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Beschluss

7 U 104/23

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2024:0221.7U104.23.00
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Leitsätze
1. Ein Busfahrer, der im Rahmen des Shuttle-Dienstes zu nächtlicher Stunde bei einer Landjugendfeier eingesetzt ist, muss mit regem Fußgängerverkehr und auch mit angetrunkenen Gästen rechnen. Dies erfordert ein besonders hohes Maß an Aufmerksamkeit und Umsicht.(Rn.46) 2. Bei der Kurvenfahrt eines Busses werden üblicherweise nur die Vorderräder gelenkt, wodurch sich die Fahrspur der Hinterräder ins Kurveninnere verlagert und das Heck quasi die Kurve schneidet. Bei der Vorbeifahrt an einem Schachtring ist es deshalb physikalisch plausibel, dass der vordere Teil mit größerem Abstand an dem Schachtring vorbeikommt, während der hintere Teil mit dem Schachtring oder eben einer darauf sitzenden Person kollidiert.(Rn.40) 3. Ein Mitverschulden der auf dem Schachtring sitzenden Person ist nicht ersichtlich. Ein vorwerfbares Eigenverschulden ist auch nicht darin zu sehen, dass der Geschädigte nahe der Fahrbahn auf einem Schachtring saß und sich währenddessen mit seinem Smartphone beschäftigte. Auch die Alkoholisierung des Geschädigten begründet in dieser Situation kein unfallbedingtes Mitverschulden. Dass er den herannahenden Bus erst zu spät bemerkt hat, kann auch mit - nicht vorwerfbarer - Unaufmerksamkeit bzw. Ablenkung erklärt werden.(Rn.46) 4. Die Quetschung beider Vorderfüße durch ein Überrolltrauma (wobei der rechte Fuß durch Teil-Amputation schon vorgeschädigt war) rechtfertigt die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes i.H.v. mindestens 4.000,00 €.(Rn.50)
Tenor
1. Die Beklagten werden gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte. 3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf € 7.449,99 € festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Busfahrer, der im Rahmen des Shuttle-Dienstes zu nächtlicher Stunde bei einer Landjugendfeier eingesetzt ist, muss mit regem Fußgängerverkehr und auch mit angetrunkenen Gästen rechnen. Dies erfordert ein besonders hohes Maß an Aufmerksamkeit und Umsicht.(Rn.46) 2. Bei der Kurvenfahrt eines Busses werden üblicherweise nur die Vorderräder gelenkt, wodurch sich die Fahrspur der Hinterräder ins Kurveninnere verlagert und das Heck quasi die Kurve schneidet. Bei der Vorbeifahrt an einem Schachtring ist es deshalb physikalisch plausibel, dass der vordere Teil mit größerem Abstand an dem Schachtring vorbeikommt, während der hintere Teil mit dem Schachtring oder eben einer darauf sitzenden Person kollidiert.(Rn.40) 3. Ein Mitverschulden der auf dem Schachtring sitzenden Person ist nicht ersichtlich. Ein vorwerfbares Eigenverschulden ist auch nicht darin zu sehen, dass der Geschädigte nahe der Fahrbahn auf einem Schachtring saß und sich währenddessen mit seinem Smartphone beschäftigte. Auch die Alkoholisierung des Geschädigten begründet in dieser Situation kein unfallbedingtes Mitverschulden. Dass er den herannahenden Bus erst zu spät bemerkt hat, kann auch mit - nicht vorwerfbarer - Unaufmerksamkeit bzw. Ablenkung erklärt werden.(Rn.46) 4. Die Quetschung beider Vorderfüße durch ein Überrolltrauma (wobei der rechte Fuß durch Teil-Amputation schon vorgeschädigt war) rechtfertigt die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes i.H.v. mindestens 4.000,00 €.(Rn.50) 1. Die Beklagten werden gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte. 3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf € 7.449,99 € festzusetzen. I. Die Parteien streiten um Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz aus einem vom Kläger behaupteten Verkehrsunfall vom 15.09.2019. Der Kläger nahm am Abend des 14.09.2019 an einer Feier der Landjugend X. auf der F.-wiese in X. teil. Dort trank er Alkohol; eine in der Nacht um 03:35 Uhr durchgeführte Atemalkoholkontrolle ergab einen Wert von 1,92 ‰. Es war ein Bus-Shuttle-Dienst eingerichtet worden, um Gäste der Feier zu befördern. Der frühere Beklagte zu 2), der zwischenzeitlich verstorbene R., war im Rahmen des Shuttle-Dienstes als Busfahrer mit einem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Reisebus (Kraftomnibus mit mehr als 9 Sitzplätzen) eingesetzt. Als der Kläger die Feier verlassen wollte, begab er sich am frühen Morgen des 15.09.2019 in den Eingangsbereich der Wiese zur Straße, wo ein Freund ihn abholen wollte. Streitig ist, ob es dort zu einem Unfall mit einem Überfahren der Füße des Klägers durch den bei