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Urteil

5 O 134/23

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2024:0522.5O134.23.00
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Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall am 28.10.2022 in Anspruch. Die Klägerin ist Halterin des Fahrzeugs I. mit dem amtlichen Kennzeichen N01. Sie befuhr am 28.10.2022 gegen 13 Uhr die V.-straße in N. in westlicher Richtung. Die Beklagte zu 2) befuhr die Straße hinter der Klägerin mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Fahrzeug P. mit dem amtlichen Kennzeichen Q.. Auf Höhe der Einbiegung U.-straße wollte die Klägerin links abbiegen, um zu dem dort gelegenen Imbiss „Z.“ zu gelangen. Dabei kam es zu einem Unfall mit dem von der Beklagten zu 2) geführten Fahrzeug, die das klägerische Fahrzeug links überholen wollte. Beide Fahrzeuge wurden durch den Unfall beschädigt. Die weiteren Einzelheiten zum Ablauf des Unfalls sind zwischen den Parteien streitig. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.11.2022 wurde die Beklagte zu 1) aufgefordert, ihre Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. Mit Schreiben vom 29.11.2022 wurde aufgrund einer Vorabkalkulation der reine Fahrzeugschaden zunächst mit 11.402,06 EUR beziffert. Mit Schreiben vom 01.12.2022 meldete sich die Beklagte zu 1) und forderte ein ordnungsgemäßes Gutachten ein, welches mit Schreiben vom 06.03.2023 übermittelt wurde. Letztmalig mit Schreiben vom 28.03.2023, unter Fristsetzung zum 03.04.2023, wurde die Beklagte zu 1) aufgefordert, den Schaden der Klägerin auf Basis des Anspruchsschreibens vom 06.03.2023 auszugleichen. Die Klägerin macht nach Reparatur des Fahrzeugs zuletzt folgende Schäden geltend: 1. Rechnungsbetrag laut Rechnung R. 11.695,82 EUR 2. Nutzungsausfall 1.150,00 EUR 3. Sachverständigenkosten 1.449,66 EUR 4. Kostenpauschale 25,00 EUR Summe 14.320,48 EUR Die Klägerin behauptet, sie habe sich etwa 50 m vor der Einbiegung U.-straße links eingeordnet, den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt, den Gegenverkehr beobachtet und sodann den Abbiegevorgang in die U.-straße nach links begonnen. Nachdem der Abbiegevorgang bereits so weit fortgeschritten gewesen sei, dass sich ihr Fahrzeug auf der Gegenspur befunden habe, habe die Beklagte zu 2) das klägerische Fahrzeug überholt, sei mit ihrer rechten Fahrzeugseite gegen die linke Fahrzeugseite des klägerischen Fahrzeuges geprallt und habe dieses erheblich beschädigt. Es sei von Anfang an ein Parkplatz vor dem Imbiss frei gewesen, sodass für die Klägerin keine Veranlassung bestanden habe, am rechten Fahrbahnrand zu halten. Die Klägerin behauptet, die in dem Privatgutachten dargelegten Schadenspositionen seien alle auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen. Auf das letzte Schreiben vom 28.03.2023 sei keine Reaktion der Beklagten zu 1) mehr erfolgt. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 12.876,72 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2023 zu zahlen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 14.320,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 04.04.2023 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die Klägerin habe den Fahrtrichtungsanzeiger rechts auf Höhe der Einmündung U.-straße gesetzt, um in eine dort befindliche Parklücke auf dem Haltestreifen einzuparken. Die Beklagte zu 2) habe sodann nach links geblinkt und begonnen, an dem Fahrzeug der Klägerin vorbeizufahren. Plötzlich und vollkommen unerwartet und insbesondere, ohne den Blinker nach links zu setzen, sei die Klägerin sodann mit dem Fahrzeug nach links abgebogen und hierbei in das von der Beklagten zu 2) geführte Fahrzeug gefahren. Unmittelbar nach der Kollision sei die Klägerin aus dem von ihr geführten Fahrzeug ausgestiegen und sei sehr freundlich auf die Beklagte zu 2) zugekommen, wobei sie sofort eingeräumt habe, dass sie einen Fehler begangen habe, da sie falsch geblinkt habe. Diese Sachverhaltsdarstellung habe sie sodann nach einem Gespräch mit ihrer Begleitung geändert. Die Beklagten sind der Ansicht, der Unfall sei für die Beklagte zu 2) unabwendbar gewesen. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens sind die Beklagten der Ansicht, im Rahmen einer fiktiven Abrechnung könne allenfalls eine Abrechnung auf Totalschadensbasis erfolgen. Auf das klägerische Schreiben vom 28.04.2023 habe die Beklagte zu 1) mitgeteilt, dass ein Parallelverfahren anhängig sei, dessen Ausgang abgewartet werden solle. Das Gericht hat die Klägerin und die Beklagte zu 2) im Termin zur mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 25.09.2023 verwiesen. Zudem hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. vom 14.02.2024 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG, § 115 I Nr. 1 VVG. 1. Die Beklagte zu 2) war am Unfalltag Fahrerin des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen Q. und die Beklagte zu 1) ist der Haftpflichtversicherer für das Fahrzeug. Bei dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen wurde das im Eigentum der Klägerin stehende Fahrzeug geschädigt, sodass in Form der Eigentumsverletzung auch die nach § 7 StVG notwendige Rechtsgutsverletzung eingetreten ist. 2. Der streitgegenständliche Unfall ist auch bei Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 2) geschehen. Hier erfolgte die Kollision der beiden Fahrzeuge im fließenden Verkehr, sodass sich die spezifische Betriebsgefahr der Fahrzeuge realisiert hat. 3. Nach denselben Grundsätzen haftet auch die Klägerin dem Halter des Fahrzeugs dem Grunde nach gem. § 7 StVG. Denn sie war als Halterin eines Fahrzeugs in das gegenseitige Unfallgeschehen verwickelt, wobei das Beklagtenfahrzeug geschädigt wurde. 4. Im Rahmen des § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG wird das Verschulden des Fahrzeugführers vermutet. Inwieweit ein Verschulden der Beklagten zu 2) durch die Beweisaufnahme widerlegt ist, kann dahinstehen. Denn eine Haftung der Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 1) scheidet aus nachfolgenden Gründen aus. 5. Gem §17 Abs. 2, Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG sind zur Bestimmung des Umfangs der Ersatzpflicht grundsätzlich die jeweiligen Verursachungsbeiträge gegeneinander abzuwägen. Der Unfall stellt auch für keine Seite ein die Haftung ausschließendes unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG dar. Danach ist die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Sowohl der Halter als auch der Fahrer des Fahrzeugs müssen nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 StVG „jede nach den Umständen der Falls gebotenen Sorgfalt beachtet haben“. Der Begriff „unabwendbares Ereignis“ meint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt, die insbesondere die Einhaltung der geltenden Verkehrsvorschriften beinhaltet, nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt iSv § 276 BGB hinaus. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben. Er darf nicht auf seinem eigenen Vorrecht beharren, wenn er erkennt, dass sein Vorfahrtsrecht von anderen Verkehrsteilnehmern aufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglicherweise nicht erkannt wird, muss auch erhebliche fremde Fehler und alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigen. Die besondere Sorgfalt des Idealfahrers muss sich im Übrigen nicht nur in der konkreten Gefahrensituation, sondern bereits im Vorfeld manifestieren; denn der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) „ideal“ verhält. Damit verlangt das Gesetz, dass der „Idealfahrer“ in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden. Wäre ein Idealfahrer überhaupt nicht in die Unfallsituation geraten oder hätte der Unfall dann nicht zu vergleichbar schweren Folgen geführt, kann von einem unabwendbaren Ereignis nicht die Rede sein (OLG Hamm Hinweisbeschluss vom 03.08.2022 – 7 U 63/22). Unter Anlegung dieses Maßstabes lag für die Beklagte zu 2) kein unabwendbares Ereignis vor. Die Beklagte zu 2) hat ihm Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angegeben, sie sei vor dem Unfall bereits längere Zeit hinter der Klägerin hergefahren. Beide seien etwa 50 km/h gefahren. Die Klägerin habe dann in Höhe des Imbiss rechts geblinkt und abgebremst. Dort befinde sich auf der rechten Seite ein langer Haltestreifen neben der Fahrspur, wo oft Fahrzeuge parken würden. Die Klägerin habe etwa auf 20-30 km/h abgebremst, die Beklagte zu 2) auch. Es sei kein Gegenverkehr gekommen und die Beklagte zu 2) habe links geblinkt, um links über die Gegenfahrbahn das klägerische Fahrzeug zu überholen. Zu dieser Zeit sei die Klägerin bereits bis zum Rand ihrer Fahrbahn nach rechts rübergefahren, sei aber noch nicht auf den Seitenstreifen gefahren. Als sich die Beklagte zu 2) auf Höhe des klägerischen Fahrzeugs befunden habe, sei die Klägerin auf einmal nach links rausgezogen, rüber auf die Gegenfahrbahn, wo sich die Beklagte zu 2) befunden habe und dann sei es zum Unfall gekommen. Nach ihren eigenen Ausführungen hat sich die Beklagte zu 2) schon nicht als Idealfahrerin verhalten. Denn eine solche hätte zunächst abgewartet und sichergestellt, dass die Klägerin tatsächlich auf dem Haltestreifen hält. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die links befindliche Straße und den dort gelegenen Imbiss. Insoweit ist es nicht unüblich, dass im Umfeld solcher Einrichtungen Parkplätze gesucht werden, kurzfristig solche erkannt und unvermittelt angesteuert werden. Dem stehen auch nicht die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. entgegen. Soweit dieser in seinem schriftlichen Gutachten vom 14.02.2024 ausgeführt hat, für beide Beteiligten sei das Unfallereignis unvermeidbar gewesen, hat er ausdrücklich die juristische Wertung davon ausgenommen, inwieweit die Beklagte zu 2) die Klägerin überhaupt überholen durfte. Auch für die Klägerin war der Unfall nicht unvermeidbar. Sie hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angegeben, sie sei zunächst auf ihrer Fahrspur in der Mitte geradeaus gefahren. Dann habe sie etwa 50 Meter vor der Einmündung U.-straße geblinkt, wobei sie das Fahrzeug der Beklagten zu 2) nicht gesehen habe. Als sie nach links eingeschlagen habe und rübergefahren sei, habe sie einen kurzen Blick nach links gemacht. Da sei das Beklagtenfahrzeug schon da gewesen und es sei zu dem Unfall gekommen. Die Angaben stehen im Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. J.. Dieser hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, unter Berücksichtigung eines etwas größeren Wendekreises im Hinblick auf die Abbiege- und Kollisionsgeschwindigkeit ergebe sich ein eher am rechten Fahrbahnrand orientiertes klägerisches Fahrzeug zu Beginn des Abbiegevorgangs. Des Weiteren sei von einer Kollisionsgeschwindigkeit des Klägerfahrzeuges von 10 bis 15 km/h und für das Beklagtenfahrzeug von 25-30 km/h auszugehen. Bereits aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass die Klägerin sich nicht wie eine Idealfahrerin verhalten hat. Denn sie hätte sich vor einem geplanten Abbiegen zunächst nach links einordnen müssen. Soweit der Sachverständige auch insoweit ausführt, für die Klägerin sei der Unfall unvermeidbar gewesen, da sie die Überholabsicht der Beklagten zu 2) nicht habe erkennen können, hätte sie sich aber zumindest erst langsam etwas nach links einordnen müssen. 6. Die damit gem. §§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der Verschuldensanteile ergibt, dass die Klägerin vollumfänglich für die Folgen des Verkehrsunfalls einzustehen hat. Nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden. Darüber hinaus ist die konkrete Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge von Bedeutung. Die Umstände, die die konkrete Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs erhöhen, insbesondere also dem anderen zum Verschulden gereichen, hat im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der Unfallgegner zu beweisen (OLG Hamm, Urteil vom 08.07.2022 – I-7 U 106/20). Danach haftet die Klägerin vollumfänglich für den Unfall. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO muss, wer abbiegen will, dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach links abbiegen will, hat gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO sein Fahrzeug bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist, vgl. § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO. Für einen Verstoß der Klägerin gegen § 9 Abs. 1 StVO spricht vorliegend der Anscheinsbeweis. Soweit sich ein Unfall im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Linksabbiegevorgang ereignet, spricht nach aller Lebenserfahrung vieles dafür (Anscheinsbeweis), dass der Linksabbieger die ihm nach § 9 Abs. 1 StVO obliegenden Sorgfaltsanforderungen, insbesondere die doppelte Rückschaupflicht, nicht ausreichend beachtet hat (vgl. OLG Hamm aaO.). Die Klägerin konnte den Anscheinsbeweis nicht erschüttern. Sie konnte nicht darlegen und beweisen, dass ein sogenannter atypischer Geschehensablauf vorliegt. Vielmehr steht nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO und auch entgegen ihrer eigenen Darstellung ihr Fahrzeug vor dem Abbiegen nicht möglichst weit links eingeordnet hat. Insoweit hat – wie bereits dargelegt – der Sachverständige ausgeführt, es ergebe sich ein eher am rechten Fahrbahnrand orientiertes klägerisches Fahrzeug zu Beginn des Abbiegevorgangs. Etwa 3,1 s vor der Kollision entschließe sich die Beklagte zu 2), einen Überholvorgang einzuleiten. Zu diesem Zeitpunkt sei das Beklagtenfahrzeug noch rund 25,5 m von dem Kollisionsort entfernt. Kurze Zeit darauf entschließe sich auch die Klägerin, anzufahren und nach links in die A.-straße abzubiegen. Auch konnte die Klägerin nicht beweisen, dass sie den Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig gesetzt hatte. Ein Verkehrsverstoß der Beklagten zu 2), insbesondere gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO, konnte hingegen nicht festgestellt werden. Gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist das Überholen bei einer unklaren Verkehrslage unzulässig. Eine unklare Verkehrslage ist nur gegeben, wenn der Fahrer des überholenden Fahrzeugs nach allen Umständen mit einem ungefährdenden Überholen nicht rechnen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn er nicht verlässlich beurteilen kann, was der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs sogleich tun werde (KG, Beschluss vom 21. 01.2010 - 12 U 50/09). Danach lag für die Beklagte zu 2) keine unklare Verkehrslage vor. Sie durfte vielmehr davon ausgehen, dass die Klägerin am rechten Fahrbahnrand halten wollte. Denn sie hatte sich bereits deutlich nach rechts orientiert und die Geschwindigkeit stark reduziert. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen J. ist von einer Kollisionsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs von 10 bis 15 km/h auszugehen. Andere mögliche Verkehrsverstöße der Beklagten zu 2) sind nicht ersichtlich. Im Ergebnis sind zulasten der Klägerin Verstöße gegen §§ 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 4 StVO in die Abwägung einzustellen. Auf Seiten der Beklagten ist hingegen lediglich die einfache Betriebsgefahr in Ansatz zu bringen. Eine Mithaftung der Beklagten in Höhe von 25 % kommt vorliegend aber nicht in Betracht, da der Beklagten zu 2) - wie ausgeführt - ein Verschulden nicht nachgewiesen werden kann und die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Überholenden regelmäßig hinter dem Verschulden desjenigen, der verkehrswidrig nach links abbiegt, vollständig zurücktritt (vgl. OLG Hamm aaO.). II. Mangels Hauptanspruch hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zinsen. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO.