Teilurteil
15 O 27/23
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2023:0607.15O27.23.00
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Tenor
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Von den Gerichtsgebühren trägt der Kläger 2/3 vorab. Im Übrigen tragen der Kläger von den Gerichtskosten 2/5 und die Beklagte 3/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger sowie der Beklagten bleibt es jeweils nachgelassen, die Vollstreckung der jeweiligen Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden.
Entscheidungsgründe
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Von den Gerichtsgebühren trägt der Kläger 2/3 vorab. Im Übrigen tragen der Kläger von den Gerichtskosten 2/5 und die Beklagte 3/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger sowie der Beklagten bleibt es jeweils nachgelassen, die Vollstreckung der jeweiligen Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden. Tatbestand: Bei dem klagenden Verein handelt es sich um die Wettbewerbszentrale., eine gemeinnützige Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft. Der Kläger ist in die beim Bundesamt der Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen. Die Beklagte betreibt Gartencenter, unter anderem in der Filiale T-straße ## in T1. Die Beklagte hat am Sonntag, den 27.11.2022, nicht nur die im Teil-Anerkenntnisurteil vom 01.06.2023, welches insbesondere hinsichtlich des Inhalts seines Unterlassungstenors im Zusammenhang mit der den Klageanträgen vorgelagerten Prozessgeschichte dargestellt wird, nicht nur die dort genannten Artikel verkauft, sondern darüber hinaus auch noch folgende weitere Artikel: Art.-Nr. ##, Hanging fir Spray gr (künstlicher Tannzweig), Art.-Nr. ##, Anhänger Tannenbaum, Art.-Nr. ##, Anhänger Vögelchen, Art.-Nr. ##, Appelschijven rood, (Zimtstangen) Art.-Nr. ##, Kugeln Glas dia 7,50 cm Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Artikel wird auf die Fotografien der Waren gemäß Anlagenkonvolt S&J 2 (Bl. 13 ff der eA) verwiesen. Die Parteien streiten im Anschluss an das vorgenannte Teil-Anerkenntnisurteil nur noch, ob der Verkauf der vorstehend genannten fünf Artikel einen Verstoß gegen die Vorgaben der §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW darstellt. Nach diesen Vorschriften dürfen an Sonn- und Feiertagen - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung - nur solche Verkaufsstellen geöffnet sein, deren Kernsortiment aus der Warengruppe Blumen und Pflanzen besteht, und zwar auch nur für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments für die Dauer von fünf Stunden. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Beklagte zu Unrechts moniere, dass im LÖG NRW mit „Randsortiment“ ein unbestimmter Rechtsbegriff enthalten sei und dieser daher nicht im Verbotsantrag verwendet werden könne, wobei jedenfalls der Klageantrag durch die konkrete Inbezugnahme der konkreten Verletzungsform durch den gewählten Geschehenszusatz hinreichend bestimmt sei. Unter Berufung das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.03.2013, Az. 4 U 176/12, das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 06.05.2014, Az. 20 U 233/13, den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 09.10.2017, Az.15 U 105/16 sowie das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 09.06.2022, Az.,16 O 21/21 vertritt der Kläger die Auffassung, die von der Beklagten an dem betreffenden Sonntag angebotenen und isoliert verkauften fünf in Rede stehenden Artikel würden weder zur Warengruppe Blumen und Pflanzen, noch zu einem „begrenzten Randsortiment“ i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW gehören. Bei § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW handele es sich um eine Ausnahmevorschrift, die den Verkauf bestimmter Waren privilegiere, für die typischerweise ein Kaufbedürfnis an Sonn- und Feiertagen bestehe, weil sie sofort ge- und verbraucht würden. Ein Tannenzweig aus Plastik, Christbaumhänger und -kugeln sowie Zimtstangen würden weder zu dem Kernsortiment der Warengruppe Blumen und Pflanzen, noch zu einem „begrenzten Randsortiment“ i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW gehören. Allein die bloße (theoretische) Eignung einer bestimmten Ware, mit Blumen und/oder Pflanzen kombiniert zu werden, mache selbige nicht zum Randsortiment. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es sich bei sämtlichen noch streitgegenständlichen Artikeln damit schon gar nicht um ein Randsortiment zu Blumen und Pflanzen handeln würde. Selbst wenn man indes grundsätzlich eine Eignung als Randsortiment annehmen würde, sei zu berücksichtigen, dass keiner der Artikel vorliegend zusammen mit Blumen oder Pflanzen verkauft worden sei. Auch aus den Gesetzgebungsmaterialien folge, dass die Auffassungen des Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf sowie des Landgerichtes Dortmund aus den vorstehend genannten Entscheidungen zutreffend seien. In der Begründung zum Gesetzentwurf Landtag NRW, Drucksache Gesetzentwurf 16/1572 vom 29.01.2012 heiße es auf S. 13,14 zu § 5 Abs. 1 Nr. 1: „Randsortimente haben lediglich ergänzenden Charakter und stehen in Beziehung zum Kernsortiment. Randsortimentsangebote müssen dem Kernsortiment in Umfang und Gewichtigkeit deutlich untergeordnet sein. (...) Bei den Waren im Randsortiment handelt es sich im Vergleich zu den Waren im Kernsortiment häufig um kleinteilige Artikel, die zwar keinen großen Raumbedarf aufweisen, jedoch ein wesentlich (mit)tragendes Standbein der Verkaufsstelle überhaupt sein können. Stellen solche Waren ein wesentliches Standbein der Verkaufsstelle dar, sind sie nicht mehr als Randsortiment zu klassifizieren (vgl. Urteil des OVG NRW vom 26.01.2000 - Az. 7 B2023/99). Mit dieser Festlegung von Kern- und Randsortimenten soll sichergestellt werden, dass nur solche Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen öffnen, die nach dem Umfang ihres Angebots die Gewähr dafür bieten, "den typischen an Sonn- und Feiertagen anfallenden Bedarf befriedigen zu können". Bei den Warengruppen des § 5 Absatz 1 handelt es sich um Waren des sofortigen Ge- und Verbrauchs, die üblicherweise nur in kleineren Mengen abgegeben werden und bezüglich derer täglich wiederkehrende oder insbesondere an Sonn- und Feiertagen hervortretende Kaufbedürfnisse der Bevölkerung bestehen.“ Die vorstehend genannten Entscheidungen würden - so die Auffassung des Klägers - dieser Gesetzesbegründung folgen. Die Vorschriften der §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW seien Marktverhaltensregelungen i. S. d. § 3a UWG. Ein Verstoß gegen §§ 4, 5 LÖG NRW stelle daher auch immer ein wettbewerbswidriges Verhalten nach § 3a UWG dar und zöge somit einen Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG nach sich. Durch das Teil-Anerkenntnisurteil vom 01.06.2023 im schriftlichen Verfahren ist die Beklagte bereits vor der mündlichen Verhandlung unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel verurteilt worden, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Nordrhein-Westfalen befindliche Gartenmärkte an Sonn- und Feiertagen zum Zwecke des Verkaufs und/oder der Beratung von anderen Waren als Blumen und Pflanzen und eines begrenzten Randsortiments geöffnet zu halten und/oder Beratung und Verkauf entsprechend durchzuführen, es sei denn, es besteht eine Ausnahme nach dem LÖG NRW, wenn dies geschieht wie mit dem Testkauf am 27.11.2022 in der Filiale der Beklagten in der T-straße 33, 45549 T1, mit Artikeln wie: Art.-Nr. ##, Rührschüssel, rot, Art.-Nr. ##, Henkelbecher, apricot, Art.-Nr. ##, Windlicht Set, Art.-Nr. ##, GK/Porzellantanne 18, Art.-Nr. ##, Winter Night Stars, Jankee Candle Kerzenset, Art.-Nr. ##, ASA Tischset 46x3 Ferner wurde die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt, an den Kläger 374,50 € - mithin den geltend gemachten Aufwendungsersatz für die vorgerichtliche Abmahnung vom 06.12.2022 in vollem Umfang - nebst geltend gemachter Zinsnebenforderung zu zahlen. Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß zuletzt, die Beklagte unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Nordrhein-Westfalen befindliche Gartenmärkte an Sonn- und Feiertagen zum Zwecke des Verkaufs und/oder der Beratung von anderen Waren als Blumen und Pflanzen und eines begrenzten Randsortiments geöffnet zu halten und/oder Beratung und Verkauf entsprechend durchzuführen, es sei denn, es besteht eine Ausnahme nach dem LÖG NRW, wenn dies geschieht wie mit dem Testkauf am 27.11.2022 in der Filiale der Beklagten in der T-straße 33, ## T1, mit Artikeln wie: Art.-Nr. ##, Hanging fir Spray gr (künstlicher Tannzweig), Art.-Nr. ##, Anhänger Tannenbaum, Art.-Nr. ##, Anhänger Vögelchen, Art.-Nr. ##, Appelschijven rood, Art.