der Beklagten zu 1) versicherten Bus kam. Der Kläger, dem nach einem Arbeitsunfall im Jahr 2009 der rechte Vorfuß amputiert worden war, wurde in der Nacht zum 15.09.2019 gegen 4 Uhr vom Ort der Feier per Rettungswagen mit einer Quetschung beider Vorfüße ins Klinikum S. verbracht, wo er bis zum 18.09.2019 stationär behandelt wurde. Er war danach bis zum 23.04.2020 durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben und hat erst am 21.04.2020 seine frühere Tätigkeit als Maschinenführer wieder aufgenommen. Der Kläger hat die Beklagte zu 1) mit anwaltlichem Schreiben vom 26.09.2019 erfolglos zum Anerkenntnis der Einstandspflicht und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500,00 € aufgefordert. Der Kläger hat behauptet, er habe sich in dem für den Fahrzeugverkehr gesperrten Bereich auf einen Schachtring am Rand der Straße gesetzt, um dort zu warten. Er habe sich auf sein Mobiltelefon konzentriert. Dann sei der Bus so dicht an ihm vorbeigefahren, dass er nicht mehr habe ausweichen können, und der Bus sei ihm schließlich über die Füße gefahren. Die vernähte Haut am rechten Fußstumpf sei dadurch aufgeplatzt und der rechte Fuß sei extrem angeschwollen. Er habe sehr starke Schmerzen gehabt. Die Schmerzen hätten sehr lange angedauert. Bis Mitte Januar 2020 sei er an Gehstützen gegangen, erst nach Anfertigung eines Spezialschuhs im Januar 2020 habe er wieder Schuhe tragen können. Die Arbeitsunfähigkeit beruhe allein auf dem Unfall vom 15.09.2019. Er habe unter Berücksichtigung von Krankengeldzahlungen einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 2.582,28 € erlitten. Zudem seien ihm unfallbedingte Fahrtkosten in Höhe von 744,00 € entstanden und habe er Zuzahlungen in Höhe von 98,71 € geleistet. Der Kläger hat im ersten Rechtszug - nach mehreren Klageerhöhungen - zuletzt beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 867,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Bemessung der Höhe nach in das freie Ermessen des Gerichtes gestellt ist, jedoch einem Betrag von 4.000,00 € entsprechen sollte, zu zahlen; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 2.582,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 257,64 € freizuhalten. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben den behaupteten Unfall, die Unfallursächlichkeit der Verletzungen und die geltend gemachten materiellen Schadenspositionen bestritten. Der Busfahrer habe von einem Unfall nichts mitbekommen. Jedenfalls treffe den Kläger ein weit überwiegendes Mitverschulden, weil er aufgrund seiner Alkoholisierung nicht ausgewichen sei. Wegen des durch einen Arbeitsunfall vorgeschädigten Fußes sei die Berufsgenossenschaft eintrittspflichtig und der Kläger deshalb nicht aktivlegitimiert. Die Klage wurde den Beklagten am 15.02.2020 zugestellt. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K., W., S. und Dr. W. sowie durch Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens des Sachverständigen G.. Es hat der Klage überwiegend stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG einen Anspruch gegen die Beklagten auf Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 €, auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens in Höhe von 1.948,16 € und auf Ersatz von Fahrtkosten, Zuzahlungen und einer Unfallkostenpauschale in Höhe von zusammen 751,31 €. Der Kläger sei beim Betrieb des vom früheren Beklagten zu 2) gelenkten und bei der Beklagten zu 1) versicherten Busses verletzt worden, indem der Bus über die Füße des Klägers gefahren sei. Dieses Geschehen stehe zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Der Kläger habe das Geschehen glaubhaft geschildert. Der Zeuge S. habe dessen Angaben in wesentlichen Zügen bestätigt. Auch die Zeugen W. und K. hätten den Vorfall bzw. die Angaben des Klägers in Teilen bestätigt. Die Verletzungen des Klägers - insbesondere das Aufplatzen der Haut und die starke Schwellung am rechten Fuß - ergäben sich aus den eingereichten ärztlichen Berichten. Die Unfallursächlichkeit der Verletzungen stehe aufgrund des überzeugenden Sachverständigengutachtens fest. Der von den Beklagten gegenbeweislich angebotenen Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens sei mangels objektiver Anknüpfungstatsachen nicht nachzugehen. Ein Fall höherer Gewalt (§§ 18, 7 Abs. 2 StVG) liege ebenso wenig vor wie ein unabwendbares Ereignis (§§ 18, 17 Abs. 3 StVG). Der Busfahrer habe im Falle einer Rückwärtsfahrt gegen § 9 Abs. 5 StVG und anderenfalls jedenfalls gegen seine Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Sein Verschulden werde vermutet. Umstände, die diese Vermutung widerlegen könnten, seien von den Beklagten nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Es liege auch kein Mitverschulden des Klägers nach §§ 9 StVG, 254 BGB vor. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten hätten Umstände, aus denen sich ein Mitverschulden des Klägers ergeben könnte, nicht schlüssig dargelegt. Die erhebliche Alkoholisierung des Klägers begründe kein Mitverschulden, weil er vorliegend nicht gerade aufgrund der Alkoholisierung zu einer ihm gebotenen und zumutbaren Handlung, die den Unfall verhindert hätte und die er ohne die Alkoholisierung hätte vornehmen können, nicht mehr in der Lage gewesen sei. Nach den getroffenen Feststellungen habe sich der Schachtring, auf dem der Kläger gesessen habe, nicht direkt an der Straße befunden, sondern ein Stück weiter hinten auf dem Grundstück. Der Kläger habe nicht damit rechnen müssen, außerhalb der Fahrbahn von einem Bus angefahren zu werden. Dem Busfahrer habe demgegenüber klar sein müssen, dass sich in dem Bereich wegen der Feier viele Fußgänger befinden könnten. Es sei deshalb unerheblich, dass der Kläger durch die Beschäftigung mit seinem Smartphone abgelenkt gewesen sei. Aufgrund der erlittenen Schmerzen und weiteren Beeinträchtigungen könne der Kläger deshalb ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € beanspruchen (§§ 11 S. 2 StVG, 253 Abs. 2 BGB). Er habe als unmittelbare Unfallfolge sehr starke Schmerzen erlitten. Er sei in viertätiger stationärer Behandlung gewesen und habe anschließend jedenfalls 20 Kontrolltermine in der Klinik Dr. W. in H. und vier Termine im Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus in H. wahrgenommen. Die Schmerzen hätten lange angedauert, er habe monatelang Gehstützen benutzt und rechts keinen Schuh tragen können. Die Vorschädigung des Fußes, die die Dauer der Beschwerden erheblich verlängert habe, wirke sich nicht schmerzensgeldmindernd aus. Der Kläger habe einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 1.948,16 € erlitten. Die durchgehende Arbeitsunfähigkeit bis zum 23.04.2020 beruhe nach den Ausführungen des Sachverständigen und in Übereinstimmungen mit den genannten ICD-10-Codes alleine auf den Unfallfolgen. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sei ebenfalls plausibel. Unter Berücksichtigung der Krankengeldzahlungen, des Netto-Lohns einschließlich zuvor geleisteter Überstunden sowie ersparter Aufwendungen in Höhe von 5 % verbleibe der genannte Schaden. Der Kläger habe unfallbedingt jedenfalls 20 Fahrten nach H. und vier Fahrten nach H.B. - zusammen 2.092 km - unternommen. Die Fahrtkosten seien mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer ersatzfähig. Hinzu kämen die dem Kläger entstandenen Zuzahlungen in Höhe von 98,71 € sowie eine angemessene Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €, so dass ein weiterer Schaden von 751,31 € zu ersetzen sei. Ferner habe der Kläger einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte zu 1) aus § 280 Abs. 1 BGB. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiterverfolgen. Das Landgericht habe Beweisangebote übergangen, den Vortrag der Beklagten unvollständig gewürdigt und das Ergebnis der Beweisaufnahme fehlerhaft gewürdigt. Der Kläger sei am Maßstab des § 286 ZPO letztlich beweisfällig geblieben. Der Kläger habe widersprüchliche Angaben zum Unfallhergang gemacht, mit denen sich das Landgericht nicht kritisch auseinandergesetzt habe. Das gleiche gelte für die Alkoholisierung des Klägers, die gegen eine konkrete Erinnerung des Geschehens spreche. Die Zeugen hätten den angeblichen Unfall nicht mitbekommen und deshalb auch nicht bestätigen können. Im Widerspruch zur Schilderung des Klägers habe ein Zeuge von einer Rückwärtsfahrt des Busses gesprochen. Das Landgericht habe eine solche Rückwärtsfahrt fehlerhaft (alternativ) zugrunde gelegt. Fehlerhaft sei auch die Annahme, der Schachtring habe sich nicht auf oder an der Fahrbahn befunden, sondern auf einer Schotterfläche dahinter. Dies sei aufgrund der spekulativen Aussage des Zeugen S. nicht gesichert. Das Landgericht hätte zumindest das gegenbeweislich angebotene Rekonstruktionsgutachten einholen müssen. Es sei durchaus aufgrund hinreichender Anknüpfungstatsachen dem Beweis zugänglich, ob die Füße des Klägers in der dargelegten Position (auf dem Schachtring sitzend) hätten überfahren bzw. gequetscht werden können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Bus die Füße unterschiedlich