Beschluss
7 T 303/23
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2024:1021.7T303.23.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e: I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht U. gegen den Beteiligten ein Zwangsgeld i. H. v. 1000 € festgesetzt. Der Beteiligte erstrebt mit seiner sofortigen Beschwerde die Aufhebung dieses Zwangsgeldbeschlusses. Der Betroffene leidet an den Folgen einer Trisomie 21. Die Symptomatik ist u. a. durch erhebliche kognitive Einschränkungen geprägt. Nachdem er zunächst teilstationär in einer Wohngemeinschaft der Lebenshilfe betreut worden war, lebt er seit etwa Frühjahr 2015 in der eingangs genannten Einrichtung. Eine in der Vergangenheit bestehende Betreuung war aufgehoben worden. Auf Anregung der Leitung der eingangs genannten Einrichtung hat das Amtsgericht U. nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Psychiaters Dr. X. vom 06.02.2019 und Durchführung einer persönlichen Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 13.03.2019 für den Betroffenen eine Betreuung mit den Aufgabenbereichen Vermögens- und Heimplatzangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern eingerichtet. Es wurde ein Berufsbetreuer bestellt. Der Beteiligte wurde mit Beschluss des Amtsgerichts U. vom 12.06.2019 zum neuen Betreuer bestellt. Die Betreuung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts U. vom 22.03.2021 unter Festsetzung einer Überprüfungsfrist bis zum 22.03.2028 verlängert. Der Betroffene verfügte neben einem Girokonto bei der R. U. über ein dortiges Sparkonto mit der Nr. N01, auf dem der Beteiligte im November 2019 den sozialhilferechtlichen Schonbetrag von 5000 € angelegt hat. Im weiteren Verlauf erfolgten zusätzliche Einzahlungen auf dieses Sparkonto. Das entsprechende Sparbuch ging verloren und wurde nicht wieder aufgefunden. Die zuständige Rechtspflegerin forderte den Beteiligten erstmals mit Verfügung vom 13.08.2020 zum Nachweis der Eintragung eines Sperrvermerks beim Sparkonto auf. Wegen der Einzelheiten der Aufforderung wird auf Bl. 154 GA verwiesen. Der Beteiligte eröffnete ein neues Sparkonto bei der R. U. für den Betroffenen (Kontonummer N02). Der Beteiligte legte eine Bescheinigung der R. U. vom 05.11.2020 vor, die unter anderem folgende Formulierung enthält: „Das o. g. Sparkonto wird mit dem/den nachstehenden Sperrvermerk(en) versehen: Betreuung“. Wegen der Einzelheiten der Bescheinigung wird auf Bl. 179 R GA Bezug genommen. Die auf dem früheren Sparkonto vorhandenen Beträge wurden in der Folgezeit auf das neue Sparkonto umgebucht. Mit Verfügung vom 17.12.2020 – auf Bl. 180 GA wird verwiesen - forderte die zuständige Rechtspflegerin den Beteiligten erneut zum Nachweis der Eintragung eines Sperrvermerks auf, und zwar mit folgendem Wortlaut: „Gemäß §§ 1908i, 1809, 1814 und 1816 BGB sind alle Konten und Wertpapierdepots mit der Maßgabe zu sperren, dass Verfügungen des Betreuers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes zulässig sind. Dies betrifft nicht das Girokonto, über welches Sie ohne betreuungsgerichtliche Genehmigung verfügen können. Bitte lassen Sie daher diesen Sperrvermerk bei beiden Sparkonten eintragen. Weisen Sie die Eintragung dieses Sperrvermerks durch eine Bestätigung der Bank zur Gerichtsakte nach. Die Sperre Betreuung bzw. verloren genügt leider nicht. “ Eine weitere gleichlautende Aufforderung erging mit Verfügung vom 17.02.2021 (Bl. 192 der elektronischen Akte des Amtsgerichts Recklinghausen.). Der Beteiligte überreichte ein Schreiben der R. U. vom 15.03.2021, wegen dessen Wortlauts auf Bl. 219 der elektronischen Akte des Amtsgerichts Recklinghausen verwiesen wird. Mit