-Nr. ##, Kugeln Glas dia 7,50 cm Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Da die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde bislang von der ihr nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 LÖG NRW eingeräumten Möglichkeit zum Erlass einer Rechtsverordnung zwecks Bestimmung der Begriffe "Kern- und Randsortiment" keinen Gebrauch gemacht habe, beurteile sich die Ausnahmebestimmung nach dem Landesgesetz anhand des unbestimmten Rechtsbegriffes "Randsortiment". Eine Verpflichtung der Beklagten auf Grundlage dieses unbestimmten Rechtsbegriffes würde für sie eine sichere Entscheidung hinsichtlich zukünftiger Unterlassungen nicht zulassen. Die geforderte Unterlassung gehe deutlich zu weit; soweit die noch streitgegenständlichen Artikel in Rede stehen, könnten diese ohne weiteres dem Randsortiment des Kerngeschäfts der Beklagten, also dem Verkauf von Blumen und Pflanzen zugeordnet werden. Soweit der Kläger die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 09.10.2017, Az. 15 U 105/16 als Stütze für seine Rechtsauffassung in Anspruch nähme, wolle die Beklagte die dortige Begründung aufgreifen und darauf hinweisen, dass die streitgegenständlichen Artikel eben solche seien, die üblicherweise von ihr in kleinen Mengen abgegeben werden und bezüglich derer ein an Sonn- und Feiertagen hervortretendes Kaufbedürfnis der Bevölkerung bestehen würde. Bei den noch streitgegenständlichen Artikeln würde es sich typischerweise um Accessoires für Pflanzen und Bäume handeln. Soweit darauf abgestellt werde, dass die einschlägigen Gesetzesmaterialien zusätzlich fordern würden, dass diese Artikel sofort ge- und verbraucht werden, könne ein sofortiger Verbrauch schon nicht für das Kernsortiment der Beklagten verlangt werden, soweit dieses aus Blumen und Pflanzen bestehe. Ein sofortiger Gebrauch dürfte hingegen bei den "Zusatzartikeln" auf der Hand liegen. Soweit in der in Bezug genommenen Rechtsprechung dem dort streitgegenständlichen Artikel eine Zuordnung als Randsortiment abgesprochen wurde, weil dieser Artikel typischerweise einer mehrjährigen Verwendung zugeführt werde, würde dies der Anforderung des sofortigen Gebrauchs eben nicht widersprechen. Dass ein auch später noch möglicher Gebrauch sich mit den Gesetzesmaterialien nicht in Einklang bringen ließe, könne ebenfalls nicht festgestellt werden, sofern darüber hinaus und zunächst einmal eben ein sofortiger Gebrauch typischerweise anzunehmen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift und den weiteren Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig. Der Unterlassungsantrag ist jedenfalls durch den gewählten Geschehenszusatz hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. II. Die Klage ist indes über die erfolgte teilweise Klagestattgabe in Gestalt des Teil-Anerkenntnisurteils vom 01.06.2023 hinaus nicht begründet und unterliegt durch dieses Teil- und Schlussurteil der Klageabweisung im Übrigen. Zwar ist der Kläger als qualifizierter Wirtschaftsverband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG abmahn- und klagebefugt und mithin auch aktivlegitimiert. Dem Kläger steht hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Artikel Art.-Nr. 203378, Hanging fir Spray gr (künstlicher Tannzweig), Art.-Nr. ##, Anhänger Tannenbaum, Art.-Nr. ##, Anhänger Vögelchen, Art.-Nr. ##, Appelschijven rood (Zimtstangen) sowie Art.-Nr. 201635, Kugeln Glas dia 7,50 cm der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2; 3 Abs. 1; 3a UWG i. V. m. §§ der §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW nicht zu. Die Verkäufe der in Rede stehenden Artikel in Gestalt von künstlichem Tannengrün, Christbaumschmuck (Christbaumhänger und -kugeln), Zimtstangen durch die Beklagte anlässlich des Testkaufs sowie ihre diesbezüglichen Verkaufsangebote stellen zwar unzweifelhaft geschäftliche Handlungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Diese sind aber nicht nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, da sie sich nicht als unlauter i. S. v. § 3a UWG darstellen. Nach Auffassung der Kammer ist nämlich entgegen der Auffassung des Klägers der Rechtsbruchtatbestand in Gestalt eines Verstoßes gegen die Marktverhaltensregelungen der §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW nicht gegeben, da die streitgegenständlichen Waren dem "privilegierten Randsortiment der Warengruppe Blumen und Pflanzen" zuzurechnen sind, was einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG die Grundlage nimmt. Hinsichtlich des Artikels Appelschijven rood (Zimtstangen), der ein typischer Bestandteil von weihnachtlichen Gestecken oder Kränzen ist und auch isoliert als Christbaumschmuck Verwendung findet, kann dabei offenbleiben, ob dieser nicht als gerollte und getrocknete Rinde des Ceylon-Zimtbaumes oder anderer Zimtbäume der Gattung Cinnamomum bereits dem privilegierten Kernsortiment Blumen und Pflanzen zuzurechnen ist. 1. Nach Auffassung der Kammer kann die vom Kläger angeführte Rechtsprechung, die primär auf das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.03.2013, Az. 4 U 176/12 zurückgeht, welches seinerseits die Rechtslage in Niedersachsen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a) NLöffVZG in der Fassung vom 13.10.2011 (gültig gewesen vom 21.10.2011 bis 30.06.2019) mit Blick auf den Zeitpunkt des dortigen Testkaufs vom 27.11.2011 wertet, nicht mehr uneingeschränkt auf nach nordrhein-westfälischem Landesrecht in Gestalt der §§ 4, 5 LÖG in der Fassung vom 22.03.2018 (gültig ab 30.08.2018) zu entscheidende Sachverhalte mit Blick auf die unterschiedlichen Inhalte der relevanten Normen übertragen werden: Dabei scheint der niedersächsische Landesgesetzgeber auf das Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom 26.03.2013 reagiert zu haben, indem mit Wirkung zum 01.07.2019 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a) NLöffVZG in der Fassung vom 15.05.2019 eine Ausweitung erfahren hat: Lautete § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a) NLöffVZG in der Fassung vom 13.10.2011, gültig bis 30.06.2019 auszugsweise noch: „4. Verkaufsstellen, die nach ihrem Sortiment auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind, sofern sich auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen in kleinen Mengen beschränken, a) für die Dauer von täglich drei Stunden, die außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen sollten,“ heißt es in der Fassung vom 01.07.2019, gültig ab 01.07.2019 „4. Verkaufsstellen, die nach ihrem Sortiment auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind, sofern sich die Verkaufsstellen auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen, einschließlich eines deren Dekoration dienenden Ergänzungsangebots wie Bänder, Zierrat, Kerzen, Übertöpfe, in kleinen Mengen beschränken, a) für die Dauer von täglich drei Stunden, die außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen sollten,“. Im Vergleich dazu lautete die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW in der Fassung vom 16.11.2006 (gültig bis zum 17.05.2013) zum Verkauf an Sonn- und Feiertagen in Bezug u. a. auf Blumen und Pflanzen noch: „§ 5 Verkauf an Sonn- und Feiertagen (1) An Sonn- und Feiertagen dürfen geöffnet sein: 1. Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, für die Dauer von fünf Stunden,“. Später erhielt die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW sowohl in der Fassung vom 30.04.2013 (gültig vom 18.05.2013 bis zum 29.03.2018) als auch in derjenigen vom 22.03.2018 (gültig ab 30.03.2018) folgende Fassung: „§ 5 Verkauf an Sonn- und Feiertagen (1) An Sonn- und Feiertagen dürfen geöffnet sein: 1. Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments für die Dauer von fünf Stunden. Die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde kann zur näheren Bestimmung der Begriffe Kern- und Randsortiment im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Landtagsausschuss eine Rechtsverordnung erlassen." 2. Dabei ist das Oberlandesgericht Hamm im Urteil vom 26.03.2013, Az. 4 U 176/12 (zitiert nach juris) für das nach Auffassung der Kammer seinerzeit restriktivere niedersächsische Landesrecht im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verkauf von Zubehör zu Blumen und Pflanzen nur, aber eben auch schon in engem Umfang zugelassen sei: Randnummer 44 (2) § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 a) NLöffVZG verstößt auch nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Bestimmtheitsgebot bzw. das Gebot der Normenklarheit. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 a) NLöffVZG dürfen an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen Verkaufsstellen, die nach ihrem Sortiment auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind, sofern sie sich auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen in kleinen Mengen beschränken, für die Dauer von täglich drei Stunden, die außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen sollten, geöffnet werden. Nach dem Wortlaut der Norm ist der Regelungsgehalt eindeutig. Zweifel an der Reichweite dieses Ausnahmetatbestands ergeben sich lediglich mit Blick auf die Gesetzesbegründung, nach der auch ein Verkauf von Zubehör in engem Rahmen gestattet sein soll. Das führt aber nicht zur Unbestimmtheit der gesetzlichen Regelung. Randnummer 45 Nach dem Gebot der Normenklarheit muss eine Norm in ihren Voraussetzungen und in ihrer Rechtsfolge hinreichend bestimmt und begrenzt formuliert sein, so dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können. Das Gebot der Normenklarheit zwingt den Gesetzgeber aber nicht, Regelungstatbestände für jeden denkbaren Einzelfall mit genau erfassbaren Maßstäben zu schaffen. An die tatbestandliche Fixierung dürfen keine nach der konkreten Sachlage unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden. Es ist Aufgabe der Fachgerichte, die bei der Gesetzesanwendung auf den konkreten Einzelfall auftauchenden Rechtsfragen mit Hilfe anerkannter Auslegungsmethoden zu klären. Eine solche Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit nimmt einer gesetzlichen Regelung noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (BVerfG, NJW 2007, 2753). Es ist deshalb unschädlich, dass die Norm nicht auch im Einzelnen regelt, welche konkreten Zubehörgegenstände ebenfalls von dem Ausnahmetatbestand erfasst sind. Diese Anforderung wäre zu weitgehend. Der Gesetzgeber hat bewusst davon Abstand genommen, die gesetzliche Bestimmung um den Begriff des Zubehörs zu ergänzen, weil die Verkaufsbeschränkung durch eine weite Auslegung des Zubehörbegriffs ausgehöhlt werden könnte (Niedersächsischer Landtag, Drucksache 16/4074, S. 2). Das ist plausibel. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich im Übrigen deutlich, dass ein Zubehörverkauf nur in engem Umfang zugelassen sein soll und nur Gegenstände als Zubehör erfasst sind, die mit dem Verkauf von Blumen und Pflanzen, insbesondere zu Geschenkzwecken, üblicherweise verbunden sind (z. B. Ziertöpfe, Pflanz- und Aufwuchshilfen). Randnummer 46 Nach alledem kann die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 a) NLöffVZG nicht als zu unbestimmt angesehen werden. Es ist vielmehr im Einzelfall durch die Fachgerichte zu entscheiden, ob ein Gegenstand als Zubehör im engen Sinne zu Blumen bzw. Pflanzen zu qualifizieren ist. Randnummer 47 bb) Hinsichtlich der bei den Testkäufen hier veräußerten Weihnachtstassen, Becher und Servietten liegt unzweifelhaft ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 a) NLöffVZG vor. Dass diese Gegenstände möglicherweise zusammen mit Blumen oder Pflanzen verschenkt werden können, lässt sie nicht als Zubehör zu Blumen und Pflanzen erscheinen. Ebenso genügt es nicht, dass Weihnachtstassen und Becher entgegen ihrer eigentlichen Zweckbestimmung als Trinkgefäße auch als Übertopf für Pflanzen verwendet werden können. Randnummerc48 Auch der Verkauf von Grablichtern an Sonn- und Feiertagen verstößt gegen § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 a) NLöffVZG. Sie sind nicht als Zubehör zu Blumen und Pflanzen anzusehen. Denn sie sind weder mit Blumen und Pflanzen verbunden noch werden sie üblicherweise mit diesen gekauft. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, soll ein Verkauf von Zubehör zu Blumen und Pflanzen nur in engem Umfang zugelassen sein (s. o. aa) (2)). Die in der Gesetzesbegründung genannten Beispiele für Zubehörgegenstände stehen mit einer Pflanze in einem funktionellen Zusammenhang. Pflanz- und Aufwuchshilfen geben der Pflanze Halt. Ein Ziertopf dient ihrer Aufbewahrung. Papier bzw. Folie dient dem Schutz der Pflanzen bzw. der Blumen beim Transport. Auch die einem Blumengebinde beigefügte Kerze weist einen unmittelbaren Bezug zu den Blumen bzw. Pflanzen auf. Diese bilden eine Einheit. Das trifft für ein Grablicht nicht zu. Randnummer 49 Christbaumkugeln dienen in der Advents- und Weihnachtszeit als Schmuck für Weihnachtsbäume und einzelne Tannenzweige. Insoweit besteht zwar ein unmittelbarer Bezug zu einer Pflanze. Da aber Christbaumkugeln zu nachfolgenden Weihnachtsfesten regelmäßig wiederverwendet werden, entspricht es allerdings nicht der Üblichkeit, dass Weihnachtsbäume und Christbaumkugeln