Urteil
18 U 21/23
OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:1223.18U21.23.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 10.02.2023, Az.: 7 O 114/21, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.095,72 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2021 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.366,80 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 63.829,10 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 10.02.2023, Az.: 7 O 114/21, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.095,72 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2021 zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.366,80 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für die Berufung wird auf 63.829,10 Euro festgesetzt. I. Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn X (im Folgenden: Insolvenzschuldner) Ansprüche gegen die Beklagte aus einem Rentenversicherungsvertrag geltend. Der Insolvenzschuldner unterhielt bei der Beklagten zur Versicherungsnummer … seit dem Jahr 2004 eine Rentenversicherung. Mit Zessionsvertrag vom 23.07.2010 trat der Insolvenzschuldner seine Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Bank1 zur Sicherung aller Forderungen aus seiner Geschäftsbeziehung mit der Bank ab. Mit Beschluss vom 21.01.2019 wurde über das Vermögen des Insolvenzschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Zu diesem Zeitpunkt war bereits ein Verfahren vor dem Familiengericht Stadt1 unter dem Az.: … anhängig, das die Scheidung und den Versorgungsausgleich zwischen dem Insolvenzschuldner und dessen Ehefrau zum Gegenstand hatte. Unter dem 22.01.2015 schrieb das Familiengericht die Beklagte an und forderte diese zur Auskunft über Versorgungsrechte aus der Ehezeit auf. Die Beklagte erteilte die Auskünfte. Der Kläger wurde an dem erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsverfahren nicht beteiligt. Mit Schreiben vom 02.04.2019 kündigte der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter den zwischen dem Insolvenzschuldner und der Beklagten bestehenden Rentenversicherungsvertrag. Der Rückkaufwert der Rentenversicherung betrug nach Kündigung 68.000,00 Euro zzgl. Überschussbeteiligung und Beteiligung an den Bewertungsreserven i.H.v. 1.156,45 €, mithin insgesamt 69.156,45 Euro. Die Beklagte bestätigte gegenüber dem Kläger die Kündigung zum 01.06.2019, teilte jedoch gleichzeitig mit, dass die Abrechnung des gekündigten Vertrages Zeit in Anspruch nehmen werde, da zunächst das Amtsgericht Stadt1 angeschrieben worden sei, wegen des dort anhängigen Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Unter dem 23.10.2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die abschließende Bearbeitung könne erst erfolgen, wenn ein rechtskräftiger Beschluss über den Versorgungsausgleich vorliege. Mit Scheidungsverbundbeschluss vom 05.11.2019 schied das Amtsgericht die Ehe zwischen dem Insolvenzschuldner und dessen Ehefrau und regelte den Versorgungsausgleich. Dabei teilte es das Anrecht aus der streitgegenständlichen Rentenversicherung intern. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf Anlage BLD 3 verwiesen. Am 30.03.2020 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass das Versorgungsausgleichsverfahren noch anhängig sei und während der Dauer des Verfahrens keine Auszahlungen vorzunehmen seien. Der amtsgerichtliche Scheidungsverbundbeschluss erhielt sodann einen Rechtskraftvermerk datierend auf den 05.05.2020. Hierüber wurde die Beklagte durch das Gericht unterrichtet, vgl. Anlagen BLD 3 und 4. Die Beklagte teilte sodann das Anrecht aus der streitgegenständlichen Rentenversicherung zwischen den geschiedenen Eheleuten auf, wobei sie nach Maßgabe des amtsgerichtlichen Beschlusses ein Anrecht im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes in Höhe von 33.733,38 Euro (29.293,75 Euro zzgl. Zinsen) an die Ehefrau des Insolvenzschuldners übertrug. Nach Kündigung vom 22.07.2020 rechnete die Beklagte das auf die geschiedene Ehefrau des