Urteil
2 O 335/24
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2025:0716.2O335.24.00
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Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 7.275,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2024 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 4.874,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2024 zu zahlen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1) zu 60 % und die Beklagte zu 2) zu 40 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 7.275,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2024 zu zahlen. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 4.874,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2024 zu zahlen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1) zu 60 % und die Beklagte zu 2) zu 40 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien waren durch einen sogenannten „sale-and-rent-back“ Vertrag verbunden. Sie streiten über Rückgewähr im Rahmen dieser Verträge geleisteter Zahlungen. Die Beklagten bieten ihren Kunden ein sale-and-rent-back-Vertragsmodell an. Die Beklagte zu 2) kauft ihren Kunden gegen sofortige Auszahlung eines vereinbarten Kaufpreises deren Fahrzeuge ab, wobei sie es den Kunden gleichzeitig ermöglicht, die Fahrzeuge für einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen bis maximal 16 Wochen von der Beklagten zu 1) gegen Zahlung einer vorher vereinbarten Miete zeitlich begrenzt weiter zu nutzen. Der Kläger war Eigentümer eines am 12.08.2019 erstmals zugelassenen Fahrzeugs, Typ: Y., FIN: X., mit dem amtlichen Kennzeichen H.. Aufgrund eines Kreditbedarfs wendete er sich am 15.08.2025 telefonisch an die Beklagte. Am 16.08.2023 suchte er die Filiale der Beklagten in W. auf. Nach Begutachtung des Fahrzeugs durch einen dort anwesenden Mitarbeiter, den Zeugen ..., veräußerte der Kläger das o.g. Fahrzeug mit einer Laufleistung von 47.366km zu einem Preis von 10.500 Euro an die Beklagte zu 2) und händigte die Zulassungsbescheinigung Teil I und II und den Zweitschlüssel aus. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgte mittels Sofortüberweisung. § 6 des Kaufvertrags (Anlage K2, Bl. 22ff d. A.) enthielt folgende Regelung: „§6 Besonderheiten a. Der Verkäufer beabsichtigt, das Fahrzeug von dem Käufer zur Nutzung über die L. Vermietung GmbH zurückzumieten. Die Vertragsparteien vereinbaren hierzu, dass das Fahrzeug während der Dauer der mietvertraglichen Nutzung durch den Verkäufer noch nicht umgemeldet werden soll. Einzelheiten werden in einem gesonderten Mietvertrag mit der L. Vermietung GmbH geregelt. Nach Beendigung der Mietzeit ist das Fahrzeug an den Käufer zurückzugeben. Näheres hierzu ist ebenfalls im Mietvertrag geregelt. b. Im Falle der Ziffer a) wird die Übergabe ggf. dadurch ersetzt, dass die Parteien ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 868 BGB vereinbaren, aufgrund dessen der Käufer den mittelbaren Besitz erlangt. c. Der Verkäufer wurde zudem auf §34 Absatz 4 Gewerbeordnung hingewiesen, der besagt, dass der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts verboten ist. Der Verkäufer bestätigt ausdrücklich, dass ihm während der Vertragsverhandlungen weder schriftlich oder mündlich zugesagt, noch der Eindruck vermittelt wurde, dass er das von ihm an den Käufer verkaufte Fahrzeug durch einseitige Erklärung diesem gegenüber zurückkaufen könne.