Urteil
8 O 433/23
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2024:0422.8O433.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatz-, Auskunfts- und Unterlassungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus vermeintlichen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (nachfolgend „DSGVO“). Die Beklagte betreibt die Social-Media-Plattform #. Für Nutzer in der Europäischen Union wird die G-Plattform von der Beklagten, einem Unternehmen nach dem Recht der Irischen Republik mit Sitz in Dublin, Irland, betrieben. Die Dienste der Beklagten ermöglichen es den Nutzern, persönliche Profile für sich zu erstellen und diese mit Freunden zu teilen. Die Nutzer können auf ihren Profilen verschiedene Angaben zu ihrer Person machen und im von der Beklagten vorgegebenen Rahmen darüber entscheiden, welche anderen Gruppen von Nutzern auf ihre Daten zugreifen können. Bei dem Anlegen eines Profils wird der künftige Nutzer auf die jeweils geltenden Datenschutz- und Cookie-Richtlinien hingewiesen (Bl. 7f., 141ff., 152 der Akte). Zudem muss er bestimmte Daten angeben, so z.B. seinen Vor- und Nachnamen und das Geschlecht. Diese Daten sowie eine von G erstellte Benutzer-ID sind als "immer öffentliche Nutzerinformationen" (Bl. 141f. der Akte) stets öffentlich auf dem eigenen Nutzerprofil zu finden, d.h. auch von Personen, die selbst über kein eigenes Profil verfügen. Der Veröffentlichung dieser Daten muss bei Registrierung zugestimmt werden. Darüber hinaus kann der jeweilige Nutzer freiwillig eine Vielzahl weiterer Angaben tätigen. Bzgl. dieser Angaben kann jeder Nutzer in den Einstellungen seines Profils in einem von der Beklagten vorgegebenen Rahmen festlegen, welche Daten von wem einsehbar sind („sog. Zielgruppenauswahl“). Dabei kann gewählt werden, ob Daten nur für den jeweiligen Nutzer selbst, befreundete Nutzer, ggf. auch deren Freunde oder für alle, d.h. öffentlich zugänglich sein sollen. Im Hilfebereich kann eingesehen werden, wie G die jeweiligen Daten verwendet. Ferner kann der Nutzer über seine konkreten persönlichen Profileinstellungen bestimmen, wer sein Profil im Rahmen einer Suchanfrage z.B. über die hinterlegte Telefonnummer oder E-Mail-Adresse finden kann (‘sog. Suchbarkeits-Einstellungen‘). Die Grundeinstellung geht, was von der Beklagten bestritten wird, zunächst von einer Suchbarkeit für alle anderen Nutzer aus; diese Einstellung hatte auch der Kläger so belassen und seit dem 09.05.2016 nicht verändert (vgl. Bl. 331 der Akte). Die Angabe der Mobilfunknummer ist für die Anmeldung nicht zwingend, kann jedoch für eine Zwei-Faktor-Authentifizierung verwandt werden. Insofern kann jeder Nutzer ebenfalls die Sichtbarkeit seiner Mobilfunknummer nach dem o.g. Schema festlegen, d.h. es ist sowohl möglich, die Sichtbarkeit für alle anderen Nutzer auszuschalten, als auch sie öffentlich einsehbar zu belassen. Unabhängig davon verfügte die Plattform während des relevanten Zeitraums über eine Funktion, die es Nutzern ermöglichte, in den Adressbüchern ihres eigenen Mobilgerätes gespeicherte Rufnummern mit den bei G hinterlegten Rufnummern anderer Nutzer abgleichen zu lassen. Sofern eine Übereinstimmung festgestellt wurde, wurde das zugehörige Profil angezeigt und dem Nutzer so die Kontaktaufnahme mit der ihr bekannten Person ermöglicht (sog. contact importer tool = CIT). Der Kläger ist Inhaber eines G-Accounts und nutzt die von der Beklagten betriebene Plattform. Dabei verwendet der Kläger die E-Mailadresse #. Das Konto führt der Kläger unter dem Namen „N“ als Vor- und Nachnamen. Auch der Kläger gab im Rahmen des Registrierungsprozesses seine Mobilfunknummer an. Nach der Zielgruppenauswahl war die Handynummer auf dem Profil des Klägers nicht zu sehen (Bl. 306 d.A.). Nach den Suchbarkeitseinstellungen war die Suche nach dem klägerischen Profil mittels deren Mobilfunknummer jedoch aktiviert und wie vorgegeben in dem gesamten relevanten Zeitraum auf ‘‘alle (everyone)‘‘ eingestellt (Bl. 166 und Anlage B 17, Bl. 331 der Akte). Zwischen Januar 2018 und September 2019 kam es dazu, dass Dritte in großem Umfang Daten von Gnutzern mittels sog. Web-Scrapings abschöpften. Dabei handelt es sich um ein automatisiertes Verfahren zur Sammlung und Speicherung von öffentlich zugänglichen Daten. Wenngleich die exakte Vorgehensweise unbekannt geblieben ist, geht die Beklagte davon aus, dass diese Dritten dazu die Kontakt-Import-Funktion (CIT) nutzten, indem sie eine Vielzahl von zufällig bzw. systematisch erzeugten Zahlenkombinationen in ein virtuelles Adressbuch eingaben und dieses mit G synchronisierten. Kam es dabei zufällig zu einer Übereinstimmung mit einer tatsächlich hinterlegten Rufnummer, wurde ihnen das zu dieser Nummer gehörige Profil angezeigt. Über einen Besuch des so angezeigten Profils gelangten die Unbekannten dann zum einen an die „immer öffentlich“ eingestellten Daten, namentlich den Namen, das Geschlecht und die G-ID der jeweiligen Nutzer; ob dazu