlungsbetrag von 810,28 Euro. Ab dem 01.07.2019 erhöhte sich die Rente der Klägerin auf 369,58 Euro. Damit ergibt sich für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 31.12.2019 ein monatlicher Zahlungsbetrag i.H.v. 803,44 Euro (Nettolohn 1.708,64 Euro abzüglich 369,58 Euro Rente ergibt 1.339,06 Euro, hiervon 60%). Ab dem 01.01.2020 stieg der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung auf 1,10%. Damit ergibt sich für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.03.2020 ein monatlicher Zahlbetrag von 808,81 Euro (Nettolohn 1.717,59 Euro abzüglich 369,58 Euro Rente ergibt 1.348,01 Euro, davon 60%). Zum 01.04.2020 stieg der Bruttolohn einer Arzthelferin in der Endstufe Stufe 5 (ab dem 17. Berufsjahr) auf 2.588,41 Euro. Damit ergibt sich ein monatlicher Zahlbetrag für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.05.2020 von 825,59 Euro (Nettolohn 1.745,56 Euro abzüglich 369,58 Euro Rente ergibt 1.348,01 Euro, davon 60%). Aus dem vorstehenden ergibt sich folgende jährliche Berechnung: 2013 Zeitraum Betrag Anzahl Monate Ergebnis 01.01. – 31.08. 800,74 Euro 8 6.405,94 Euro 01.09. – 30.09. 973,30 Euro 1 973,30 Euro 01.10. – 31.10. 871,79 Euro 1 871,79 Euro 01.11. – 31.12. 681,18 Euro 2 1.362,36 Euro Insgesamt 9.613,39 Euro 2014 Zeitraum Betrag Anzahl Monate Ergebnis 01.01. – 31.03. 681,18 Euro 3 2.043,54 Euro 01.04. – 16.06. 702,28 Euro 2,5 1.779,10 Euro 17.06. – 15.07. 892,88 Euro 1 892,88 Euro 16.07. – 31.12. 699,09 Euro 5,5 3.845,00 Euro Insgesamt 8.560,52 Euro 2015 Zeitraum Betrag Anzahl Monate Ergebnis 01.01. – 30.06. 709,38 Euro 6 4.256,28 Euro 01.07. – 31.12. 705,33 Euro 6 4.231,98 Euro Insgesamt 8.488,26 Euro 2016 Zeitraum Betrag Anzahl Monate Ergebnis 01.01. – 31.03. 701,77 Euro 3 2.105,32 Euro 01.04. – 30.06. 719,90 Euro 3 2.159,71 Euro 01.07. – 31.12. 711,59 Euro 6 4.269,56 Euro Insgesamt 8.534,59 Euro 2017 Zeitraum Betrag Anzahl Monate Ergebnis 01.01. – 31.03. 714,80 Euro 3 2.144,41 Euro 01.04. – 30.06. 734,11 Euro 3 2.202,34 Euro 01.07. – 31.12. 730,23 Euro 6 4.381,38 Euro Insgesamt 8.728,13 Euro 2018 Zeitraum Betrag Anzahl Monate Ergebnis 01.01. – 31.03. 768,17 Euro 3 2.304,50 Euro 01.04. – 30.06. 785,13 Euro 3 2.356,60 Euro 01.07. – 31.12. 778,84 Euro 6 4.673,05 Euro Insgesamt 9.334,15 Euro 2019 Zeitraum Betrag Anzahl Monate Ergebnis 01.01. – 31.03. 789,89 Euro 3 2.369,66 Euro 01.04. – 30.06. 810,28 Euro 3 2.430,85 Euro 01.07. – 31.12. 803,44 Euro 6 4.820,62 Euro Insgesamt 9.621,13 Euro 2020 Zeitraum Betrag Anzahl Monate Ergebnis 01.01. – 31.03. 808.,81 Euro 3 2.426,42 Euro 01.04. – 30.05. 825,59 Euro 2 1.651,18 Euro Insgesamt 4.077,59 Euro Weitere pauschale Abzüge für ersparte Fahrtkosten und außerhäusiges Mittagessen waren nicht vorzunehmen. Aus dem Text des Vergleichs ergibt sich, dass die Parteien sich auf den Nettolohn einer Arzthelferin als Erwerbsschaden geeinigt hatten, ohne weitere Abzüge davon vorzunehmen. Auch aus den vorgelegten Abrechnungen aus den Jahren 1995 und 1997 ergibt sich, dass durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten keine weiteren Abzüge bei der durch sie durchgeführten Abrechnung erfolgt sind und diese daher offenbar auch nach der damaligen Auffassung der Parteien nicht Teil der Vereinbarung waren. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht für die Jahre 2013 bis 2016 verjährt. Die Vereinbarung zwischen Versicherer und Geschädigtem, nach der ein weitergehender materieller Zukunftsschaden dem Grunde nach anerkannt wird, wirkt als vergleichsähnliche Vereinbarung zur Ersparung einer Feststellungsklage insoweit konstitutiv, als sie den Anspruch wie bei einem erwirkten Feststellungsurteil gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB von der Verjährungseinrede befreit (MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, BGB § 197 Rn. 24). Die Verjährung rechtskräftig festgestellter, regelmäßig wiederkehrender Leistungen richtet sich demnach gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Diese beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der jeweilige Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Verjährung aller bis dahin entstandener Ansprüche begann erst mit Ende des Jahres 2017 und trat damit frühestens am 31.12.2020 ein. Die Klägerin hat bereits im Juli 2020 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht, dieser wurde der Beklagten am 14.09.2020 zugestellt. Gem. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB war damit die Verjährung rechtzeitig gehemmt. Die Hemmung der Verjährung endete auch zu keinem Zeitpunkt während des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens oder des Rechtsstreits, da keine der entstandenen Verzögerungen auf einen Nichtbetrieb des Verfahrens durch die Klägerin zurückzuführen war. Vorliegend hat die Klägerin erstmals mit Kenntnisnahme des Gutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren Kenntnis davon erlangt, dass ihre nach dem Unfall vom 12.08.2012 eingetretene Erwerbsunfähigkeit ursächlich auf dem Unfall aus dem Jahre 1983 beruht und nicht, wie von ihr vermutet, auf dem jüngeren Arbeitsunfall. Erst mit Kenntnisnahme dieses Gutachtens im Jahr 2017 bestand für die Klägerin Anlass, Maßnahmen gegen die Beklagte zu ergreifen. Der Klägerin kann insoweit auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden. Auch die Beklagte in diesem Verfahren hat sich zunächst damit verteidigt, die Erwerbsunfähigkeit sei auf den Unfall vom 12.08.2012 und nicht dem vom 16.04.1983 zurückzuführen. Dieser Schluss lag auch für die Klägerin – die keinerlei medizinische Vorkenntnisse besitzt – aufgrund des zeitlich näher liegenden Arbeitsunfalls nahe. Dass es sich bei der jetzt bestehenden Erwerbsunfähigkeit um die Spätfolge des Unfalls aus dem Jahre 1983 handelt, konnte auch vorliegend erst durch den Sachverständigen Dr. med. L geklärt werden. II. Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 286, 280 Abs. 1, 2 BGB. Nach Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG in der Fassung vom 01.08.2013 (gültig bis zum 31.12.2020) war für einen Gegenstandswert bis zu 80.000 Euro eine Gebühr von 1.333 Euro vorgesehen. Damit ergibt sich folgende Berechnung Geschäftsgebühr §§13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 0,65 866,45 Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Zwischensumme netto 886,45 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 168,43 zu zahlender Betrag 1.054,88 III. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 94.946,73 EUR festgesetzt.