Insolvenzschuldners übertragenen Anrecht unter dem 25.08.2020 ab und zahlte an die Bank1 als Zessionarin einen Betrag in Höhe von 33.733,38 Euro aus. Mit klägerischen Schreiben vom 04.08.2020 sprach der Kläger gegenüber der Beklagten erneut die Kündigung der Versicherung aus und forderte diese auf, den Rückkaufwert der gekündigten Rentenversicherung auf das Hinterlegungskonto im Insolvenzverfahren zu hinterlegen. Die Beklagte rechnete über das verbliebene Guthaben zum 01.09.2020 gegenüber dem Kläger in Höhe von 39.060,73 Euro ab und zahlte den Betrag aus. Der Kläger forderte sodann mehrfach die Auszahlung des Weiteren, an die Bank1 ausgezahlten Betrages in Höhe von 33.733,38 Euro an ihn, zuletzt mit anwaltlichem Schreiben vom 30.03.2021 unter Fristsetzung bis zum 21.04.2021. Gegen den dem Kläger nicht zugestellten Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts Stadt1 legte der Kläger am 12.07.2021 Beschwerde ein, unter anderem mit dem Ziel, einen Versorgungsausgleich hinsichtlich des streitgegenständlichen Anrechts auszuschließen. Zudem war er der Ansicht, er hätte als Insolvenzverwalter im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Stadt1 beteiligt werden müssen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab mit Beschluss vom 24.03.2022 der Beschwerde teilweise statt. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerde sei nicht verfristet, da dem Kläger als Muss-Beteiligtem der erstinstanzliche Beschluss nicht bekannt gegeben worden sei, so dass die Beschwerdefrist zunächst nicht in Gang gesetzt worden sei. Entgegen der amtsgerichtlichen Entscheidung sei hinsichtlich des streitgegenständlichen Anrechts aus der Rentenversicherung kein Versorgungausgleich zwischen den geschiedenen Eheleuten durchzuführen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, aufgrund der bestehenden Insolvenz sei die Teilung der Rentenversicherung zu Unrecht erfolgt und das gesamte Vertragsguthaben aus dem gekündigten Rentenversicherungsvertrag an ihn in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners auszuzahlen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie sei aufgrund der Zahlung an die Zessionarin leistungsfrei geworden. Die Wirkung des amtsgerichtlichen Scheidungsverbundbeschlusses sei erst ex nunc mit Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24.03.2022 beseitigt worden. Selbst wenn man jedoch von einer ex tunc Wirkung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ausgehen würde, hätte die Beklagte auf die Rechtskraft des familiengerichtlichen Scheidungsverbundbeschlusses vertrauen dürfen. Der Kläger sei demgegenüber weder schutzwürdig noch schutzbedürftig gewesen, da er Kenntnis von dem Versorgungsausgleichsverfahren bereits vor Eintritt der ursprünglichen Rechtskraft zum 05.05.2020 gehabt habe. Ferner handele der Kläger treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, da er ohnehin zur Auskehr der Klageforderung an die Zessionarin verpflichtet gewesen sei. Zudem stünde dem Kläger, wenn überhaupt, lediglich der Rückkaufwert zzgl. Überschussbeteiligung und Beteiligung an den Bewertungsreserven bezogen auf den ungeteilten Vertrag (insgesamt 69.156,45 Euro) zu, abzüglich eines Betrages in Höhe von 39.060,73 Euro aufgrund des Teilrückkaufs des zugunsten des Insolvenzschuldners nach dem Versorgungsausgleich weiterhin bestehenden Vertrages. Schließlich hat die Beklagte die Hilfsaufrechnung in Höhe des an die Zessionarin ausgezahlten Rückkaufwertes über 33.523,49 € erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 142 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.02.2023 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe an die Bank1 (Bankstelle Gemeinde1) nach §§ 408, 407 Abs. 1, 412 BGB, § 82 Abs. 1 Satz 1 InsO mit schuldbefreiender Wirkung geleistet. Die Beklagte habe keine Kenntnis vom alleinigen Einziehungsrecht des Klägers gehabt. Die Beklagte habe aufgrund der mitgeteilten Rechtskraft des Beschlusses vom 05.11.2019 davon ausgehen müssen, dass der geschiedenen