Beschluss
7 T 222/22
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2024:0620.7T222.22.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird festgestellt, dass der Vollzug der durch den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 19.11.2021 (15 XIV.B 82/21) angeordneten Haft den Betroffenen im Zeitraum vom 03.12.2021 bis zum 15.12.2021 in seinen Rechten verletzt hat.
Von der Erhebung von Gerichtskosten und Dolmetscherkosten für das Verfahren erster und zweiter Instanz wird abgesehen.
Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Beteiligten zu 2) werden der Beteiligten zu 3) auferlegt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird festgestellt, dass der Vollzug der durch den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 19.11.2021 (15 XIV.B 82/21) angeordneten Haft den Betroffenen im Zeitraum vom 03.12.2021 bis zum 15.12.2021 in seinen Rechten verletzt hat. Von der Erhebung von Gerichtskosten und Dolmetscherkosten für das Verfahren erster und zweiter Instanz wird abgesehen. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Beteiligten zu 2) werden der Beteiligten zu 3) auferlegt. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Betroffene reiste mehrfach nach Deutschland ein und hat wiederholt Asylanträge gestellt, die jeweils abgelehnt worden sind. Im Laufe des ausländerbehördlichen Verfahrens hat er folgende Alias-Personalien verwendet: E, geb. am # in A, E, geb. am # in K, T, geb. am # in L. Nach einer Einreise im Jahr 2013 stellte er den Asylantrag vom 14.11.2013, der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Der Betroffene wurde am 20.09.2016 nach T abgeschoben. Der Betroffene reiste im Juni 2019 wieder nach Deutschland ein und stellte am 13.11.2019 einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Dieser Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid des BAMF vom 13.12.2019 als unzulässig abgelehnt. Dieser Bescheid wurde dem Betroffenen am 14.01.2020 zugestellt. Da Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung nicht eingelegt worden sind, ist sie seit dem 28.01.2020 bestandskräftig. Der Betroffene war der Zentralen Unterbringungseinrichtung N, B #, in # N zugewiesen. Da der Betroffene im Rahmen einer Rückkehrberatung am 09.11.2020 angegeben hatte, freiwillig ausreisen zu wollen, wurde für ihn ein finanziell gefördertes Busticket für den 08.04.2021 gebucht. Seine Reisefähigkeit wurde nach einer ärztlichen Untersuchung bejaht. Der Betroffene trat die Busreise jedoch nicht an, erschien letztmals am 07.04.2021 in der Unterkunft in N und tauchte sodann unter. Die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) D als zuständige Behörde wurde am 07.05.2021 um Beschaffung eines Heimreisedokumentes im Wege der Amtshilfe gebeten. Es stellte sich heraus, dass die Ausstellung eines Reisedokumentes bei Flugbuchung im Fall der Vorlage einer Passkopie sowie der ID-Karte des Betroffenen am gleichen Tag möglich sein würde. Der Betroffene wurde am 18.05.2021 zur Festnahme ausgeschrieben. Am 19.11.2021 suchte der Betroffene ein Krankenhaus in C auf, um sich wegen seiner Hämorrhoiden-Erkrankung behandeln zu lassen. Da er keine Krankenversicherungskarte und auch keinen Ausweis vorlegen konnte, wurde die Polizei verständigt und der Betroffene wurde festgenommen. Die Beteiligte zu 3) hatte deshalb Gelegenheit, eine Abschiebung vorzubereiten und plante eine Rückführung des Betroffenen im Rahmen einer Sammelcharter-Maßnahme nach T. Mit Schreiben vom 19.11.2021 hat sie dementsprechend Abschiebehaft gemäß § 62 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz bis zum 17.12.2021 beantragt. Auf das Schreiben vom 19.11.2021 (Bl. 1 ff. GA) wird verwiesen. Nach persönlicher Anhörung des Betroffenen am 19.11.2021 hat das Amtsgericht Bochum mit dem angefochtenen Beschluss vom selben Tag Abschiebehaft bis zum 17.12.2021 angeordnet. Die Ausländerakte lag dem Amtsgericht vor und wurde beigezogen. Der Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 03.12.2021, per Fax eingegangen am selben Tag, einen Antrag nach § 426 Abs. 2 FamFG auf Aufhebung der Haft gestellt. Des Weiteren hat er beantragt, die Rechtswidrigkeit der Haft ab Eingang des Schreibens vom 03.12.2021 festzustellen. Zur Begründung seiner