“ Gleichzeitig schloss der Kläger mit der Beklagten zu 1) einen Mietvertrag über das Fahrzeug zu einem Mietzins in Höhe von 2.381,40 Euro (kalendertäglich 85,05 Euro). Im Gegenzug für eine Reduktion des Mietzinses um 617,40 Euro auf 1.764,00 Euro (kalendertäglich 63,00 Euro) übernahm der Kläger weiterhin die Kosten für Steuern, Versicherungen, Wartung und Reparaturen (§ 7 lit d) des Mietvertrages, Anlage K 3, Bl. 33ff d. A.). Der Mietzins war jeweils zum ersten Tag der nächsten Abrechnungsperiode im Voraus fällig. Das Fahrzeug blieb auf den Kläger zugelassen. Die Mietzeit war bis zum 05.12.2023 festgelegt. Der Vertrag enthielt weiterhin u. A. folgende Regelungen: „§6 Beendigung des Mietvertrages a) Der Mietvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der Mietzeit. b) Kommt der Mieter mit einer Mietzahlung mehr als fünf Tage in Verzug, ist die Vermieterin zur sofortigen Kündigung des Mietvertrags berechtigt. Verstößt der Mieter gegen andere vertragliche Pflichten, wird die Vermieterin den Mieter unter Fristsetzung von einer Woche auffordern, seinen Pflichten nachzukommen. Sollte der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgemäß nachkommen, kann die Vermieterin den Mietvertrag außerordentlich durch Kündigung gegenüber dem Mieter beenden. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen der Mieter keine Fahrerlaubnis hat, diese durch Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis verliert, das Fahrzeug einer nichtberechtigten Person zur Nutzung überlässt, mit dem Fahrzeug die BRD verlässt, das Fahrzeug unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss führt, keine Kfz-Steuer oder Kfz-Versicherung bezahlt. Diese Fälle führen als Kardinalfälle zur sofortigen Vertragsbeendigung, ohne dass es einer Mahnung und/oder Kündigung bedarf. Hierzu zählen auch durch den Mieter verschuldete Verkehrsunfälle und Verstöße gegen Verkehrsvorschriften als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten im oder mit Bezug auf den Straßenverkehr (z.B. Straßenrennen, Banküberfall mit Fahrzeug usw.). c) Der Mieter ist in allen Fällen der Vertragsbeendigung verpflichtet, das Fahrzeug nebst Zulassungsbescheinigung Teil I und Fahrzeugschlüssel binnen einer Frist von 48 Stunden an die Vermieterin zurückzugeben. §7 Mietbedingungen a) Der Mieter hat das Fahrzeug durch Vertrag vom 16.08.2023 an die L. GmbH verkauft. b) Die Vertragsparteien vereinbaren, auch zur Vermeidung eines Wertverlustes durch einen weiteren Halter, dass das Fahrzeug während der gesamten Laufzeit des Vertrages auf den Mieter zugelassen bleibt. Während dieser Zeit trägt die Vermieterin jedoch die Kosten für die Kfz-Versicherung, die Kfz-Steuer und Kosten über notwendige Wartungen und Reparaturen. Der Mieter hat der Vermieterin die Zahlung der Kfz-Versicherung und der Kfz-Steuer nachzuweisen. Die Vermieterin wird dem Mieter die anteiligen Kosten für die Dauer der Vertragslaufzeit erstatten. Die Erstattung erfolgt nach Beendigung, sobald die tatsächliche Laufzeit feststeht. c) Wahlweise ist der Mieter berechtigt, den Block „Steuern/Versicherung/Wartung/Reparaturen" zu übernehmen. Er erhält hierfür einen monatlichen Pauschalbetrag, der sich aus dem täglichen Netto-Mietzins errechnet. Der Pauschalbetrag wird direkt von der täglichen Nettomiete abgezogen. d) Der Mieter kann sein Wahlrecht durch Ankreuzen der nachstehenden Klammer ausüben. Während der laufenden Mietzeit ist die Wahl verbindlich und kann nicht mehr geändert werden. x Der Mieter hat für „Steuern/Versicherung/Wartung/Reparaturen" die monatliche Pauschale gewählt. Der Tagesmietzins reduziert sich daher von 85,05 Euro um 22,05 Euro auf 63,00 Euro Der Betrag enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer (19,00%) in Höhe von 10,06 Euro. Der Mietzins für eine Abrechnungsperiode reduziert sich somit von 2.381,40 