Schreiben vom 10.08.2022 reichte der Beteiligte ein weiteres Schreiben der R. U. vom 17.03.2021 ein, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 320 der elektronischen Akte des Amtsgerichts Recklinghausen Bezug genommen wird. Die zuständige Rechtspflegerin forderte den Beteiligten mit Verfügungen vom 13.12.2022, 20.01.2023 und 27.02.2023 erneut zum Nachweis eines Sperrvermerks auf, jeweils mit dem Bemerken, diesen Sperrvermerk „beim“ Sparkonto eintragen zu lassen (Bl. 375, 474, 475, 489 der elektronischen Akte des Amtsgerichts Recklinghausen). Mit Verfügung vom 30.03.2023 erläuterte die zuständige Rechtspflegerin ihre Aufforderung und übersandte einen entsprechenden Mustertext (Bestätigung der R. U. über die Hinterlegung eines Sperrvermerks). Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 503, 504 der elektronischen Akte des Amtsgerichts Recklinghausen verwiesen. Mit Verfügungen vom 18.04.2023 und 03.05.2023 erinnerte sie den Beteiligten an die Erledigung der Verfügung vom 30.03.2023. Mit Verfügung vom 17.05.2023 hat das Amtsgericht dem Beteiligten die Festsetzung eines Zwangsgeldes i. H. v. 1000 € angedroht, und zwar u. a. mit folgendem Wortlaut: „..sind Sie mit Schreiben des Amtsgerichts Recklinghausen vom 17.12.2020 gebeten worden, eine Bestätigung des Kreditinstitutes einzureichen, dass Verfügungen des Betreuers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig sind, § 1845 BGB. Dies betrifft nicht das Girokonto, über welches Sie ohne betreuungsgerichtliche Genehmigung verfügen können. Trotz Erinnerungen sind Sie weder ihrer Verpflichtung nachgekommen noch wurden von Ihnen die Hinderungsgründe mitgeteilt …“. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Bl. 518 der elektronischen Akte des Amtsgerichts Recklinghausen verwiesen. Mit Verfügung vom 02.06.2023 erläuterte die zuständige Rechtspflegerin ihre Aufforderung nochmals, woraufhin der Beteiligte mitteilte, er werde keine weiteren Unterlagen vorlegen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht sodann ein Zwangsgeld i. H. v. 1000 € gegen den Beteiligten festgesetzt. Mit Schreiben vom 31.10.2023, eingegangen am selben Tag aus dem besonderen Bürger- und Organisationenpostfach des Beteiligten, hat der Beteiligte dagegen sofortige Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er u. a. ausgeführt, aus § 1845 BGB ergebe sich kein bestimmter Wortlaut, der in einer Sperrvereinbarung enthalten sein müsste. Er verweist auf das Formular mit Datum vom 05.11.2020 und das Schreiben der R. U. vom 17.03.2021. Die Unterlagen würden die Anforderungen des § 1845 BGB erfüllen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 27.12.2023 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat rechtliche Hinweise erteilt, wegen deren Einzelheiten auf die Verfügungen vom 31.07. 2024 und 02.10.2024 Bezug genommen wird. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat die Einzelrichterin das Verfahren mit Beschluss vom 31.07.2024 auf die Kammer in ihrer vom GVG vorgeschriebenen Besetzung übertragen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten ist gem. § 35 Abs. 5 FamFG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gem. § 35 Abs. 5 FamFG, § 569 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO rechtzeitig beim Amtsgericht Recklinghausen eingegangen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten ist nicht begründet. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Betreuungsgericht gegen den Verpflichteten durch Beschluss Zwangsgeld festsetzen, wenn aufgrund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung durchzusetzen ist. § 35 FamFG stellt selbst keine Rechtsgrundlage für die materiellen Pflichten der Beteiligten dar. Mittels Zwangsgeldes können deshalb nur im materiellen Recht bzw. im Verfahrensrecht vorgesehene Verpflichtungen durchgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund ist gem. § 35 Abs. 2 FamFG zwingende Voraussetzung für eine Zwangsgeldfestsetzung, dass die gerichtliche Entscheidung, die die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung anordnet, auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung hinweist. Der der Zwangsgeldfestsetzung vorausgehende Hinweis gem. § 35 Abs. 2 FamFG muss sich auf einen bestimmten Tatbestand beziehen und die vorzunehmende Handlung genau bezeichnen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Dabei muss die gerichtliche Anordnung einen vollzugsfähigen Inhalt haben und hinreichend bestimmt sein. Sie ist widerspruchsfrei und so konkret zu fassen, dass sie allein aus ihrem Wortlaut heraus verständlich ist, selbst für Dritte. Der Adressat muss persönlich, also auch ohne anwaltliche Vertretung, zweifelsfrei erkennen können, welche nach Art und Gegenstand spezifizierte Handlung er vorzunehmen hat (Sternal-Jokisch, FamFG, 21. Aufl., § 35, Rn. 7). Diese Voraussetzung ist hier mit der Anordnung vom 17.05.2023 in Zusammenschau insbesondere mit den Verfügungen vom 17.12.2020 und 27.02.2023 erfüllt. Die Kammer versteht den genannten Grundsatz dahingehend, dass für die Erkennbarkeit der vorzunehmenden Handlung der Empfängerhorizont des Adressaten der Anordnung und nicht derjenige eines beliebigen Dritten maßgeblich ist. Entscheidend ist, dass dem Verpflichteten ein bestimmtes, ohne weiteres verständliches Verhalten aufgegeben wird (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 27.02.2015,10 WF 34/15, Rn. 15, zitiert nach Juris; Musielak-Borth, FamFG, 7. Aufl., § 35, Rn.5). Sollte es sich bei dem Verpflichteten um einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten handeln, etwa den Versorgungsträger im Versorgungsausgleichsverfahren, muss eben dieser deutlich erkennen können, was verlangt wird. Vor diesem Hintergrund ist es vorliegend unschädlich, dass in der Anordnung des Betreuungsgerichts vom 17.05.2023 weder der Name des Kreditinstituts, die Art des Kontos noch die Kontonummer genannt sind. Die Aufforderungen richten sich nicht an einen außenstehenden Dritten, sondern an den Beteiligten. Für diesen war in Zusammenschau insbesondere mit den Verfügungen vom 17.12.2020 und 27.02.2023 eindeutig zu erkennen, dass ein Sperrvermerk für das Sparkonto des Betroffenen bei der R. U. mit der Nummer N02 gefordert wurde. Dass der Beteiligte die Anordnungen entsprechend verstanden hat, folgt auch daraus, dass er, ebenso wie bereits mit Schreiben vom 10.08.2022, mit Schreiben vom 24.03.2023 nochmals das auf dieses Sparkonto bezogene Schreiben der R. U. vom 17.03.2021 vorgelegt hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen fehlender Bestimmtheit der zugrundeliegenden Anordnung erfolgt somit nicht. Der Beteiligte wurde auch auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnung hingewiesen. In der Verfügung vom 17.05.2023 wurde ihm die Festsetzung eines Zwangsgeldes i. H. v. 1000 € für den Fall angedroht, dass er seiner Verpflichtung zur Einreichung der erforderlichen Bestätigung des Kreditinstitutes nicht fristgemäß nachkommt. Das Zwangsgeld diente auch der Durchsetzung einer im materiellen Recht vorgesehenen Verpflichtung des Beteiligten (Sternal-Jokisch, a. a. O., § 35, Rn. 10), und zwar der Verpflichtung des Beteiligten gem. § 1845 BGB zu einer Vereinbarung mit dem Kreditinstitut, dass er über die Anlage nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verfügen kann, sowie zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises. Diese Verpflichtung ist gemäß § 1862 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB mittels Zwangsgeld durchsetzbar (vgl. Bauer/Lütgens/Schwedler-Hilbert, HK zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, 150. Lieferung, 8/2024, § 1845 BGB, Rn. 3). Mangels spezieller Übergangsvorschriften ist hier die seit dem 01.01.2023 geltende Gesetzeslage maßgeblich (Sternal, a. a. O., § 68, Rn. 65). Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zugrunde zu legen. Der angefochtene Beschluss erging ebenfalls nach Inkrafttreten der neuen Gesetzeslage zum 01.01.2023. Abgesehen davon, dass es sich bei den Aufforderungen der Rechtspflegerin in den Jahren 2020 bis 2022 nicht um anfechtbare Entscheidungen gehandelt hat (Sternal-Jokisch, a. a. O., § 35, Rn. 6), ist deshalb eine Überprüfung, ob diese Aufforderungen nach alter Rechtslage zu Recht erfolgt sind, nicht veranlasst. Der Beteiligte ist seiner Verpflichtung aus § 1845 BGB durch die Vorlage des Formulars vom 05.11.2020 und der Schreiben der R. U. vom 15.03.2021 und 17.03.2021 nicht nachgekommen. Welchen Inhalt die in § 1845 BGB normierte Verpflichtung im Einzelnen hat, ist – soweit ersichtlich – ober- bzw. höchstrichterlich nicht geklärt und wird in der Literatur uneinheitlich beantwortet. Einerseits wird vertreten, ein Sperrvermerk mit einem Wortlaut wie „Betreutengeld“ oder „Betreutenkonto“ bzw. „Mündelgeld“ reiche aus (Juris-PK-BGB-Herberger, Stand 17.04.2024, § 1845, Rn. 29.1; Deinhardt/Perlwitz-Bauer HK zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, 2011, § 1809 BGB, Rn. 8; Staudinger-Veit, BGB, 2020, § 1909, Rn.12). Andererseits wird eine Sperrvereinbarung gefordert, nach der der Betreuer nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts über das Geld verfügen darf. Abschluss und Inhalt seien dem Betreuungsgericht mitzuteilen bzw. anzuzeigen (vgl. insbesondere Jurgeleit-Kieß, Betreuungsrecht, 5. Aufl., § 1845, Rn. 3, 11, § 1846, Rn. 8; beck-online Großkommentar BGB - Kilian, § 1846, Rn. 13, § 1845 BGB, Rn. 4). Insbesondere, wenn – wie hier – ein Anlagekonto neu eröffnet wird, sei dem Betreuungsgericht ein Nachweis über eine Sperrung gemäß § 1845 Abs. 1 BGB vorzulegen (Jürgens-Trautmann, Betreuungsrecht, 7. Aufl., § 1846 BGB, Rn. 6). Die Kammer folgt dieser Gegenansicht. Jedenfalls nach neuer Rechtslage sind nach den §§ 1845 Abs. 1 S. 1, 1846 Abs. 2 Nr. 5, 1864 Abs. 1 BGB eine genauere Angabe des Inhalts der mit der R. U. getroffenen Sperrvereinbarung und ein entsprechender Nachweis erforderlich. Die Sperrvereinbarung muss dahingehend lauten, dass Verfügungen des Betreuers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig sind. Eine Sperrvereinbarung mit diesem Wortlaut müsste durch eine Bestätigung der R. U. nachgewiesen werden. So ist die Gegenansicht, welche eine Mitteilung von Abschluss und Inhalt der erforderlichen Sperrvereinbarung fordert, zu verstehen. Hierfür spricht, dass der Gesetzgeber das System der Aufsicht über die Vermögensverwaltung des Betreuers mit der zum 01.01.2023 in Kraft getretenen Reform des Betreuungsrechts umgestellt hat. Anstelle des Genehmigungserfordernisses für die verschiedenen Anlageformen sind differenziertere Anzeigepflichten getreten, die dem Betreuungsgericht zunächst einen Überblick über die Vermögensverwaltung des Betreuers geben sollen. Durch Vorlage der oben genannten Dokumente ist der Beteiligte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Das Formular vom 05.11.2020 verhält sich nicht über den Inhalt der Vereinbarung. Jedenfalls ist an keiner Stelle ausdrücklich angeführt, dass der Betreuer über die Anlage nur mit Genehmigung des Betreuungsgericht verfügen darf. Gleiches gilt für das Schreiben vom 15.03.2021, in dem außer dem Stichwort „Betreuung“ keine weitere Erklärung enthalten ist. Auch in dem Schreiben vom 17.03.2021 ist auf die Sperre „Betreuung“ verwiesen. Die Angabe, die Sperre führe zur gesetzlich vorgeschriebenen Handhabung, bezieht sich nicht auf eine bestimmte gesetzliche Regelung und bleibt deshalb ebenso wie das Stichwort „Betreuung“ inhaltlich unbestimmt. Eine unmittelbare gesetzliche Regelung – etwa im Sparkassengesetz, einer Verwaltungsvorschrift oder einer Satzung - die eine Sperrvereinbarung nach § 1845 Abs. 1 S. 1 BGB ersetzen könnte, ist nicht ersichtlich. Es liegt auch eine schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die Anordnung vor. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beteiligten die Befolgung der Anordnung objektiv oder subjektiv nicht möglich wäre. Dass vorliegend die R. U. durch Abschluss der Sperrvereinbarung und Erstellung eines Nachweises darüber mitwirken muss, entlastet den Beteiligten nicht. Muss ein Dritter an der vorzunehmenden Handlung mitwirken, ist eine Festsetzung von Zwangsgeld dann nicht möglich, wenn eindeutig feststeht, dass der Verpflichtete erfolglos alle zumutbaren Maßnahmen unternommen hat, um den Dritten zur Mitwirkung zu veranlassen. Die Voraussetzungen für diesen Ausnahmetatbestand hat der Verpflichtete im Einzelnen darzulegen (vgl. Bahrenfuss-Rüntz, FamFG, 3. Aufl., § 35, Rn. 17,19; so dürfte auch Sternal-Jokisch, a. a. O., § 35, Rn. 17 zu verstehen sein). Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Beteiligte die unterbliebene Vorlage der Sperrvereinbarung zu vertreten. Zwar hat die R. U. ausweislich der vom Beteiligten vorgelegten Schreiben mitgeteilt, technisch möglich sei lediglich die Angabe des Sperrvermerks „Betreuung“. Die Mitteilungen der R. U. vom 15.03.2021 und 17.03.2021 sind aber nicht mehr aktuell. Der Beteiligte hat sich mit Schreiben vom 03.06.2023 ausdrücklich geweigert, andere als die bereits vorgelegten Unterlagen einzureichen. Auch vor dem Hintergrund der Hinweise der Kammer im vorliegenden Verfahren ist er ausweislich seiner telefonischen Mitteilung vom 07.10.2024 nicht zur Vorlage weiterer Dokumente bereit. Er hat sich bei der R. U. somit nicht um einen aktuellen Nachweis einer Sperrvereinbarung dahingehend, dass Verfügungen des Betreuers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig sind, bemüht. Insbesondere hat er nicht versucht, von der R. U. einen Nachweis entsprechend dem Musterschreiben, welches die Rechtspflegerin ihm mit Verfügung vom 30.03.2023 übersandt hat, zu erlangen. Bei dem Musterschreiben handelt es sich um eine anonymisierte Bestätigung der R. U., die diese unter dem 29.08.2022 in einem anderen Verfahren erteilt hat. Es spricht somit nichts dagegen, dass sie eine solche Bestätigung auch im vorliegenden Verfahren erteilen würde. Die Festsetzung des Zwangsgeldes ist angesichts der bereits über Jahre andauernden Weigerung des Beteiligten auch im Hinblick auf den Betrag von 1000 € verhältnismäßig. Die Zwangsgeldfestsetzung ist demnach zu Recht erfolgt, so dass die sofortige Beschwerde des Beteiligten zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Reichweite der Verpflichtung aus § 1845 BGB ist in der Literatur umstritten und höchstrichterlich ungeklärt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses und Geschäftsnummer) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Fällt das Ende der Rechtsbeschwerdefrist oder der Begründungsfrist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .