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Urteil

13 O 47/23

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2024:0403.13O47.23.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.085,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 81.534,15 Euro für die Zeit vom 01.02.2023 bis 16.02.2023 sowie aus 18.684,97 Euro seit dem 12.11.2022 und aus 2.400,78 Euro seit dem 17.02.2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 36 % und die Beklagte 64 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.085,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 81.534,15 Euro für die Zeit vom 01.02.2023 bis 16.02.2023 sowie aus 18.684,97 Euro seit dem 12.11.2022 und aus 2.400,78 Euro seit dem 17.02.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 36 % und die Beklagte 64 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Mit der Klage macht der Kläger restliche Handelsvertreterausgleichsansprüche bezüglich Kraftstoffgeschäft und E-Loading-Geschäft für zwei von ihm betriebene Tankstellen geltend. Der Kläger betrieb vom 01.03.2010 bis 27.10.2022 eine Tankstelle der Beklagten in der O Straße ## in B als selbständiger Handelsvertreter. Dem lag der Tankstellenvertrag vom 02.02.2010 (Anlage K1, Blatt 15 ff. der Akten), auf den hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, zugrunde. In der Zeit vom Juli 2022 bis zur Rückgabe der Tankstelle am 27.10.2022 war die Tankstelle wegen Umbaus geschlossen. Während der Umbaumaßnahmen wurde die Festpacht in Höhe von 2.250,00 Euro pro Monat ab dem 01.07.2023 auf 0,00 Euro herabgesetzt. Ferner zahlte die Beklagte monatlich 22.750,00 Euro als Ausgleich. Der Stammkundenumsatzanteil bezüglich des Kraftstoff- und Schmierstoffgeschäfts beträgt 82,56 Prozent. Zwischen den Parteien ist streitig, welcher Zeitraum bei der Berrechnung der Jahresprovision zugrunde zu legen ist. Unstreitig zahlte die Beklagte an die Klägerin einen jährlichen Betriebskostenzuschuss in Höhe von 22.020,00 Euro. Nachdem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten beendet wurde, zahlte die Beklagte an den Kläger am 16.02.2023 auf das Kraftstoffgeschäft einen Betrag in Höhe von 76.820,41 Euro brutto und für das E-Loading-Geschäft einen Betrag in Höhe von 2.299,01 Euro brutto. Der Kläger führte eine zweite Station in der B Straße in O in der Zeit vom 02.08.1991 bis zum 15.12.2022. Das Vertragsverhältnis wurde durch Kündigung der Beklagten beendet. Die Höhe der in den letzten 12 Monaten vor Vertragsbeendigung gezahlten Provision ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig wurde eine Dienstleistungspauschale in Höhe von 22.020,00 Euro gezahlt. Der Stammkundenumsatzanteil betrug 82,27 Prozent für das Kraftstoffgeschäft und 29,78 Prozent für das E-Loading-Geschäft. Zum Ausgleich der Handelsvertreterausgleichsansprüche für diese Tankstelle zahlte die Beklagte an den Kläger 76.820,41 Euro brutto sowie 2.299,01 Euro brutto. Der Kläger trägt vor: Für die Tankstelle in der O Straße ## in B habe er in der Zeit von Juni 2021 bis Juli 2022 Kraftstoffprovisionen in Höhe von 59.795,00 Euro und Mineralölprovisionen in Höhe von 3.265,00 Euro erzielt. Insgesamt seien zusammen mit der Dienstleistungspauschale 85.080,00 Euro gezahlt worden. Nach Abzug eines Verwaltungskostenabzugs in Höhe