stark überrollt haben solle und weshalb der Kläger nach dem Erstkontakt des linken Fußes den rechten Fuß nicht reflexartig zurückgezogen habe. Es stehe jedenfalls nicht fest, dass ein etwaiges Überrollen der Füße durch das bei der Beklagten zu 1) versicherte Fahrzeug erfolgt sei. Das Landgericht habe auch den Einwand des Mitverschuldens nicht ausreichend berücksichtigt. Der Kläger habe sich im Bereich der Fahrbahn aufgehalten. Dass dieser Bereich für den Fußgängerverkehr abgetrennt gewesen sei, habe er nicht bewiesen. Er hätte sich dort nicht unnötig lange aufhalten dürfen und hätte zumindest das Verkehrsgeschehen um sich herum beobachten müssen. Er sei alkoholbedingt kaum mehr aufnahmefähig und zudem durch sein Mobiltelefon abgelenkt gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, dass er den Bus erst sehr spät wahrgenommen habe. Wäre der Kläger nicht alkoholisiert gewesen und hätte er sich umsichtig verhalten, hätte er die Kollision vermeiden können. Schließlich überzeugten die Feststellungen des Landgerichts zu den Verletzungsfolgen des Klägers nicht. Der Sachverständige G., auf dessen Gutachten sich das Landgericht stütze, beschränke sich auf die Wiedergabe der ärztlichen Atteste und die „Übersetzung“ der ICD-10-Codes. Seine Aufgabe sei jedoch eine eigene ärztlich-gutachterliche Überprüfung gewesen. Auch sei das Schmerzensgeld durch das Landgericht zu hoch bemessen worden. Der Kläger habe lediglich vier Tage stationär behandelt werden müssen und die Therapie sei konservativ erfolgt, wobei sich sein Zustand kontinuierlich verbessert habe. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen; hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme an das Landgericht F. zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. Der Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens habe es nicht bedurft. Der Vorwurf widersprüchlichen Vortrages des Klägers gehe fehl. Der unterschiedliche Verletzungsgrad an beiden Füßen beruhe auf der Vorschädigung des rechten Fußes des Klägers. Ein Mitverschuldensvorwurf sei dem Kläger nicht zu machen. Dieser habe lediglich passiv auf dem Schachtring gesessen, der sich hinter einer Straßenabsperrung und abseits der Fahrbahn befunden habe. Den Busfahrer habe hier eine besondere Sorgfaltspflicht getroffen. Die Alkoholisierung des Klägers habe sich nicht auf den Schadenseintritt ausgewirkt. Der Unfall wäre genauso eingetreten, wenn er nüchtern gewesen wäre. Die Beschäftigung mit dem Mobiltelefon begründe kein Mitverschulden. Der Kläger habe in der Situation nicht mit dem Bus und seiner Fahrweise rechnen müssen. Ein Zurückziehen der Füße sei nicht mehr möglich gewesen, weil die Busreifen die Beine gegen den Schachtring gedrückt hätten. Die Verletzungen und ihre Folgen stünden aufgrund der eingereichten Unterlagen fest. Der medizinische Sachverständige habe diese korrekt ausgewertet und beurteilt und die Plausibilität zum Unfallgeschehen bestätigt. Mit der Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes sei das Landgericht an der untersten Grenze geblieben. II. Die Berufung hat nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Das landgerichtliche Urteil ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 513 ZPO kann eine Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt für die Berufung der Beklagten nicht vor. Die gegen das angefochtene Urteil erhobenen Einwendungen greifen letztlich nicht durch. Der Kläger hat gegen die Beklagten Ansprüche in ausgeurteilter Höhe aus §§ 7 Abs. 1, 11, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 249, 252, 253 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Im Einzelnen. Der Kläger ist beim Betrieb des bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten und vom früheren Beklagten zu 2) gelenkten Bus verletzt worden. Hieran bestehen aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme keine vernünftigen Zweifel. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Auflage 2024, § 286, Rn. 13). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Die Beweiswürdigung durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden. Der Senat schließt sich ihr in eigener vorläufiger Würdigung ausdrücklich an. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme steht gemäß §§ 529, 531 ZPO nicht im reinen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (Zöller/Heßler, a.a.O., § 529, Rn. 3). Solche konkreten Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. Das Landgericht hat zum Unfallhergang den Kläger gemäß § 141 Abs. 1 ZPO persönlich angehört und mehrere Zeugen vernommen. Der Kläger selbst hat angegeben, er habe sich vor dem Eingang auf einem Schachtring gesetzt, um auf einen Freund zu warten. Links sei eine Absperrung gewesen, die Straße sei halbseitig gesperrt gewesen. Er habe sich auf sein Handy konzentriert, bis er plötzlich eine „weiße Wand“, also den Bus, direkt vor sich gesehen habe. Es sei bereits so eng gewesen, dass er nicht mehr habe wegkommen können, und dann sei der Bus schon über seine Füße gefahren. Er habe die Füße nicht mehr wegziehen können, weil seine Beine am Schachtring eingeklemmt worden seien. Befragt nach seiner Alkoholisierung hat der Kläger angegeben, er „nicht zu betrunken“ gewesen, er habe „noch alles wahrnehmen“ können. Der Kläger hat eine Skizze gefertigt, auf der er die Absperrung auf der rechten Fahrspur sowie den Schachtring mit seiner eigenen Sitzposition eingezeichnet hat. Nach dieser Zeichnung befand sich der Schachtring teilweise auf der abgesperrten Fahrspur, wobei der Kläger auf dem auf der Fahrbahn befindlichen Teil des Schachtrings gesessen hat. Der Zeuge W., ein Mitarbeiter des auf der Feier eingesetzten Sicherheitsdienstes, hat ausgesagt, er sei durch einen anderen Gast hinzugerufen worden und habe den Kläger „unter Schock“ und vor Schmerzen schreiend vorgefunden. Der Kläger habe dabei „auf diesem Stein“ gesessen. Er - der Zeuge - habe aufgrund der Situation und der Angaben des Busfahrers angenommen, dass der Bus rückwärts gefahren sei. Gemäß der vom Zeugen W. gefertigten Skizze befand sich der Schachtring neben der halbseitigen Fahrbahnabsperrung am Straßenrand. Der Zeuge S., ein Polizeibeamter, hat angegeben, dass er den Kläger im Krankenzelt liegend angetroffen und zum Vorfall befragt habe. Der Kläger habe mitgeteilt, dass am Rand des Geländes auf einem Ring gesessen und auf seine Abholung gewartet habe. Dann sei ein Bus gekommen, der nach rechts gefahren und dabei über seine Füße gefahren sei. Der Zeuge hat weiter ausgesagt, dass der Schachtring nicht direkt an dem Asphalt gestanden habe, sondern „etwas weiter hinter auf dem Schotter bzw. Sand“, das sei „schon Grundstücksfläche“ gewesen. Der Senat geht danach davon aus, dass - wie vom Kläger geschildert - der Bus in Vorwärtsfahrt und nach rechts eingelenkt mit den rechten Reifen der hinteren beiden Achsen über die Füße des Klägers gefahren ist. Dies lässt sich technisch ohne weiteres erklären. In einer Kurvenfahrt wird - sofern (wie bei einem Bus üblich) nur die Vorderräder angelenkt werden - die Fahrspur der Hinterräder ins Kurveninnere verlagert, so dass das Heck die Kurve also quasi „schneidet“. So ist es gerade bei einem langen Fahrzeug wie einem Bus plausibel, dass der vordere Teil mit größerem Abstand an einem Hindernis wie hier dem Schachtring vorbeikommt, während der hintere Teil mit dem Schachtring oder eben einer darauf sitzenden Person kollidiert. Der Senat geht weiter davon aus, dass sich der Schachtring jedenfalls nicht direkt auf der Fahrbahn befunden hat. Der Kläger ist hierzu nicht ausdrücklich befragt worden. Der Zeuge S. hat als Polizeibeamter eigene Wahrnehmungen hierzu getroffen. Es erscheint auch nicht lebensnah, dass ein derartiges Hindernis direkt auf die Fahrbahn verbracht wird, auch wenn diese vorübergehend - halbseitig - abgesperrt wird. Es ist davon auszugehen, dass sich der Kläger die Aussage des Zeugen als für ihn günstig stillschweigend zu eigen gemacht hat. Für die Möglichkeit, dass der Unfall beim Rückwärtsfahren des Busses passiert ist, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Die Aussage des Zeugen W. beruht insoweit offenbar auf Spekulation oder einem Missverständnis. Der Zeuge, der den Unfall nicht beobachtet hat, hat nicht einmal klar gesagt, ob der Busfahrer selbst von einer Rückwärtsfahrt gesprochen habe. Davon abgesehen hat der Busfahrer den Unfall selbst angeblich gar nicht bemerkt, so dass er auch nicht hätte angeben können, in welcher Phase seiner Fahrt sich dieser ereignet hat. Letztlich bleibt im Wesentlichen die glaubhafte Schilderung des Klägers, die - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - teilweise durch die Aussagen der Zeugen W. und S. bestätigt wird. Für die Richtigkeit der klägerischen Angaben sprechen insbesondere auch die Art der Verletzungen, die der Kläger den Umständen nach offenbar in der Nacht am Ort des Geschehens erlitten hat. Denn unstreitig ist der Kläger dort verletzt angetroffen, rettungsdienstlich versorgt und anschließend zur stationären Behandlung ins Krankenhaus gebracht worden. Hierüber verhält sich auch die rettungsdienstliche Einsatzdokumentation. Einen Widerspruch zu früheren Angaben des Klägers vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Kläger hat nach Aussage des Zeugen S. diesem gegenüber bereits kurz nach dem Unfall den Hergang im Wesentlichen so mitgeteilt, wie er ihn auch später im ersten Rechtszug - sowohl im schriftsätzlichen Vortrag als auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung - geschildert hat. Soweit im polizeilichen Tatort- und Ermittlungsbericht des Zeugen S. vom 18.09.2019 ausgeführt wird, der Kläger habe „in seinem Zustand keine genaueren Angaben zum Sachverhalt machen können“, bleibt zunächst unklar, ob sich dies auf die verletzungsbedingten Schmerzen oder die Alkoholisierung bezieht. Zumindest hat der Kläger überhaupt Angaben machen können. Denn der Zeuge hat gerade nicht vermerkt, dass der Kläger keinerlei Angaben habe machen können. Die Formulierung „keine genaueren Angaben“ schließt gerade nicht aus, dass der Kläger den wesentlichen Hergang gleichwohl kurz hat schildern können. Hierfür spricht die Aussage des Zeugen S., der ja den Inhalt der klägerischen Angaben wiedergegeben hat. Hinzu kommt, dass der Kläger ausweislich des Tatort- und Ermittlungsberichts vom 18.09.2019 in einem Telefonat mit dem Zeugen S. zwei Tage später nach dem Vorfall (am 17.09.2019) den Hergang erneut so geschildert hat, wie offenbar bereits in der Nacht des Geschehens. Zudem konnte sich der Kläger auch an das Gespräch mit dem Polizeibeamten in der Unfallnacht erinnern, was gegen eine derart starke Alkoholisierung spricht, dass die Erinnerungsfähigkeit aufgehoben war. Der Kläger hat seinen Zustand als „nicht zu betrunken“ bezeichnet, was mit seinem durchaus geordneten Verhalten in der Nacht und seinen Schilderungen des Geschehens vereinbar ist. Allein die festgestellte Atemalkoholkonzentration von 1,92 ‰ lässt keinen Schluss auf einen schweren Rausch zu, weil erstens die Atemalkoholmessung unzuverlässig ist (z.B. in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des letzten Alkoholkonsums) und eine Blutalkoholmessung nicht ersetzt, und weil zweitens der tatsächliche Grad der Alkoholisierung auch von weiteren Faktoren wie etwa einer Alkoholgewöhnung abhängt. Das Überrollen der Füße und das gleichzeitige Einklemmen der Beine stellen keinen Widerspruch dar, sondern lassen sich gut in Einklang bringen mit der Sitzposition des Klägers auf einem auf der Seite liegenden Schachtring aus Beton. Befindet sich ein Fahrzeug mit seinen (großen) Rädern so nah an einer Person, dass dessen Füße überrollt werden, kann die Seitenwand der Reifen zugleich die Beine an den Unterschenkeln oder Knien wegdrücken. Zumal wenn sich das Fahrzeug zugleich in einer Kurvenfahrt in Richtung der Person befindet. Der Betonring lässt dabei ein Zurückziehen der Füße nicht zu, weil dieser bis an den Boden reicht. Die Einholung eines - von den Beklagten gegenbeweislich beantragten - Unfallrekonstruktionsgutachtens hat das Landgericht zu Recht abgelehnt. Der Beweisantritt ist auf die Feststellung gerichtet, dass es nicht zu dem vom Kläger behaupteten Überrollen der Füße gekommen sein könne. Für einen derartigen Negativ-Beweis ist das beantragte Gutachten jedoch in der vorliegenden Situation nicht geeignet. Denn ein Überrollen der Füße einer auf einem Schachtring sitzenden Person durch einen nach rechts eingelenkten, vorwärts vorbeifahrenden Bus ist selbstverständlich möglich. Dies ist technisch-physikalisch offenkundig und bedarf keiner Einholung eines Gutachtens. Einer gutachterlichen Beurteilung könnte allenfalls die Frage unterzogen werden, ob ein derartiges Geschehen unter den konkreten örtlichen Gegebenheiten möglich gewesen wäre oder nicht. Also ob etwa der Platz für das vom Kläger behauptete Fahrmanöver des Busses ausreichend gewesen ist. Hierzu fehlen allerdings hinreichend konkrete Darlegungen der Beklagten zu den konkreten Verhältnissen vor Ort. Es ist leider keine sachgerechte Unfallaufnahme erfolgt. Die Positionen des Schachtrings, der halbseitigen Fahrbahnabsperrung und der sonstigen örtlichen Gegebenheiten wurden nicht vermessen und dokumentiert. Das gleiche gilt für eine etwaige Spurenlage. Aus der Fahrzeugendstellung kann ebenfalls kein Rückschluss gezogen werden, weil der Bus nicht unfallbedingt angehalten wurde. In dieser Lage fehlen - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - geeignete objektive Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Es besteht auch kein Informationsgefälle, so