gemeinsam gekauft werden. Die Christbaumkugeln sind auch hier nicht zusammen mit einem Weihnachtsbaum bzw. mit Tannenzweigen verkauft worden. Nach Ansicht des Senats ist ein Verkauf von Zubehör zu Blumen bzw. Pflanzen an Sonn- und Feiertagen nach der Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 a) NLöffVZG nur dann gestattet, wenn es mit einer Pflanze bzw. mit Blumen erworben wird. Andernfalls fehlt es an dem von der Norm vorausgesetzten Verkauf von Blumen bzw. Pflanzen. Zwar mag diese Tatbestandsvoraussetzung dann noch vorliegen, wenn der Erwerb von Blumen bzw. Pflanzen einerseits und Zubehör andererseits in getrennten Verkaufsvorgängen geschieht, aber zwischen diesen Vorgängen ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang besteht (z. B. bei dem Erwerb eines Zubehörgegenstands, der bei dem kurz zuvor erfolgten Kauf einer Pflanze vergessen wurde). Hier ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass unmittelbar vor oder unmittelbar nach den dokumentierten Testkäufen auch ein Weihnachtsbaum von den Testkäufern erworben wurde. Randnummer 50 Hinsichtlich der verkauften Schneemannfigur ist schon nicht konkret ersichtlich, dass diese als Zubehör an Tannenbäume oder -zweige gehängt werden kann. Zudem sind weder ein Weihnachtsbaum noch Tannenzweige erworben worden. Randnummer 51 Dass außer dem durch § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 a) NLöffVZG erlaubten Verkauf von Blumen und Pflanzen nebst Zubehör in engem Sinne an Sonn- und Feiertagen nicht auch der Verkauf von Geschenkartikeln oder Dekorationsartikeln jeder Art erlaubt sein soll, zeigt sich daran, dass diese Norm solche Gegenstände gerade nicht erwähnt, während Geschenkartikel an anderer Stelle des Gesetzes, nämlich in § 2 Abs. 2 Nr. 6 NLöffVZG durchaus genannt sind. 3. Nach Auffassung der Kammer ist der „Zubehörbegriff“ bzw. die „Zubehöreigenschaft“ in Bezug auf Blumen und Pflanzen nach dem erörterten alten niedersächsischen Landesrecht enger zu verstehen als der des „begrenzten Randsortiments“ in Bezug auf das „Kernsortiment aus der Warengruppe Blumen und Pflanzen“ nach dem aktuellen nordrhein-westfälischen Landesrecht. a) Hinsichtlich des Artikels Art.-Nr. 203378, Hanging fir Spray gr (künstlicher Tannzweig, vgl. Fotografie Bl. 13 der eA) ist dieser nach Auffassung der Kammer dem „begrenzten Randsortiments“ in Bezug auf das „Kernsortiment aus der Warengruppe Blumen und Pflanzen“ zuzuordnen. Hierbei berücksichtigt die Kammer zunächst, dass nach den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, 16. Wahlperiode, Drucksache 16/1572, Seite 13) zunächst der Begriff "Blumen und Pflanzen" weit zu fassen sei. Darunter fallen (frische) Blumensträuße und Schnittblumen, Blumen, Topf- und Container-/Kübelpflanzen, frische Gestecke und Trockengestecke, bepflanzte Gefäße, Balkon- und Beetpflanzen, Kränze und Grabschmuck. Das Kernsortiment einer Verkaufsstelle bezeichnet dabei – in Abgrenzung zum Randsortiment – den Hauptteil des Warenangebots, der nach allgemeiner fachlicher Übereinkunft einem bestimmten Sortimentsbereich zuzuordnen bzw. zu klassifizieren ist und zudem hinreichend scharf konturiert werden kann. Das Kernsortiment bestimmt somit in der Regel auch die Art einer Verkaufsstelle. Randsortimente haben lediglich ergänzenden Charakter und stehen in Beziehung zum Kernsortiment. Randsortimentsangebote müssen dem Kernsortiment in Umfang und Gewichtigkeit deutlich untergeordnet sein. Bei den Waren im Randsortiment handelt es sich im Vergleich zu den Waren im Kernsortiment häufig um kleinteilige Artikel, die zwar keinen großen Raumbedarf aufweisen, jedoch ein wesentlich (mit)tragendes Standbein der Verkaufsstelle überhaupt sein können. Stellen solche Waren ein wesentliches Standbein der Verkaufsstelle dar, sind sie nicht mehr als Randsortiment zu klassifizieren (vgl. Urteil des OVG NRW vom 26.01.2000 – Az. 7 B 2023/99). Mit dieser Festlegung von Kern- und Randsortimenten soll sichergestellt werden, dass nur solche Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen öffnen, die nach dem Umfang ihres Angebots die Gewähr dafür bieten, "den typischen an Sonn- und Feiertagen anfallenden Bedarf befriedigen zu können". Bei den Warengruppen des § 5 Absatz 1 LÖG NRW handelt es sich um Waren des sofortigen Ge- und Verbrauchs, die üblicherweise nur in kleineren Mengen abgegeben werden und bezüglich derer täglich