auch Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus gehörten, ist zwischen den Parteien streitig. Zugänglich waren den Unbekannten darüber hinaus die aufgrund der Privatsphäreeinstellungen der Nutzer öffentlich einsehbaren Daten. Anfang April 2021 wurden diese Daten von ca. 533 Millionen Nutzern aus 106 Ländern, die in dem o.g. Zeitraum im Wege des sog. „Scrapings“ erlangt wurden, von Unbekannten im Internet veröffentlicht und verbreitet. Dass auch Daten des Klägers von diesem Vorfall betroffen waren, ist unstreitig; streitig ist indes, welche Profildaten davon betroffen waren. Die Beklagte informierte die zuständige Datenschutzbehörde - die Irish Data Protection Commission - nicht über den Vorfall; auch wurde die Klägerin wegen der Entwendung und Veröffentlichung ihrer Daten aufgrund der Ereignisse im April 2021 nicht unmittelbar informiert. Mit vorgerichtlichen Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 01.08.2023 (Bl. 50ff. der Akte) verlangte der Kläger von der Beklagten Zahlung von 1.000,00 EUR Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO, Unterlassung künftiger Datenweitergabe sowie Auskunftserteilung darüber, welche konkreten Daten im April 2021 abgegriffen und veröffentlicht wurden. Ferner wurde die Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR gefordert. Auf das klägerische Auskunftsersuchen antwortete die Beklagte am 16.08.2023 (Bl. 307ff. der Akte) und erteilte dem Kläger Auskunft in einem bestimmten Umfang, die übrigen Ansprüche wies sie zurück. Danach sind Nutzer ID, Vorname, Nachname, Land und Geschlecht, sowie die Telefonnummer des Klägers (siehe Bl. 312f.) der Nutzer ID des Klägers zuzuordnen. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger verschiedene Ansprüche wegen Verstößen gegen die DSGVO gegen die Beklagte geltend. Der Kläger führt aus, ihn betreffende personenbezogene Daten seien aus dem Datenbestand von G vermutlich mittels des G-Tools Kontakt-Importer (=Contact-Import-Tool, CIT) gescrapt worden. Daten wie Telefonnummer, Name, Wohnort und Mailadresse seien betroffen gewesen (Bl. 23 der Akte), weil die Beklagte die Anforderungen der DSGVO nicht beachtet habe. Seine Daten seien von unbekannten Dritten im Internet verbreitet und veröffentlicht worden. Diese Vorgehensweise sei allein deshalb möglich gewesen, weil die Beklagte zum einen keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe, um ein Ausnutzen des bereitgestellten Tools zu verhindern, und zum anderen die Einstellungen zur Sicherheit der Telefonnummer auf G so undurchsichtig und kompliziert gestaltet gewesen seien, dass ein Nutzer tatsächlich keine sicheren Einstellungen erreichen könne. Der Prozess und die Einstellungen zur Datensicherheit für Nutzerinnen von G seien geprägt von datenschutz-unfreundlichen Einstellungen, einer Masse an schwer verständlichen Informationen und unklaren Angaben. Insoweit sei der Registrierungsprozess unnötig unübersichtlich gestaltet, so dass es für den Nutzer kaum zu überblicken sei, welche Daten jeweils wie einsehbar seien. Erschwerend komme hinzu, dass die Standardeinstellung so gesetzt sei, dass Zugang und Suchbarkeit für jedermann gestattet werde (sog. „opt-out-Einstellung“). Demgegenüber seien jedoch nach den Grundsätzen eines nutzerfreundlichen Datenschutzes und dem in der DSGVO niedergelegten Prinzips der Datenminimierung und des „privacy by default“ besonders datenschützende Voreinstellungen notwendig gewesen. Das CIT der Beklagten verstoße gegen die Vorschriften der DSGVO. Überdies habe die Beklagte auch keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um einen Angriff bzw. ein Ausnutzen der technischen Möglichkeiten zu unterbinden. Die von Nutzern angegebenen Nummern seien mangels bestehender Sicherheitsmaßnahmen durch die Beklagte in großem Umfang Unbekannten zugänglich gemacht worden. Insoweit seien durch das Scraping überdies auch Daten betreffend seiner E-Mail-Adresse, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus und weitere korrelierende Daten abgeschöpft worden. Die Zuordnung von Telefonnummern zu weiteren Daten wie Mail-Adresse oder Anschrift eröffne böswilligen Akteuren eine weite Bandbreite an Möglichkeiten wie zum Beispiel Identitätsdiebstahl, die Übernahme von Accounts oder gezielte Phishing-Nachrichten. Demnach habe er einen erheblichen Kontrollverlust über seine Daten erlitten. In der Folge werde er bis heute wiederholt ungewollt von Unbekannten via SMS und Mail kontaktiert. Er sei in einem Zustand großen Unwohlseins und großer Sorge über möglichen Missbrauch seiner persönlichen Daten, dies habe bei ihm also zu einem Gefühl des Kontrollverlustes, des Beobachtetwerdens und der Hilfslosigkeit geführt. Er hege verstärktes Misstrauen bezüglich E-Mails und gegenüber Anrufen von unbekannten Nummern und Adressen und befürchte jedes Mal einen Betrug. Das Verhalten der Beklagten nach Bekanntwerden des Vorfalls im Jahre 2019 sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Mit