Ehefrau des Insolvenzschuldners ein Anrecht in Höhe des ausgezahlten Betrages bezüglich der streitgegenständlichen Rentenversicherung gehabt habe. Es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Beschluss in irgendeiner Form noch angreifbar gewesen sei. Die Beklagte habe gutgläubig gehandelt und sei schutzwürdig. Zudem handele der Kläger treuwidrig. Er könne den Auszahlungsbetrag ohnehin nicht für die Insolvenzmasse vereinnahmen, sondern sei zur Auskehr an die Zessionarin verpflichtet. Sein Interesse bestehe allein darin, entgangene Gebühren zu erhalten. Dies verlange er mit der Klage jedoch nicht. Schließlich habe die Beklagte 20 Monate nach erteiltem Rechtskraftvermerk nicht mehr damit rechnen müssen, dass der Kläger, der von dem Versorgungsausgleichverfahren jedenfalls aufgrund der Mitteilungen der Beklagten Kenntnis gehabt habe, den seitens des Amtsgerichts geschlossenen Versorgungsausgleich nicht akzeptieren werde. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Wiesbaden, Bl. 196 ff. d. A., Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, wobei in zweiter Instanz unstreitig geworden ist, dass die zu sichernde Forderung der Bank1 gegen den Insolvenzschuldner 57.259,79 Euro betragen hat. Der Kläger trägt vor, das Landgericht habe verkannt, dass streitgegenständlich nicht die Leistung der Beklagten an die Sicherungszessionarin sei, sondern die Übertragung eines Anrechts auf ein neues Vertragskonto zugunsten der geschiedenen Ehefrau. Die Beklagte habe auch nicht mit befreiender Wirkung an die geschiedene Ehefrau des Insolvenzschuldners leisten können, da sie nicht auf die Rechtskraft des amtsgerichtlichen Beschlusses habe vertrauen dürfen. Den Kläger habe keine Erkundigungspflicht über das amtsgerichtliche Verfahren getroffen. Zudem habe die Beklagte noch am 30.04.2020 erklärt, das Versorgungsausgleichsverfahren sei noch anhängig. Die Beklagte habe den Kläger auch nicht über ihre Absicht unterrichtet, aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts eine Teilung vorzunehmen. Ferner habe die Beklagte aus den mehrfachen Mitteilungen des Klägers, die Besicherung des Darlehens sei insolvenzfest und unterliege der Verwertung nach §§ 166 ff. InsO, erkennen können, dass der Kläger den Beschluss des Amtsgerichts nicht anerkennen würde. Die Beklage sei auch nicht schutzwürdig, da sie gewusst habe, dass der Kläger am Versorgungsausgleichsverfahren nicht beteiligt worden sei. Schließlich sei unstreitig, dass der Kläger zu Auszahlung des zu erlangenden Betrages an die Zessionarin verpflichtet sei. Diese sei jedoch nicht streitgegenständlich, sondern begehrt werde die Rückabwicklung der durch die Beklagten vorgenommenen Teilung des Vertragsguthabens und anschließende Auszahlung an die Masse. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 10.02.2023, Az.: 7 O 14/21, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 33.733,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2021 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Kosten der außergerichtlichen Vertretung in Höhe von 1.366,80 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres in erster Instanz gehaltenen Vortrags. Sie ist der Ansicht, der Kläger versuche lediglich eine formale Rechtsposition auszunutzen. Er habe zwar ein Einziehungsrecht aber keine Einzugspflicht. Er sei auch zur freihändigen Verwertung befugt. Aus diesem Grund habe sich der Beklagten gerade nicht aufdrängen müssen, ein redlicher Insolvenzverwalter käme trotz Kenntnis von einem laufenden Ausgleichsverfahren auf die Idee, auf eine Einziehung zu bestehen. II. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 10.02.2023 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 2. Sie hat auch in der Sache ganz überwiegend Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 30.095,72 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. a) Dem Kläger stand nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Rechten aus dem Rentenversicherungsvertrag das Einziehungs- und Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 2 InsO zu. Dies umfasst den Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwertes nach Kündigung des Versicherungsvertrages. Die Beklagte hat unbestritten dargelegt, dass der Rückkaufwert der Rentenversicherung nach Kündigung 68.000,00 Euro zzgl. Überschussbeteiligung und Beteiligung an den Bewertungsreserven i. H. v. 1.156,45 €, mithin insgesamt 69.156,45 Euro beträgt. Ein Betrag in Höhe von 39.060,73 Euro ist bereits an den Kläger zur Auszahlung gebracht worden und die Forderung insoweit nach § 362 BGB erloschen. Damit verbleibt ein Zahlungsanspruch i. H. v. 30.095,27 €. b) Der verbleibende Zahlungsanspruch i. H. v. 30.095,27 € ist nicht erloschen. Die Beklagte ist nicht von ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger durch die in Umsetzung der amtsgerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung erfolgte Übertragung von Versorgungsanrechten mit einem entsprechenden Ausgleichswert (29.293,75 Euro zzgl. Zinsen, insg. 33.733,38 Euro) auf die geschiedene Ehefrau des Insolvenzschuldners nach §§ 412, 407 BGB analog freigeworden. Eine unmittelbare Anwendbarkeit der §§ 412, 407 BGB scheidet aus, da es sich bei dem Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts, in dem die hälftige Teilung des Anrechts auf die streitgegenständliche Rentenversicherung angeordnet ist, nicht um einen Forderungsübergang kraft Gesetz, sondern um einen Forderungsübergang kraft Hoheitsakt handelt. Der Scheidungsverbundbeschluss beinhaltet einen rechtsgestaltenden Hoheitsakt. Entscheidet das Familiengericht über den Versorgungsausgleich, greift es dadurch rechtsgestaltend sowohl in die Rechtsbeziehungen der ausgleichsberechtigten als auch der ausgleichspflichtigen Person zu den jeweiligen Versorgungsträgern ein. Der übertragene Teil des Anrechts geht in Höhe des Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über, so dass dadurch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und der ausgleichsberechtigten Person entsteht. Der vom Familiengericht ausgesprochenen internen Teilung kommt sowohl bezüglich der Begründung eines neuen Anrechts für die ausgleichsberechtigte Person als auch bezüglich der Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person eine rechtsgestaltende Wirkung zu. Durch den Ausspruch der internen Teilung in der Versorgungsausgleichsentscheidung erwirbt die ausgleichsberechtigte Person damit im Ergebnis unmittelbar ein eigenes Versorgungsanrecht. Dieser Rechtserwerb ist ähnlich wie bei einem Rechtserwerb durch Zuschlagsbeschluss nach § 90 ZVG nicht von der ausgleichspflichtigen Person abgeleitet, sondern erfolgt unmittelbar durch einen der materiellen Rechtskraft fähigen Richterspruch als rechtsgestaltender Hoheitsakt (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2021 - IX ZR 6/18 -, Rn. 12 ff, zitiert nach juris). Es ist jedoch anerkannt, dass eine analoge Anwendung der §§ 412, 407 BGB auch in den Fällen des Forderungsübergangs kraft Hoheitsakt in Betracht kommt (vgl. RG, Urteil vom 21.12.1915 - II 189/15, BAG, Urteil vom 18.02.1971 - 5 AZR 296/70 -, Busche in Staudinger, BGB, Bearbeitungsstand 2022, § 412, Rn. 15; JurisPK-BGB Band 2, Stand 01.02.2023, § 412, Rn. 36, jeweils zitiert nach juris). Die planwidrige Regelungslücke ist darin begründet, dass der Gesetzgeber in § 412 BGB normiert hat, dass bei dem Forderungsübergang kraft Gesetzes die Rechtsstellung des Schuldners ebenso wenig wie bei einer Abtretung verschlechtert werden soll. Dabei hat er die Fälle des Forderungsübergangs kraft Hoheitsakt ungesehen nicht geregelt, bei dem der Schuldner grundsätzlich ebenso schutzwürdig sein kann, wie bei der Legalzession. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass tatsächlich der Forderungsübergang kraft Hoheitsakt nicht stattgefunden hat. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum 05.05.2020 nicht formell rechtskräftig geworden, da er noch durch den Kläger als Insolvenzverwalter anfechtbar war. Die Beklagte ist als Versorgungsträger aufgrund des Rechtskraftvermerks lediglich davon ausgegangen, dass ein formell rechtskräftiger Scheidungsverbundbeschluss, in dem der Versorgungsausgleich gemäß § 137 FamFG geregelt ist, vorliegen würde. Eine analoge Anwendung der §§ 412, 407 BGB auf die vorliegende Konstellation kommt mangels einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht in Betracht. Neben dem Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke ist Voraussetzung für eine analoge Anwendung die Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 12.07.2017 - XII ZR 26/16 -; BGH, Urteil vom 27.10.2021 - XII ZR 84/20 -). Hieran fehlt es vorliegend. Eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte wäre überhaupt nur denkbar, wenn für die Beklagte als Versorgungsträger aufgrund des mit Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsverbundbeschlusses ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Scheidungsverbundbeschlusses hätte begründet werden können. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bei dem Rechtskraftvermerk auf dem amtsgerichtlichen Scheidungsverbundbeschluss handelt es sich um ein Rechtskraftzeugnis im Rahmen des § 46 Satz 3 FamFG. Ein solches weist als öffentliche Urkunde den Eintritt der formellen Rechtskraft nach. Das Rechtskraftzeugnis stellt nicht bindend fest, dass Rechtskraft eingetreten ist (Münchner Kommentar, FamFG, 3. Auflage, § 46, Rn. 11, zitiert nach beck-online). Das Rechtskraftzeugnis ist nicht mit Heilungswirkung oder Gutglaubenswirkung ausgestattet (Musielak/ Borth/ Frank, FamFG, 7. Auflage, § 46, Rn. 6; Kroiß/Siedle, FamFG, 3. Auflage, § 46, Rn. 7; Hasselblatt/Sternal, Beck’sches Formularbuch Zwangsvollstreckung, 4. Auflage, Ziffer 3, Rn. 2, jeweils zitiert nach beck-online; Prütting/ Helms, FamFG, 6. Auflage, § 46, Rn. 10, zitiert nach juris). Da der amtsgerichtliche Scheidungsverbundbeschluss im Zeitpunkt der Leistung der Beklagten an die Bank1 nicht rechtskräftig war und die Beklagte auch nicht aufgrund des erteilten Rechtskraftvermerks einen Gutglaubensschutz für sich beanspruchen konnte, kann auch nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber in der vorliegenden Konstellation bei einer Interessenabwägung zu dem gleichen Abwägungsergebnis wie im Falle einer tatsächlichen Abtretung oder einem tatsächlichen gesetzlichen Forderungsübergang gekommen wäre. Die mit diesem Ergebnis verbundenen Härten können lediglich in einigen Fällen über Amtshaftungsansprüche abgefangen werden. Letztendlich ist das aus Sicht der Beklagten unbillig erscheinende Ergebnis hinzunehmen, denn es resultiert allein daraus, dass der Kläger als Muss-Beteiligter im Versorgungsausgleichsverfahren in seinen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt worden ist. c) Die Ausübung des Rechts des Klägers ist auch nicht nach § 242 BGB unzulässig. aa) Unzulässig ist die Geltendmachung einzelner vertraglicher oder gesetzlicher Rechte, wenn der Berechtigte die Voraussetzungen für ihre Entstehung in missbilligungswerter Weise herbeigeführt hat. Dies ist nicht der Fall. Der Kläger hatte von der Beklagten bereits im Jahr 2019 und somit deutlich vor Auszahlung des Betrages an die Bank1 die Auszahlung des gesamten Abrechnungsbetrages aus der gekündigten Rentenversicherung an sich in seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners verlangt. Die Beklagte hat dem nicht entsprochen und auf das Versorgungsausgleichsverfahren verwiesen. Ausweislich des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24.3.2022 - … - wurde der Kläger rechtsfehlerhaft nicht am amtsgerichtlichen Versorgungsausgleichsverfahren beteiligt und hatte auch jedenfalls bis zum 24.02.2021, und somit zeitlich deutlich nach Auszahlung des verbliebenen Abrechnungsbetrages an die Bank1 durch die Beklagte, keine Kenntnis von der Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Dass der Kläger, der jedenfalls von der Beklagten über das Versorgungsausgleichsverfahren informiert worden war, nicht auf seine eigene Beteiligung am