Der Angeklagte ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit der Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig. Er wird deshalb unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 00.00.0000 - Aktenzeichen II-9 KLs (…) unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Er ist ferner des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Vor der Vollziehung der Maßregel wird der Vorwegvollzug von 2 Jahren 4 Monaten Freiheitsstrafe angeordnet. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 188.150,00 EUR wird angeordnet. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 300,00 EUR aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 00.00.0000 - Aktenzeichen II-9 KLs (…) bleibt aufrechterhalten. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte. Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 26, 52, 53, 64, 73c StGB Gründe: I. Feststellungen zur Person 1. Allgemeine Feststellungen zur Person Der heute 39 Jahre alte Angeklagte B. wurde am 00.00.0000 in P. in M. geboren, ist deutscher Staatsangehöriger und ledig. Bei dem Angeklagten handelt es sich um das erste Kind seiner im Jahr 1966 geborenen Mutter, einer Altenpflegerin, und seines im Jahr 1965 geborenen Vaters, eines Monteurs. Der Angeklagte verbrachte seine ersten vier Lebensjahre in M. und zog sodann im Oktober 1988 gemeinsam mit seiner Mutter, die deutsche Vorfahren hatte, als Spätaussiedler nach V., wo zu diesem Zeitpunkt bereits viele Familienangehörige lebten. Sein Vater verblieb zunächst in M. und folgte der Familie ein Jahr später nach V. Dort wuchs der Angeklagte gemeinsam mit seiner 1991 geborenen Schwester in weitgehend geordneten Verhältnissen im elterlichen Haushalt auf, wobei das familiäre Zusammenleben durch die Strenge des Vaters geprägt war, der viel Wert auf Disziplin legte. Gegenüber dem Angeklagten übten seine Eltern in seiner frühen Kindheit keine Gewalt aus. Allerdings kam es aufgrund eines übermäßigen Alkoholkonsums seiner Mutter zu Konflikten der Eltern untereinander, in deren Rahmen der Vater auch körperliche Gewalt gegenüber der Mutter ausübte. Nach der Übersiedlung der Familie nach V. besuchte der Angeklagte einen Vorschulkindergarten, in dem er sich rasch integrierte und zügig die deutsche Sprache erlernte. Im Jahr 1990 wurde er sodann im Alter von sechs Jahren in eine Grundschule in D. eingeschult. Dort zeigte er sich sehr verhaltensauffällig, hatte Schwierigkeiten, Regeln einzuhalten, und wurde mehrfach des Unterrichts verwiesen. Er wiederholte das vierte Schuljahr, da er den Besuch einer Realschule anstrebte, jedoch lediglich eine Hauptschulempfehlung erhalten hatte. Sodann wechselte er im Jahr 1995 auf eine Gesamtschule in D., wo seine Schullaufbahn zunächst unauffällig verlief. Im Jahr 1999 kam es jedoch aus einer Gruppe heraus zu einer sexuellen Nötigung sowie einer Bedrohung einer Mitschülerin seitens des Angeklagten, aufgrund derer ihm nahegelegt wurde, die Schule zu wechseln. Der Angeklagte wechselte in der Folge auf eine Gesamtschule in U., welche er nach der Jahrgangsstufe neun aufgrund motivationaler Defizite ohne Schulabschluss mit einem Abgangszeugnis verließ. In der Folgezeit besuchte er das Berufskolleg U. mit dem Schwerpunkt Ernährung und Hauswirtschaft, wo es ihm gelang, den Haupt- sowie den Realschulabschluss zu erreichen. In diesem Zeitraum verließ der Vater des Angeklagten – für diesen überraschend – die Familie und kehrte nach M. zurück, wo er erneut heiratete und mit seiner neuen Partnerin in den Jahren 2007 und 2008 zwei weitere Töchter bekam. Der Angeklagte verblieb mit seiner Schwester bei seiner Mutter, wo ihm in Abwesenheit seines strengen Vaters deutlich mehr Freiheiten gewährt wurden, die er unter anderem – worauf im Folgenden noch einzugehen sein wird - zur Begehung von Straftaten nutzte. Im Jahr 2002 begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Rohrleitungsschweißer, welche er jedoch aufgrund seiner ersten Inhaftierung abbrechen musste. In der Justizvollzugsanstalt Z. gelang es dem Angeklagten jedoch ab Herbst 2003, eine Ausbildung zum Industriemechaniker zu absolvieren und erfolgreich abzuschließen. Nach seiner Haftentlassung war der Angeklagte temporär als Schweißer beschäftigt, wurde jedoch schnell wieder straffällig und erneut inhaftiert. Während der anschließenden Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt F.-Q. absolvierte er erfolgreich eine erneute Ausbildung zum Rohrleitungsschweißer und arbeitete im offenen Vollzug in A. zudem für die S. Nachdem jedoch entgegen seiner Erwartung im Jahr 2011 sein Strafrest nicht zur Bewährung ausgesetzt worden war, kehrte der Angeklagte von einem Ausgang nicht mehr in die Justizvollzugsanstalt zurück. Er befand sich drei Jahre lang auf der Flucht und lebte in dieser Zeit unter anderem bei dem E., mit dem er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes unter anderem Baumaterialien importierte. Nachdem er bei dem Besuch eines Fußballspieles im Jahr 2014 identifiziert und erneut inhaftiert wurde, verbüßte er bis zum Jahr 2015 die verbliebene Reststrafe. Nach seiner Haftentlassung versuchte sich der Angeklagte als Spielerberater von Profi-Fußballspielern, konnte in diesem Tätigkeitsfeld jedoch nicht Fuß fassen. Im Jahr 2020 stellte ihn zudem ein Freund bei der „K. GmbH“, einem Betrieb zum An- und Verkauf coronaspezifischer Utensilien, an. Dort verdiente der Angeklagte 1.300,00 EUR netto im Monat, brachte sich jedoch auch dort aufgrund seiner konsumbedingten Unlust und Unzuverlässigkeit, auf die im Folgenden noch einzugehen sein wird, nicht konstruktiv ein. Weitere berufliche Tätigkeiten entfaltete der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung sowie nach seiner Haftentlassung im Januar 2023 nicht. Zu seiner Mutter, welche im Jahr 2013 im Alter von 47 Jahren an einem Riss der Speiseröhre verstarb, unterhielt der Angeklagte bis zu ihrem Tod ein enges und vertrauensvolles Verhältnis. Den Tod seiner Mutter empfindet er bis heute als schmerzhaft. Auch zu seinem Vater, der mittlerweile wieder in V. lebt, pflegt der Angeklagte nach einem kurzzeitigen Kontaktabbruch seit dessen Rückkehr nach V. ein gutes Verhältnis. Gleiches gilt für das Verhältnis zu seiner Schwester, welche beruflich als Büroangestellte tätig ist und in Y. lebt. Der Angeklagte hatte in seinem Leben mehrere ernsthafte Beziehungen, die jeweils drei bis vier Jahre dauerten. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung im einbezogenen Verfahren war er seit fünf Jahren mit seiner Lebensgefährtin liiert. Unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln erwies er sich jedoch nicht als verlässlicher Partner und betrog seine Freundin mit Prostituierten. Nach der Hauptverhandlung im einbezogenen Verfahren scheiterte die Beziehung. Im April 2023 ging der Angeklagte eine inzwischen ebenfalls gescheiterte Beziehung zu einer neuen Partnerin ein, der er seinen Betäubungsmittelkonsum verschwieg. Der Angeklagte hat keine Kinder; Unterhaltsverpflichtungen bestehen nicht. Zuletzt hatte er Verbindlichkeiten in Höhe von 87.000,00 EUR bei der G.- Versicherung. 2. Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 00.00.0000 bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: (1) Das Amtsgericht F. verurteilte den Angeklagten am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, in dem Verfahren 26 Ls (…) wegen gemeinschaftlicher sexueller Nötigung sowie Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung. Der Angeklagte wurde verwarnt. Ihm wurde eine richterliche Weisung erteilt und die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt. (2) Das Amtsgericht U. verurteilte den Angeklagten am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, in dem Verfahren 6 Ds (…) wegen Diebstahls zur Erbringung von Arbeitsleistungen. (3) Das Amtsgericht F. verurteilte den Angeklagten am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, in dem Verfahren 27 Ls (…) wegen Diebstahls in 11 Fällen, davon in 2 Fällen wegen Diebstahls im schweren Fall, davon insgesamt in 10 Fällen gemeinschaftlich handelnd, zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. (4) Das Amtsgericht F. verurteilte den Angeklagten am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, in dem Verfahren 31 Ls (…) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 00.00.0000 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Zudem wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 00.00.0000 ausgesprochen. (5) Das Landgericht F. verurteilte den Angeklagten am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, in dem Verfahren 3 KLs (…) wegen Diebstahls in 16 Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, versuchten Diebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in neun Fällen, unerlaubten Entfernens vom Unfallort in zwei Fällen sowie uneidlicher Falschaussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen vom 00.00.0000 und 00.00.0000 zu einer Jugendstrafe von vier Jahren. Zudem wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 00.00.0000 ausgesprochen. Die Strafvollstreckung war am 00.00.0000 erledigt. (6) Das Landgericht N. verurteilte den Angeklagten am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, in dem Verfahren 26 KLs (…) wegen Diebstahls in drei Fällen, versuchten Diebstahls in zwei Fällen sowie gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Zudem wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 00.00.0000 ausgesprochen. Die Strafvollstreckung war am 00.00.0000 erledigt. (7) Das Amtsgericht F. verurteilte den Angeklagten am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, in dem Verfahren 91 Cs (…) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 5,00 EUR. Zudem wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 00.00.0000 ausgesprochen. (8) Das Amtsgericht F. verurteilte den Angeklagten am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, in dem Verfahren 91 Ds (…) wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 7,00 EUR. (9) Das Amtsgericht R. verurteilte den Angeklagten am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, in dem Verfahren 6 Ds (…) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, eine Bewährungszeit bis zum 00.00.0000 festgesetzt und dem Angeklagten ein Bewährungshelfer bestellt. Zudem wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 00.00.0000 ausgesprochen. Die Bewährungszeit wurde zunächst bis zum 00.00.0000 verlängert und die Strafaussetzung sodann widerrufen. (10) Das Amtsgericht I. verurteilte den Angeklagten am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, in dem Verfahren 4 Ds (…) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es wurde eine Bewährungszeit von drei Jahren festgesetzt. Zudem wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 00.00.0000 ausgesprochen. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 00.00.0000 erledigt. (11) Das Amtsgericht F. verurteilte den Angeklagten am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, in dem Verfahren 33 Ds (…) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Zudem wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 00.00.0000 festgesetzt. Die Strafvollstreckung war am 00.00.0000 erledigt. (12) Über die sich aus dem Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000 ergebenden Verurteilungen hinaus verurteilte das Landgericht F. den Angeklagten am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, in dem einbezogenen Verfahren II-9 KLs (…) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 300,00 EUR wurde angeordnet. Dem einbezogenen Urteil lagen die folgenden Feststellungen zur Sache zugrunde: Der Ursprung des hiesigen Verfahrens liegt in der Quellenvernehmung einer Person („X.“) am 00.00.0000, welcher durch die Staatsanwaltschaft F. Vertraulichkeit zugesichert worden ist. Diese Person machte gegenüber der Polizei Angaben zu einem international agierenden Tätergeflecht, welches seit Jahren in großem Stil mit Marihuana und Kokain illegalen Handel treibe. Zu möglichen Tätern machte die Person Angaben zu den Personen „C.“ und „H.“, welche als E. und T. identifiziert wurden. Aufgrund der sich andeutenden Komplexität der zu tätigenden Ermittlungen wurde beim KK 12 des Polizeipräsidiums F. eine Ermittlungskommission mit dem Arbeitsnamen „GN.“ gebildet. Die Anfangszeit der Ermittlungen war von der Aus- und Bewertung einer Vielzahl zusammengetragener Informationen geprägt, insbesondere der Auswertung von kriminalpolitischen Erkenntnissen, Ausländerakten, zurückliegenden Ermittlungsverfahren, Fluggastdaten und Daten zu der Anmietung von Leihwagen der als verfahrensrelevant anzusehenden Personen. Zudem erließ das Amtsgericht F. ab dem 00.00.0000 Beschlüsse zur Telekommunikationsüberwachung, auf deren Grundlage mit der Durchführung von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen begonnen wurde. Aufgrund der ersten Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung, der Daten zur Anmietung von Leihwagen bei der Firma IN. und der Erkenntnisse aus der Auswertung von Fluggastdaten wurde der im hiesigen Verfahren Angeklagte SD. als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren aufgenommen. Die Ermittlungskommission „GN.“ führte in der Folge – auch in Zusammenarbeit mit den spanischen Polizeibehörden im Wege der Rechthilfe – umfangreiche Ermittlungen durch, die unter anderem umfangreiche Telekommunikations- und Innenraumüberwachungsmaßnahmen erfassten. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem eine Innenraumüberwachung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen x-xx xxxx durchgeführt. Zudem wertete die Ermittlungskommission umfangreiche BH.-Kommunikation einer Vielzahl von Beschuldigten aus. Aufgrund der im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse beantragte die Staatsanwaltschaft F. Untersuchungshaftbefehle und Durchsuchungsbeschlüsse hinsichtlich mehrerer Beschuldigter. Das Amtsgericht F. erließ gegen den Angeklagten RF. am 09.09.2021 einen Haftbefehl sowie einen Durchsuchungsbefehl hinsichtlich seiner sämtlichen Aufenthaltsadressen einschließlich seiner Kraftfahrzeuge. Der Angeklagte RF. wurde aufgrund des gegen ihn erlassenen Haftbefehls am 00.00.0000 festgenommen. Seine Wohnung nebst Garage und sein PKW wurden durchsucht. Hinsichtlich des Angeklagten RF. konnten im Einzelnen folgende Taten festgestellt werden: 1. Im Jahr 2021 hatte der Angeklagte mehrere Berührungspunkte zum Betäubungsmittelmilieu. Zum einen konsumierte er – wie festgestellt – regelmäßig Kokain und hatte dadurch auch Kontakt zu weiteren namentlich unbekannt gebliebenen Personen, die im An- und Verkauf von Betäubungsmitteln tätig waren. Zum anderen pflegte er eine enge Freundschaft zum ehemals Mitangeklagten QV. und lernte unter anderem auch den ehemals Mitangeklagten DO. kennen, denen gemeinschaftliches bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Last gelegt wird. Im April 2021 hielt er sich in JQ. in einem Lokal auf und traf dort weitere unbekannt gebliebene Personen. Bei dieser Gelegenheit wurden neben Speisen auch Betäubungsmittel konsumiert. Einer der Anwesenden teilte im Laufe des Treffens mit, dass er gegenwärtig Probleme mit einem Lieferanten habe und dringend eine größere Menge Marihuana benötige. Auf die Frage, ob jemand ihm helfen könne, erklärte sich der unter Drogeneinfluss stehende Angeklagte bereit, Marihuana zu besorgen. Neben einem materiellen Vorteil versprach er sich dabei, in seinem Bekanntenkreis Anerkennung zu finden. Am folgenden Tag, hatte er – nachdem die Wirkung des Kokains verflogen war – wegen dieser Zusage Bedenken, stellte diese jedoch auch im ernüchterten Zustand wegen der erstrebten Ziele zurück. Es kann nicht festgestellt werden, welche Person der Angeklagte als Verkäufer gewinnen konnte. Festgestellt werden kann aber, dass es ihm gelang, eine Person zu finden, die bereit war dem vermittelten Käufer 2 Kilogramm Marihuana zum Preis von 7.000,00 Euro zu verkaufen. Der Angeklagte selbst erhielt für diese Vermittlungstätigkeit 300,00 Euro. In Abwicklung dieser Vereinbarung reiste am 14.04.2021 der DO. verabredungsgemäß mit seinem Pkw nach JQ., wo er den Angeklagten traf. Er übergab dem Angeklagten 2 Kilogramm Marihuana, das ein Wirkstoffgehalt von mindestens 12%, mithin 240 Gramm THC enthielt. Dieses Marihuana leitete der Angeklagte alsdann kurzfristig an seinen Bekannten weiter. 2. Der Angeklagte RF., der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, verschaffte sich frühestens am 15.02.2019 über das Internet einen gefälschten polnischen Führerschein, der ein Lichtbild des Angeklagten, jedoch die Personalien eines PI. aufwies. Er beabsichtigte, diesen Führerschein im Rechtsverkehr zu verwenden, um über seinen fehlenden Besitz einer Fahrerlaubnis zu täuschen. Der Führerschein wurde am 00.00.0000 in dem von dem Angeklagten genutzten Fahrzeug N02 mit dem amtlichen Kennzeichen N01 sichergestellt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte den gefälschten Führerschein im Rechtsverkehr nicht verwendet. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer in dem einbezogenen Urteil vom 00.00.0000 folgende Feststellungen getroffen: 1. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer II.1. ist Ausgangspunkt der Strafzumessung der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, der für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht. Zu einer Absenkung des Strafrahmens für einen minder schweren Fall nach Maßgabe des § 29a Abs. 2 BtMG, welcher einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, hat die Wertung der Kammer nicht geführt. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheint. Zu Gunsten des Angeklagten spricht in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte sich bereits zu Beginn der Hauptverhandlung geständig eingelassen und damit die Hauptverhandlung abgekürzt hat. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat von Betäubungsmitteln abhängig war und dass es sich bei den Betäubungsmitteln, mit denen der Angeklagte Handel getrieben hat, um weiche Drogen gehandelt hat. Zu seinen Lasten ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Der Angeklagte ist bereits mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt worden und bereits hafterfahren. Ferner ist zu Lasten des Angeklagten die Menge der Betäubungsmittel, mit denen er Handel getrieben hat, zu berücksichtigen. Der Angeklagte hat den Grenzwert für das Vorliegen einer nicht geringen Menge nicht nur geringfügig, sondern um das 32-fache überschritten Unter zusammenfassender Würdigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vermochte die Kammer insbesondere im Hinblick auf die erheblichen Vorstrafen des Angeklagten und die erhebliche Überschreitung der nicht geringen Menge der Betäubungsmittel nicht zu dem Ergebnis zu gelangen, dass der vorliegende Fall vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens als unangemessen erscheint. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer ausgehend von der Schuld der Angeklagten die Gesamtheit der inneren und äußeren Seite der Taten erneut gewürdigt und sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer insbesondere das frühe Geständnis berücksichtigt, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat betäubungsmittelabhängig war und dass es sich bei den gehandelten Betäubungsmitteln um weiche Drogen gehandelt hat. Zu seinen Lasten hat die Kammer insbesondere die erheblichen Vorstrafen des Angeklagten sowie die Menge der gehandelten Betäubungsmittel berücksichtigt. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. 2. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer II.2. ist Ausgangspunkt der Strafzumessung der Strafrahmen des § 276 Abs. 1 StGB, der für das Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen im Mindestmaß eine Geldstrafe und im Höchstmaß eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren vorsieht. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer auch hier die Gesamtheit der inneren und äußeren Seite der Taten gewürdigt und sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer auch hier das frühe Geständnis berücksichtigt sowie die Tatsache, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat betäubungsmittelabhängig war. Zu seinen Lasten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits vielfach – auch einschlägig - strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und bereits Hafterfahrung aufweist. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. 3. Aus den Einzelstrafen war nach den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Nach nochmaliger Würdigung sämtlicher Strafzumessungserwägungen des § 46 StGB und insbesondere der vorgenannten Erwägungen hat das Gericht die verhängten Einzelfreiheitsstrafen gemäß § 54 StGB unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten zurückgeführt, die tat-, schuld- und sühneangemessen sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend ist. 3. Feststellungen zur gesundheitlichen Verfassung des Angeklagten a) Zum Zeitpunkt der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten lag bei diesem eine Abhängigkeit von Kokain (ICD-10: F14.2) sowie seit seiner Haftentlassung im Januar 2023 zusätzlich ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) vor. Der Angeklagte konsumierte erstmals im Alter von 18 Jahren in Gemeinschaft mit seiner damaligen Clique Kokain, wobei sich der Konsum zunächst noch auf die Wochenenden beschränkte. Den Konsum von Kokain empfand er als euphorisierend; er fühlte sich geselliger und redseliger. Mit dem Tod seiner Mutter, der den Angeklagten sehr belastete, steigerte der Angeklagte seinen Konsum, um sich temporär zu betäuben. Diese Entwicklung wurde durch die Corona-Pandemie und die damit einhergehende Verringerung seiner Verpflichtungen, die einen umfangreicheren Konsum ermöglichte, verschärft. Ab dem Jahr 2020 konsumierte er an fünf Tagen in der Woche nasal eine Menge von insgesamt zwei bis sechs Gramm Kokain pro Woche. Zwar nahm sich der Angeklagte wiederholt vor, seinen Kokainkonsum einzustellen; dies gelang ihm aber nicht, obwohl er sich unter dem Einfluss von Kokain zuletzt in Gesellschaft nicht mehr wohl fühlte, er beruflich aufgrund seiner konsumbedingten Unzuverlässigkeit und verminderten Leistungsfähigkeit keine Erfolge erzielen konnte, er sich zunehmend aufgrund der erforderlichen finanziellen Mittel zum Erwerb von Kokain verschuldete, es zu paranoidem Erleben kam und der Konsum die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin belastete. Während seiner Haft von Oktober 2021 bis Januar 2023 gelang dem Angeklagten sodann zwar eine Abstinenz. Noch am Tag seiner Entlassung kam es trotz guter Vorsätze jedoch zu einem Rückfall. Nunmehr konsumierte er täglich Kokain, wobei sich seine wöchentliche Konsummenge wieder im Bereich von drei bis fünf Gramm Kokain bewegte. Seine Motivation zum Kokainkonsum war fortan nicht mehr nur die Steigerung positiver Affekte, sondern auch seine Empfindung, ohne den Konsum nicht mehr „funktionieren“ zu können. Eine suchttherapeutische Behandlung absolvierte der Angeklagte zeitlebens nicht. Im Hinblick auf den Konsum von Alkohol bestanden in der Familie des Angeklagten mehrere Suchterkrankungen. Sowohl sein Großvater als auch seine Großmutter mütterlicherseits verstarben an den Folgen einer Alkoholerkrankung. Auch die Mutter des Angeklagten litt an einer Alkoholabhängigkeit. Bis zum Jahr 2023 konsumierte der Angeklagte selbst lediglich am Wochenende in Diskotheken, auf Feierlichkeiten oder an Geburtstagen Alkohol, jedoch nicht bis zum Vollrausch. Dies änderte sich mit seiner Haftentlassung im Januar 2023. Nunmehr trank der Angeklagte – beginnend mit dem Tag seiner Haftentlassung – zwei bis drei Flaschen Wein am Tag. Ohne den Konsum von Alkohol litt er unter Einschlafproblemen. Mit dem Beginn der Beziehung zu seiner neuen Lebensgefährtin gelang es ihm jedoch, den Konsum etwas zu reduzieren, wenngleich er weiterhin häufig Alkohol konsumierte. Der Angeklagte konsumierte zudem erstmals im Alter von 14 Jahren Haschisch, empfand dies jedoch als aversive Erfahrung. Nach einer langen Pause konsumierte er im Zeitraum zwischen 2011 und 2014 gelegentlich Cannabis, wobei ihm der Geruch, nicht jedoch der Geschmack von Cannabis zusagte. Nach seiner Haftentlassung im Januar 2023 konsumierte der Angeklagte intensiver Cannabis zum Zwecke der Entaktualisierung der akuten Kokainwirkung durch einen Verdampfer, wobei sich sein Konsum auf maximal ein Gramm Cannabis am Tag beschränkte. Mit dem Beginn der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin im April 2023 gelang es dem Angeklagten jedoch, vollständig von einem Cannabiskonsum Abstand zu nehmen. Im Hinblick auf weitere Betäubungsmittel konsumierte der Angeklagte zeitlebens zu etwa fünf Gelegenheiten Ecstasy, empfand die Rauschwirkung jedoch nicht als angenehm. Einmalig konsumierte er zudem Amphetamine in dem Glauben, es handele sich um Kokain. Ebenfalls einmalig rauchte der Angeklagte Zigaretten, was ihm jedoch überhaupt nicht zusagte. Weitere Rauschmittel wie Heroin, LSD oder Spice oder Medikamente wie Benzodiazepine konsumierte der Angeklagte zeitlebens nicht. b) Der Angeklagte weist zudem dissoziale Charakterzüge auf, welche jedoch nicht das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung nach den Diagnosekriterien der ICD-10 erreichen. Bereits im Grundschulalter zeigte der Angeklagte Störungen des Sozialverhaltens, welche sich im Verlauf seiner Biographie zu einer Verantwortungslosigkeit gegenüber geltenden Regeln und Verpflichtungen, einer bedürfnisorientierten und wenig vorausschauenden Lebensführung sowie dem stetigen Wunsch nach der kurzfristigen Maximierung positiver Affekte beziehungsweise einem hohen Stimulationsbedürfnis verfestigten. Infolge einer zusätzlichen narzisstischen Persönlichkeitsstruktur kennzeichnet den Angeklagten zudem ein ausgeprägtes Bedürfnis nach selbstwertförderndem Erleben. Vor diesem Hintergrund ist er stets bestrebt, in der Außenwahrnehmung durch materielle Statussymbole sowie das Vorgeben beruflichen, insbesondere finanziellen Erfolges einen hohen Status zu repräsentieren. c) Im Alter von 13 Jahren musste dem Angeklagten nach einem Freizeitunfall sein rechter Ringfinger amputiert werden. Zudem litt er unter erheblichem Stottern, welches durch eine logopädische Behandlung im Alter von zehn bis elf Jahren erfolgreich behandelt werden konnte. Unter darüber hinausgehenden, schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen litt und leidet der Angeklagte nicht. Schwere Unfälle unter Beteiligung des Kopfes oder somatische Erkrankungen, die für die Schuldfähigkeit von Bedeutung sein könnten, sind der Kammer ebenfalls nicht bekannt geworden. II. Feststellungen zur Sache Ursprung des Verfahrens Das hiesige Verfahren ist aus den Ermittlungen in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft F. zum Aktenzeichen 47 Js (…) hervorgegangen, dessen Ursprung wiederum in der Quellenvernehmung einer Person („X.“) am 00.00.0000 lag, welcher durch die Staatsanwaltschaft F. Vertraulichkeit zugesichert worden ist. Diese Person machte gegenüber der Polizei Angaben zu einem international agierenden Tätergeflecht, welches seit Jahren in großem Stil mit Marihuana und Kokain illegalen Handel treibe. Zu möglichen Tätern machte die Person Angaben zu den Personen „C.“ und „H.“, welche als E. und T. identifiziert wurden. Aufgrund der sich andeutenden Komplexität der zu tätigenden Ermittlungen wurde beim KK 12 des Polizeipräsidiums F. eine Ermittlungskommission mit dem Arbeitsnamen „GN.“ gebildet. Die Anfangszeit der Ermittlungen war von der Aus- und Bewertung einer Vielzahl zusammengetragener Informationen geprägt, insbesondere der Auswertung von kriminalpolitischen Erkenntnissen, Ausländerakten, zurückliegenden Ermittlungsverfahren, Fluggastdaten und Daten zu der Anmietung von Leihwagen der als verfahrensrelevant anzusehenden Personen. Zudem erließ das Amtsgericht F. ab dem 00.00.0000 Beschlüsse zur Telekommunikationsüberwachung, auf deren Grundlage mit der Durchführung von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen begonnen wurde. Die Ermittlungskommission „GN.“ führte in der Folge – auch in Zusammenarbeit mit den spanischen Polizeibehörden im Wege der Rechthilfe – umfangreiche Ermittlungen durch, die unter anderem umfangreiche Telekommunikations- und Innenraumüberwachungsmaßnahmen, Observationen sowie Kameraüberwachung von Gebäuden mit Bezug zu den Beschuldigten erfassten. Darüber hinaus konnte festgestellt werden, dass sich die Mitglieder der Tätergruppierung zur Abwicklung der Betäubungsmittelgeschäfte weit überwiegend des Kryptomessengerdienstes „BH.“ bedienten. Vor diesem Hintergrund wurden umfangreiche BH.-Daten ausgewertet. Aufgrund der im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse beantragte die Staatsanwaltschaft F. Untersuchungshaftbefehle und Durchsuchungsbeschlüsse hinsichtlich mehrerer Beschuldigter. Der Angeklagte wurde sodann aufgrund des gegen ihn erlassenen Haftbefehls am 00.00.0000 festgenommen. In dem sich anschließenden Strafverfahren zum Aktenzeichen II-9 KLs (…) wurde der Angeklagte vom Landgericht F. am 00.00.0000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; der Haftbefehl wurde mit der Urteilsverkündung außer Vollzug gesetzt. Der Angeklagte befand sich jedoch noch bis zum 00.00.0000 in Strafhaft in dem Verfahren zu Ziffer I.2.(10). Bei den weiteren Ermittlungen des Polizeipräsidiums F. wurde der Angeklagte bei der Auswertung von Daten des Kryptomessengerdienstes „MR.