von 10 Prozent, unter Berücksichtigung des Stammkundenumsatzanteils mit 82,56 %, Abzug der Sogwirkung und Abzinsung nach Gillardon, die auf der Grundlage eines 1-prozentigen Wiederanlagezinses erfolgen müsse, sodass ein Abzinsungsfaktor von 47,033 / 48 zugrunde zu legen sei, ergebe sich ein Rohausgleich in Höhe von 132.684,61 Euro. Wegen der Kappungsgrenze sei dieser auf 108.563,94 Euro begrenzt. Der Kläger, der seinen Handelsvertreterausgleichsanspruch für die Tankstelle in Altdorf zunächst auf der Basis verfolgt hat, dass er in die Monate der Schließung nicht berücksichtigt hat, hat seine Klage mit Schriftsatz vom 10.11.2023 erweitert und trägt nunmehr vor: Er folge nunmehr der Berechnung der Beklagten und deren Auffassung, dass das letzte Vertragsjahr von November 2021 bis Oktober 2022 heranzuziehen sei. Dann seien jedoch auch die während der Schließung gezahlten Betriebsbeihilfen zu berücksichtigen. Es ergebe sich dann eine zu berücksichtigende Summe von 138.262,00 Euro, nämlich 47.907,00 Euro für Kraftstoffprovision, 3.265,00 Euro für Mineralölprovision, 65.315,00 Euro Betriebsbeihilfe und eine Dienstleistungspauschale in Höhe von 21.750,00 Euro. Hieraus errechne sich ein Betrag in Höhe von 215.623,53 Euro, der infolge der Kappungsgrenze auf 120.604,60 Euro begrenzt sei. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnungen des Klägers wird auf dessen Schriftsätze, insbesondere die Klageschrift vom 26.05.2023 (Blatt 1 ff. der Akten) und den Schriftsatz vom 10.11.2023 (Blatt 257 ff. der Akten), verwiesen. Der Kläger trägt weiter vor: Die Berechnung in der Klageschrift werde hilfsweise aufrechterhalten. Der Kläger könne von der Beklagten für die Tankstelle in B unter Berücksichtigung der gezahlten Beträge weitere Zahlungen in Höhe von 30.369,07 Euro und 97,21 Euro für das E-Loading-Geschäft verlangen. Hinsichtlich der Tankstelle O seien Kraftstoffprovisionen in Höhe von 35.806,00 Euro, Mineralölprovisionen in Höhe von 1.362,00 Euro und die Dienstleistungspauschale in Höhe von 22.020,00 Euro, insgesamt also 59.188,00 Euro zugrunde zu legen. Hieraus errechne sich ein Handelsvertreterausgleichsanspruch in Höhe von 91.981,10,00 Euro, der wegen der Kappungsgrenze auf 78.448,13 Euro begrenzt sei. Für das E-Loading-Geschäft errechnet sich ein Betrag in Höhe von 2.319,53 Euro, wenn man die Zahlen der letzten vollen 12 Vertragsmonate zugrunde lege. Die Abweichung hinsichtlich einer tagesgenauen Abrechnung sei verschwindend gering und rechtfertige den erheblichen Aufwand bei der Berechnung nicht. Insgesamt schulde die Beklagte als Ausgleichsanspruch für das Kraftstoffgeschäft B 30.969,07 Euro brutto, für das E-Loading-Geschäft B 97,21 Euro brutto, für das Kraftstoffgeschäft O 1.627,72 Euro brutto und für das E-Loading-Geschäft O 691,81 Euro, insgesamt 32.785,81 Euro. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung des Klägers wird auf dessen Schriftsätze verwiesen. Der Kläger beantragt nach Klageerweiterung, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.785,81 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 81.534,15 € seit dem 01.02.2023 bis 16.02.2023 sowie aus einem Betrag in Höhe von 18.724,26 € seit dem 12.11.2022 bis Rechtshängigkeit der Klageerweiterung und aus 2.414,73 € seit dem 17.02.2023 bis Rechtshängigkeit der Klageerweiterung und aus 32.785,81 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Für die Tankstelle in B seien die letzten 12 Monate vor Beendigung des Vertrages, maßgeblich. In diesem Zeitraum habe die Beklagte an den Kläger Kraftstoffprovisionen in Höhe von 38.201,55 Euro, Mineralölprovisionen in Höhe von 2.294,00 Euro sowie eine Dienstleistungsvergütung in Höhe von 22.000,00 Euro, insgesamt also 62.671,11 Euro gezahlt. Darüberhinausgehende Provisionsinanspruchnahmen würden bestritten. Abzuzinsen sei mit einem Zinssatz von 5 Prozen, entsprechend der gesetzgeberischen Wertung, die den § 41 Abs. 2 InsO, 352 HGB zugrunde liege. Im Ergebnis sei ein Handelsvertreterausgleichsanspruch in Höhe von 90.235,53 Euro brutto entstanden, der aufgrund des vorprozessual erfolgten Ausgleichs in voller Höhe erloschen sei. Für das E-Loading-Geschäft der Tankstelle B seien Provisionen in Höhe von 2.446,14 Euro anzusetzen. Für die Zeit vom 27.10.2021 bis 26.10.2022 folgende darüberhinausgehende Vergütungen würden bestritten. Der bestehende Handelsvertreterausgleichsanspruch in Höhe von 600,65 Euro brutto sei durch die vorgerichtliche Zahlung in voller Höhe erloschen. Für die Tankstelle in O seien im Zeitraum vom 15.12.2021 bis 14.12.2022 Vergütungen in Höhe von insgesamt 56.273,94 Euro gezahlt worden. Darüberhinausgehende Provisionseinnahmen würden bestritten. Der sich ergebende Ausgleichsbetrag in Höhe von 76.820,75 Euro brutto sei vollständig gezahlt worden. Für das E-Loading-Geschäft sei ein Betrag in Höhe von 3.983,98 Euro als Vergütung zugrunde zu legen. Darüberhinausgehende Vergütungen würden bestritten. Durch die geleisteten Zahlungen sei der Anspruch erfüllt worden. Für die Tankstelle in B könnten die Ausgleichszahlungen für den Zeitraum der Renovierung nicht berücksichtigt werden. Es handele sich um Betriebskostenbeihilfen, die nach der Rechtsprechung des zuständigen Senats am OLG Hamm nicht in die Berechnung mit einzubeziehen seien. Eine über 22.020,00 Euro hinausgehende Dienstleistungspauschale werde bestritten. Es sei unbillig, für die Tankstelle in B die Zeit der Umbaumaßnahmen nicht mit einzubeziehen. Der Kläger sei mit den Umbaumaßnahmen einverstanden gewesen und habe vereinbarungsgemäß erhebliche Ausgleichszahlungen erhalten. Die Atypizität des Bemessungszeitraums sei vollständig durch die Zahlungen der Beklagten ausgeglichen worden. Die Zahlungen hätten weder einen Einfluss auf den maßgeblichen Bemessungszeitraum noch seien diese im Rahmen einer Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Hinsichtlich der Tankstelle in B steht dem Kläger als Handelsvertreterausgleichsanspruch für das Kraftstoffgeschäft ein weiterer Anspruch in Höhe von 18.328,41 Euro zu. Soweit der Kläger mit dem klageerweiternden Schriftsatz vom 10.11.2023 als Grundlage der Berechnung die in der Zeit von November 2021 bis Oktober 2022 geleisteten Zahlungen, einschließlich der während der Umbau- und Schließungsphase gezahlten Betriebsbeihilfen heranzieht, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Betriebsbeihilfen, die die Beklagte während der Schließungsphase gezahlt hat, sind nicht in die Berechnung einzubeziehen. Ob die Betriebskostenhilfe ausgleichspflichtig ist und einen Provisionsverlust des Klägers und damit zugleich