keinem Wort sei seitens der Beklagten auf der Plattform angezeigt worden, dass die angegebene Nummer dazu verwendet werden könne, in irgendeiner Art das Profil des jeweiligen Nutzers zu identifizieren. Soweit vorgerichtlich Auskünfte über abgegriffene Daten erteilt worden seien, sei diese Auskunft ungenügend. Das Antwortschreiben der Beklagten enthalte lediglich allgemein gehaltene Informationen zu den auf G verarbeiteten Daten sowie einen Link zur Seite der Beklagten, auf der die über einen individuellen Nutzer gespeicherten Daten eingesehen werden könnten. Die Verarbeitung, Erhebung und Nutzung von personenbezogenen sei ohne eine Rechtsgrundlage oder ohne wirksame Einwilligung verboten. Insoweit seien dafür keine ausreichende Rechtsgrundlage nach der DSGVO und auch keine wirksame Einwilligung seitens des Klägers gegeben worden. Insoweit sei lediglich die Suche nach der Telefonnummer aktiviert gewesen. Insgesamt habe er deshalb wegen mehrfacher Pflichtverletzungen und Verstöße der Beklagten gegen Vorschriften der DSGVO sowohl einen Schadensersatzanspruch als auch Unterlassungsansprüche und einen Anspruch auf weitergehende Auskunft. Der Kläger beantragt, das Verfahren gemäß § 148 ZPO analog bis zu der Entscheidung des EuGH über die Vorlagefragen (Bl. 655 bis 662 der Akte) des vorliegenden Verfahrens auszusetzen, hilfsweise das Verfahren gemäß § 148 ZPO analog bis zu der Entscheidung des EuGH in den dort anhängigen Verfahren C-189/22, C-741/21, C-687/21, C-667/21, C-340/21 und C-307/22 auszusetzen, sowie weiter hilfsweise, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite immateriellen Schadensersatz in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.000,00 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite alle künftigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden; 3. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, a) bei Vorliegen einer Einwilligung des Klägers, die es der Beklagten erlaubt, Kontakte aufgrund eines Abgleichs mittels der Telefonnummer und des Gprofils vorzuschlagen, keine ausreichenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu ergreifen, um das Ausnutzen des Systems für andere Zwecke als die Kontaktaufnahme zu verhindern, b) die Telefonnummer der Klägerseite durch Kontaktvorschläge für Dritte, welche diese Telefonnummer abfragen, mit dem Gprofil des Klägers zu verknüpfen, solange der Kläger hierzu nicht ausdrücklich einwilligt; 4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über die Klägerseite betreffende personenbezogene Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten; 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 368,78 € zu zahlen zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Klage sei in wesentlichen Teilen bereits unzulässig. Überdies liege kein Datenschutzverstoß vor. Es seien nur solche Daten des Klägers gescrapt worden, die ohnehin öffentlich zugänglich gewesen seien, weil der Kläger diese in den Privatsphäreeinstellungen öffentlich einsehbar eingestellt habe. Die Daten seien weder durch Hacking noch infolge eines Fehlers oder Sicherheitsverstoßes in ihrem System, sondern durch das automatisierte, massenhafte Sammeln von ohnehin öffentlich einsehbaren und damit nicht vertraulichen Daten erlangt und an anderer Stelle zugänglich gemacht worden. Die Daten betreffend den Namen, das Geschlecht, den Nutzernamen und die Nutzer-ID (Kontonummer) von G-Nutzern seien immer öffentliche Nutzerinformationen. Im Hinblick auf Daten wie Telefonnummer, Wohnort, Stadt, Beziehungsstatus, Geburtstag und E-Mail-Adresse auf dem Profil eines Nutzers, könne dieser die Einsehbarkeit frei bestimmen und dementsprechend einstellen. Die Klägerin hätte von Anfang an oder zu jeder Zeit seine Privatsphäre-Einstellungen individualisieren können. Die Standard-Voreinstellungen würden sich an dem Zweck der Plattform, d.h. mit anderen Personen in Kontakt zu treten, orientieren. Die "Scraper" hätten dementsprechend lediglich die diesem Zweck dienenden Funktionen ausgenutzt. Es sei daher grundsätzlich unmöglich, Scraping öffentlich einsehbarer Daten völlig zu verhindern, ohne den Zweck der Plattform durch Beseitigung der Funktionen zu unterlaufen. Das Mögliche sei jedoch zur Verhinderung getan worden bzw. werde getan. Insoweit seien die Suchbarkeitseinstellung für die Nutzer auch nicht von schwer verständlichen Informationen und unklaren Angaben geprägt. Mit der Suchbarkeitseinstellung könne bestimmt werden, ob das Nutzerkonto anhand einer Telefonnummer gefunden werden könne, dies sei frei einstellbar auf „Alle“ oder „Freunde“ sowie „Freunde von Freunden“. Ab Mai 2019 sei auch die Einstellung auf „Nur Ich“ möglich gewesen. Für die Zielgruppenauswahl sei nachfolgend die allgemeine Standardeinstellung auf „Freunde“ voreingestellt worden. Im relevanten Zeitraum hätten die Einstellungen bei der Messenger-App zur Zielgruppenauswahl und Suchbarkeit im Messenger den Einstellungen im G-Konto des Klägers