“ als Nutzer mit der Nutzer-ID B64GHQ identifiziert. Am 00.00.0000 erließ das Amtsgericht F. erneut einen Haftbefehl gegen den Angeklagten. Der Angeklagte wurde aufgrund des gegen ihn erlassenen Haftbefehls am 27.07.2023 festgenommen und befindet sich seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft. Feststellungen zum Tatgeschehen 1. (Ziffer 1 der Anklageschrift) In nicht rechtsverjährter Zeit vor dem 00.00.0000 fasste eine Tätergruppierung, der neben den Zeugen QV. und DO. die gesondert Verfolgten PF., RJ., PE., YX., DY. und spätestens ab dem 00.00.0000 auch der gesondert Verfolgte RB. angehörten, den Entschluss, sich durch den bandenmäßig strukturierten, arbeitsteilig organisierten Ankauf von Betäubungsmitteln in KK. und den gewinnbringenden Weiterverkauf derselben in V. eine nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu schaffen. Zu diesem Zweck begab sich die Gruppierung in unterschiedlichen Konstellationen regelmäßig nach OX. in KK., um sich mit dem ebenfalls in die Gruppierung eingebundenen gesondert Verfolgten PF. zu treffen und – zumeist durch diesen vermittelt – Marihuana in größeren Mengen anzukaufen. Das Marihuana wurde sodann durch LKW-Fahrer als Kuriere von KK. aus über NO., CJ. und ZR. nach V. eingeführt und dort zwecks Weiterverkaufs in Empfang genommen. Bei dem Zeugen QV. handelte es sich um den Kopf der Gruppierung. Er war regelmäßig für die Verhandlungen mit PF. und den Ankauf der Betäubungsmittel in KK. bei demselben verantwortlich, wobei ihm die Entscheidungsgewalt über Mengen und Preise zukam. Die finanziellen Mittel für den Ankauf der Betäubungsmittel organisierte er vorab bei diversen späteren Abnehmern, zeigte sich für das Einsammeln der Geldmittel verantwortlich und erhielt dafür im Rahmen eines Punktesystems Prozente für das spätere Betäubungsmittelgeschäft. Beim Transport der Betäubungsmittel hielt sich der Zeuge QV. in der Regel aus Furcht vor Entdeckung durch die Strafverfolgungsbehörden im Hintergrund. Aus diesem Grund übertrug er Aufgaben im Zusammenhang mit der Verpackung und dem Transport der Betäubungsmittel vielfach auf den Zeugen DO., der gegenüber Dritten als seine rechte Hand agierte. DO. unterstütze den QV. dabei unter anderem beim Ankauf, ohne selbst über Menge und Preise entscheiden zu können. Ferner war er innerhalb der Gruppierung für das Abwiegen, Vakuumieren und Verpacken der Betäubungsmittel zuständig. Darüber hinaus stellte er in V. eine von ihm gemietete Garage an der RK.-straße in U. als Lagerplatz für Betäubungsmittel zur Verfügung und lieferte teilweise Betäubungsmittel für die Gruppierung aus. Der DY. hatte innerhalb der Gruppierung die Aufgabe, Gelder zum Betäubungsmittelankauf beizusteuern sowie den Abverkauf der Betäubungsmittel zu organisieren. Zudem stellte er eine von ihm angemietete Fläche an der QU.-straße in Y. als Lager- und Umladeplatz für die Betäubungsmittel zur Verfügung. Der RB. war demgegenüber innerhalb der Gruppierung für die Organisation des Transportes der Betäubungsmittel nach V. sowie für die Akquise der Fahrer zuständig. Die gesondert verfolgten PF., RJ., PE. und YX. hatten die Aufgabe, den Ankauf und die Lagerung der Betäubungsmittel in KK. zu organisieren. Im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 reisten die Zeugen QV. und DO. sowie die gesondert Verfolgten DY. und RB. nach KK.. Dort kaufte die Gruppierung unter der Leitung des QV. eine Menge von 66 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 16,2 % THC an, welches von KK. aus mittels LKW nach V. verbracht und dort weiterveräußert werden sollte. Der DO. wog das Marihuana in KK. ab und vakuumierte es. Die Betäubungsmittel wurden dabei zum Teil durch die Gruppierung selbst und zum Teil durch Investoren finanziert. Von der Gesamtmenge von 66 Kilogramm Marihuana sollte der Angeklagte von der Gruppierung eine Menge von 6 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt vom 16,2 % THC erhalten. Insoweit waren sich der Angeklagte und der Zeuge QV., der insofern für die Gruppierung auftrat, zuvor über den Ankauf von 6 Kilogramm aus der Gesamtmenge geschäftseinig geworden. Der Kontakt des Angeklagten zu der Gruppierung war darüber zustande gekommen, dass es sich bei dem Zeugen QV. um einen sehr guten Freund des Angeklagten handelte. Dabei war der Angeklagte jedoch nicht in die bandenmäßige Struktur der Gruppierung eingebunden und nahm für sie keine Aufgaben wahr. Für den Transport der Betäubungsmittel warb der RB. den gesondert verfolgten ER. an. ER. war angestellter Fahrer in der in M. ansässigen Spedition seiner geschiedenen Ehefrau. ER. transportierte nach Aufladen der Betäubungsmittel in KK. dieselben mit seinem LKW mit dem Aufliegerkennzeichen N03, in welchem neben den Betäubungsmitteln auch Zierpflanzen transportiert wurden, von KK. aus auf dem Landweg in die Bundesrepublik V. und traf am 00.00.0000 in Y. ein. Während der Fahrt stand RB. telefonisch in Kontakt mit ER. und koordinierte mit diesem dessen Ankunft in Y.. In Y. wartete ER. mit seinem Lkw zunächst an der KT.-straße, welche sich in der Nähe des Industriegebietes an der QU.-straße in Y. befindet. Auf dem dortigen Gelände hatte DY. Räumlichkeiten angemietet und das Gelände zur Durchführung der Tat zur Verfügung gestellt. Sodann stieß der DO. dazu, der von RB. in einem UN. zu dem Lkw gefahren worden war. DO. begab sich zum Lkw und setzte sich zu ER. in das Führerhaus. Anschließend fuhr ER. den Lkw auf das Gelände QU.-straße und parkte ihn in der Nähe eines weißen Seecontainers. DY. fuhr mit einem weißen UN. ebenfalls auf das Gelände in der UL.-straße, parkte den UN. vor dem Seecontainer, stieg aus dem Fahrzeug aus und öffnete den Container. Sodann reichte DY. nacheinander sechs leere Taschen, welche er aus dem Kofferraum des UN. entnommen hatte, durch die geöffnete Heckklappe in den Lkw, wo ER. diese absprachegemäß mit jeweils 11 Kilogramm Marihuana belud. Die mit Marihuana gefüllten Taschen verbrachten DY. und DO. zu dem weißen Seecontainer, welcher danach von DY. verschlossen wurde. Eine sprachliche Verständigung zwischen DY. und ER. war nicht möglich, da DY. nicht über Sprachkenntnisse der polnischen Sprache verfügt. Die Kommunikation mit ER. erfolgte ausschließlich über DO. und RB.. Der DO. entnahm eine der von dem Lkw in den Seecontainer verladenen schwarzen Taschen mit 11 Kilogramm Marihuana und verbrachte diese mit seinem Fahrzeug zu einem Garagenhof an der Anschrift RK.-straße in U., wo er eine Garage angemietet hatte. Er trug die Tasche in die Garage, füllte 5 Kilogramm in eine kleinere Tasche um, lud diese in sein Fahrzeug, entfernte sich wieder von dem Garagenhof und lieferte die Betäubungsmittel an verschiedene Abnehmer in der Bundesrepublik V. aus. Die schwarze Tasche mit dem Rest des Marihuanas, welches nicht in die kleinere Tasche umgepackt worden war, beließ DO. in der Garage. Bei dieser Menge handelte es sich um die 6 Kilogramm, die für den Angeklagten bestimmt waren. Diese sollten zu einem späteren Zeitpunkt von dem DO. an den Angeklagten übergeben werden. Aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts F. vom 00.00.0000 (Aktenzeichen 64 Gs (…) wurde die Garage am 00.00.0000 um 04:10 Uhr durchsucht. Bei der Durchsuchung der Garage wurde von den Polizeibeamten, unter anderem dem Zeugen QS., die schwarze Tasche aufgefunden, in der sich noch die für den Angeklagten bestimmten sechs Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 16,2 % sowie ein weißer Zettel mit einer handschriftlichen Notiz „11 kg Hase“ befanden. Die Betäubungsmittel wurden sichergestellt. Zu einer Auslieferung der für den Angeklagten bestimmten sechs Kilogramm Marihuana kam es vor diesem Hintergrund nicht mehr. 2. (Ziffer 2 der Anklageschrift) Im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 reisten die Zeugen QV. und DO. sowie der gesondert Verfolgte DY. erneut nach KK.. Dort kaufte die Gruppierung unter der Leitung des QV. mindestens 100 Kilogramm Haze mit einem Wirkstoffgehalt von 16 % an, welches von KK. aus mittels LKW nach V. verbracht und dort weiterveräußert werden sollte. Die Betäubungsmittel wurden dabei zum Teil durch die Gruppierung selbst und zum Teil durch Investoren finanziert. Von dieser Menge kaufte der Angeklagte von der Gruppierung eine Menge von 3 Kilogramm Haze mit einem Wirkstoffgehalt von 16 % an. Auch insoweit war der Angeklagte nicht in die bandenmäßige Struktur der Gruppierung eingebunden und nahm für diese keine Aufgaben wahr. Am 00.00.0000 traf der von der Gruppierung in KK. organisierte Lkw mit der angekauften Menge von mindestens 100 Kilogramm Haze, welche in dem Lkw in Mülltonnen verstaut war, an einem unbekannt gebliebenen Ort in V. ein. Die Zeugen QV. und DO. holten die Betäubungsmittel am Ankunftsort ab und übergaben am gleichen Tag drei Kilogramm Haze an den Angeklagten. Dieser veräußerte dieselben zu einem Preis von 5.300,00 EUR pro Kilogramm an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer. Die Übergabe der Betäubungsmittel an den Abnehmer und des Kaufpreises an den Angeklagten erfolgte noch am 00.00.0000 auf dem YN.-Parkplatz in U.-Crange. 3. (Ziffer 3 der Anklageschrift) Am 00.00.0000 vermittelte der Angeklagte über den Kryptomessengerdienst „MR.“ als Nutzer der MR.- ID B64GHQ ein Betäubungsmittelgeschäft zwischen dem bislang unbekannt gebliebenen, in XO. in den DB. ansässigen MR.- Nutzer „BI.“ und einem unbekannt gebliebenen Käufer über eine Menge von einem Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 80 % zu einem Preis von 34.500,00 EUR. Das Geschäft gelangte zur Ausführung, wobei die Betäubungsmittel von einem Fahrer des unbekannt gebliebenen Käufers auf dessen Veranlassung über die Grenze nach V. verbracht wurden. Die Bezahlung der Betäubungsmittel erfolgte dergestalt, dass der unbekannt gebliebene Käufer dem Angeklagten den Betrag von 34.500,00 EUR übergab und der Angeklagte den Betrag in die KS. zu dem „BI.“ verbrachte. Für seine Vermittlung des Betäubungsmittelgeschäfts erhielt der Angeklagte eine Provision in Höhe von 1.000,00 EUR. 4. (Ziffer 4 der Anklageschrift) Am 00.00.0000 vermittelte der Angeklagte über den Kryptomessengerdienst „MR.“ als Nutzer der MR.- ID B64GHQ ein Betäubungsmittelgeschäft zwischen dem bislang unbekannt gebliebenen, in XO. in den DB. ansässigen MR.- Nutzer „BI.“ und einem unbekannt gebliebenen Käufer über eine Menge von einem Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 80 % zu einem Preis von 33.250,00 EUR. Am gleichen Tag vermittelte der Angeklagte über den Kryptomessengerdienst „MR.“ als Nutzer der MR.- ID B64GHQ ein weiteres Betäubungsmittelgeschäft zwischen dem ebenfalls in den DB. ansässigen, gesondert Verfolgten CR. als Nutzer der MR.- ID PJQIT3 und einem unbekannt gebliebenen Käufer über eine Menge von einem Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 80 % zu einem Preis von 33.500,00 EUR. Zum Transport der Betäubungsmittel holte der Zeuge DO. als Fahrer auf Veranlassung des Angeklagten die Menge von VN. bei diesem ab und nahm die Menge von „BI.“ auf einem Parkplatz von einer weiteren Person entgegen. Die Gesamtmenge von zwei Kilogramm Kokain verbrachte der Zeuge DO. auf Veranlassung des Angeklagten über die Grenze nach V., wofür er von dem Angeklagten eine Entlohnung in unbekannter Höhe erhielt. Die Bezahlung der Betäubungsmittel erfolgte dergestalt, dass der unbekannt gebliebene Käufer dem Angeklagten die Beträge von 33.250,00 EUR und 33.500,00 EUR übergab und der Angeklagte den Betrag in die KS. zu den Verkäufern VN. und „BI.