Anträge hat der Beteiligte zu 2) u. a. ausgeführt, der Haftantrag der Beteiligten zu 3) sei nicht ausreichend begründet worden. Es sei nicht prüffähig, ob die Abschiebungsandrohung vom 20.01.2014 bzw. 07.11.2014 dem Betroffenen tatsächlich zugestellt worden sei. Es bleibe offen, weshalb die Abschiebung nicht unmittelbar vollzogen, sondern der 15.12.2021 abgewartet werde. Der Betroffene hatte mit Anwaltsschriftsatz vom 06.12.2021 auch Beschwerde gegen den Abschiebehaftbeschluss vom 19.11.2021 eingelegt. Diese wurde von der Kammer unter dem Aktenzeichen I-7 T 322/21 bearbeitet und mit Anwaltsschriftsatz vom 14.01.2022 zurückgenommen. Zur Begründung der Beschwerde war u. a. ausgeführt worden, es bestünden Abschiebehindernisse, da der Betroffene schwer krebserkrankt sei, unter Hämorrhoiden leide und nicht richtig laufen könne. Der Betroffene wurde am 15.12.2021 abgeschoben. Das Amtsgericht hat dem Beteiligten zu 2) die Gerichtsakte zur Einsicht übersandt. Das Amtsgericht übersandte dem Beteiligten zu 2) des Weiteren eine vollständige Ablichtung der Ausländerakte. Das Amtsgericht Bochum hat den Antrag des Beteiligten zu 2) auf Feststellung der Rechtswidrigkeit mit Beschluss vom 19.08.2022 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 25.08.2022, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, hat der Beteiligte zu 2) dagegen Beschwerde erhoben. Zur Begründung der Beschwerde hat er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft und weiter u. a. ausgeführt, die Beteiligte zu 3) hätte dem Gericht den Termin der Abschiebung mitteilen müssen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde des Beteiligten zu 2) mit Beschluss vom 30.08.2022 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Mit Verfügung vom 06.09.2022 hat die Kammer rechtliche Hinweise erteilt. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere rechtzeitig beim Amtsgericht eingegangen. Die Beschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Aufhebung der Sicherungshaft ist zulässig. Im Freiheitsentziehungsverfahren ist grundsätzlich derjenige Person des Vertrauens, um dessen Beteiligung der Betroffene bittet. Der Begriff der Vertrauensperson geht auf Art. 104 Abs. 4 GG zurück (BGH, Beschluss vom 19.05.2020, XIII ZB 82/19, Rn. 11, zitiert nach Juris). In der Vollmacht vom 02.12.2021 hat der Betroffene den Beteiligten zu 2) ausdrücklich als Person des Vertrauens benannt, die über seine Inhaftierung unterrichtet und am Verfahren beteiligt werden solle. Die Vertrauensperson kann einen Haftaufhebungsantrag gemäß § 426 Abs. 2 FamFG unabhängig von einer förmlichen Beteiligung durch das Gericht stellen. Sie ist auch unabhängig von einer förmlichen Beteiligung durch das Amtsgericht beschwerdeberechtigt, da § 429 Abs. 2 Hs. 2 FamFG für den Haftaufhebungsantrag nicht gilt (BGH, Beschluss vom 19.05.2020, XIII ZB 82/19, Rn. 13, zitiert nach Juris). Auch das Rechtsschutzinteresse ist gegeben. Wenn der Betroffene gemäß § 426 Abs. 2 S. 1 FamFG die Aufhebung der Haftanordnung beantragt und sich dieser Antrag nachträglich durch die Entlassung aus der Haft erledigt, besteht die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Haft bereits vor dem Amtsgericht feststellen zu lassen. Gegenstand der Feststellung ist dabei die Rechtswidrigkeit der Haft, die bei Verweigerung ihrer Aufhebung fortdauert. An dieser Feststellung hat der Betroffene ein mit § 62 FamFG gesetzlich anerkanntes Rechtsschutzinteresse. Für einen Antrag der Vertrauensperson des Betroffenen, in dessen Interesse diese Feststellung zu treffen, gilt nichts Anderes (BGH, Beschluss vom 19.05.2020, XIII ZB 82/19, Rn. 15, zitiert nach Juris). Der Antrag des Beteiligten zu 2) auf Aufhebung der Haft und Feststellung der Rechtswidrigkeit ist am 03.12.2021, also vor Eintritt der Rechtskraft der Haftanordnung und vor der Abschiebung des Betroffenen am 15.12.2021, beim Amtsgericht eingegangen. Infolge der Abschiebung des Betroffenen hat sich der vom Beteiligten zu 2) gestellte Antrag auf Aufhebung der Abschiebungshaft erledigt, so dass insoweit auch keine Entscheidung veranlasst ist. Das Rechtsschutzziel der Aufhebung einer noch bestehenden wirksamen Freiheitsentziehung ist wesensgleich mit dem Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer solchen Maßnahme. Folglich können beide Rechtsschutzziele unbeschränkt nebeneinander verfolgt werden, mit der Beschwerde also sowohl die Aufhebung einer noch wirksamen Freiheitsentziehung und daneben nach § 62 FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme begehrt werden (Sternal-Göbel, FamFG, 21. Auflage, § 62, Rn. 9 m. w. N.). Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Haftanordnung ist auch in einem Verfahren nach § 426 FamFG zu prüfen und zwar nach den obigen Ausführungen bereits vom Amtsgericht. Dabei kann der an den Haftaufhebungsantrag gemäß § 426 Abs. 1 FamFG gebundene Feststellungsantrag nicht nur auf neue Umstände, sondern auch auf Einwände gegen die Anordnung der Haft gestützt werden (BGH, Beschluss vom 01.6.2017, V ZB 39/17). Die Rechtsverletzung durch den Haftbeschluss vom 19.11.2021 war, wie aus dem Tenor ersichtlich, festzustellen, weil ein zulässiger Antrag auf Anordnung der Freiheitsentziehung gem. § 417 FamFG nicht vorlag. Das Vorliegen eines solchen Antrags ist jedoch Verfahrensvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2010 – V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210 ff, Tz. 12 m. w. N., zitiert nach Juris). Der Haftantrag vom 19.11.2021 war mangels ausreichender Begründung unzulässig. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (BGH, Beschluss vom 07.12.2017, V ZB 160/17). Ein zulässiger Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG Ausführungen dazu enthalten, dass und auf welcher Grundlage der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist. Verfassungsrechtlich geboten sind grundsätzlich Darlegungen dahingehend, aus welchen Gründen der Betroffene zweifelsfrei ausreisepflichtig ist und bezüglich Zeitpunkt sowie Art und Weise der Bekanntgabe des Bescheides, der die Grundlage der Ausreisepflicht bildet (BVerfG, InfAuslR 2012, 186, Rn. 23, 24, zitiert nach Juris; Sternal-Göbel, a. a. O., § 417, Rn. 25). Ergibt sich die Ausreisepflicht des Betroffenen aus einem vollziehbaren Bescheid, muss dieser Bescheid im Antrag nicht nur ausdrücklich benannt, sondern auch dargelegt werden, auf Grund welcher Tatsachen von einer wirksamen Zustellung oder Zustellungsfiktion ausgegangen wird. Hierfür genügt, wenn der Haftantrag auf die Abschlussmitteilung des Bundesamts Bezug nimmt, soweit keine Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Abschlussmitteilung vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2020, XIII ZB 83/19, Rn. 7, zitiert nach Juris). Zur Darlegung der vollziehbaren Ausreisepflicht des Betroffenen auf Grund eines Bescheids ist es deshalb erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die beteiligte Behörde den - richtigen - Bescheid in dem Haftantrag benennt und auf seinen Inhalt Bezug nimmt. Entsprechendes gilt für die Darlegung zur Zustellung des Bescheids. Insoweit genügt die Bezugnahme auf die Abschlussmitteilung des Bundesamts (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2020, XIII ZB 83/19, Rn. 10, 11; BGH, Beschluss vom 24.08.2020, XIII ZB 83/19, Rn. 23, 26; beides zitiert nach Juris). Die beteiligte Behörde kann von der Richtigkeit der Mitteilung des Bundesamts ausgehen. Sie muss auch nicht ohne Anlass der - in der Abschlussmitteilung regelmäßig offen gelassenen - Frage nachgehen, ob der Bescheid förmlich zugestellt worden ist oder nach § 10 AsylG als zugestellt gilt. Nähere Darlegungen zur Wirksamkeit der Zustellung werden nur verlangt, wenn Veranlassung besteht, der Frage der Zustellung nachzugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2020, XIII ZB 83/19, Rn. 8, 9, zitiert nach Juris). Hier kann dahinstehen, ob zumindest hinsichtlich des Bescheides des BAMF vom 13.12.2019, mit dem der Asylfolgeantrag des Betroffenen vom 13.11.2019 als unzulässig abgelehnt wurde, ausreichende Angaben der Beteiligten zu 3) vorlagen. Diesbezüglich wurde immerhin mitgeteilt, dass der Bescheid am 14.01.2020 zugestellt worden ist und mangels gerichtlicher Anfechtung seit dem 28.01.2020 bestandskräftig sei. Diese Angaben beruhen, soweit ersichtlich, auf Auskünften des BAMF und Anhaltspunkte für Zweifel bestehen insoweit nicht. Der Bescheid vom 13.12.2019 enthält jedoch keine Abschiebungsandrohung und stellt damit nicht die