dass etwaige Erleichterungen in der Darlegungs- oder Beweislastverteilung - etwa eine sekundäre Darlegungslast des Klägers hinsichtlich der genauen örtlichen Gegebenheiten - den Beklagten nicht zugutekommen können. Der Busfahrer mag den Unfall zwar selbst nicht bemerkt haben. Allerdings war er durch Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes auf das Geschehen aufmerksam gemacht worden. Er hat gleichwohl nicht auf die Polizei gewartet oder sonst Feststellungen zu seiner Person, der Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung - also zum Unfallhergang - ermöglicht, sondern ist weggefahren (möglicherweise um weiter seiner Aufgabe als Bus-Shuttle nachzukommen). Den Umstand, dass genauere Feststellungen am Unfallort nicht getroffen wurden bzw. getroffen werden konnten, können die Beklagten prozessual nicht zu ihrem Vorteil geltend machen. Ein Mitverschulden gemäß §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB ist dem Kläger nicht nachzuweisen. Nach den getroffenen Feststellungen befand sich der Schachtring nicht auf der Straße, sondern daneben. Indem der Kläger auf diesem Schachtring saß, nahm er nicht aktiv am Straßenverkehr teil. Er musste nicht damit rechnen, dort von einem Fahrzeug erfasst zu werden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Schachtring teilweise auf der Fahrbahn befunden haben sollte, denn die Straße war in diesem Bereich für den allgemeinen Fahrzeugverkehr gesperrt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger wusste oder wissen musste, dass Shuttle-Busse eingesetzt waren, die die Fahrbahn trotz der Absperrung befahren könnten. Es begründet deshalb kein vorwerfbares Eigenverschulden, dass er dort saß, um auf einen Freund zu warten, und sich währenddessen mit seinem Smartphone beschäftigte. Auch die Alkoholisierung des Klägers begründet in dieser Situation kein Mitverschulden. Es ist kein alkoholbedingtes Verhalten des Klägers zu erkennen, das sich auf den Unfall ausgewirkt haben könnte. Dass er den herannahenden Bus erst spät bemerkt hat, kann auch mit - nicht vorwerfbarer - Unaufmerksamkeit bzw. Ablenkung erklärt werden. An seinem Aufenthaltsort musste er nicht mit gefährlichem Busverkehr rechnen. Das reflexartige Zurückziehen des Fußes wurde durch die Gestaltung der verwendeten Sitzgelegenheit verhindert, ohne dass hieraus ein Mitverschulden abgeleitet werden könnte. Demgegenüber musste der Busfahrer, der um die Feier wusste, trotz der späten Stunde mit regem Fußgängerverkehr und auch mit angetrunkenen Gästen der Feier rechnen, was ihm gemäß § 1 Abs. 1, 2 StVO ein besonders hohes Maß an Aufmerksamkeit und Umsicht abverlangte. Er hat den Kläger, der sich völlig passiv in einem für den Fahrzeugverkehr gesperrten und damit für Fußgänger vermeintlich geschützten Bereich aufhielt, schlicht übersehen. Ein etwaiges verbleibendes Mitverschulden des Klägers wäre allenfalls geringfügig und müsste hinter dem Verschulden des Busfahrers vollständig zurücktreten. Im Ergebnis besteht eine alleinige Haftung der Beklagten. Das Verschulden des früheren Beklagten zu 2) hinsichtlich eines Verstoßes gegen seine Sorgfaltspflichten (§ 1 Abs. 1, 2 StVO) wird vermutet. Ein unabwendbares Ereignis oder ein Fall höherer Gewalt (§§ 7 Abs. 2, 18 Abs. 1 S. 2 StVG) liegen ersichtlich nicht vor. Die unfallkausalen Verletzungen des Klägers ergeben sich zunächst aus seinen Angaben. Der Kläger hat nachvollziehbar geschildert, dass die Schmerzen „sehr schlimm“ bzw. „höllisch“ gewesen seien und der rechte Fuß „extrem angeschwollen“ gewesen sei. Die Zeugen W. und S. haben bestätigt, dass der Kläger am Unfallort über starke Schmerzen geklagt hat. Der Kläger hat weiter ausgeführt, sein Fuß sei auf der Unterseite regelrecht „aufgeplatzt“ gewesen. Die Heilung und die Schmerzen hätten lange angedauert, erst Anfang Januar 2020 sei die Wunde fast geschlossen gewesen und bis Mitte Januar sei er an Krücken gegangen. Erst Ende Januar habe er einen Spezialschuh bekommen. Die eingereichten ärztlichen Unterlagen bestätigen dieses Vorbringen. Der Entlassungsbericht der Klinik S. vom 18.09.2019 attestiert dem Kläger eine Quetschung beider Vorderfüße bei Überrolltrauma, deutliche Schwellungen der Füße und am rechten Fuß einen Hautdefekt. Im Bericht des Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses H. vom 24.09.2019 wird ein Haut-Weichteildefekt am Vorderfußstumpf rechts nach Überrolltrauma am 15.09.2019 in einer Ausdehnung von 8 x 4 cm im Bereich der ehemaligen Spalthautplastik mit Schwellung und Hämatomverfärbung befundet. Der nachbehandelnde Arzt, der Zeuge Dr. W., beschreibt am 02.10.2019 weiterhin eine nicht verheilte, ca. 6 x 6 cm messende Quetschwunde plantarseitig mit Hautdefekt im Amputationsstumpf. Es erfolge ein Verbandswechsel alle 2-3 Tage. Nach den weiteren Berichten des Berufsgenossenschaftlichen Krankenhauses vom 05.12.2019 und vom 26.02.2020 befand sich der Haut-Weichteildefekt zu diesem Zeitpunkt jeweils weiterhin in Abheilung unter konservativer Therapie, wobei im Februar auch eine Schwellung des rechten Fußes nach längerem Gehen beschrieben wird. Der weitere Behandlungs- und Heilungsverlauf ergibt sich aus der Dokumentation des MVZ Dr. W.. Auf die weiteren Behandlungsunterlagen wird ergänzend Bezug genommen. Der unfallchirurgische Sachverständige G. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 19.08.2022 (vgl. Gutachtenband) unter Berücksichtigung der eingereichten Behandlungsdokumentation bestätigt, dass das Überrollen der Füße durch die Reifen eines Busses vollständig geeignet sei, derartige Verletzungen herbeizuführen. Hinweise darauf, dass die Wunden vorbestanden haben könnten, lägen nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass das erstbehandelnde Krankenhaus vorbestehende Wunden als solche identifiziert hätte. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass dem Berufsgenossenschaftlichen Krankenhaus vorbestehende Wunden - als Folge des dort behandelten Arbeitsunfalls - bekannt gewesen wären. Jene Klinik habe die Federführung bei der Behandlung übernommen, weil es um eine Krankheitskonstellation mit berufsgenossenschaftlichen Vorschäden gegangen sei. Die Heilung derartiger Wunden sei zumeist schwierig und zeitaufwändig, besonders im Bereich eines Hauttransplantats. Die Arbeitsunfähigkeit sei auf die unfallbedingten Verletzungsfolgen gestützt worden. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sei korrekt gewählt worden. Letztlich sei es deshalb als fundiert gesichert anzusehen, dass das Überrollen des rechten Fußes für die Entstehung der Wunde allein ursächlich gewesen sei. Dies gelte auch für die danach eingetretene Schwellung. Die attestierte, vollständig plausible Arbeitsunfähigkeit sei ebenfalls ausschließlich Folge des Unfalls. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sei durch die Vorschädigung des rechten Fußes allerdings erheblich verlängert worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 23.06.2023 hat der Sachverständige sein Gutachten mündlich erläutert und ergänzt. Die Feststellungen zu den unfallbedingten Verletzungen und Beschwerden rechtfertigen ohne weiteres die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe von 4.000,00 €. Richtigerweise wirkt sich die Vorschädigung des rechten Fußes durch Teil-Amputation im Jahr 2009 nicht schmerzensgeldmindernd aus. Es entlastet den Schädiger nicht, wenn sich die Schädigung aufgrund einer besonderen Disposition, einer Vorschädigung oder anderer Umstände bei dem konkreten Geschädigten gravierender auswirkt als dies bei einem durchschnittlichen Geschädigten zu erwarten wäre. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der anfänglich sehr starken Schmerzen und des langen und beschwerlichen Heilungsverlaufs, bewegt sich das Schmerzensgeld eher am unteren Rand dessen, was der Senat als angemessen erachtet. Wegen des Verdienstausfallschadens und der weiteren materiellen Schadenspositionen (Fahrtkosten, Zuzahlungen) wird vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil nebst den dortigen Bezugnahmen verwiesen. Mit der Berufung werden die diesbezüglichen Feststellungen auch nicht explizit angegriffen. Konkrete Fehler in der Berechnung o.ä. werden nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat das Landgericht das durchschnittliche Netto-Einkommen inklusive Überstundenvergütung ermittelt und die geleisteten Krankengeldzahlungen einschließlich der zwischenzeitlich erfolgten Korrekturen gegengerechnet. Zudem hat es zutreffend ersparte Aufwendungen berücksichtigt und diese mit 5 % des Netto-Einkommens angesetzt, was angesichts der geringen Entfernung zwischen dem Wohn- und dem Arbeitsort des Klägers nicht zu beanstanden ist. Auch die zugesprochene Unfallkostenpauschale bewegt sich mit 25,00 € im Rahmen des Schätzungsermessens (§ 287 ZPO) des Landgerichts. Auch hinsichtlich der ausgeurteilten Zinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Freihaltungsanspruch) greift die Berufung das angefochtene Urteil nicht konkret an. Nach allem hat die Berufung nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.