“ verbrachte. Für seine Vermittlung der Betäubungsmittelgeschäfte erhielt der Angeklagte für die Geschäfte mit „BI.“ und VN. eine Provision in Höhe von jeweils 1.000,00 EUR, das heißt, von insgesamt 2.000,00 EUR. 5. (Ziffer 5 der Anklageschrift) Am 00.00.0000 vermittelte der Angeklagte über den Kryptomessengerdienst „MR.“ als Nutzer der MR.-ID B64GHQ ein Betäubungsmittelgeschäft zwischen dem gesondert Verfolgten, in den DB. ansässigen VN. und einem unbekannt gebliebenen Käufer über eine Menge von einem Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 80 % zu einem Preis von 34.000,00 EUR. Das Geschäft gelangte zur Ausführung, wobei die Betäubungsmittel von einem Kurier des Angeklagten aus den DB. über die Grenze nach V. verbracht wurden. Die Bezahlung der Betäubungsmittel erfolgte dergestalt, dass der unbekannt gebliebene Käufer dem Angeklagten den Betrag von 34.000,00 EUR übergab und der Angeklagte den Betrag zu einem späteren Zeitpunkt in die KS. zu dem VN. verbrachte. Für seine Vermittlung des Betäubungsmittelgeschäftes erhielt der Angeklagte eine Provision in Höhe von 1.000,00 EUR. 6. (Ziffer 6 der Anklageschrift) Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im August oder September 2020 beschloss der Angeklagte zudem, eine Marihuanaplantage aufzubauen und sich durch den gewinnbringenden Anbau und Verkauf des abgeernteten Marihuanas sowie durch den Verkauf eines Teils der gezüchteten Stecklinge eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Zu diesem Zweck baute der Angeklagte ab dem 00.00.0000 an einer nicht näher bekannten, von ihm angemieteten Örtlichkeit in zwei Räumen zunächst 700 Marihuanapflanzen an, welche er zuvor von einer unbekannt gebliebenen Person, von der er auch Hinweise zum Aufbau der Plantage und zur Pflege der Pflanzen erhalten hatte, erworben hatte. Diese Plantage erweiterte der Angeklagte ab dem 00.00.0000 durch die Zucht von Stecklingen aus diesen Pflanzen auf insgesamt 1.460 Marihuanapflanzen. Die Pflanzen beleuchtete er mit 68 Hochleistungslampen mit 600 Watt und 8 Hochleistungslampen mit 800 Watt, wobei die Stromzufuhr für die Plantage über eine unrechtmäßig errichtete elektronische Unterverteilung der Stromleitung vor dem Stromzähler erfolgte. Der Angeklagte erhoffte sich aus der Plantage einen Ertrag von 50 Kilogramm Marihuana pro Ernte. Tatsächlich war bei der festgestellten Anzahl von Marihuanapflanzen und der Beleuchtungssituation derselben von einem Ernteertrag von 36,5 Kilogramm Marihuana pro Ernte mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 15 % THC und einem Mindestwirkstoffgehalt von 5 % bei drei Ernten pro Jahr auszugehen. Der Ertrag aus der Plantage war vollumfänglich zum Verkauf bestimmt. Im Zeitraum zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 veräußerte der Angeklagte 8.530 in der Plantage gezüchtete Stecklinge zu einem Preis zwischen 4,00 EUR und 6,00 EUR pro Steckling an verschiedene Abnehmer, wobei er am 00.00.0000 eine Menge von 1.500 Stecklingen aufgrund einer Reklamation wieder zurücknahm. Im Januar 2021 erntete er zudem die Pflanzen in einem der beiden Räume der Plantage ab und erzielte nach Trocknung eine Erntemenge von zwölf bis 13 Kilogramm Marihuana, welche er zum Weiterverkauf in Einheiten zu je einem Kilogramm verpackte. Bevor er diese Menge jedoch veräußern konnte, kam es in den folgenden Tagen zu einem Einbruch in die Räumlichkeiten, bei dem von unbekannt gebliebenen Personen die gesamte Menge einschließlich der noch nicht abgeernteten Pflanzen aus dem zweiten Raum entwendet wurde. Der Verkauf der Stecklinge deckte nicht die Kosten für den Erwerb der angebauten Pflanzen und die Kosten für den Betrieb der Plantage. 7. (Ziffer 13 der Anklageschrift) Am 00.00.0000 erwarb der Angeklagte über den Messengerdienst „WO..“ unter dem Nutzernamen „SX.“ von einem bislang nicht identifizierten WO..-Nutzer mit dem Nutzernamen „L“ elf Kilogramm Haze mit einem Wirkstoffgehalt von 16 % THC, welche er am 00.00.0000 an der Anschrift OH.-straße in SV. abholte und sodann zu einem Preis von 3.000,00 EUR pro Kilogramm, das heißt zu einem Gesamtpreis von insgesamt 33.000,00 EUR, an einen bislang nicht identifizierten Abnehmer weiterveräußerte. III. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den Angaben des Angeklagten gegenüber der Kammer und den Ausführungen des durch die Kammer hinzugezogenen Sachverständigen Dipl.-Psych. DN. (Psychologischer Psychotherapeut), dem gegenüber der Angeklagte im Rahmen der Exploration ebenfalls Angaben wie festgestellt gemacht hat. Hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung und der Persönlichkeit des Angeklagten beruhen die Feststellungen insbesondere auf den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Psych. DN., denen sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung vollumfänglich anschließt. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 00.00.0000. Im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts F. vom 00.00.0000 (Aktenzeichen II-9 KLs (…) beruhen die Feststellungen auf dem im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urteil des Landgerichts F. vom 00.00.0000. Die getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie den übrigen, ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen, insbesondere den Aussagen der Zeugen QS., LK., QV. (im Hinblick auf die Taten zu Ziffern II.1., II.2. und II.6.) und DO. (im Hinblick auf die Taten zu Ziffern II.1., II.2. und II.4.), der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder auf Blättern 77- 91 und 144-200 der Fallakte 25 im Hinblick auf die Tat zu Ziffer II.1. sowie der auszugsweisen Verlesung des Chat-Verkehrs. Der Angeklagte hat sich geständig zur Sache eingelassen. Bezüglich der Tat zu Ziffer II.1. hat sich der Angeklagte im Grundsatz geständig eingelassen und insbesondere eingeräumt, dass er von der Gruppierung um den QV. aus der Beschaffungsfahrt eine Teilmenge des nach V. verbrachten Marihuanas habe erhalten sollen. Er könne sich nicht mehr an die genaue Menge erinnern, könne aber auch nicht ausschließen, dass es sich um eine Menge von sechs Kilogramm gehandelt habe. Im Hinblick auf die Tat zu Ziffer II.2. hat der Angeklagte insbesondere eingeräumt, dass er von der Gruppierung um den QV. aus der Beschaffungsfahrt eine Menge von drei Kilogramm Marihuana erhalten habe, welche er an einen Kunden zu einem Preis von 5.300,00 EUR pro Kilogramm weiterveräußert habe. Ursprünglich habe er bei der Gruppierung um eine Menge von 10 Kilogramm Marihuana ersucht. Da der Kunde aber nur drei Kilogramm Marihuana habe erwerben wollen, sei es zwischen der Gruppierung und dem Angeklagten lediglich zu einem Geschäft über drei Kilogramm Marihuana gekommen. Bezüglich der Tat zu Ziffer II.3. hat der Angeklagte insbesondere eingeräumt, ein Betäubungsmittelgeschäft über ein Kilogramm Kokain zu einem Preis von 34.500,00 EUR vermittelt zu haben, wobei er den Kaufpreis vom Käufer zum Verkäufer verbracht und eine Provision von 1.000,00 EUR erhalten habe, ein Fahrer des Käufers jedoch die Betäubungsmittel über die Grenze nach V. verbracht habe. Im Hinblick auf die Tat zu Ziffer II.4. hat der Angeklagte insbesondere eingeräumt, zwei Betäubungsmittelgeschäfte über jeweils ein Kilogramm Kokain zu einem Preis von 33.250,00 EUR und 33.500,00 EUR vermittelt zu haben, wobei er den Kaufpreis vom Käufer zu den Verkäufern verbracht und eine Provision von insgesamt 2.000,00 EUR erhalten habe und die Betäubungsmittel auf Veranlassung des Angeklagten von dem Zeugen DO. über die Grenze verbracht worden seien. Bezüglich der Tat zu Ziffer II.5. hat der Angeklagte insbesondere eingeräumt, ein Betäubungsmittelgeschäft über ein Kilogramm Kokain zu einem Preis von 34.000,00 EUR vermittelt zu haben, wobei der den Kaufpreis vom Käufer zum Verkäufer verbracht habe und die Betäubungsmitteln von einem Kurier des Angeklagten über die Grenze nach V. verbracht worden seien. Im Hinblick auf die Tat zu Ziffer II.6. hat sich der Angeklagte insbesondere dahingehend eingelassen, ab dem 00.00.0000 eine Marihuanaplantage des in der Anklageschrift dargelegten Umfangs betrieben zu haben, wobei er beabsichtigt habe, sowohl das abgeerntete Marihuana als auch einen Teil der gezüchteten Stecklinge gewinnbringend zu veräußern. Er habe die Hoffnung gehabt, auf diese Art und Weise „richtig viel Geld“ zu verdienen. Nachdem er im Januar 2021 einen der beiden Räume der Plantage unter Erzielung einer Erntemenge von zwölf bis 13 Kilogramm nach Trocknung abgeerntet habe, sei in die Räumlichkeit der Plantage eingebrochen worden und die gesamte Menge einschließlich der noch nicht abgeernteten Pflanzen entwendet worden. Im Hinblick auf die Tat zu Ziffer II.7. hat sich der Angeklagte insbesondere dahin eingelassen, dass er am 27.07.2023 eine Menge von elf Kilogramm Marihuana (Haze) erworben und diese am Folgetag in SV. abgeholt und umgehend weiterveräußert habe. Soweit in dem Chatverkehr von „Cali“ die Rede sei, habe es sich um California-Marihuana gehandelt. Die Tat habe der Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums gedient, aufgrund dessen er sich bei Freunden, Familie und seinem Dealer verschuldet habe. Die Kammer konnte sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme auch davon überzeugen, dass der Angeklagte sich nicht zu Unrecht oder im Übermaß belastet hat. Gründe, an der Einlassung des Angeklagten zu zweifeln, haben sich nicht ergeben. Insbesondere war die Einlassung des Angeklagten auch mit den Aussagen der Zeugen QV. und DO. sowie dem auszugsweise verlesenen Chat-Verkehr in Einklang zu bringen. Der Zeuge QV. hat insbesondere das Bestehen der Gruppierung in der festgestellten Ausgestaltung sowie die Beschaffungsfahrten zu den Ziffern II.1. und II.2. eingeräumt, im Hinblick auf die Tat zu Ziffer II.1. angegeben, die gesamte in der Garage des DO. sichergestellte Betäubungsmittelmenge sei für den Angeklagten bestimmt gewesen und im Hinblick auf die Tat zu Ziffer II.6. bestätigt, dass der Angeklagte eine Marihuanaplantage betrieb. Der Zeuge DO. hat insbesondere