zur Zielgruppenauswahl und Suchbarkeit entsprochen. Innerhalb der N-App habe es keine separaten Einstellungsmöglichkeiten gegeben, die von den Einstellungen auf dem G-Konto unabhängig seien. Die Beklagte stelle allen Nutzern inklusive des Klägers alle in Art. 13 und 14 DSGVO festgelegten Informationen zur Datenverarbeitung zur Verfügung. Es habe zudem eine umfassende und transparente Information über die Möglichkeit der Anpassung ihrer Suchbarkeitseinstellungen und Zielgruppenauswahl gegeben, woraus sich nachvollziehbar ergebe, wer bestimmte persönliche Informationen, die der Nutzer in seinem G-Profil hinterlegt habe, einsehen könne. Diese Einstellungen habe der Kläger jederzeit anpassen können. Der Kläger habe die Suchbarkeitseinstellungen noch heute unter Verweis auf einen Screenshot auf "everyone" (Bl. 331 der Akte) eingestellt und dies in dem gesamten relevanten Zeitraum so belassen. Insgesamt habe die Beklagte alle ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen vorgenommen, um ein Ausnutzen des bereitgestellten Tools zu verhindern, es bestehe also keine Sicherheitslücke. Sie habe also nicht gegen Art. 24, 32 DSGVO verstoßen, sondern vielmehr angemessene technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen, das Risiko von Scraping zu unterbinden. So habe sie u.a. Übertragungsbeschränkungen implementiert, die die Anzahl von Anfragen bestimmter Daten reduzierten, welche pro Nutzer oder von einer bestimmten IP-Adresse in einem bestimmten Zeitraum gemacht werden könnten. Weiterhin habe sie eine Bot-Erkennung eingesetzt, zudem habe sie Captcha-Abfragen genutzt. Die Beklagte meint, die von dem Kläger geltend gemachten Verstöße gegen Art. 13, 14, 15, 24, 25, 32, 34 DSGVO seien auch gar nicht vom Anwendungsbereich des Art. 82 DSGVO erfasst. Das klägerische Auskunftsersuchen habe sie ordnungsgemäß beantwortet. Weiter sei dem Kläger kein ersatzfähiger immaterieller Schaden entstanden. Ein etwaiger Kontrollverlust allein stelle noch keinen Schaden dar, notwendig sei eine darüberhinausgehende Beeinträchtigung. Selbst bei einem angenommenen vorübergehenden Kontrollverlust über personenbezogene Daten der Klägerin sei der Beklagten dies nicht zuzurechnen, weil der Vorgang den Privatsphäre-Einstellungen der Klägerin entsprochen habe. Eine schlüssige Darlegung der Kausalität sei ebenfalls nicht gegeben. Am 22.04.2024 ist zur Sache mündlich verhandelt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Den mit dem Hauptantrag verfolgten Vorlage- und Aussetzungsanträgen ist hier nicht nachzukommen. Zum einen besteht für das erkennende Gericht kein Vorlagezwang nach Art 267 AEUV, da es sich bei dem erkennenden Gericht um keines handelt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Zum anderen hat auch das für das erkennende Gericht zuständige Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 17.11.2023 (Az. I-7 U 71/23 – veröffentlicht bei juris) überzeugend dargelegt, dass die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht geboten ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17. November 2023 – I-7 U 71/23 –, Rn. 8, juris). Jedenfalls soweit entscheidungserheblich, ist die Auslegung der maßgeblichen unionsrechtlichen Begriffe durch die - insbesondere jüngste - Rechtsprechung des Gerichtshofs eindeutig geklärt, "acte éclairé", oder von vornherein eindeutig, "acte clair" (vgl. EuGH Urt. v. 6.10.1982 - C-283/81, NJW 1983, 1257, 1258; BVerfG Beschl. v. 28.8.2014 - 2 BvR 2639/09, NVwZ 2015, 52 Rn. 35; OLG Hamm, Urteil vom 17. November 2023 – I-7 U 71/23 –, Rn. 8, juris). Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem grundlegenden Urteil vom 15.08.2023, auf das hier konkret Bezug genommen wird (OLG Hamm Urt. v. 15.8.2023 - I-7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505, ebenfalls veröffentlicht bei juris und nrwe.de), nicht nur erkannt, dass hier wie da Fragen des Unionsrechts betroffen sind, sondern sich auch ausdrücklich mit der Vorlagepflicht auseinandergesetzt (vgl. Senat Urt. v. 15.8.2023 - I-7 U 19/23, juris Rn. 268; OLG Hamm, Urteil vom 17. November 2023 – I-7 U 71/23 –, Rn. 15, juris). Das erkennende Gericht folgt umfassend der Entscheidung des OLG Hamm vom 15.08.2023, Az. I-7 U 19/23 (veröffentlicht u.a. in GRUR 2023, 1791, beck-online), so dass die Ausführungen zu den gestellten Vorlage- und Aussetzungsanträgen ebenfalls gelten. Das OLG Hamm ist nicht bewusst oder auch nur unbewusst - was der Kläger auch im Verfahren vor dem hiesigen Gericht nicht aufzeigt, von der Rechtsprechung des Gerichtshofs (ohne Vorlagebereitschaft) abgewichen, sondern hat sich - insbesondere hinsichtlich der Frage des kausalen Schadens - vollständig an der Rechtsprechung des Gerichtshofs orientiert (vgl. die einzelnen, dezidierten Nachweise: Senat Urt. v. 15.8.2023 - I-7 U 19/23, juris Rn. 152) und diese auf die jeweils vorliegenden - durch stereotypen Vortrag gleichartigen - Einzelfälle angewandt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17. November 