wiederkehrende oder insbesondere an Sonn- und Feiertagen hervortretende Kaufbedürfnisse der Bevölkerung bestehen. Gemessen an diesem Maßstab stellt das in Rede stehende künstliche Tannengrün einen Artikel des „Randsortiments zum Kernsortiment der Warengruppe Blumen und Pflanzen“ dar. Künstliches Tannengrün ist geeignet natürliches Tannengrün zu substituieren, wobei die Gründe, die für einen Kauf auch an Sonn- und Feiertagen sprechen, inhaltsgleich mit denjenigen korrespondieren, die in Bezug auf natürliches Tannengrün anzuführen sind. Für die Verwendung eines künstlichen Tannenzweiges / künstlichen Tannengrüns anstelle eines natürlichen Tannenzweiges / natürlichen Tannengrüns gibt es nach Auffassung der Kammer z. B. dann zwingende Sachgründe, wenn die Verwendung von natürlichen Blumen und Pflanzen aus hygienischen Gründen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen untersagt ist oder bei Grabschmuck mit künstlichem Tannengrün ein im Vergleich zu natürlichem Tannengrün länger haltbarer Schmuck Verwendung finden soll. Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Friedhofsbesuche finden gerade auch an Sonn- und Feiertagen statt, so dass ein sofortiger Gebrauch des in Rede stehenden Artikels regelmäßig stattfindet. Auch gebietet die funktionale Nähe von Trockengestecken einerseits, die nach den Gesetzesmaterialien unzweifelhaft der Warengruppe Blumen und Pflanzen unterfallen, und künstlichem Tannengrün andererseits nach Auffassung der Kammer dessen Zuordnung zum „begrenzten Randsortiments in Bezug auf das Kernsortiment aus der Warengruppe Blumen und Pflanzen“ b) Die Artikel Art.-Nr. ##, Anhänger Tannenbaum (vgl. Fotografie Bl. 19 der eA), Art.-Nr. ##, Anhänger Vögelchen, Art.-Nr. ## (vgl. Fotografie Bl. 19 der eA), Kugeln Glas dia 7,50 cm (vgl, Fotografie Bl. 21 der eA) und Art.-Nr. ##, Appelschijven rood (Zimtstangen, vgl. Fotografie Bl. 20 der eA) sind nach Auffassung der Kammer als Zubehör zur „Warengruppe Blumen und Pflanzen“ ebenfalls dem „begrenzten Randsortiment in Bezug auf das Kernsortiment aus der „Warengruppe Blumen und Pflanzen“ zuzuordnen. Die vorgenannten Artikel unterfallen dabei jeweils zwanglos zunächst der Kategorie „Christbaumschmuck“. aa) Insoweit hat das Oberlandesgericht Hamm im Urteil vom 26.03.2023, Az. 4 U 176/12 (zitiert nach juris) für das dort maßgebliche - alte - niedersächsische Landesrecht zunächst zutreffend die „Zubehöreigenschaft“ von Christbaumschmuck anerkannt: Randnummer 49 „Christbaumkugeln dienen in der Advents- und Weihnachtszeit als Schmuck für Weihnachtsbäume und einzelne Tannenzweige. Insoweit besteht zwar ein unmittelbarer Bezug zu einer Pflanze. Da aber Christbaumkugeln zu nachfolgenden Weihnachtsfesten regelmäßig wiederverwendet werden, entspricht es allerdings nicht der Üblichkeit, dass Weihnachtsbäume und Christbaumkugeln gemeinsam gekauft werden. Die Christbaumkugeln sind auch hier nicht zusammen mit einem Weihnachtsbaum bzw. mit Tannenzweigen verkauft worden. Nach Ansicht des Senats ist ein Verkauf von Zubehör zu Blumen bzw. Pflanzen an Sonn- und Feiertagen nach der Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 a) NLöffVZG nur dann gestattet, wenn es mit einer Pflanze bzw. mit Blumen erworben wird. Andernfalls fehlt es an dem von der Norm vorausgesetzten Verkauf von Blumen bzw. Pflanzen. Zwar mag diese Tatbestandsvoraussetzung dann noch vorliegen, wenn der Erwerb von Blumen bzw. Pflanzen einerseits und Zubehör andererseits in getrennten Verkaufsvorgängen geschieht, aber zwischen diesen Vorgängen ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang besteht (z. B. bei dem Erwerb eines Zubehörgegenstands, der bei dem kurz zuvor erfolgten Kauf einer Pflanze vergessen wurde). Hier ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass unmittelbar vor oder unmittelbar nach den dokumentierten Testkäufen auch ein Weihnachtsbaum von den Testkäufern erworben wurde.