Versorgungsausgleichsverfahren hingewirkt hat, führt nicht zu der Annahme, der Kläger habe die Anspruchsvoraussetzungen in missbilligenswerter Weise herbeigeführt. Dies gilt insbesondere bereits deshalb, da bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 10.06.2021 - IX ZR 6/18 -, umstritten war, ob der Insolvenzverwalter am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen ist. Nach einer damals verbreiteten Auffassung war er nicht zu beteiligen (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2021 - IX ZR 6/18 -, Rn. 22, zitiert nach beck-online). Unmittelbar nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat der Kläger am 12.07.2021 Beschwerde gegen den ihm nie zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 - Familiengericht - eingelegt. Dies stellt ein berechtigtes Vorgehen dar. Der Kläger handelte entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil er lediglich eine formale Rechtsposition ausgenutzt habe. Die Insolvenzordnung hat das Verwertungsrecht von beweglichen Sachen im Besitz des Insolvenzverwalters und von zur Sicherung abgetretenen Forderungen beim Insolvenzverwalter konzentriert. Nach Sinn und Zweck sollen hierdurch die Interessen der Beteiligten so koordiniert werden, dass der Wert des Schuldnervermögens maximiert wird. Dieses Anliegen rechtfertigt es zugleich, den Sicherungsgläubigern durch die Einbindung in das Verfahren bei der Durchsetzung ihrer Rechte gewisse Rücksichtnahmen abzuverlangen und Kostenbeiträge aufzuerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2003 - IX ZR 218/02). Macht der Insolvenzverwalter von seinem Recht nach § 166 Abs. 2 ZPO Gebrauch, liegt darin kein Rechtsmissbrauch. Der Kläger hat die Voraussetzung für die Entstehung seines Anspruchs somit nicht in missbilligungswerter Weise herbeigeführt. bb) § 242 BGB ist auch nicht deshalb einschlägig, weil der Kläger den eingeklagten Betrag unmittelbar wieder an die Bank1 als Zessionarin auskehren müsste. Gegen § 242 BGB verstößt auch die Ausübung einer formal bestehenden Rechtsstellung, sofern der Berechtigte alsbald den vorherigen Zustand wiederherstellen müsste. Diese Fallgruppe ist jedoch nicht gegeben. Der Kläger verlangt die Auskehr des der Höhe nach unstreitigen Abrechnungsbetrags nach Kündigung der Rentenversicherung. Von diesem Betrag sind die Kosten der Feststellung und der Verwertung vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Es ist zutreffend, dass sodann der absonderungsberechtigte Gläubiger unverzüglich zu befriedigen ist. In welcher Höhe dies geschieht, richtet sich jedoch nach der Höhe der zu sichernden Forderung. Diese hat ausweislich der Anmeldung zur Tabelle insgesamt lediglich 57.259,79 Euro betragen. Somit ist es unzutreffend, dass der eingeklagte Betrag unmittelbar wieder ausgekehrt werden müsste. d) Auch die Hilfsaufrechnung greift nicht durch, da es an einer gleichartigen, voll wirksamen, durchsetzbaren und fälligen Gegenforderung der Beklagten gegen den Kläger fehlt, mithin an einer Aufrechnungslage. Die Gegenforderung besteht insbesondere nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund der Befreiung von einer Verbindlichkeit. Die Beklagte hat mit der Leistung an die Bank1 die Masse nicht von einer Verbindlichkeit befreit, sondern eine vermeintliche Verbindlichkeit der nunmehr geschiedenen Ehefrau des Klägers getilgt. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB und berechnet sich wie folgt: Gegenstandswert bis 35.000,00 Euro 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG 1.346,80 Euro Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 1008 VV RVG 20,00 Euro Insgesamt 1.366,80 Euro III. Die Kostentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. V. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. VI. Die Streitwertfestsetzung beruht auf einer Addition des vom Kläger in der Berufungsinstanz weiterverfolgten Zahlungsanspruchs und dem Wert der zur Hilfsaufrechnung gestellten Gegenforderung, soweit über sie entschieden wurde, § 45 Abs. 3 GKG.