OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 T 322/21 Sonstiges

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2023:0118.7T322.21.00
1mal zitiert
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird festgestellt, dass der Vollzug der Haft, die das Amtsgericht Essen mit Beschluss vom 13.03.2020 angeordnet hat, den Betroffenen im Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 22.04.2020 in seinen Rechten verletzt hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen sowie des Beteiligten zu 3) werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird festgestellt, dass der Vollzug der Haft, die das Amtsgericht Essen mit Beschluss vom 13.03.2020 angeordnet hat, den Betroffenen im Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 22.04.2020 in seinen Rechten verletzt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen sowie des Beteiligten zu 3) werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt. Gründe I. Die Beteiligte zu 2) beantragte am 13.03.2020 die Anordnung der Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 3a Nr. 3 AufenhtG (Bl. 45 ff. eA). Nach Anhörung am gleichen Tage (Vermerk Bl. 14, 15 GA) ist mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom gleichen Tage (Bl. 1 ff. GA) die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 24.04.2020 angeordnet worden. Mit Schreiben vom 16.04.2020 (Bl. 29 GA) beantragte der Beteiligte zu 3) die Haft gemäß § 426 Abs. 2 FamFG aufzuheben und beantragte für den Fall einer Haftentlassung, das Verfahren als Feststellungsverfahren nach § 62 FamFG fortzusetzen. Er hat einen Faxsendebericht vorgelegt (Bl. 28 GA), wonach das Schreiben vom 16.04.2020 an diesem Tage an das Amtsgericht gefaxt worden ist. Der Betroffene ist am 22.04.2020 aus der UfA L. ausgetreten (Bl. 21 GA) und am 04.06.2020 nach Georgien abgeschoben worden. Die Amtsrichterin vermerkte unter dem 22.06.2021 (Bl. 22 GA), dass keine weiteren Anträge oder Eingaben nach der Beschlussfassung am 13.03.2020 vorgelegt worden seien und die Akte nicht mehr auffindbar sei. Mit Beschluss vom 23.08.2021 (Bl. 10 ff. GA), unterzeichnet am 19.08.2021 (Bl. 35 GA), hat das Amtsgericht den Antrag auf Aufhebung der Haftentscheidung zurückgewiesen und festgestellt, dass die Anordnung der Abschiebehaft den Betroffenen nicht in seinen Grundrechten verletzt habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antrag auf Aufhebung der Haftentscheidung unzulässig sei, da der Betroffene sich seit dem 22.04.2020 nicht mehr in Haft befinde und hinsichtlich des Feststellungsantrages ausgeführt, dass keine Rechtsverletzung vorliege. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 30.08.2021 (Bl. 37 GA), am gleichen Tage bei Gericht eingegangen, Beschwerde eingelegt. Unter dem 06.09.2021 (Bl. 41 A) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde vom 30.08.2022 ist unzulässig, da unstatthaft, soweit sie sich gegen den Ausspruch zu Ziffer 1, die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Haftentscheidung, richtet. Der Ausspruch der Unzulässigkeit eines Antrages auf Haftaufhebung, ist nicht mit der Beschwerde oder einem anderen Rechtsmittel angreifbar, da der Betroffene bereits aus der Haft entlassen worden ist. 2. Die Beschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen die Feststellung, die Anordnung der Abschiebehaft habe den Betroffenen nicht in seinen Grundrechten verletzt, richtet. Sie ist insbesondere statthaft und fristgerecht eingereicht worden. Nach § 62 FamFG spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt und der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Eine Erledigung der Hauptsache ist dadurch eingetreten, dass der Betroffene am 22.04.2020 aus der UfA L. ausgetreten ist und daher die Haft nicht mehr vollzogen wurde. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ist nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Falle eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs gegeben. Ein solcher wird vorliegend dadurch behauptet, dass ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör aus Art. 103 GG vorgetragen wird. Insoweit genügt der schlüssige Vortrag eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs. Die Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt worden. Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 19.08.2022 bzw. 23.08.2022 hat zwar keinen Einfluss auf den Beginn der Rechtsmittelfrist (BGH, Beschluss vom 13. 1. 2010 - XII ZB 248/0 und aufgrund des Fehlens der Zustellungsurkunde betreffend die Zustellung des vorgenannten Beschlusses an den Beteiligten zu 3) kann der Beginn der Frist nicht festgestellt werden. Da die Ausführung der Verfügung vom 19.08.2021 am 23.08.2021 erfolgte, war die zweiwöchige Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei Eingang des Schreiben vom 30.08.2021 am gleichen Tage jedoch unter keinen Umständen bereits abgelaufen. Der Antrag kann auch durch eine Person des Vertrauens gestellt werden. Der Beteiligte zu 2. ist als Person des Vertrauens Beteiligter des Verfahrens nach §§ 429 Abs. 2 Nr. 2, 7 Abs. 3, 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG und somit antrags- und beschwerdebefugt. 3. Die Beschwerde ist, soweit sie zulässig ist, in der Sache begründet. Die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung durch das Amtsgericht Gelsenkirchen war festzustellen, weil der Haftanordnung schon kein zulässiger Haftantrag zugrunde lag. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist Verfahrensvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (BGH, Beschluss vom 27.09.2018, Az. V ZB 96/18; Beschluss vom 15. September 2011 V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 8). Die in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG vorgeschriebene Begründung der erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung ist vor dem Hintergrund der Vorschrift in § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, nach der die Inhaftnahme des Ausländers auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, unverzichtbarer Bestandteil eines zulässigen Haftantrags (BGH FGPrax 2012, 225). Nach dieser Bestimmung darf die Haft von vorneherein nur für den Zeitraum angeordnet werden, der für die Durchführung der Abschiebung notwendigen Maßnahmen unverzichtbar ist. Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein. Nur dann entspricht der Haftantrag dem von dem Gesetzgeber mit dem Begründungszwang in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG verfolgten Zweck, dem Gericht schon durch den Antrag selbst eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Einleitung weiterer Ermittlungen zugänglich zu machen. In dem Haftantrag ist deshalb auch anzugeben, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Notwendig sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 14). Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag vom 13.03.2020 nicht, weil er keine ausreichenden Angaben zu der notwendigen Haftdauer enthält. Die Beteiligte zu 2) führt zwar aus, dass nach Rücksprache mit der für Flugbuchungen zuständigen Zentralen Ausländerbehörde T. eine Flugrückführung nach Georgien innerhalb des beantragten Zeitraums gewährleistet sei. Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, aber unzureichend. Die Begründung stellt eine in einer Vielzahl von Verfahren einsetzbare Leerformel dar, die über die Durchführbarkeit der Abschiebung im konkreten Fall nichts aussagt. Sie lässt nicht erkennen, welchen zeitlichen Rahmen die einzelnen Verfahrensschritte für die Vorbereitung der begleiteten Abschiebung nach Georgien nach Einschätzung der Behörde beanspruchen werden. Damit ist nicht nachvollziehbar, warum dies voraussichtlich einen Zeitraum von sechs Wochen beanspruchen wird und dass dieser Zeitraum im konkreten Fall der kürzest möglichen Haftdauer entspricht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs. 1, 83 Abs. 2, 84, 430 FamFG. Es entspricht dem billigen Ermessen, den Beteiligten zu 2) zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 EMRK entspricht es zudem billigem Ermessen, dem Beteiligten zu 2) zur Erstattung der notwendigen Auslagen der Vertrauensperson des Betroffenen, des Beteiligten zu 3), zu verpflichten (so auch BGH, Beschluss vom 15.12.2011, Az. V ZB 302/10). Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist im vorliegenden Fall zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich (§ 70 Abs. 2 S.1 FamFG).