einen entsprechenden Vorteil der Beklagten darstellt, entscheidet sich nach dem Zweck der Leistung, nämlich danach, ob die betreffenden Leistungen als Entgelt für die Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit des Handelsvertreters in Bezug auf das Kraft- und Schmierstoffgeschäft anzusehen sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.09.2023 – I-18 O 21/23). Die während der Schließungsphase gezahlte Betriebskostenbeihilfe stellt kein Entgelt in diesem Sinne für die Vermittlungstätigkeit des Klägers dar. Vielmehr ist die Zahlung von der Beklagten zur Entlastung des Klägers auf der Kostenseite gezahlt worden, zusätzlich zu der Senkung der Kosten der Festpacht auf null, um einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass der Kläger während der Schließungsphase aus der Tankstelle keinerlei Einnahmen erzielen konnte. Die Vereinbarung der Betriebskostenbeihilfe stellt keinen Fall des § 89 b Abs. 4 S. 1 HGB dar (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Bei einer Berechnung anhand der letzten 12 Vertragsmonate wäre daher auch bei Berücksichtigung der – von der Beklagten bestrittenen – Provisionen in Höhe von 47.907,00 Euro, 3.265,00 Euro und der Dienstleistungsvergütung in Höhe von 21.775,00 Euro, lediglich von einem Gesamtbetrag von 72.947,00 Euro auszugehen. Dieser Betrag liegt deutlich unter dem in der Klageschrift für die Berechnung herangezogenen Betrag von 85.080,00 Euro, mit dem der Kläger die in den letzten 12 Monaten vor der Tankstellenschließung geleisteten Provisionen und der Dienstleistungspauschale beziffert. Da diese Berechnung für den Kläger günstiger ist, ist insoweit auf seine hilfsweise aufrechterhaltene Berechnung zurückzugreifen. Nach Auffassung der Kammer ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht auf die letzten 12 Monate vor Vertragsbeendigung abzustellen, sondern – wie es der Kläger in der Klageschrift getan hat – auf den Zeitraum von Juli 2021 bis Juni 2022. Infolge der vollständigen Schließung der Tankstelle in der Zeit vom 04. Juli 2022 bis zur Rückgabe am 27.10.2022 liegt ein atypischer Verlauf des letzten Vertragsjahres vor. Dieser fällt in die Sphäre der Beklagten, da diese die Schließung veranlasst und durch den Umbau profitiert hat. Dass der Kläger sich nach Zusage der Betriebskostenbeihilfe hiermit einverstanden erklärt hat, ist unerheblich. Somit sind die letzten 12 Monate vor Schließung der Tankstelle zugrunde zu legen. Die Kammer geht insoweit von dem Vortrag des Klägers aus, der substantiiert vorgetragen hat, dass er – wie sich aus den EKW-Analysen ergibt – in diesen 12 maßgeblichen Monaten Kraftstoffprovisionen in Höhe von 59.795,00 Euro, Provisionen für Mineralöle in Höhe von 3.265,00 Euro und eine Dienstleistungspauschale in Höhe von 22.020,00 Euro, insgesamt also 580.080,00 Euro erhalten hat. Soweit die Beklagte bestreitet, dass der Kläger Provisionseinnahmen, die über 62.671,11 Euro liegen erhalten hat, ist dieses Bestreiten unerheblich, weil sich der von der Beklagten zugrunde gelegte Zeitraum entgegen der Auffassung der Kammer auf den Zeitraum vom 27.10.2021 bis zum 26.10.2022 bezieht. Ausgehend von diesem Betrag ergibt sich nach Abzug von 10 Prozent für den Verwaltungskostenanteil ein Betrag in Höhe von 76.572,00 Euro. Multipliziert mit