“ bb) Der vom Oberlandesgericht Hamm dann für das - alte - niedersächsische Landesrecht angenommene Ausschluss von solchem Zubehör bzw. Christbaumschmuck, der nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kauf von Blumen bzw. Pflanzen wie z. B. einem Christbaum erfolgt, aus dem Kreis des „privilegierten Randsortiments“, dessen Verkauf an Sonn- und Feiertagen zulässig ist, findet nach Auffassung der Kammer im vorliegend maßgeblichen nordrhein-westfälischen Landesrecht in Gestalt der §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW in der Fassung vom 22.03.2018 keine Stütze. Nach den vorgenannten Normen ist der Verkauf von Artikeln des „begrenzten Randsortiments zum Kernsortiment aus den Warengruppe Blumen und Pflanzen“ auch isoliert zulässig, ohne dass zugleich neben Waren aus dem Randsortiment zugleich auch Waren aus dem Kernsortiment erworben werden müssten. Ebenfalls findet im vorliegend maßgeblichen nordrhein-westfälischen Landesrecht in Gestalt der §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW in der Fassung vom 22.03.2018 die Annahme keine Stütze, dass die Zuordnung von Artikeln, die nicht nur kurzzeitig, sondern auch längerfristig oder mehrjährig verwendet werden, nicht dem „begrenzten Randsortiment zum Kernsortiment aus den Warengruppe Blumen und Pflanzen“ zugeordnet werden können. Zwar findet sich in den Gesetzesmaterialien die Wendung „Bei den Warengruppen des § 5 Absatz 1 handelt es sich um Waren des sofortigen Ge- und Verbrauchs, die üblicherweise nur in kleineren Mengen abgegeben werden und bezüglich derer täglich wiederkehrende oder insbesondere an Sonn- und Feiertagen hervortretende Kaufbedürfnisse der Bevölkerung bestehen.“ Aus der Formulierung „sofortiger Ge- und Verbrauch“, die keine Aufnahme in den Gesetzeswortlaut gefunden hat, kann nach Auffassung der Kammer indes nicht der Schluss gezogen werden, dass Waren des Randsortiments, die zwar sofort gebraucht, dabei aber nicht verbraucht werden, so dass eine längere Nutzungsdauer möglich ist, per se aus dem „privilegierten Randsortiment“ ausgeschlossen sind. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass z. B. Ziertöpfe, Pflanz- und Aufwuchshilfen grundsätzlich dem „privilegierten Randsortiment“ zuzuordnen sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2013, Az. 4 U 176/12, zitiert nach juris, Rz. 45). Zudem würde die „Verbannung“ längerfristig verwendbarer Artikel aus dem „privilegierten Randsortiment“ einem nicht nachhaltigen Kaufverhalten an Sonn- und Feiertagen geradezu Vorschub leisten, was ersichtlich nicht Sinn und Zweck von gesetzlichen Ladenöffnungsvorschriften sein kann. Dementsprechend liegt der Schwerpunkt für die Zuordnung zum „privilegiertem Randsortiment“ beim Kaufbedürfnis von Waren zum sofortigen Gebrauch, mag dieser auch nicht selten mit dem sofortigen Verbrauch einhergehen. Entscheidend ist aber nach Auffassung der Kammer lediglich der typischerweise anzunehmende sofortige Gebrauch, nicht aber ein sofortiger Verbrauch. c) Steht auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen die Zugehörigkeit der streitgegenständlichen Artikel zum „privilegierten Randsortiment“ fest, erweist sich insoweit das klägerische Unterlassungsbegehren als unbegründet. d) Solange von der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 LÖG NRW vorgesehenen Möglichkeit, durch eine Rechtsverordnung die Begriffe Kern- und Randsortiment näher zu bestimmen und Konkretisierungen vorzunehmen, kein Gebrauch gemacht wird, ist es Aufgabe der Gerichte bei der Entscheidung von Rechtsstreiten der vorliegenden Art Auslegungsprobleme im praktischen Vollzug des LÖG NRW zu lösen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, Fall 2 ZPO und berücksichtigt im Sinne einer Mehrkostenbetrachtung zunächst, dass allein der Kläger im Anschluss an das Teilanerkenntnis der Beklagten die Ursache dafür gesetzt hat, dass hinsichtlich der Gerichtskosten die Kostenreduzierung bei der 3,0 Gebühr nach Nr. 1210 KV GKG auf eine 1,0 Gebühr nach Nr. 1211 KV GKG nicht greifen konnte, denn die Kostenprivilegierung kommt nur zum Tragen, soweit das gesamte Verfahren einer "vereinfachten Beendigung" zugeführt wird. Er hat im Anschluss an das Teil-Anerkenntnisurteil vom 01.06.2023 im Übrigen auf einer streitigen Entscheidung zur Klärung der Rechtslage bestanden und - insoweit nur konsequent - eine teilweise Klagerücknahme nicht in Betracht gezogen. Bei der ausgeurteilten Kostenquote hat die Kammer sodann die Artikel Art.-Nr. ##, Anhänger Tannenbaum und Art.-Nr. ##, Anhänger Vögelchen als Einheit betrachtet, was in der Gesamtbetrachtung bedeutet, dass auf dieser Grundlage für sechs von zehn Artikeln eine Unterlassungspflicht besteht, so dass sich die ausgeurteilte Quote von 3/5 zu 2/5 zu Gunsten des Klägers herleitet. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, Fall 2, 709 S. 2, 711 ZPO.