Euro um 617,40 Euro auf 1.764,00 Euro einschließlich Mehrwertsteuer von derzeit 19,00% in Höhe von 281,65 Euro. Die Unterhaltung des Fahrzeuges während der Laufzeit des Vertrages einschließlich der Kosten für Steuern und Versicherung erfolgt nun durch den Mieter. Er hat folglich auch dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug rechtzeitig gewartet, ggf. repariert und mit z.B. Schmiermitteln und Wasser versorgt wird. Hierunter fallen auch TÜV-Prüfungen. (...) §10 Laufleistung a) Die Laufleistung des Fahrzeuges ist während der Laufzeit des Vertrages auf monatlich 5.000 km beschränkt. b) Sollte der Mieter die Laufleistung überschreiten, erfolgt am Ende der Mietzeit eine Kilometerabrechnung von 0,02 E je mehr gefahrenem Kilometer zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19,00%. (...) §12 Unterhaltung des Fahrzeuges während der Mietzeit a) Die Unterhaltung des Fahrzeuges während der Laufzeit des Vertrages erfolgt durch den Mieter. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug rechtzeitig gewartet, ggf. repariert und mit z.B. Schmiermitteln und Wasser versorgt wird. b) Die Kosten hierfür hat die Vermieterin zu tragen. c) Hat der Mieter in § 7 des Vertrages den Mietermäßigungsblock gewählt, sind die Kosten von ihm zu tragen. Der Mieter hat jede Maßnahme — unabhängig von der Frage der Kostentragungspflicht — mit einer Frist von 3 Tagen per E-Mail an E-Mail01 voranzukündigen. Wenn der Mieter nicht den Block nach § 7d gewählt hat, sind alle Maßnahmen in einer Vertragswerkstatt des Vermieters durchzuführen. Der Mieter hat die jeweilige, für ihn zuständige Werkstatt bei der Vermieterin zu erfragen und das Fahrzeug dort vorzustellen. d) Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, verliert er seinen Kostenerstattungsanspruch nach Ziffer b. Kosten einer fremden Werkstatt, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu der Vermieterin steht, können nur dann erstattet werden, wenn die Einzelmaßnahme unaufschiebbar war, eine Unterlassung zu größeren Schäden am Fahrzeug geführt hätte und eine Verbringung des Fahrzeuges in eine Werkstatt des Vermieters für den Mieter unzumutbar gewesen wäre. Kosten werden sodann aber nur bis zur Rechnungshöhe einer Vertragswerkstatt des Vermieters übernommen. e) Vor der Durchführung von Maßnahmen lässt die Vermieterin einen Kostenvoranschlag erstellen. Sind die veranschlagten Kosten höher als 30% des Verkehrswertes des Fahrzeuges, kann die Vermieterin den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung durch einfache Erklärung gegenüber dem Mieter beenden und das Fahrzeug zur Verwertung einziehen. (...) §13 Verwertung des Fahrzeuges nach Beendigung des Mietvertrages a) Die Mietparteien vereinbaren, dass das Fahrzeug nach Beendigung des Mietvertrages veräußert und somit verwertet werden soll. Die Vermieterin handelt dabei für die Käuferin, also für die Eigentümerin des Fahrzeuges. b) Die Mietparteien vereinbaren hierzu, dass die Vermieterin das Fahrzeug nach Beendigung des Mietvertrages durch Versteigerung eines gemäß § 34b GewO staatlich zugelassenen Auktionators verwerten wird (öffentliche Versteigerung). c) Die Verwertung erfolgt frühestens 7 Tage nach Beendigung des Mietvertrages, spätestens 14 Tage nach Rückgabe des Fahrzeuges an die Vermieterin. d) Mieter und Vermieterin sind sich darüber einig, dass die Androhung der Verwertung, eine Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Verwertung — ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachung — untunlich sind und daher unterbleiben. Der Mieter kann jedoch den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Versteigerung nach Beendigung des Mietvertrages per email an K. erfragen. Die Anfrage muss rechtzeitig und damit spätestens 24 Stunden vor der Versteigerung erfolgen. Die Vermieterin trägt keine Gewähr dafür, dass Anfragen noch rechtzeitig beantwortet werden können, wenn sie verspätet erfolgen. e) Der Mieter kann den aus der Verwertung erzielten Überschuss bei der Vermieterin abholen. Die Auszahlung erfolgt nur auf Anforderung, jedoch bargeldlos und ausschließlich durch Überweisung. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Fahrzeug verwertet worden ist. Die Vermieterin teilt dem Mieter einen Mehrerlös binnen 72 Stunden nach Beendigung der Versteigerung ausschließlich per email mit. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass seine mit Vertragsabschluss mitgeteilte email-Adresse erreichbar ist. Ändert er diese, ist er verpflichtet, der Vermieterin eine neue email-Adresse mitzuteilen. f) Die Versteigerung wird in einer Tageszeitung am Ort der Versteigerung mindestens 7 Tage maximal 21 Tage zuvor bekannt gemacht. g) Der Mieter kann bei der Versteigerung in entsprechender Anwendung der §§ 1239, 1247 BGB mitbieten. h) Das Fahrzeug wird bei der Versteigerung mit einem Preis als Mindestgebot aufgerufen, der sich wie folgt zusammensetzt: 1.Kaufpreis aus dem Verkaufsvertrag des Mieters 2. ausstehende Forderungen der Vermieterin bestehend aus Miete/n und Vertragskosten wie Mahnungen u.a. gemäß dem Kostenverzeichnis der Vermieterin. i) Die Kosten der Auktion und des Auktionators trägt die Vermieterin. j) Nimmt der Mieter an der Auktion nicht teil, erhält er im Falle einer erfolgreichen Versteigerung den Mehrerlös oder Überschuss. Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses, der sich aus dem Versteigerungserlös nach Abzug des Mindestgebots nach § 13 h) und der anfallenden Mehrwertsteuer ergibt. k) Nimmt der Mieter an der Auktion teil und erhält er den Zuschlag, steht ihm ebenfalls der Überschuss zu. Daher muss er nur das Mindestgebot nach § 13 h) in bar erlegen. Das Gebot eines Dritten darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der gesamte Betrag in bar erlegt wird. Erhält die Eigentümerin oder die Vermieterin den Zuschlag, so ist der Aufrufpreis als empfangen anzusehen. Ein etwaiger Überschuss steht auch hier dem Mieter zu.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag, Anlage K3, Bl. 32ff d. A. verwiesen. Weiterhin erhob die Beklagte zu 1) eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 99,00 Euro, die der Kläger mit der ersten Mietzahlung beglich. Der Kläger zahlte am 16.08.2023 für den Zeitraum 16.08.-12.09., am 30.08.2023 für den Zeitraum 13.09.-10.10., am 27.09.2023 für den Zeitraum 11.10.-07.11. und am 25.10.2023 für den Zeitraum 08.11.-05.12. jeweils die Miete in Höhe von 1.764,00 Euro an die Beklagte zu 1). Am 16.10.2023, 13.11.2023 und 18.11.2023 zahlte der Kläger Mahngebühren in Höhe von je 40,00 Euro. Im November 2023 konnte der Kläger die Miete nicht aufbringen. Die Beklagte zu 1) kündigte den Mietvertrag mit Schreiben vom 18.11.2023 fristlos und forderte den Kläger zur Herausgabe des Fahrzeugs auf. Am 23.01.2024 kaufte der Kläger das Fahrzeug von der Beklagten zu 2) zu einem Preis von 10.500 Euro zurück (Kaufvertrag Anlage K 6, Bl. 46f d. A.). Er zahlte insgesamt 15.374,50 Euro. Davon entfielen 4.859,50 Euro auf offene Posten aus dem Mietvertrag, 10.500 Euro auf den Kaufpreis und 15 Euro auf den Unterlagenversand. Mit Einschreiben vom 14.03.2024 forderte der Kläger die Beklagten zur Rückzahlung der gezahlten Mieten nebst Bearbeitungsgebühr und Mahnkosten sowie der bei Rückkauf gezahlten offenen Posten mit Frist zum 25.03.2024 auf. Eine Zahlung erfolgte nicht. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt des Verkaufs an die Beklagte zu 2) mindestens 24.200 Euro Wert gewesen. Ihm sei bei Abschluss des Geschäfts nicht bewusst gewesen, dass er das Eigentum an seinem Fahrzeug verliere. Zudem sei ihm mitgeteilt worden, er könne das Fahrzeug einfach durch Zahlung des Kreditbetrages zurückerhalten. Der Kläger ist der Ansicht, die geschlossenen Verträge seien wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB nichtig. Es komme auf den Marktwert des Fahrzeugs und nicht den Händlereinkaufswert im Rahmen der Bewertung des Kaufpreises an. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 7.275,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2024 zu zahlen. Die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 4.874,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2024 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Zeuge Z. habe den Kläger am Telefon über das Vertragsmodell aufgeklärt. Der Zeuge F. habe dem Kläger vor Ort erläutert, dass er das Eigentum am Fahrzeug verliere, dieses nach Ablauf der Mietzeit herausgeben müsse und es im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung verwertet werde. Er könne an dieser Versteigerung teilnehmen und das Fahrzeug zum ursprünglichen Kaufpreis ersteigern. Das Fahrzeug habe einen Händlereinkaufswert von höchstens 17.000 Euro gehabt. Sie sind der Ansicht, dass als Vergleichsmaßstab des Kaufpreises der Ankaufspreis durch ein vergleichbares sale-and-rent-back Unternehmen heranzuziehen sei. Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2025, Bl. 275ff d. A., verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu1) einen Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Zahlungen in Höhe von 7.275,00 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. 1. Die Beklagte zu 1) hat diesen Betrag unstreitig durch Leistung des Klägers erlangt. 2. Die Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund. a) Für die am 16.10.2023 gezahlte Mahngebühr in Höhe von 40,00 Euro ergibt sich dies bereits aus dem Vortrag der Parteien, Unabhängig von der Wirksamkeit der entsprechenden Verträge hat der Kläger unbestritten vorgetragen, bis November die Mietzahlungen erbracht zu haben. Aus dem vom Kläger angegeben und von der Beklagten nicht bestrittenen Zahlungsterminen ergibt sich, dass bis zur Kündigung kein Verzug mit einer Mietzahlung bestand, sodass auch kein Anspruch auf Mahngebühren entstehen konnte. b) Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag und der mit ihm verbundene Kaufvertrag sind im Übrigen aber insgesamt gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig. aa) Die Verträge sind als einheitliches Geschäft zu betrachten. Denn aus den Erklärungen der Parteien und unter Berücksichtigung der Interessenlage und der Verkehrssitte ergibt sich der Wille, dass die äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte nur einheitlich geschlossen werden und miteinander stehen und fallen sollten. Nach dem Geschäftsmodell der Beklagten, das von ihr selbst als „sale-and-rent-back“ bezeichnet wird, stehen die beiden Verträge in unmittelbarem Zusammenhang. Der eine ist ohne den anderen nicht denkbar, insbesondere ist für den Abschluss des Mietvertrages der Kaufvertrag erforderlich, da nur so das Ziel der Parteien erreicht werden konnte, nämlich die durch Übereignung des Fahrzeugs gesicherte Geldhingabe an den Kläger bei gleichzeitiger Weiternutzung des Fahrzeugs durch ihn. (OLG Frankfurt, Urteil vom 5. Juni 2020 – 2 U 90/19 –, Rn. 