dem unstreitigen Stammkundenumsatzanteil von 82,56 Prozent errechnet sich ein Betrag in Höhe von 63.217,84 Euro für einen Prognosezeitraum von 4 Jahren. Unter Berücksichtigung einer jährlichen Abwanderungsquote von 20 Prozent ist ein kumulierter Betrag von 200 Prozent der auszugleichenden Vorteile der Beklagten in Höhe von 126.435,69 Euro zu errechnen. Unter dem Aspekt der Billigkeitsprüfung ist eine Korrektur zu Lasten des Klägers im Umfang der von ihm selbst mit 10 Prozent angesetzten sogenannten Sogwirkung der Marke B vorzunehmen. Hieraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von 113.792,12 Euro. Der so errechnete Rohausgleich ist abzuzinsen. Die Kammer schließt sich der von dem OLG Hamm in dem Urteil vom 18.09.2023 - I-18 U 21/23 – vertretenen Auffassung an, wonach die bislang vom OLG Hamm und der Kammer unabhängig von der Entwicklung der Haben-Zinssätze zugrunde gelegte Abzinsung von 5 % der Entwicklung des Finanzmarkts in den vergangenen Jahren nicht ausreichend Rechnung getragen hat. Die Kammer folgt ferner der im Urteil des OLG Hamm vom 18.09.2023 vertretenen Auffassung, dass eine Abzinsung um lediglich 1 % p.a., die der Kläger für angemessen hält, zu gering ist. Im vorliegenden Fall ist eine Schätzung vorzunehmen, die sich auf den Zeitraum von 2022 bis 2026 zu erstrecken hat und damit auch eine Prognose der Zinsentwicklung für den noch offenen Zeitraum umfasst. Angesichts weiter ansteigenden Guthaben-Zinsniveaus schätzt die Kammer den erzielbaren Anlagezins über den gesamten Zeitraum auf gemittelt 3 % p.a.. Soweit der Kläger auf einen Hinweisbeschluss des OLG Hamm vom 18.12.2023 - I-18 U 224/22 -, in dem die Abzinsung mit einem Zinssatz von 1 % in Erwägung gezogen wird, verweist, betrifft dieser Rechtsstreit einen völlig anderen Zeitraum, nämlich den Zeitraum von 2018 bis 2022, für den die Zinsentwicklung bereits komplett abgeschlossen ist und in dem noch kein Ansteigen der Guthabenzinsen zu verzeichnen war. Eine Übertragung auf den vorliegenden Fall kommt wegen der gänzlich anders gelagerten Sachverhalts nicht in Betracht. Wird nach der Multifaktoren-Tabelle von Gillardon ein Wiederanlagezins von 3 Prozent p.a. angesetzt, errechnet sich ein Betrag in Höhe von 107.102,09 Euro. Zuzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer ergibt sich ein Betrag in Höhe von 127.451,49 Euro. Dieser Betrag liegt oberhalb der Kappungsgrenze (§ 89b Abs. 2 HGB), die der Kläger zutreffend mit 108.563,94 Euro berechnet hat. Nach Abzug der vorgerichtlich bereits gezahlten 90.235,53 Euro verbleibt somit ein restlicher Ausgleichsanspruch in Höhe von 18.328,41 Euro. Hinsichtlich des E-Loading-Geschäfts ist von den Provisionen der letzten 12 Vertragsmonate vor Schließung der Tankstelle auszugehen. Auf die obigen Darlegungen wird verwiesen. Diesen Betrag beziffert der Kläger mit 3.747,00 Euro. Das Bestreiten der Beklagten ist unbeachtlich, weil die Beklagte lediglich zu den Provisionen der letzten 12 Vertragsmonate vorträgt. Nach Abzug eines 10-Prozent-Anteils für Verwaltungskosten bleibt ein Betrag in Höhe von 3.372,30 Euro. Unter Zugrundelegung einer Stammkundenumsatzquote von 12,67 Prozent errechnet sich ein Betrag in Höhe von 427,27 Euro, somit für den Prognosezeitraum von 4 Jahren 854,54 Euro. Dieser Betrag ist ebenfalls