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Beschluss

19 O 79/24

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2025:0127.19O79.24.00
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Tenor

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

wird der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 07.01.2025 gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 20.12.2024 nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidungsgründe
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren wird der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 07.01.2025 gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 20.12.2024 nicht abgeholfen. Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Gründe: I. Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist. Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung vom 07.01.2025 sowie der weiteren Stellungnahmen der Antragstellerin vom 13.01.2025, 17.01.2025 und 27.01.2025 sowie sämtlichen darin nachgereichten Anlagen war der Beschwerde nicht abzuhelfen. Im Einzelnen: 1. Soweit der Antragsgegnerin mit dem Antrag zu 1. die Äußerungen, „Die haben Fake Geräte und wir sind gegen die rechtlich angegangen weil die unseren Namen missbrauchen" und "Die haben keinerlei Schulung oder Workshop über das S. Verfahren“ im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden soll, kommt eine Abhilfe nicht in Betracht, weil es sich bei der Äußerung "Die haben Fake Geräte" um ein zulässiges Werturteil der Antragsgegnerin handelt und die Aussagen "wir sind gegen die rechtlich angegangen weil die unseren Namen missbrauchen" und "Die haben keinerlei Schulung oder Workshop über das S. Verfahren" wahr und deshalb ebenfalls zulässig sind. Die Antragstellerin verkennt, dass sich die Wahrheit der Aussage "wir sind gegen die rechtlich angegangen weil die unseren Namen missbrauchen" bereits eindeutig und zweifelsfrei aus dem als Anlage AST 4 zur Antragsschrift vom 29.11.2024 (Bl. 26ff. d. e-Akte) von ihr selbst vorgelegten Urteil des Landgerichts Berlin II vom 18.06.2024 - Az. 52 O 248/23 ergibt. Das Urteil belegt, dass die Antragsgegnerin einen Rechtsstreit gegen die Antragstellerin geführt hat, mithin dass sie die "rechtlich angegangen ist". Auf das Ergebnis dieses Rechtsstreits, auf das sich die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren wiederholt beruft, kommt es aber ebenso wenig an, wie auf den Umstand, dass die Antragsgegnerin gegen das Urteil Berufung eingelegt hat. Maßgeblich ist vielmehr, wie ein durchschnittlich informierter Empfänger die Aussage, "wir sind gegen die rechtlich angegangen", versteht. Ein durchschnittlicher Empfänger versteht diese Aussage nach Überzeugung des Gerichts nur dahingehend, dass es zwischen den Parteien einen Rechtsstreit gegeben hat. Weitere Informationen, wie z.B. Informationen darüber, ob und ggf. wie der Rechtsstreit beendet wurde, kann ein durchschnittlicher Empfänger der insoweit streitgegenständlichen Aussage nicht entnehmen. Dem Tatbestand des Urteil des Landgerichts Berlin II vom 18.06.2024 - Az. 52 O 248/23 ist dann ferner eindeutig und unzweifelhaft zu entnehmen, dass die dortige Beklagte zu 1. (= hiesige Antragstellerin) auf ihrem P.-Account Q. kosmetische Behandlungen mit der Bezeichnung D. bewarb. In dem im Tatbestand des vorgenannten Urteils wiedergegebenen Klageantrag zu 1. findet sich ferner eine konkrete Ablichtung dieser Werbung. Entgegen der von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren vertretenen Auffassung steht damit - ohne das die Antragsgegnerin dies selbst noch gesondert glaubhaft machen müsste - zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Antragstellerin mit der zugunsten der Antragsgegnerin unstreitig geschützten Marke H. geworben hat. Damit steht zugleich auch fest, dass der weitere Teil der insoweit streitgegenständlichen Aussage "weil die unseren Namen missbrauchen" ebenfalls der Wahrheit entspricht. Die Antragstellerin, die in Randziffer 13 ihrer weiteren Stellungnahme vom 17.01.2025 von einer "angeblichen Verwendung der Marke "S." spricht, trägt insoweit im Übrigen im vorliegenden Verfahren auch äußerst widersprüchlich vor, wenn sie sich zuvor unter Randziffer 8 desselben Schriftsatzes ausdrücklich darauf beruft, dass das Landgericht Berlin entschieden habe, dass sie die Behandlungen als "S. Treatment" anbieten dürfe. Auch der letzte Teil der hinsichtlich des Antrags zu 1. streitgegenständlichen Aussage "Die haben keinerlei Schulung oder Workshop über das S. Verfahren" ist wahr. Die Antragstellerin verkennt auch in diesem Zusammenhang, wie ein durchschnittlich informierter Empfänger diese Aussage der Antragsgegnerin versteht. Ein durchschnittlich informierter Empfänger versteht die Aussage - anders als die Antragstellerin in Randziffer 13 ihrer weiteren Stellungnahme vom 17.01.2025 gemeint hat - eben nicht dahingehend, dass seitens der Antragsgegnerin behauptet wird, die Antragstellerin habe behauptet, Schulungen oder Workshops über das "S.-Verfahren" absolviert, sondern nur dahingehend, dass die Antragstellerin, derartige Schulungen oder Workshops nicht absolviert hat, was die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren selbst ausdrücklich eingeräumt hat, so dass auch insoweit eine wahre Tatsachenbehauptung der Antragsgegnerin vorliegt, die ihr unter den weiteren Umständen des Streitfalls nach § 4 Nr. 1 UWG nicht untersagt werden kann. 2. Soweit der Antragsgegnerin mit dem Antrag zu 2. die Äußerungen, "Ich würde Ihnen empfehlen juristische Schritte einzuleiten.“, „Das ist vorsätzliche Körperverletzung“, „Hinzu kommt es dass die diese Behandlungen nicht anbieten dürfen da es eine medizinische Indikation ist“ und „Das Gerät ist nicht zugelassen" im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden sollen, kommt eine Abhilfe ebenfalls nicht in Betracht, weil es sich bei den Äußerungen "Ich würde Ihnen empfehlen juristische Schritte einzuleiten.“, „Das ist vorsätzliche Körperverletzung“ und „Hinzu kommt es dass die diese Behandlungen nicht anbieten dürfen da es eine medizinische Indikation ist“ jeweils zulässige Werturteile der Antragsgegnerin handelt und die Aussage "Das Gerät ist nicht zugelassen" wahr und somit zulässig ist. Bei den Äußerungen "Ich würde Ihnen empfehlen juristische Schritte einzuleiten.“, „Das ist vorsätzliche Körperverletzung“ und „Hinzu kommt es dass die diese Behandlungen nicht anbieten dürfen da es eine medizinische Indikation ist“ handelt es sich jeweils um Meinungsäußerungen bzw. rechtliche Bewertungen der Antragsgegnerin, die im Streitfall letztlich vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfasst sind. Hinsichtlich der Aussage "Das Gerät ist nicht zugelassen" verkennt die Antragstellerin zunächst, dass ein durchschnittlich informierter Empfänger diese Aussage in dem im Streitfall gegebenen Kontext mit der Bewertung, dass "die diese Behandlungen nicht anbieten dürfen da es eine medizinische Indikation ist" dahingehend versteht, dass es um eine Zulassung des von der Antragstellerin eingesetzten Lasergerät für Behandlungen der medizinischen Indikation, die im Streitfall bei der Patientin Y. vorlag und behandelt wurde. Insoweit vermag das Gericht allerdings aus keiner der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nachgereichten, zahlreichen "Zertifikate" eine Zulassung des von der Antragstellerin eingesetzten Lasergeräts „M.“, von dem Hersteller J.., für den europäischen Markt, einschließlich Deutschland, als Medizinprodukt zu entnehmen, so dass das Gericht die im vorgenannten Sinne verstandene Aussage "Das Gerät ist nicht zugelassen" weiterhin als wahr einstuft. 3. Soweit der Antragsgegnerin mit dem Antrag zu 3. die Äußerungen, "Wir haben Gerichtsverfahren gegen diese Firma", "Die haben kein B. laser", "Die verkaufen es als original ist aber nicht" und "Ein Gerät von U." im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden sollen, kommt eine Abhilfe ebenfalls nicht in Betracht, weil diese Aussagen wahr und somit zulässig sind. Dies ergibt sich hinsichtlich der Aussage "Wir haben Gerichtsverfahren gegen diese Firma" wiederum eindeutig und unzweifelhaft aus dem als Anlage AST 4 zur Antragsschrift vom 29.11.2024 (Bl. 26ff. d. e-Akte) von der Antragstellerin selbst vorgelegten Urteil des Landgerichts Berlin II vom 18.06.2024 - Az. 52 O 248/23 (s.o. unter 1.). Dass die Aussage "Die haben kein C. laser" wahr ist, räumt die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren selbst ausdrücklich ein, worauf das Gericht bereits im angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf die Argumentation der Antragstellerin in den Randnummern 3 und 4 ihres Schriftsatzes vom 20.12.2024 hingewiesen hatte. Ein durchschnittlich informierter Empfänger versteht die weitere Äußerung "Die verkaufen es als original ist aber nicht" im Kontext des Streitfalls dahingehend, dass die Antragstellerin für die Behandlung mit ihrem Lasergerät mit der zugunsten der Antragsgegnerin unter der Bezeichnung "S." geschützten Verfahren geworben hat, was sich ausweislich des als Anlage AST 4 zur Antragsschrift vom 29.11.2024 (Bl. 26ff. d. e-Akte) von der Antragstellerin selbst vorgelegten Urteil des Landgerichts Berlin II vom 18.06.2024 - Az. 52 O 248/23 wiederum eindeutig und unzweifelhaft als wahr erweist (s.o. unter 1.). Die weitere streitgegenständliche Aussage "Ein Gerät von U." versteht ein durchschnittlich informierter Empfänger nach Auffassung des Gerichts dahingehend, dass es sich bei dem von der Klägerin verwendeten Gerät um ein solches handelt, dass auch auf der Plattform U. angeboten wird. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin versteht ein durchschnittlich informierter Empfänger diese Aussage hingegen nicht dahingehend, dass die Antragstellerin ihr konkretes Gerät auch tatsächlich über die Plattform U. erworben hat. Eine solche Aussage ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Kontext. Dass das Lasergeräts „M.“, von dem Hersteller J.., auf der Plattform U. zum Verkauf angeboten wurde, hat die Antragsgegnerin durch Vorlage der Anlage OG04 zu ihrem Schriftsatz vom 13.01.2025 (Bl. 196 d. e-Akte) zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, so dass auch diese Aussage als wahr einzustufen ist. 4. Soweit der Antragsgegnerin mit dem Antrag zu 4. die Äußerung „Das was die machen ist nahezu illegal." im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden sollen, kommt eine Abhilfe ebenfalls nicht in Betracht, weil es sich dabei nach Auffassung des Gerichts wiederum um eine Meinungsäußerung der Antragsgegnerin, nämlich deren eigene rechtliche Bewertung, handelt, die letztlich vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst ist. II. Zuständiges Beschwerdegericht ist im Streitfall gemäß § 13a Abs. 1 GVG i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 JustG NRW i.V.m. § 1 VeröffAnsprKonzV NW das Oberlandesgericht Köln, da dort die Zuständigkeit für Berufungen in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen i.S.d. § 119a Abs. 1 Nr. 5 GVG konzentriert ist. Erfasst werden auch Veröffentlichungen in den digitalen Medien bzw. im Internet (vgl. BGH, Beschluss vom 06.06.2023 – VI ZB 75/22, juris Rn. 15; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.03.2021 – 1 AR 631/21, NJW-RR 2021, 571, 572 für Veröffentlichung bei K.), mithin auch die streitgegenständlichen Äußerungen in einem P.-Chat. Dem dürfte nicht entgegenstehen, dass die Antragstellerin ihre Ansprüche auch auf §§ 8, 4 Nr. 1 und 2 UWG stützt. Denn für die Einordnung als Streitigkeit über Ansprüche aus Veröffentlichungen ist allein das Medium – hier eine Veröffentlichung auf der Internetplattform P. – maßgeblich; die Art des geltend gemachten Anspruchs ist hingegen gleichgültig. Es kann sich um gesetzliche und vertragliche Ansprüche aller Art handeln (vgl. Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 348 Rn. 49). Bochum, 27.01.2025 19. Zivilkammer