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Entscheidung

XII ZB 572/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:020725BXIIZB572
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:020725BXIIZB572.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 572/24 vom 2. Juli 2025 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2025 durch die Richter Dr. Günter, Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be- schluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 21. Ok- tober 2024 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be- schluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 4. Oktober 2023 aufgehoben. Gerichtskosten für die Rechtsmittelverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert: 1.000 € Gründe: I. Der Beteiligte wurde im Jahr 2019 zum berufsmäßigen Betreuer des Be- troffenen unter anderem für den Aufgabenbereich Vermögenssorge bestellt. Er wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen eines vom Be- treuungsgericht für unzureichend angesehenen Nachweises von Sperrvereinba- rungen zu einem Sparkonto des Betroffenen. 1 - 3 - Im November 2020 richtete der Beteiligte für den Betroffenen ein Spar- konto bei einer Sparkasse ein. Zum Nachweis für den Abschluss einer Sperrver- einbarung übersandte er dem Amtsgericht eine von der Sparkasse formularmä- ßig verwendete „Vereinbarung von Sperren Spar“, die den folgenden Inhalt hat: „Das o. g. Sparkonto wird mit dem/den nachstehenden Sperrvermerk(en) verse- hen: Betreuung“. Das Amtsgericht forderte den Beteiligten erstmals durch Verfü- gung vom 17. Dezember 2020 dazu auf, bei dem Sparkonto einen am Wortlaut des Gesetzes (§§ 1809, 1814 Satz 1, 1816 BGB aF) orientierten Sperrvermerk des Inhalts einzutragen, dass „Verfügungen des Betreuers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig sind“. Diese Aufforderung wiederholte das Amtsgericht in der Folgezeit mehrfach. Der Beteiligte vertrat demgegenüber die Auffassung, dass der von ihm vorgelegte Nachweis, wonach für das gegenständ- liche Konto die Sperre „Betreuung“ vereinbart sei, ausreichend gewesen sei, und zwar jedenfalls im Zusammenhang mit einem Erläuterungsschreiben der Spar- kasse vom 17. März 2021, wonach die im konkreten Fall vereinbarte Sperre „Be- treuung“ zur gesetzlich vorgeschriebenen Handhabung führe. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2023 hat das Amtsgericht gegen den Betei- ligten wegen Nichtbefolgung der Verfügung vom 17. Dezember 2020 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € festgesetzt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte sein Ziel einer Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses weiter. Er hat in seiner Rechtsbeschwerdebegründung mitgeteilt, im Zusammenhang mit einem Betreu- erwechsel durch Beschluss vom 5. November 2024 als Betreuer des Betroffenen entlassen worden zu sein. 2 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschwerdebe- schluss des Landgerichts und der mit der sofortigen Beschwerde angegriffene Zwangsgeldbeschluss des Betreuungsgerichts können bereits deshalb keinen Bestand haben, weil der Beteiligte nicht mehr Betreuer des Betroffenen ist. 1. Der Senat ist aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht daran gehindert, den Umstand des Betreuerwechsels nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens noch im Verfahren der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen. Zwar gilt in der Rechtsbeschwerdeinstanz nach § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG iVm § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Grundsatz, dass die Entscheidungsgrundlage mit Beendigung der letzten Tatsacheninstanz abgeschlossen ist. Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung entstandene Tatsachen können im Verfahren der Rechtsbeschwerde aus Gründen der Verfahrensökonomie aber ausnahmsweise dann zugelassen werden, wenn die neuen Tatsachen nicht weiter beweisbedürf- tig sind, ihre Berücksichtigung einer abschließenden Sachentscheidung dient und schützenswerte Interessen der Beteiligten nicht berührt werden (vgl. Senats- beschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 442/18 - FamRZ 2021, 1897 Rn. 18 mwN). So liegt der Fall hier. Die Entlassung des Beteiligten als berufsmäßiger Betreuer durch Beschluss vom 5. November 2024 und die Bestellung einer eh- renamtlichen Betreuerin an dessen Stelle ergeben sich aus der Betreuungsakte. Die Berücksichtigung dieser Tatsache dient der Verfahrensökonomie, da sie ein gesondertes Aufhebungsverfahren bezüglich des Zwangsgeldbeschlusses ent- behrlich machen kann. Schützenswerte Interessen anderer Beteiligter - nament- lich des Betroffenen - sind nicht berührt. 4 5 6 7 - 5 - 2. Nach § 1862 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB hat das Betreuungsgericht gegen Pflichtwidrigkeiten des Betreuers durch geeignete Gebote und Verbote einzu- schreiten, und es kann den Betreuer zur Befolgung seiner Anordnungen durch die Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Die gerichtliche Aufsichtspflicht und die damit verbundene Befugnis des Betreuungsgerichts zur Festsetzung eines Zwangsgelds enden allerdings grundsätzlich mit der Beendigung der Betreuung oder der Beendigung des Amts des Betreuers. Nur soweit zur Abwicklung der Betreuung noch Tätigkeiten des ehemaligen Betreuers erforderlich sind, bleiben die Aufsichtspflicht und die damit verbundenen Befugnisse des Betreuungsge- richts bestehen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2017 - XII ZB 515/16 - FamRZ 2017, 1776 Rn. 7 zu § 1837 BGB aF). Ein nach § 35 FamFG festgesetztes Zwangsgeld hat als ein reines Zwangsmittel - anders als das Ordnungsgeld gemäß § 89 FamFG - keinen Sank- tionscharakter für vergangenes Fehlverhalten, sondern es dient als Beugemittel allein der Einwirkung auf den Willen des Verpflichteten. Aufgrund dieses Charak- ters des Zwangsgelds hat dessen (weitere) Beitreibung zu unterbleiben, sobald es der Beugewirkung nicht mehr bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 42/17 - FamRZ 2017, 1948 Rn. 21 f. mwN). Hat daher die mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes durchzusetzende Anordnung des Betreuungs- gerichts - wie hier - keine zur Abwicklung der Betreuung erforderlichen Tätigkei- ten des ehemaligen Betreuers zum Gegenstand, sondern betrifft sie nur die 8 9 - 6 - Pflichten eines aktuell bestellten Betreuers, führt die Beendigung des Betreuer- amtes dazu, dass ein noch nicht rechtskräftig gewordener Zwangsgeldbeschluss im Rechtsmittelverfahren aufzuheben ist. Günter RiBGH Prof. Dr. Klinkhammer RiBGH Dr. Botur ist ist wegen Urlaubs an der wegen Urlaubs an der Signatur gehindert. Signatur gehindert. Günter Günter Krüger Recknagel Vorinstanzen: AG Recklinghausen, Entscheidung vom 04.10.2023 - 60 XVII 146/18 M - LG Bochum, Entscheidung vom 21.10.2024 - I-7 T 303/23 -