mit 3 Prozent nach der Gillardon-Formel abzuzinsen. Hieraus errechnet sich eine Summe von 804,30 Euro. Zuzüglich Mehrwertsteuer ergibt sich ein Bruttobetrag in Höhe von 957,12 Euro. Dieser liegt unterhalb der Kappungsgrenze von 996,41 Euro. Nach Abzug der vorgerichtlich bereits gezahlten 656,00 Euro verbleibt ein Restanspruch in Höhe von 356,56 Euro, sodass der Kläger von der Beklagten für die Tankstelle in B einen weiteren Betrag von 18.684,97 Euro verlangen kann. Bezüglich der Tankstelle O sind für die Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 10.11.2023 für die Zeit vom 15.12.2021 bis 14.12.2022 vorgetragenen Provisionen in Höhe von 59.588,00 Euro zu berücksichtigen. Die Beklagte hat zwar behauptet, dass die Summe der Vergütungen für diesen Zeitraum lediglich 56.273,94 Euro betrage. Dieses Bestreiten ist jedoch angesichts des Umstands, dass der Kläger sich auf die aus der Sphäre der Beklagten herrührenden EKW-Auswertungen, die er mit Anlage K9 vorgelegt hat, bezieht, als nicht hinreichend substantiiert anzusehen. Nach Abzug des 10-prozentigen Anteils für Verwaltungskosten errechnet sich ein Betrag in Höhe von 53.269,20 Euro. Bei einem unstreitigen Stammkundenumsatzanteil in Höhe von 82,27 Prozent errechnet sich ein Betrag in Höhe von 43.824,57 Euro, gerechnet auf den Prognosezeitraum von 4 Jahren 87.649,14 Euro. Nach Abzug eines Betrages von 10 Prozent für die Sogwirkung der Marke B, verbleibt ein Betrag in Höhe von 78.884,23 Euro. Auch dieser Betrag ist mit 3 Prozent abzuzinsen. Hieraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von 74.246,49 Euro netto, also 88.353,33 Euro brutto. Da dieser Betrag oberhalb der Kappungsgrenze liegt, ist der Anspruch auf den Kappungsbetrag in Höhe von 78.448,13 Euro begrenzt. Nach Abzug der vorgerichtlich von der Beklagten bereits gezahlten 76.820,41 Euro verbleibt ein Restanspruch in Höhe von 1.627,72 Euro. Für das E-Loading-Geschäft geht das Gericht gemäß § 287 ZPO von den von dem Kläger vorgetragenen Provisionen in Höhe von 4.785,00 Euro aus. Angesichts der geringen Höhe der E-Loading-Provisionen kann hingenommen werden, dass der Kläger die Provisionen insoweit nicht taggenau vorgenommen hat, sondern von den Zahlen der letzten 12 vollen Kalendermonate ausgeht. Das Bestreiten der Beklagten, die lediglich Provisionen in Höhe von 3.983,98 Euro behauptet, ist angesichts der der Berechnung des Klägers zugrundeliegenden EKG-Analyse als unsubstantiiert anzusehen. Nach Abzug von 10 Prozent für Verwaltungskosten ergibt sich ein Betrag in Höhe von 4.306,50 Euro. Multipliziert mit dem Stammkundenumsatzanteil von 29,78 Prozent errechnet sich ein Betrag in Höhe von 1.282,48 Euro, für vier Jahre somit 2.564,95 Euro. Nach Abzinsung auf der Basis eines Umsatzes von 3 Prozen, verbleibt ein Betrag in Höhe von 2.414,15 Euro netto und somit 2.872,84 Euro brutto. Hiervon sind die bereits gezahlten 2.299,01 Euro abzuziehen. Es errechnet sich für das E-Loading-Geschäft somit ein Restanspruch in Höhe von 773,06 Euro. Insgesamt kann der Kläger für die Station O somit einen Betrag in Höhe von 2.400,78 Euro verlangen. Der Gesamtanspruch des Klägers für beide Stationen beziffert sich somit auf 21.085,74 Euro brutto. Die weitergehende Klage ist abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.