2023 – I-7 U 71/23 –, Rn. 16, juris). Vor diesem Hintergrund war das Verfahren auch nicht in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszusetzen und die Aussetzungsanträge des Klägers vom 09.04.2024 (Bl. 654f. der Akte) zurückzuweisen. Es muss auch - entgegen des Ansatzes des Klägers - nicht der Ausgang der bereits beim Gerichtshof anhängigen Verfahren C-189/22, C-741/22, C-687/21, C-667/21, C-340/21 oder C-307/22 abgewartet werden. Sie betreffen teils ganz andere Fragen (Bemessung des Schmerzensgeldes, die hier gar nicht in Frage steht), sind bereits durch andere Rechtsprechung des Gerichtshofs (zwischenzeitlich) - wie im grundlegenden Urteil des OLG Hamm vom 15.08.2023 aufgezeigt - teilweise beantwortet oder im Übrigen für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17. November 2023 – I-7 U 71/23 –, Rn. 23, juris). Darüber hinaus ist das Verfahren C-340/21 auch bereits mit Urteil des EuGH, in welchem die vertretene Ansicht bestätigt wird, dass über den eingetretenen Kontrollverlust als negative Folge („Schaden“) hinaus noch ein konkreter immaterieller Schaden vorliegen und dargelegt werden muss (vgl. EuGH in NJW 2024, 1091 Rn. 84f., beck-online; OLG Hamm Beschluss vom 27.12.2023, Az. I-7 U 104/23, Bl. 934ff. der Akte) – dazu weiter unten -, vom 14.12.2023 abgeschlossen (vgl. EuGH (3. Kammer) Urteil vom 14.12.2023 – C-340/21 (VB/Natsionalna agentsia za prihodite – veröffentlicht in NJW 2024, 1091, beck-online). Auch die hilfsweise gestellten Anträge (Bl. 2f. der Akte – im Tatbestand dieses Urteils durch Ziffern und Buchstaben gekennzeichnet) haben keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 2. sowie zu 3 a) und b) bereits unzulässig, im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Bedenken gegen die Zulässigkeit der hilfsweise gestellten Klageanträge zu 1., 4. und 5. bestehen nicht. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt vorliegend im zeitlichen Anwendungsbereich der DSGVO nach Art. 99 Abs. 2 DSGVO ab dem 25.05.2018 aus Art. 79 Abs. 2 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Erwägungsgrund 22 DSGVO sowie aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 DSGVO, jeweils als unmittelbar geltendes Recht (Art. 288 Abs. 2 AEUV), und § 44 Abs. 1 Satz 2 BDSG, da die Beklagte in Deutschland eine Niederlassung und die Klägerin als betroffene Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (vgl. BGH Urt. v. 27.7.2020 – VI ZR 405/18, BGHZ 226, 28 Rn. 16 m. w. N.; BGH Urt. v. 23.5.2023 – VI ZR 476/18, GRUR-RS 2023, 16479 Rn. 27; zusammenfassend OLG Hamm Urt. v. 15.8.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 35, beck-online). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts folgt jedenfalls aus dem besonderen Gerichtsstand des Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO, § 44 Abs. 1 S. 2 BDSG im Hinblick auf den Wohnsitz des Klägers im hiesigen Gerichtsbezirk, nämlich in Bochum. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, da der Streitwert entsprechend der erfolgten Festsetzung mehr als 5.000,00 EUR beträgt. Der Klageantrag zu 1. ist auch ausreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Da es bei Klagen auf Ausgleich immaterieller Schäden im Hinblick auf die Bemessung durch das Gericht nach billigem Ermessen grundsätzlich – und wie hier – keiner Bezifferung der Leistungsklage bedarf (vgl. ständige Rechtsprechung seit BGH Urt. v. 13.12.1951 – III ZR 144/50, BGHZ 4, 138 = juris Rn. 6 ff.), ist es auch ausreichend, dass der Kläger seine Vorstellung des auszusprechenden Entschädigungsbetrages einheitlich auf einen Gesamtbetrag von mindestens 1.000,00 EUR veranschlagt (OLG Hamm Urt. v. 15.8.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 43, beck-online). Der Antrag zu 2. ist unzulässig. Es fehlt am notwendigen Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen. Die Möglichkeit eines solchen Schadenseintritts ist vorliegend nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger trägt insoweit vor, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgesehen werden könne, welche Dritten Zugriff auf die Daten des Klägers erhalten haben und für welche konkreten kriminellen Zwecke die Daten missbraucht werden (Bl. 45 der Akte). Es bestehen bereits keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bis heute infolge des „scrapings“ seiner Daten ein materieller Schaden entstanden ist. Warum nunmehr Jahre später noch mit dem Eintritt eines materiellen Schadens zu rechnen sein soll, ist nicht ersichtlich. Ein solcher Schaden ist rein theoretischer Natur und vermag kein Feststellungsinteresse zu begründen. Seit April 2021 erhalte der Kläger vermehrt dubiose Nachrichten und E-Mails. Weiter wird auf Blatt 40 der Akte vorgetragen: „Die abgegriffenen und veröffentlichten Daten bedeuten für die Klägerseite ein hohes Risiko und Unsicherheit, wer nun ihre Daten zu welchen Zwecken unbefugt benutzt. Die negativen Folgen können vielfältig sein und schwere Nachteile mit sich bringen. Angefangen von vermehrter Belästigung durch Spam- und Werbemails bzw. Spam- und Werbenachrichten an die Mobilfunknummer, über die Zusendung von Viren, einen möglichen Identitätsdiebstahl bis hin zu vermögenswirksamen Handlungen im Namen und zu Lasten der Klägerseite.“ Dieser pauschale Vortrag genügt den Anforderungen nicht. Der Kläger trägt nicht vor, dass er bis zum heutigen Tage einen materiellen Schaden infolge des Datenlecks erlitten habe. Vielmehr werden nur hypothetische Vermutungen angestellt, was sich aus der offenen Formulierung ergibt. Ein Schadenseintritt in der vom Kläger beschriebenen Art und Weise ist rein theoretischer Natur. Zudem ist der Kläger darüber informiert, dass seine Mobilfunknummer veröffentlich wurde, was ihm einerseits eine erhöhte Vorsicht ermöglicht, ihn in Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht andererseits aber auch zu einer solchen verpflichtet. Entsprechendes gilt für den immateriellen Schaden. Ein solcher ist bislang nicht dargetan, und es ist mit Blick auf die vergangene Zeit auch nicht damit zu rechnen, dass ein solcher – ohne materiellen Schaden – noch eintritt. Im Übrigen ist der Antrag in seiner pauschal auf Feststellung der Ersatzpflicht bzgl. aller zukünftigen Schäden gerichteten Formulierung ohnehin unzulässig, soweit davon auch zukünftige, aber bereits jetzt vorhersehbare immaterielle Schäden erfasst wären, denn diese sind bereits Gegenstand des Antrags zu 1. (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 253, Rn. 25). Die Anträge zu 3 a) und b) sind ebenfalls unzulässig. Mit Antrag zu Ziffer 3 a) wird ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, bei dem es sich tatsächlich um eine verdeckte Leistungsklage handelt. Insoweit sind die in diesem Verfahren gestellten Unterlassungsanträge zwar nicht Inhaltsgleich zu den im Urteil des OLG Hamm vom 15.08.2023 (GRUR 2023, 1791, beck-online) gestellten Unterlassungsanträgen. Allerdings ist die Wertung aufgrund des begehrten Inhalts der Anträge zu vergleichen, weswegen ebenfalls auf die Ausführungen des OLG Hamm Bezug genommen werden kann. Im Schwerpunkt fordert der Kläger hier ein aktives Tun, nämlich Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu ergreifen, um das Ausnutzen des Systems für andere Zwecke als die Kontaktaufnahme zu verhindern. Der Kläger begehrt somit nicht die Unterlassung der Nutzung der Kontaktimportfunktion, sondern Nutzung der Kontaktimportfunktion unter Wahrung der erforderlichen Sicherheitsanforderungen. Ein vollständiges Unterlassen des Abgleichs wird gerade nicht begehrt. Eine Vollstreckung hätte entsprechend nicht nach § 890 ZPO, sondern nach § 887 ZPO zu erfolgen. Ebenso ist der Antrag zu Ziffer 3 b) ebenfalls unzulässig, da es sich um eine Leistungsklage, gerichtet auf aktives Tun handelt, denn die Klage ist dahingehend auf ein aktives Tun gerichtet, nämlich, dass die Telefonnummer des Klägers mit dem G-Profil nur dann verknüpft werden soll und durch Kontaktvorschläge für Dritte abgefragt werden kann wenn der Kläger hierzu ausdrücklich einwilligt. Weiter genügen die Anträge auch nicht den Anforderungen des § 259 ZPO, wonach Klage auf künftige Leistung erhoben werden kann, wenn die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Derartige Umstände liegen nicht vor. Soweit danach die Klage auf zukünftige Leistung der Beklagten gerichtet ist, ausreichende Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu ergreifen, um das Ausnutzen des Systems für andere Zwecke als die Kontaktaufnahme zu verhindern, besteht keine Besorgnis, dass die Beklagte ihre Leistung rechtzeitig erbringen wird. Denn die Beklagte hat nach Bekanntwerden des Vorfalls sodann weitere Maßnahmen zur Verhinderung getroffen. Sie hat schließlich ein hohes Eigeninteresse daran, dass sich ein solcher Vorfall nicht wiederholt. Darüber hinaus fehlt dem Kläger für diesen Antrag bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da ohne seine Einwilligung der Kläger selbst dafür sorgen kann, dass seine Telefonnummer nicht gefunden werden kann, in dem er seine Einstellungen ändert. Der Kläger war jedenfalls über die ihm zurechenbare Kenntnis seiner Prozessbevollmächtigten jedenfalls seit dem Auskunftsschreiben der Beklagten vom 16.08.2023 (Bl. 307ff. der Akte) über die Möglichkeit zur Änderung seiner Einstellungen informiert (vgl. OLG Hamm GRUR 2023, 1791 Rn. 220f., beck-online). Soweit er gleichwohl die Funktion seiner Suchbarkeit trotz ausreichender Information mangels Änderung der Suchbarkeitseinstellung „alle“ (Anlage B 17, Bl. 331 der Akte) weitergenutzt hat, hat er objektiv betrachtet aktiv unter Berücksichtigung von Erwgr. 62 S. 1 Var. 1 DSGVO bereits vor Klageerhebung eine Einwilligung erteilt (GRUR 2023, 1791 Rn. 221, beck-online). Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stehen die mit der Klage verfolgten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Dem Kläger steht zunächst kein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz entsprechen dem Klageantrag zu 1. für die vermeintlichen Datenschutzverstöße der Beklagten zu. Ein solcher Anspruch gegen die Beklagte ergibt sich weder aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO noch aufgrund vertraglicher Grundlage oder aufgrund sonstiger Vorschriften. Dabei kann dahinstehen, ob – was in der bisherigen instanzgerichtlichen Rechtsprechung in einer Vielzahl von Parallelverfahren bundesweit unterschiedlich beurteilt wird – das Vorgehen der Beklagten, insbesondere die Ausgestaltung des Registrierungsprozesses, die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Nutzerinnen und Nutzer und der Umstand, dass einige der so gewonnenen personenbezogenen Daten dem massenhaften Zugriff Dritter ausgesetzt waren, in der von der Klägerin behaupteten Weise gegen die DSGVO verstößt. Einen bzw. mehrere solcher Verstöße hat zuletzt das auch für die hiesige Kammer als Berufungsgericht zuständige Oberlandesgericht Hamm mit seiner Entscheidung vom 15.08.2023, 7 U 19/23, bejaht. Jedenfalls scheitern aber die geltend gemachten Ansprüche auf Gewährung eines immateriellen Schadensersatzes an einer ausreichenden Darlegung eines (kausalen) ersatzfähigen Schadens des Klägers. Nach den Erwägungsgründen der europäischen Grundrechtscharta ist der Schadensbegriff zwar weit auszulegen (s. Erwägungsgrund Nr. 146, auch wenn er in der DSGVO nicht näher definiert wird), allein eine unterstellte Verletzung des Datenschutzrechts als solche begründet allerdings nicht schon für sich gesehen einen Schadensersatzanspruch für betroffene Personen, was der EUGH in seiner Entscheidung vom 04.05.2023 (EUGH – Urteil vom 04.05.2023 – C-300/21) eindeutig bestätigt hat. Anderenfalls würde der mit der Vorschrift des Art. 82 Abs. 1 DSGVO angestrebte Nachteilsausgleich zu einem reinen Sanktionierungsinstrument für Datenschutzverstöße umgedeutet. Auch wenn nach dieser vorgenannten Entscheidung keine Erheblichkeitsschwelle für die Bejahung eines Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO existiert, enthebt dies einen Kläger jedoch nicht davon, konkrete Umstände in seinem individuellen Einzelfall vorzutragen, aus denen sich eine Beeinträchtigung gerade bei ihm ergibt, die zudem kausal auf den etwaigen Datenschutzverstoß zurückzuführen sein muss (vgl. EUGH NJW 2024, 1091 Rn. 84, beck-online). Daran fehlt es hier: Soweit die Klägervertreter zunächst mit der Klageschrift, der Replik sowie dem weiteren Schriftsatz vom 09.04.2024 Ausführungen zu einem behaupteten kausalen Schaden des Klägers gemacht haben, sind diese Ausführungen unsubstantiiert und lassen jegliche Individualisierung vermissen. Insoweit hat das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 15.08.2023 zum Aktenzeichen I-7 U 19/23 festgestellt, dass der mit den Datenschutzverstößen der Beklagten einhergehende mittelbare Kontrollverlust als solcher für die Annahme eines immateriellen Schadens nicht genügt. Vielmehr ist zur schlüssigen Darlegung eines immateriellen Schadens eine darüberhinausgehende Beeinträchtigung in Form einer persönlichen bzw. psychologischen Beeinträchtigung aufgrund der Datenschutzverstöße und des Kontrollverlusts erforderlich. Dagegen war der Kontrollverlust in Form des unkontrollierten Abrufs der Daten durch die „Scraper“ nur die zwangsläufige und generelle Folge der unrechtmäßigen bzw. unzureichend geschützten Datenverarbeitung durch die Beklagte. Eine tatsächlich materielle oder immaterielle Beeinträchtigung des Klägers folgt hieraus nicht per se. Bei den vorliegenden Ausführungen der Klägervertreter handelt es sich indes bloß um eine Aneinanderreihung von Textblöcken, die jegliche Individualisierung und Bezugnahme zum konkreten Fall vermissen lassen, was aus einer Vielzahl von Parallelverfahren gerichtsbekannt ist. So wird nur vage und völlig unspezifisch vorgetragen, der Kläger habe einen emotional spürbaren Nachteil erlitten und Sorge vor Missbrauch seiner Daten. Auf dieser Grundlage beschreiben die schriftsätzlichen Ausführungen daher vielmehr die oben dargestellte zwangsläufige und generelle Folge der unrechtmäßigen bzw. unzureichend geschützten Datenverarbeitung der Beklagten, die auf Grundlage des o. g. keine konkrete Beeinträchtigung des Klägers darlegen. Es ist weiter kaum nachvollziehbar, dass bei allen Parteien nahezu gebetsmühlenartig immer wieder die identischen Beeinträchtigungen und Folgen vorgetragen werden und dies zudem in allen Fällen immer nur äußerst pauschal und ohne Bezug zum Einzelfall. Daher hat dieser Vortrag dem Gericht auch bereits keine Veranlassung gegeben, den Kläger gemäß § 141 ZPO anzuhören. Weitere Hinweise waren auch nicht zu erteilen, da die dem Urteil zugrundeliegende Entscheidung des OLG Hamm den Parteien bekannt ist und in den wechselseitigen Schriftsätzen diskutiert worden ist. So ist schon weder dargetan noch ersichtlich, worin der von dem Kläger reklamierte "völlige Kontrollverlust" durch die Zuordnung seiner Mobilfunktelefonnummer zu seinen immer öffentlichen Daten (Vorname, Nachname, Facebook.ID) konkret überhaupt liegen sollte. Auch ist nicht dargetan, inwiefern etwaige Kontaktaufnahmen von Unbekannten auf das „Scraping“ zurückzuführen sind. Es kommt hierauf ferner nicht an, da sich ein kausaler Bezug zu dem Scraping-Vorfall nicht herstellen lässt: Denn nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten, der weitgehend sogar dem eigenen Vortrag des Klägers entspricht, wurde seine Telefonnummer gerade nicht bei dem Scraping-Vorfall abgerufen, sondern vielmehr von den Scrapern in dem Sinne selbst zur Verfügung gestellt, als dass diese eine zufällige Abfolge von Ziffern in das System eingaben und so, quasi zufällig, die Telefonnummern der betroffenen errieten. Soweit der Kläger einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Scraping-Vorfall geltend macht, dürfte daher die bloße Kenntnis der Telefonnummer bei Dritten nicht zur Begründung eines kausalen Schadens taugen. Denn Folge des – unterstellten – Pflichtwidrigkeitsverstoßes der Beklagten könnte allenfalls die so ermöglichte Verknüpfung der von Unbekannten zufällig bereit gestellten Telefonnummer mit weiteren persönlichen Daten des Klägers sein. Hierfür gibt es allerdings keinerlei Anhaltspunkte. Angesichts dessen, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung viele Menschen und insbesondere auch solche, die überhaupt nicht in sozialen Netzwerken angemeldet sind und auch sonst nicht im Internet aktiv sind, von Zeit zu Zeit derartige unerwünschte Anrufe erhalten, spricht im Gegenteil Vieles dafür, dass deren Telefonnummern auf dieselbe Weise, d.h. durch Zufallseingabe, zur „Zielscheibe“ wurden. Im Übrigen kommt vorliegend hinzu, dass der Kläger ein Schmerzensgeld aufgrund der persönlichen Daten geltend macht, die abgerufen worden sind und nunmehr Identitätsdiebstahl befürchtet, obwohl sich – unbestritten – der Kläger unter einem anderen Namen, als seinem bürgerlichen Namen bei G angemeldet und sein Profil geführt hat. Der Kläger nutzt dort den Namen „Mat Tes“ als Vor- bzw. Nachnamen (vgl. Screenshot vom 11.04.2024, Bl. 306 der Akte). Nur ergänzend ist zu bemerken, dass aufgrund des Umstandes, dass der Kläger, obwohl dies möglich gewesen wäre, entsprechende Einstellungen nicht getroffen hat, um die öffentliche Sichtbarkeit seiner Daten auszuschalten, auch bei Nachweis einer konkret-individuellen (psychischen) Beeinträchtigung ein erhebliches Mitverschulden i.S.v. § 254 BGB anspruchsmindernd zu berücksichtigen wäre. Aus denselben Gründen besteht auch kein denkbarer Anspruch des Klägers auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes aus dem Nutzungsvertrag i. V. m. § 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB. Ein immaterieller Schadensersatzanspruch ergibt sich auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG, dessen Anwendbarkeit neben den Vorschriften der DSGVO ohnehin umstritten ist. Insoweit fehlt es aus den dargelegten Gründen, auf die hier Bezug genommen wird, jedenfalls an einem denkbaren Schaden. Auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht nicht (mehr). Die Beklagte hat ausreichend Auskunft erteilt und ihre grundsätzlich bestehende Auskunftsverpflichtung gem. Art. 15 DSGVO damit erfüllt. Erfüllt gemäß § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (vgl. BGH GRUR 2021, 1337 Rn. 19 f. mwN; dem folgend OLG Düsseldorf 9.3.2023 – 16 U 154/21, BeckRS 2023, 418, juris-Rn. 29; OLG Hamm GRUR 2023, 1791 Rn. 233, beck-online). Gemessen daran, ist Erfüllung eingetreten. Die Beklage hat dem Kläger mit außergerichtlichem Schreiben vom 16.08.2023 (Bl. 307ff. der Akte) auf immerhin 24 Seiten umfassend darüber informiert, welche Daten betroffen gewesen sein könnten, wie sich der Scraping-Vorfall mutmaßlich zugetragen habe und nicht zuletzt, wo und wie der Kläger sich über die Privatsphäre-Einstellungen seines Profils informieren und diese ändern könne. Ein weiterer Auskunftsanspruch des Klägers nach Art. 15 DSGVO besteht nicht. Insbesondere ist es ihm möglich, seine Daten über seinen G-Account selbst abzurufen. Da im Ergebnis somit keiner der geltend gemachten Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten besteht, kommt auch ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht. Als Nebenforderung teilt sie insoweit das Schicksal der Hauptforderungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 5.500,00 EUR festgesetzt. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Antrag zu 1. 1.000,00 EUR; Antrag zu 2. 1.000,00 EUR; Anträge zu 3. 2.000,00 EUR; Antrag zu 4. 1.500,00 EUR Antrag zu 5. ist als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend. Bezüglich der Aussetzungsanträge entsteht bei Gericht keine Wertgebühr, daher erfolgt nur die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 1.000,00 EUR (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO, Rn. 16_31).