das Bestehen der Gruppierung in der festgestellten Ausgestaltung eingeräumt sowie im Hinblick auf die Tat zu Ziffer II.4. angegeben, auf Veranlassung des Angeklagten zwei Kilogramm Kokain über die Grenze nach V. verbracht zu haben. Soweit der Angeklagte im Hinblick auf die Tat zu Ziffer II.1. angegeben hat, sich nicht mehr erinnern zu können, welche Betäubungsmittelmenge für ihn bestimmt gewesen sei, stützt sich die Überzeugung der Kammer dabei auf die detaillierte und widerspruchsfreie Aussage des Zeugen QV., der angegeben hat, die gesamte in der Garage des DO. sichergestellte Menge sei für den Angeklagten bestimmt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge den Angeklagten zu Unrecht belastet hätte, vermochte die Kammer nicht festzustellen; insbesondere wies die Aussage keine überschießende Belastungstendenz auf. Die Feststellungen zu den Wirkstoffgehalten der Betäubungsmittel beruhen im Hinblick auf die Tat zu Ziffer II.1. auf der Verlesung des rechtsmedizinischen Gutachtens der Direktorin des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums YQ. vom 00.00.0000. Hinsichtlich der Feststellungen zu den Wirkstoffgehalten der übrigen Betäubungsmittel beruhen die Feststellungen auf einer Schätzung der seit Jahren mit Betäubungsmittelsachen befassten Kammer und liegen jeweils unterhalb der durch das LKA NRW für das Jahr 2021 festgestellten Durchschnittsqualitäten. Die Feststellungen zum Ertrag der Plantage betreffend die Tat zu Ziffer II.6. beruhen auf der Verlesung des Gutachtens des LKA NRW vom 00.00.0000. Dieses ist unter Zugrundelegung einer Pflanzenanzahl von 1.460 Pflanzen bei gleichbleibender Bestückung und der als großzügig eingeordneten Beleuchtungssituation von einem Mindestertrag pro Ernte von circa 36,5 Kilogramm Marihuana und einem jährlichen Mindestertrag von circa 110 Kilogramm Marihuana ausgegangen. Dabei sei ausweislich der Statistiken des LKA NRW im Erntematerial ein Mindestwirkstoffgehalt von circa 5 % THC als gesichert anzunehmen; der Mittelwert solchermaßen produzierten Blütenmaterials liege bei circa 15 %. Soweit hinsichtlich der Taten zu Ziffern II.1. und II.2. ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande angeklagt war, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, vermochte die Kammer eine Bandenabrede unter Beteiligung des Angeklagten nicht festzustellen. Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstypus zu begehen (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2009, 3 StR 83/09, BeckRS 2009, 12864 m. w. N.). Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass keine Abrede unter Beteiligung seiner Person dahingehend existiert habe, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen. Diese Einlassung vermochte die Kammer nicht zu widerlegen. Die vernommenen Zeugen und Bandenmitglieder QV. und DO. haben eine Bandenabrede mit dem Angeklagten verneint. Beweismittel, die ohne vernünftige Zweifel eine Bandenabrede des Angeklagten mit weiteren Personen begründen würden, sind nicht vorhanden. Gegen eine Bandenabrede spricht dabei insbesondere, dass der Angeklagte und die Gruppierung keine gemeinsame Absatzstruktur unterhielten und weder eine Einbindung des Angeklagten in die bandenmäßige Struktur mit bestimmten Aufgabenverteilungen noch gemeinsame deliktische Aufenthalte in KK. festgestellt werden konnten. Soweit hinsichtlich der Tat zu Ziffer II.3. eine Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angeklagt war, vermochte die Kammer eine Einfuhr der Betäubungsmittel durch den Angeklagten nicht festzustellen. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass die Betäubungsmittel auf Veranlassung des Käufers von einem Fahrer des Käufers und nicht von dem Angeklagten über die Grenze verbracht worden seien. Diese Einlassung vermochte die Kammer nicht zu widerlegen. Beweismittel, die ohne vernünftige Zweifel die Feststellung einer Einfuhr der Betäubungsmittel durch den Angeklagten erlauben würden, sind nicht vorhanden. Insbesondere ergibt sich aus dem verlesenen Chat-Verkehr auf „MR.“ lediglich, dass der Angeklagte sich in den DB. aufgehalten hat, nicht jedoch zweifelfrei, dass er die Betäubungsmittel über die Grenze verbracht hat. Soweit hinsichtlich der Tat zu Ziffer II.7. ein Handeltreiben mit zehn Kilogramm Haze und einem Kilogramm Kokain angeklagt war, vermochte die Kammer nicht auszuschließen, dass es sich bei den gehandelten Betäubungsmitteln – wie von dem Angeklagten angegeben – stattdessen um 11 Kilogramm Haze und kein Kokain gehandelt habe. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass er 11 Kilogramm Haze erworben und weiterveräußert habe. Soweit in dem Chat-Verkehr in dem Messenger-Dienst „WO..“ von „cali“ die Rede sei, handele es sich nicht um Kokain, sondern um eine Haze-Sorte, wobei „cali“ die Abkürzung für „California“ sei. Diese Einlassung vermochte die Kammer nicht zu widerlegen. Beweismittel, die ohne vernünftige Zweifel die Feststellung erlauben würden, dass es sich bei den als „cali“ bezeichneten Betäubungsmitteln um Kokain und nicht um Haze gehandelt hat, sind nicht vorhanden. Insbesondere lässt der verlesene Chat-Verkehr auf „WO..“ nicht zweifelsfrei den Rückschluss darauf zu, dass mit „cali“ Kokain und nicht Haze gemeint ist. IV. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen - unter Einstellung der Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Übrigen - hinsichtlich der Taten zu Ziffer II.4. und II.5. jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, §§ 26, 52 StGB, hinsichtlich der Tat zu Ziffer II.3. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und hinsichtlich der Taten zu Ziffern II.1, II.2., II.,6 und II.7. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG strafbar gemacht. Bei der Begehung der festgestellten Taten war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Taten einzusehen, nicht beeinträchtigt, seine Fähigkeit, dieser Einsicht nach zu handeln, auch nicht aufgehoben. Der Angeklagte war insbesondere nicht in seiner Steuerungsfähigkeit nach Maßgabe der Eingangskriterien des § 20 StGB eingeschränkt. Die Kammer schließt sich insoweit nach eigenständiger Prüfung den schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Psych. DN., Psychologischer Psychotherapeut, an. Zwar hat der Angeklagte zur Tatzeit Betäubungsmittel konsumiert. Der übermäßige Konsum oder die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Diese Folge ist bei einem Rauschgiftabhängigen nur ausnahmsweise dann gegeben, wenn langjähriger Betäubungsmittelkonsum zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er die Tat im Zustand eines akuten Rausches verübt (BGH, Urteil vom 12.03.2013, 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519). Diese Voraussetzungen liegen bei dem Angeklagten nicht vor. Ein tatkausaler akuter Rausch im Sinne einer krankhaften seelischen Störung kann hinsichtlich sämtlicher Taten sicher ausgeschlossen werden. Die zur Verurteilung gelangten Taten umfassten repetitive und eingeschliffene delinquente Handlungen in einem ausgedehnten Zeitraum und waren determiniert durch eine langfristige Planung sowie ein komplexes und systematisiertes Vorgehen, zum Teil unter Verwendung von Krypto-Messengerdiensten, was sich nicht mit möglichen rauschmittelbedingten Beeinträchtigungen vereinbaren lässt. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte bei den Taten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hätte, vermochte die Kammer ebenfalls nicht festzustellen. Auch führte das Abhängigkeitssyndrom – auch nach dem Eindruck, den die Kammer in der Hauptverhandlung zu gewinnen vermochte – nicht zu schwerwiegenden und irreversiblen Persönlichkeitsveränderungen im Sinne einer schwerwiegenden Persönlichkeitsdepravation, sondern lediglich dazu, dass die vorliegenden dissozialen Züge des Angeklagten prägnanter zum Ausdruck gelangten. V. Strafzumessung 1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung war im Hinblick auf die Taten zu Ziffern II.4. und II.5. der Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 26 StGB, welcher für die Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht. Zu einer Absenkung des Strafrahmens für einen minder schweren Fall nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 BtMG hat die Wertung der Kammer in beiden Fällen nicht geführt. Die Voraussetzungen eines minder schweren Falles hat die Kammer in beiden Fällen geprüft und abgelehnt. Ein minder schwerer Fall ist immer dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild nach Einbeziehung aller Umstände bezüglich der Tat und der Täterpersönlichkeit einschließlich aller subjektiven Momente nach einer Gesamtabwägung vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt (vgl. MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Auflage 2022, BtMG, § 29a, Rn. 124). Hinsichtlich der täterbezogenen Umstände sind vor allem das Vorleben des Täters oder das Vorliegen einer Abhängigkeitserkrankung zugunsten des Täters zu berücksichtigen (vgl. MüKoStGB/ Oğlakcıoğlu, 4. Auflage 2022, BtMG, § 29a, Rn. 136 ff.). Nach einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände weichen die Taten zu Ziffern II.4. und II.5. vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nicht in einem Maße ab, das die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen ließe. Zu Gunsten des Angeklagten spricht in der vorzunehmenden Gesamtschau, dass er sich hinsichtlich beider Taten geständig eingelassen und dadurch die Beweisaufnahme abgekürzt hat. Ferner war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er zu den Tatzeiten betäubungsmittelabhängig war, dass die Kammer eine Maßregel gemäß § 64 StGB angeordnet hat und dass die Taten im Jahr 2020 begangen wurden und damit bereits eine erhebliche Zeit zurückliegen. Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und bereits erhebliche Hafterfahrung aufweist. Ferner war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass es sich bei den eingeführten Betäubungsmitteln mit Kokain jeweils um eine harte Droge gehandelt hat, dass diese in den Verkehr gelangt ist, dass der Angeklagte den Grenzwert für das Vorliegen einer nicht geringen Menge nicht nur unerheblich, sondern im Hinblick auf die Tat zu Ziffer II.4. um das 320-fache und im Hinblick auf die Tat zu Ziffer II.5. um das 160-fache überschritten hat und dass er mehrere Delikte tateinheitlich begangen hat. Darüber hinaus war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er die Taten mit einem hohen Maß an krimineller Energie über Ländergrenzen hinweg und unter Verwendung des Kryptomessengerdienstes NZ. hochprofessionell begangen hat. Unter zusammenfassender Würdigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vermochte die Kammer jeweils insbesondere im Hinblick auf die Voreintragungen des Angeklagten sowie die erhebliche Überschreitung des Grenzwertes für das Vorliegen einer nicht geringen Menge nicht zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Fälle II.4. und II.5. vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweichen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens als unangemessen erschiene. Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer unter Zugrundelegung des eingangs genannten Strafrahmens ausgehend von der Schuld des Angeklagten die Gesamtheit der inneren und äußeren Tatumstände gewürdigt und neben den in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkten sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere die soeben erörterten, gegeneinander abgewogen. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer als Einzelstrafen für die Tat zu Ziffer II.4. eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten und für die Tat zu Ziffer II.5. eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. 2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung war im Hinblick auf die Tat zu Ziffer II.3. der Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, welcher für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht. Zu einer Absenkung des Strafrahmens für einen minder schweren Fall nach Maßgabe des § 29a Abs. 2 BtMG hat die Wertung der Kammer nicht geführt. Die Voraussetzungen eines minder schweren Falles hat die Kammer geprüft und abgelehnt. Zu Gunsten des Angeklagten spricht in der vorzunehmenden Gesamtschau, dass er sich hinsichtlich der Tat geständig eingelassen und dadurch die Beweisaufnahme abgekürzt hat. Ferner war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er zur Tatzeit betäubungsmittelabhängig war, dass die Kammer eine Maßregel gemäß § 64 StGB angeordnet hat und dass die Tat im Jahr 2020 begangen wurde und damit bereits eine erhebliche Zeit zurückliegt. Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und bereits erhebliche Hafterfahrung aufweist. Ferner war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass es sich bei dem eingeführten Betäubungsmittel mit Kokain um eine harte Droge gehandelt hat, dass diese in den Verkehr gelangt ist und dass der Angeklagte den Grenzwert für das Vorliegen einer nicht geringen Menge nicht nur unerheblich, sondern um das 160-fache überschritten hat. Darüber hinaus war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er die Tat mit einem hohen Maß an krimineller Energie über Ländergrenzen hinweg und unter Verwendung des Kryptomessengerdienstes NZ. hochprofessionell begangen hat. Unter zusammenfassender Würdigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vermochte die Kammer insbesondere im Hinblick auf die Voreintragungen des Angeklagten sowie die erhebliche Überschreitung des Grenzwertes für das Vorliegen einer nicht geringen Menge nicht zu dem Ergebnis zu gelangen, dass der vorliegende Fall vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens als unangemessen erschiene. Bei der Bemessung der Einzelstrafe hat die Kammer unter Zugrundelegung des eingangs genannten Strafrahmens ausgehend von der Schuld des Angeklagten die Gesamtheit der inneren und äußeren Tatumstände gewürdigt und neben den in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkten sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere die soeben erörterten, gegeneinander abgewogen. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer für die Tat zu Ziffer II.3. als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. 3. Ausgangspunkt für die Strafzumessung war im Hinblick auf die Taten zu Ziffern II.1., II.2., II.6. und II.7.ebenfalls der Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, welcher für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht. Die Kammer bejaht jedoch in diesen Fällen jeweils das Vorliegen eines minder schweren Falles des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sodass anstelle des Regelstrafrahmens des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG der für den minder schweren Fall vorgesehene, abgesenkte Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG heranzuziehen war, welcher eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Zwar war in der vorzunehmenden Gesamtabwägung jeweils zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und bereits erhebliche Hafterfahrung aufweist, dass die gehandelten Betäubungsmittel in den Fällen II.2., II.6. und II.7. in den Verkehr gelangt sind und dass der Angeklagte den Grenzwert für das Vorliegen einer nicht geringen Menge nicht nur unerheblich, sondern im Hinblick auf die Tat zu Ziffer II.1. um das 129,6-fache, im Hinblick auf die Tat zu Ziffer II.2. um das 64-fache, im Hinblick auf die Tat zu Ziffer II.6. unter Zugrundelegung einer Ernteerwartung von 36,5 kg Marihuana pro Ernte jedenfalls um das 243-fache und im Hinblick auf die Tat zu Ziffer II.7. um das 234,6-fache überschritten hat. Darüber hinaus war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass auch diese Taten mit einem hohen Maß an krimineller Energie unter Verwendung eines Kryptomessengerdienstes begangen wurden. Zudem war im Hinblick auf die Tat zu Ziffer II.7. zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er die Tat während des laufenden Revisionsverfahrens im Verfahren II-9 KLs (…) begangen hat. Demgegenüber war zugunsten des Angeklagten jedoch zu berücksichtigen, dass er sich jeweils geständig eingelassen und dadurch die Hauptverhandlung abgekürzt hat, dass es sich bei den gehandelten Betäubungsmitteln mit Marihuana jeweils um eine weiche Droge gehandelt hat, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten betäubungsmittelabhängig gewesen ist, dass die Kammer eine Maßregel gemäß § 64 StGB angeordnet hat, dass die Betäubungsmittel hinsichtlich der Tat zu Ziffer II.1. nicht in den Verkehr gelangt sind und dass die Taten zu Ziffern II.1., II.2. und II.6. im Jahr 2020 begangen wurden und daher bereits erhebliche Zeit zurückliegen. Ferner hatte die Kammer zugunsten des Angeklagten in den Blick zu nehmen, dass nach dem Gesetzgebungsvorhaben der Bundesregierung, wie es sich aus den Bundestagsdrucksachen 20/8704 und 20/8763 in der Ausschussfassung entsprechend der Bundestagsdrucksache 20/10426 ergibt, für die hier abzuurteilende Tat zukünftig ein geringerer Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren heranzuziehen wäre (§ 34 Abs. 3 Nr. 4 des Entwurfes des KCanG) und zudem der bisherige Grenzwert von 7,5 Gramm THC für das Vorliegen einer nicht geringen Menge deutlich höher anzusetzen wäre. Unter zusammenfassender Würdigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vermochte die Kammer im Hinblick auf die Vielzahl der Vorstrafen des Angeklagten ohne Berücksichtigung des Gesetzgebungsvorhabens der Bundesregierung zwar nicht zu dem Ergebnis zu gelangen, dass der vorliegende Fall vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens als unangemessen erschiene. Die Kammer hatte jedoch auch das Gesetzgebungsvorhaben der Bundesregierung und die darin zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung im Hinblick auf die Strafwürdigkeit der für die Taten zu Ziffern II.1., II.2., II.6. und II.7. abzuurteilenden Delikte in den Blick zu nehmen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der in dem Gesetzgebungsvorhaben der Bundesregierung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung hat die Kammer bei zusammenfassender Würdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Annahme von minder schweren Fällen, welche einen Strafrahmen vorsehen, der dem Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Nr. 4 des Entwurfes des KCanG entspricht, für geboten erachtet. Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer unter Zugrundelegung des eingangs genannten Strafrahmens ausgehend von der Schuld des Angeklagten die Gesamtheit der inneren und äußeren Tatumstände gewürdigt und neben den in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkten sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere die soeben erörterten, gegeneinander abgewogen. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer als Einzelstrafen für die Tat zu Ziffer II.1. eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, für die Tat zu Ziffer II.2. eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr, für die Tat zu Ziffer II.6. eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten für die Tat zu Ziffer II.7. eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. 4. Bei der Gesamtstrafenbildung nach §§ 53 Abs. 1, 54, 55 StGB kommt dem Urteil des Landgerichts F. vom 00.00.0000 - II-9 KLs (…) - eine Zäsurwirkung zu, sodass – wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich – eine Gesamtstrafe aus den für die Taten zu Ziffern II.1., II.2., II.3., II.4., II.5. und II.6. verhängten Einzelstrafen sowie den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts F. vom 00.00.0000 - II-9 KLs (…) - unter Auflösung der darin gebildeten Gesamtstrafe zu bilden war. Mit der Strafe für die Tat zu Ziffer II.7. war demgegenüber aufgrund der Zäsurwirkung des Urteils des Landgerichts F. vom 00.00.0000 keine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat bei der Bildung der Gesamtstrafe ausgehend von § 54 Abs. 1 S. 3 StGB die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt und erneut alle bei der Bemessung der Einzelstrafen maßgebend gewesenen Umstände abgewogen. Dabei hat die Kammer besonders in den Blick genommen, dass aufgrund der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts F. vom 00.00.0000 neben der zu bildenden Gesamtstrafe eine weitere Einzelstrafe für die Tat zu Ziffer II.7. zu verhängen war. Darüber hinaus hat die Kammer bei der Gesamtstrafenbildung besonders berücksichtigt, dass für die einbezogene Einzelstrafe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts F. vom 00.00.0000 nach dem Entwurf des KCanG bei einer Verurteilung nach der neuen Rechtslage der deutlich geringere Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Nr. 4 CanG heranzuziehen gewesen wäre, sodass die Einzelstrafe bei einer Verurteilung nach der neuen Rechtslage voraussichtlich deutlich niedriger ausgefallen wäre. Die Kammer hat nach dieser Maßgabe unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren erkannt, die tat-, schuld- und sühneangemessen sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend ist. Daneben bleibt die bei der Gesamtstrafenbildung nicht zu berücksichtigende Einzelstrafe aus der Tat zu Ziffer II.7. von 1 Jahr und 6 Monaten bestehen. VI. Unterbringung gemäß § 64 StGB Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war gemäß § 64 StGB anzuordnen. Nach dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Psych. DN. (Psychologischer Psychotherapeut), dem sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung vollumfänglich anschließt, sind die Voraussetzungen für eine Unterbringung erfüllt. Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht gemäß § 64 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtwidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht dabei nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Angeklagten vor. Bei dem Angeklagten liegt ein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB vor. Für die Bejahung eines Hangs ist eine Substanzkonsumstörung erforderlich, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Eine Substanzkonsumstörung in diesem Sinne ist dabei jedenfalls dann gegeben, wenn eine substanzbezogene Abhängigkeitserkrankung im medizinischen Sinne vorliegt (BGH, Urteil vom 15.11.2023, 6 StR 327/23, NStZ-RR 2024, 50). Dies ist bei dem Angeklagten durch das Bestehen einer Kokainabhängigkeit (ICD-10: F14.2) gegeben. Diese muss zu einer schwerwiegenden und dauernden Beeinträchtigung in einem der vorgenannten Lebensbereiche geführt haben. Erforderlich sind insoweit äußere, überprüfbare Veränderungen in mindestens einem der genannten Bereiche der Lebensführung, wobei es sowohl einer gravierenden Beeinträchtigung des Funktionsniveaus als auch eines Vorhandenseins der Beeinträchtigung seit längerer Zeit bereits im Tatzeitpunkt bedarf (a. a. O.). Auch diese Voraussetzung ist bei dem Angeklagten gegeben. Eine Kokainabhängigkeit in dem bei dem Angeklagten vorliegenden Schweregrad führt in der Regel zu einer Einengung der Denk- und Handlungsausrichtung auf die Befriedigung des inneren Dranges zum Substanzgebrauch und bedingt folglich eine deutliche Einschränkung der Lebensgestaltung. Dies kann bei dem Angeklagten bereits im Hinblick auf seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit auch positiv insofern festgestellt werden, als seine Bemühungen, beruflich – zuletzt im Rahmen seiner Tätigkeit bei der K. GmbH – Fuß zu fassen, an seiner konsumbedingten Unzuverlässigkeit, Bedürfnisorientiertheit, geringen Belastbarkeit und fehlenden Fähigkeit zu vorausschauendem Handeln gescheitert sind. Die Neigung zum Konsum steht auch in einem symptomatischen Zusammenhang mit den urteilsgegenständlichen Taten. Dies ist der Fall, wenn die Substanzkonsumstörung für das Tatgeschehen mehr als andere Umstände ausschlaggebend war, also die vorrangige Ursache darstellte (BGH, Beschluss vom 24.10.2023, 4 StR 364/23, NStZ-RR 2024,13). Auch diese Voraussetzung liegt bei dem Angeklagten vor. Der Angeklagte hat die hier gegenständlichen Taten begangen, um seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum und den damit verbundenen Lebensstil sicherstellen zu können. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Taten auch eine Beziehung zum dissozialen Potential des Angeklagten insofern aufwiesen, als der Angeklagte die Straftaten auch beging, um seinen aufwändigen Lebensstil zu finanzieren, sein narzisstisches Defizit zu kompensieren und sich seine selbst attestierte Zugehörigkeit zu höheren Kreisen zu sichern. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der von dem Angeklagten praktizierte Lebensstil einschließlich des mit dem Konsum assoziierten Umgangs mit gut betuchten Kokainkonsumenten erst mit dem eigenen höhergradigen Kokainkonsum eingestellt hat, sodass nach der Einschätzung des Sachverständigen, der sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung anschließt, auch die zuletzt betriebene Lebensführung als eine Folge der Konsumstörung zu betrachten ist. Bei Nichtbehandlung der Erkrankung besteht nach Einschätzung des Sachverständigen, der sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung vollumfänglich anschließt, vor dem Hintergrund der Schwere der Suchterkrankung des Angeklagten im Zusammenwirken mit der bestehenden dissozialen Charakterkonstitution die Gefahr, dass dieser infolge seines Hanges weitere erhebliche, rechtswidrige Taten begehen wird. Dabei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte nach seiner Haftentlassung im Januar 2023 in unreflektierter Weise seine bisherige Lebensführung einschließlich der Kontakte zu Kokainkonsumenten wieder aufnahm, ohne sich eingehend mit seiner Motivstruktur sowie seinen konsumbegünstigenden inneren Anteilen auseinandergesetzt zu haben und ohne ausreichende Bewältigungsstrategien entwickelt zu haben, und noch im Jahr 2023 erneut straffällig wurde. Auch die nach § 64 Satz 2 StGB erforderliche Erfolgsaussicht ist gegeben. Erforderlich ist insofern eine durch Tatsachen belegte Wahrscheinlichkeit höheren Grades ausgehend von einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller maßgeblichen Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 02.11.2023, 6 StR 316/23, BeckRS 2023, 34402; BGH, Beschluss vom 22.11.2023, 4 StR 347/23, NStZ-RR 2024, 48). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass bei dem Angeklagten mit der in seiner Person angelegten substanzunabhängigen antisozialen Persönlichkeitsstruktur, auf der auch die Vorverurteilungen fußten, ein schwerwiegender prognoseungünstiger Faktor vorliegt, der einer erfolgreichen Behandlung entgegenstehen könnte. Bei einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen prognoserelevanten Umstände überwiegen jedoch die prognosegünstigen Faktoren derart, dass dieser Umstand hinter den für eine Behandlung günstigen Faktoren zurücktritt. Zunächst zeigt der Angeklagte Krankheitseinsicht und verbalisiert aktiv eine Behandlungsbereitschaft; durch seinen unmittelbaren Rückfall in den Konsum nach einer abstinenten Phase während seiner letzten Haft hat der Angeklagte das Bestehen einer Suchterkrankung und das Erfordernis einer suchttherapeutischen Behandlung erkannt. Der Angeklagte ist zudem sowohl nach der Einschätzung des Sachverständigen als auch nach dem Eindruck der Kammer in der Hauptverhandlung im Hinblick auf seine physischen und psychischen Fähigkeiten grundsätzlich in der Lage, eine suchttherapeutische Behandlung für sich nutzen zu können. Insbesondere liegen bei dem Angeklagten keine fehlende Fertigkeit zur Selbstreflektion, keine ausgesprochen hohe Impulsivität oder anderweitige Persönlichkeitsauffälligkeiten vor, welche allein bereits die Integration in einen stationären Verbund verhindern könnten. Ferner hat der Angeklagte noch nie eine suchttherapeutische Behandlung absolviert, sodass eine therapeutische Unerreichbarkeit nicht unterstellt werden kann. Dem Erfolg der Behandlung stehen dabei nach Einschätzung des Sachverständigen, der sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung anschließt, die bei dem Angeklagten vorliegenden dissozialen Persönlichkeitszüge nicht entgegen. Zwar bedarf es bei dem Angeklagten zur Erlangung einer abstinenten und straffreien Lebensführung neben der Behandlung der Konsumstörung einer Modifikation seiner bisherigen Grundeinstellungen und Abkehr von bisher etablierten Denk- und Verhaltensmustern. Zum einen sind die dissozialen Persönlichkeitsanteile des Angeklagten jedoch nicht derart gravierend, dass sie einer Integration in ein stationäres Setting und der Einhaltung des Regelwerks des Maßregelvollzuges grundsätzlich entgegenstehen würden. Zum anderen hält der Maßregelvollzug spezifische Behandlungsprogramme vor, welche neben der suchttherapeutischen Behandlung auch die therapeutisch begleitete Auseinandersetzung mit den bestehenden delinquenzfördernden Denk- und Verhaltensmustern beinhalten. Nach Einschätzung des Sachverständigen, der sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung anschließt, kommt dem Angeklagten zudem das im Maßregelvollzug vorgesehene Rehabilitationskonzept entgegen, welches – kontrastierend zur letzten Haftentlassung – eine schrittweise Erprobung von Verlässlichkeit und Abstinenzfähigkeit vorsieht. Im Übrigen schließt sich die Kammer aufgrund der vorgenannten Umstände der Einschätzung des Sachverständigen an, dass die Therapie voraussichtlich für die Dauer von zwei Jahren notwendig sein wird. Ausgehend von dieser prognostischen Behandlungsdauer ergibt sich rechnerisch ein Vorwegvollzug von zwei Jahren und vier Monaten, welcher sich bei der Verhängung mehrerer Strafen auf diese gemeinsam zu beziehen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22.11.2023, 4 StR 347/23, NStZ-RR 2024, 48). VII. Anrechnung der Untersuchungshaft Gründe, von der nach § 51 Abs. 1 S. 1 StGB gebotenen Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft abzusehen, sind nicht ersichtlich. VIII. Einziehung Die Einziehungsentscheidung beruht auf §§ 73, 73c StGB. Die Summe von 188.150,00 EUR war als Wertersatz für erlangte und nicht sichergestellte Taterträge einzuziehen. Dabei entfallen folgende Beträge auf die folgenden Taten: Tat zu Ziffer II.2. 15.900,00 EUR Tat zu Ziffer II.3. 35.500,00 EUR Tat zu Ziffer II.4. 68.750,00 EUR Tat zu Ziffer II.5. 35.000,00 EUR Tat zu Ziffer II.7. 33.000,00 EUR Summe 188.150,00 EUR Die Einziehungsentscheidung bezüglich der erlangten und nicht sichergestellten Taterträge in Höhe von 300,00 EUR aus der einbezogenen Entscheidung beruht auf §§ 73, 73c, 73d StGB und war aufrechtzuerhalten. IX. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.