38, juris) bb) (1) Bei dem von den Beklagten angebotenen Vertragsmodell in Form des „Cash & Drive – Vertrages“ handelt es sich letztlich um eine besondere Ausgestaltung der zeitweisen Kreditgewährung gegen Entgelt, sodass auch für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit die zum Darlehensvertrag entwickelten Grundsätze entsprechende Anwendung finden müssen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung der Interessen der beiden Parteien ergibt sich dies. Der Kläger wollte erkennbar sein Fahrzeug nicht veräußern und ein Ersatzfahrzeug anmieten, sondern kurzfristige liquide Mittel unter Einsatz seines Fahrzeugs als Sicherheit erlangen, ohne die Gebrauchsmöglichkeit dieses aufzugeben. Bei einem üblichen Gebrauchtwagengeschäft hätte der Kläger nämlich auch nach dem Vortrag der Beklagten einen deutlich höheren Preis erzielen können. Der Beklagten ging es dagegen ebenfalls nicht um den Erwerb eines Fahrzeugs zum Zwecke der Vermietung. Die Beklagte zu 1) verfügt unstreitig nicht über eine Fahrzeugflotte zwecks Vermietungstätigkeit. Bereits im Mietvertrag ist nach Ablauf der Höchstmietzeit eine Verwertung des Fahrzeugs durch Versteigerung vorgesehen. Wirtschaftlich kommt es den Beklagten ersichtlich auf eine Vergütung für die zeitweise Überlassung des Kapitals an, welches am Ende der Mietzeit durch die Versteigerung oder – wie hier – durch Rückerwerb des Fahrzeugs zum selben Preis zurückgezahlt wird. Dabei trägt der Kläger nach der Vertragsgestaltung weiterhin Nutzen und Lasten des Fahrzeugs. Dies entspricht wirtschaftlich einer Sicherungsübereignung zum Zwecke der Absicherung eines Darlehensvertrags (vgl. dazu ausführlich OLG Frankfurt, Urteil vom 5. Juni 2020 – 2 U 90/19 –, Rn. 28ff, juris). Die von dem Kläger an die Beklagte - in nicht unerheblicher Höhe - zu entrichtende Miete stellt nicht allein die Gegenleistung für die Überlassung der Nutzungsmöglichkeit an dem Kraftfahrzeug dar, sondern ist unter Beachtung der erheblichen Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert des Kraftfahrzeugs der Sache nach auch eine "Vergütung" für die Überlassung des dem Kläger durch die Kaufpreiszahlung zur Verfügung gestellten Kapitals. Dies folgt aus einer Gesamtbetrachtung der Miethöhe und der Mietzeit. (OLG München, Urteil vom 13. Februar 2025 – 32 U 2389/24 e –, Rn. 34, juris) Denn bei der vereinbarten Mietzeit von 4 Monaten hätte der Kläger insgesamt inklusive Bearbeitungsgebühr einen Betrag in Höhe von 7.155,00 Euro an die Beklagte geleistet. Dies entspricht rund 70% des Kaufpreises. Daran ändert auch die klauselartige Regelung in § 5i) des Mietvertrages nicht, nachdem die Parteien einig sind, dass es sich um ein reines Entgelt für die Gebrauchsüberlassung handelt. (2) Da es sich somit wirtschaftlich und nach der Interessenlage der Parteien um eine Kreditgewährung gegen Entgelt handelt, die einem Darlehensvertrag vergleichbar ist, sind die zum Darlehensvertrag entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit des vereinbarten Zinses heranzuziehen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass dem Kläger auch ein Gebrauchsvorteil des Kraftfahrzeugs anzurechnen ist. Dieser Nutzungsvorteil ist mit 282,95 Euro anzusetzen. Der Gebrauchsvorteil eines Kraftfahrzeugs lässt sich wertmäßig dadurch bestimmen, dass der Wert des Fahrzeuges mit den gefahrenen Kilometern multipliziert und anschließend durch die prognostizierte Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs dividiert wird (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 354/19 –, juris Rn. 12ff). Dabei ist zur Berechnung des Nutzungsvorteils nicht