Rückkehrentscheidung dar. Abschiebungsandrohung und damit Rückkehrentscheidung sind nach den Angaben der Beteiligten zu 3) in dem Bescheid enthalten, mit dem der Antrag des Betroffenen vom 14.11.2013 zurückgewiesen wurde. Dieser wirkt gemäß § 71 Abs. 5 S. 1 AsylG fort, weil der Antrag vom 13.11.2019 nicht zu einem Folgeverfahren geführt hat. Gemessen an den o. g. Grundsätzen und angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles reichen die Darlegungen der Beteiligten zu 3) zur notwendigen Rückkehrentscheidung und deren Zustellung im Haftantrag nicht aus. Die Angaben im Haftantrag vom 19.11.2021 sind nämlich aus sich heraus nicht verständlich, da sie widersprüchlich sind. Einerseits ist ausgeführt, der Folgeantrag des Betroffenen vom 14.11.2013 sei mit Bescheid vom 20.01.2014 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Andererseits führt die Beteiligte zu 3) aus, der Asylantrag vom 14.11.2013 sei mit Bescheid vom 07.11.2014 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Darüber hinaus wird ausgeführt, eine persönliche Zustellung des Bescheides vom 07.11.2014 sei nicht möglich gewesen, der Bescheid gelte aber als zugestellt. Eine Abschlussmitteilung des BAMF bezüglich des auf dem Antrag des Betroffenen vom 14.11.2013 beruhenden Verfahrens ist dem Haftantrag weder beigefügt noch zitiert, mit Datum benannt oder in Bezug genommen worden. Dies wäre vorliegend vor allem deshalb notwendig gewesen, da aufgrund des Haftantrages nicht einmal klar ist, mit welchem Bescheid – vom 20.01.2014 oder vom 07.11.2014 – dieser Antrag abgelehnt wurde. Außerdem ist ausgeführt, eine Zustellung des Bescheides vom 07.11.2014 sei nicht möglich gewesen, da sich der Betroffene nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten habe. Vor diesem Hintergrund bestand vorliegend Anlass, der Frage der Zustellung der Entscheidung über den Antrag des Betroffenen vom 14.11.2013 nachzugehen. Die in einer derartigen Konstellation erforderlichen Anhaltspunkte für eine diesbezügliche richterliche Prüfung enthält der Haftantrag vom 19.11.2021 jedoch nicht. Die im Haftantrag vom 19.11.2021 gegebene Begründung hinsichtlich der Rückkehrentscheidung reicht somit nicht aus. Dass die Beteiligte zu 3) in den Schreiben vom 19.08.2022 und 20.09.2022 ergänzende Angaben gemacht hat, ändert daran nichts. Ein Begründungsmangel im Haftantrag kann zwar im Beschwerdeverfahren grundsätzlich geheilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2012, V ZB 70/11, Rn. 8, zitiert nach Juris). Das setzt jedoch voraus, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, sich zu ggfs. von der Behörde ergänzten Ausführungen zu den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Haftanordnung vor dem Amts- bzw. dem Beschwerdegericht zu äußern und persönlich dazu Stellung zu nehmen. Eine Heilung hätte allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft – hier ab Entscheidung durch das Beschwerdegericht – erfolgen können. Die Haft endete ohnehin mit Ablauf des 17.12.2021, sodass eine Heilung nach diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war. Demzufolge war die aus dem Tenor ersichtliche Feststellung zu treffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 u. 2 FamFG. Auch von der Erhebung der Dolmetscherkosten ist abzusehen (BGH, Beschluss vom 04.03.2010, VZB 222/09, zitiert nach Juris). Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Beteiligten zu 2) waren der Beteiligten zu 3) aufzuerlegen, da ein zulässiger Haftantrag als Grundlage der Haftanordnung fehlte (BGH, Beschluss vom 19.05.2020, XIII ZB 82/19). Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erfordert. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen eines zulässigen Haftantrages. Eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 3 S. 3 FamFG ist nicht gegeben, denn die Kammer hat eine freiheitsentziehende Maßnahme nicht abgelehnt oder zurückgewiesen. Der Anwendungsbereich des § 70 Abs. 3 S. 3 FamFG ist auch nicht auf das Verfahren nach § 62 FamFG auszudehnen. Auch nach der Einführung des § 70 Abs. 3 S. 3 FamFG mit Wirkung vom 01.08.2015 steht der Behörde im Rahmen des § 62 FamFG kein eigenes Feststellungsinteresse zu (BGH, Beschluss vom 22.10.2015, V ZB 169/14, FG Prax 2016, 34).