Beschluss
7 U 72/24
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0623.7U72.24.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.05.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bo- chum, Az.: I-5 O 134/23, wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.320,48 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.05.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bo- chum, Az.: I-5 O 134/23, wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.320,48 EUR festgesetzt. G r ü n d e I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zurecht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur näheren Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23.05.2025 (Bl. 68 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte) verwiesen. Eine Stellungnahme hierzu ist nicht erfolgt, so dass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht. II. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO i. V. m. §§ 522 Abs. 3, 542 Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.