der im Vertrag angegebene Wert von 5.000 km heranzuziehen. Es ist nicht ersichtlich, wie die Beklagte zu 1) auf diesen Wert kommt. Der Kläger ist vor der Veräußerung an die Beklagte zu 2) jährlich knapp 12.000 km, also etwa 1.000 km pro Monat gefahren. Beim Rückkauf Ende Januar hatte das Fahrzeug einen Kilometerstand von 53.801km, also etwa 6.500 km mehr als bei dem Verkauf an die Beklagte zu 2) Mitte August. Damit ist der Kläger in einem Zeitrahmen von 5,5 Monaten knapp 1.200 km pro Monat gefahren. Dieser Wert ist der Berechnung zugrunde zu legen. Die Restlaufleistung beläuft sich unter Annahme einer Gesamtlaufleistung von mindestens 150.000 km, die die Kammer großzügig gem. § 287 ZPO geschätzt hat, auf 102.634 km. Zugunsten der Beklagten hat die Kammer den vom Kläger angegebenen Marktwert von 24.200 Euro zugrunde gelegt. Damit ergibt sich ein Gebrauchsvorteil in Höhe von 282,95 Euro. Unbeachtlich ist demgegenüber bei Gegenüberstellung der Leistungspflichten die übliche Vergleichsmiete eines gewerblichen Vermieters (KG a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06. Dezember 2022 – 23 U 60/22; OLG Frankfurt, Urteil vom 05. Juni 2020 – 2 U 90/19 –, juris Rn. 40). Der zu zahlende Mietzins beruht hier auf einer anderen Kalkulation. So erhielt der Antragssteller schon kein von einem gewerblichen Vermieter gepflegtes und gewartetes Neufahrzeug zu den gewerblichen Mietbedingungen mit den Leistungen und dem Gewinnanteil gewerblicher Autovermieter, sondern fuhr vielmehr sein ursprünglich eigenes gebrauchtes Fahrzeug mit seiner von ihm bezahlten Versicherung und unter fortwährender Übernahme der laufenden Unterhaltungskosten im derzeitigen Zustand weiter. Eine Kalkulation auf Basis der Tarife eines gewerblichen KfZ-Vermieters würde dem Antragsteller damit – unabhängig von der Ausübung des Wahlrechtes nach § 7d des Vertrages – die Unterhaltungskosten verdeckt überbürden. (OLG Hamburg, Beschluss vom 18.02.2025 – 13 W 17/24) (3) Im Falle eines Darlehensvertrages besteht ein auffälliges Missverhältnis i.S.e. wucherähnlichen Geschäfts, wenn der effektive Vertragszins etwa doppelt so hoch ist wie der marktübliche Effektivzins oder er diesen absolut um 12 Prozentpunkte übersteigt (Armbrüster, in Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 138 Rn. 228 m.w.N.). Beides ist im vorliegenden Fall ohne Zweifel gegeben. Damit bezahlt der Kläger faktisch für die Zurverfügungstellung des Kapitals eine Vergütung von 1.481,05 Euro pro vier Wochen. Hochgerechnet auf ein Jahr ergibt sich eine solche von 17.772,60 Euro, mithin einem Zinssatz von über 100 % p.a nominal und einem effektiven Zinssatz von über 150% p.a. Demgegenüber lag nach der MFI Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank der Zinssatz für Konsumentenkredite an private Haushalte mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr im August 2023 bei 10,65 % p.a. und bei besicherten Konsumentenkrediten mit selber Laufzeit bei 5,58 % p.a. bb) Die Vermutung der verwerflichen Gesinnung ist auch nicht widerlegt. Dem gesamten Vertragswerk ist eine Benachteiligung des Klägers immanent. So ist die Beklagte zu 1) nach § 6 b) des Mietvertrages bei einem Zahlungsverzug von 5 Tagen zur fristlosen Kündigung berechtigt. Weiter werden in § 6 b) eine Vielzahl von Fällen bestimmt, in denen der Vertrag aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens des Antragsstellers automatisch, mithin ohne Mahnung oder Kündigung, sofort endet. In all diesen Fällen wird der Kläger dann nach § 5 g) des Mietvertrages trotz Rückgabe des Fahrzeuges verpflichtet, sämtliche Mietzinsen, die im Falle eines ordentlichen Ablaufs des Mietvertrages zu zahlen wären, als Nutzungsentschädigung an die Beklagte zu 1) zu leisten. Der Kläger hat zudem die laufenden Unterhaltskosten des Fahrzeugs wahlweise über einen erheblichen Aufschlag auf den Mietzins oder direkt zu tragen. Bei hohen Kosten steht der Beklagten zu 1) zudem gem. § 12 e) ein sofortiges Beendigungsrecht zu, sodass sich ihr wirtschaftliches Risiko in sehr überschaubaren Grenzen hält. Zudem trägt der Kläger durch die Verwertungsregelung dem Wertverlust des Fahrzeugs. Aufgrund der Verknüpfung von Kauf- und Mietvertrag ist im faktisch die Möglichkeit genommen, etwaige Mängel des Mietobjekts gegenüber der Beklagten zu 1) geltend zu machen. Denn er müsste nicht nur darlegen und beweisen, dass ein Mangel an dem Mietobjekt vorliegt, sondern aufgrund der Regelung in § 3 des Kaufvertrages zugleich, dass dieser Mangel erst nach Kaufvertragsschluss eingetreten ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagten mit der Rückvermietung erheblich eingepreiste Risiken eingegangen sind. Solche sind nicht ersichtlich. Die Gefahr einer Verschlechterung oder des Untergangs des Fahrzeugs wird bereits dadurch abgemildert, dass den Beklagten im Fall einer schuldhaften Beschädigung oder Zerstörung Schadensersatzansprüche gegen den Kläger oder einen etwaigen Dritten zustehen. Allein das Risiko mangelnder wirtschaftlicher Durchsetzbarkeit der Forderungen genügt dabei nicht, die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung zu entkräften (BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 436/21). Schließlich genügt auch die Verwertungsregelung in § 13 des Mietvertrages nicht zur Widerlegung der verwerflichen Gesinnung. Zwar ist in § 13 j) und k), anders als noch in der der Entscheidung des BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 436/21 zugrundeliegenden Vertragsregelung, vorgesehen, dass dem Kläger in jedem Versteigerungsfall der Mehrerlös zusteht. Ob im Rahmen der Versteigerung ein solcher Mehrerlös jedoch tatsächlich erzielt wird, ist im für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Insbesondere sind dabei vom Versteigerungserlös neben dem Kaufpreis nach § 13 h) Nr. 2 auch weitere Forderungen der Antragsgegnerin zu 2) abzuziehen. Dies kann unter Berücksichtigung des § 5 g) bei einer Kündigung infolge Zahlungsverzuges sämtliche offenen Mietforderungen gerechnet auf die ordentliche Laufzeit des Mietvertrages umfassen. Zudem enthält das Kostenverzeichnis der Beklagten zu 1) erhebliche weitere Kosten für Mahnungen, Rückführung und Schlüsselversand. Ferner ist nicht gewährleistet, dass im Rahmen der Versteigerung durch den staatlich zugelassenen Auktionator tatsächlich ein wertangemessenes Gebot für das Fahrzeug erzielt wird. Eine Absicherung hierfür findet sich weder im Vertrag noch in der Versteigererverordnung. Einen etwaig entstandenen Mehrerlös erhält der Kläger zudem von der Beklagten zu 1) nach § 13 e) nur auf explizite Anforderung. II. Der Kläger hat auch gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter 4.874,50 Euro. Aus dem oben ausgeführten ergibt sich, dass auch der Kaufvertrag zwischen den Parteien nichtig ist. Zudem handelt es sich bei dem an die Beklagte zu 2) geleisteten Betrag um offene Positionen aus dem Mietvertrag mit der Beklagten zu 1), sodass auch das oben ausgeführte zum Mietvertrag gilt. III. Die Zinsentscheidung folgt aus § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. mit den Grundsätzen der Baumbach’schen Kostenformel. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 12.149,50 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .