Urteil
19 O 79/24
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2024:1220.19O79.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 29.11.2024 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 29.11.2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,00 € festgesetzt. I. I-19 O 79/24 Landgericht BochumBeschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat die 19. Zivilkammer des Landgerichts Bochum - wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung gemäß § 944 ZPO - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht als Einzelrichter b e s c h l o s s e n : Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 29.11.2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,00 € festgesetzt. Gründe Es kann im Rahmen der summarischen Prüfung, die im einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgt, mangels hinreichender Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden, dass der Antragstellerin für die Sicherung der mit Antragsschrift vom 29.11.2024 begehrten Unterlassungsansprüche im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin ein Verfügungsanspruch aus §§ 8, 3 Abs. 1, 4 Nr. 1 UWG zu steht, so dass der Antrag insgesamt zurückzuweisen war. Soweit die Antragsgegnerin – in einem privaten Chat auf S. gegenüber einer Patientin der Antragstellerin – Äußerungen wie „die haben Fake Geräte“ und/oder „Ein Gerät von O.“ und/oder „Das Gerät ist nicht zugelassen“ und/oder „Die verkaufen es als original ist aber nicht“ getätigt hat, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin die Unwahrheit dieser Tatsachenbehauptung weder mit der Antragsschrift noch im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Überzeugung des Gerichts hinreichend glaubhaft gemacht. Das Gericht erachtet es schlicht nicht als ausreichend, wenn die Geschäftsführerin der Antragstellerin insoweit in der als Anlage AST 3a vorgelegten eidesstattlichen Versicherung lediglich versichert, die Äußerungen/Behauptungen der Antragsgegnerin seien (sämtlich) falsch, die Antragstellerin habe für die Behandlung der Patientin „zugelassene und zertifizierte Geräte verwendet, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen“, und die Antragstellerin nutze ausschließlich zertifizierte Medizinprodukte von renommierten Herstellern. Derart pauschale Angaben ohne konkrete Nennung der genauen Gerätebezeichnung, der Zertifizierungen und des Herstellers sind weder einlassungsfähig noch überprüfbar. Dies gilt in besonderer Weise für die Unwahrheit der Äußerung „Das Gerät ist nicht zugelassen.“, denn die Unwahrheit könnte nach Auffassung des Gerichts nur durch Vorlage von Nachweisen über diese Zulassung glaubhaft gemacht werden, was die Offenlegung des genauen Gerätetyps, die die Antragstellerin offenbar auch jeden Fall vermeiden möchte, voraussetzen würde. Entsprechendes gilt nach Auffassung des Gerichts auch, soweit die Antragsgegnerin Äußerungen wie „Das ist vorsätzliche Körperverletzung“ und „Hinzu kommt es dass die diese Behandlungen nicht anbieten dürfen da es eine medizinische Indikation ist“ getätigt hat. Auch insoweit hätte eine hinreichende Glaubhaftmachung nach Auffassung des Gerichts zumindest eine Nennung des verwendeten Geräts erfordert. Soweit der Antragsgegnerin Äußerungen wie „wir sind gegen die rechtlich angegangen weil die unseren Namen missbrauchen“ und/oder „Die haben keinerlei Schulung oder Workshop über das Endolift Verfahren“ und/oder „Wir haben Gerichtsverfahren gegen diese Firma“ und oder „Die haben kein Endoliftlaser“ kann eine Unwahrheit dieser Tatsachenbehauptungen ebenfalls nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der Behauptungen „Wir haben Gerichtsverfahren gegen diese Firma“ und „wir sind gegen die rechtlich angegangen weil die unseren Namen missbrauchen“ ergibt sich vielmehr jeweils bereits aus der Anlage AST 4 zur Antragsschrift, dass diese Aussagen der Antragsgegnerin vielmehr „wahr“ sind. Die Wahrheit der Aussage „Die haben kein Endoliftlaser“ räumt die Antragsgegnerin im Ergebnis spätestens durch ihre Argumentation in den Textziffern 3 und 4 ihrer Stellungnahme vom 20.12.2024 ein. Die Wahrheit der Aussage „Die haben keinerlei Schulung oder Workshop über das Endolift Verfahren“ ergibt sich ebenfalls bereits aus dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin. In Textziffer 9 der Antragsschrift vertrat die Antragstellerin die Auffassung, dass sie, da den Laser der Antragsgegnerin nicht benutze, auch keiner Schulungen für d(ies)en Laser durch die Beklagte bedürfe. Soweit die Antragsgegnerin Äußerungen wie „Ich würde Ihnen empfehlen juristische Schritte einzuleiten.“ und/oder „Das was die machen ist nahezu illegal.“ getätigt hat, handelt es sich um Meinungsäußerungen bzw. Werturteile der Antragsgegnerin. Meinungsäußerungen oder Werturteile unterfallen nicht dem Schutz des § 4 Nr. 2 UWG, der nur die Verbreitung unwahrer oder jedenfalls nicht erweislich wahrer herabsetzender Tatsachenbehauptungen über einen Unternehmer (vgl. Köhler/Alexander in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. (2024), UWG § 4 Rn. 1.5) verbietet. Im Gegensatz zu Tatsachenbehauptungen sind Werturteile nicht dem Beweis ihrer objektiven Richtigkeit zugänglich, sondern durch das Element des Wertens, Meinens und Dafürhaltens geprägt (vgl. Köhler/Alexander, a.a.O., § 4 Rn. 1.17). Dass es sich insoweit um „unwahre“ Äußerungen der Antragsgegnerin gehandelt hat, die sowohl nach nach § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG stets unzulässig und damit auch nicht vom Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfasst wären, kann auch insoweit wiederum mangels hinreichender Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Andere Anspruchsgrundlagen aus denen sich ein Verfügungsanspruch zugunsten der Antragstellerin ergeben könnte, sind nicht ersichtlich, so dass der Antrag mit der gesetzlichen Kostenfolge aus § 91 ZPO (analog) zurückzuweisen war. Bochum, 20.12.202419. Zivilkammer Der Einzelrichter