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Urteil

2 U 90/19

OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0605.2U90.19.00
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Leitsätze
Ein Kaufvertrag über einen Pkw und ein zugleich geschlossener Vertrag über die Rückanmietung des Pkw durch den Verkäufer von dem Käufer, der dem Verkäufer die faktische Möglichkeit gewährt, das Fahrzeug nach Ende des Mietverhältnisses zurückzuerwerben, sind wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 GewO unwirksam, wenn die von dem Mieter vertraglich zu erbringenden Leistungen über einen Nutzungsersatz für das Fahrzeug hinausgehen. Die Nichtigkeit der schuldrechtlichen Verträge erfasst auch das dingliche Rechtsgeschäft der Eigentumsübertragung an dem Fahrzeug auf den Käufer und Vermieter.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 9.8.2019 (Az.: 2-30 O 256/18) teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 4.343,- € sowie weitere vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 369,73 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.6.2018 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Erhebung der Klage beim unzuständigen Landgericht Limburg a. d. Lahn entstandenen Kosten, welche der Kläger zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.343,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Kaufvertrag über einen Pkw und ein zugleich geschlossener Vertrag über die Rückanmietung des Pkw durch den Verkäufer von dem Käufer, der dem Verkäufer die faktische Möglichkeit gewährt, das Fahrzeug nach Ende des Mietverhältnisses zurückzuerwerben, sind wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 GewO unwirksam, wenn die von dem Mieter vertraglich zu erbringenden Leistungen über einen Nutzungsersatz für das Fahrzeug hinausgehen. Die Nichtigkeit der schuldrechtlichen Verträge erfasst auch das dingliche Rechtsgeschäft der Eigentumsübertragung an dem Fahrzeug auf den Käufer und Vermieter. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 9.8.2019 (Az.: 2-30 O 256/18) teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 4.343,- € sowie weitere vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 369,73 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.6.2018 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Erhebung der Klage beim unzuständigen Landgericht Limburg a. d. Lahn entstandenen Kosten, welche der Kläger zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.343,- € festgesetzt. I. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO: Die Beklage betreibt bundesweit mit 20 Filialen ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus mit online-Anbindung. Sie verfolgt das Geschäftsmodell, dass sie Eigentümern von Kraftfahrzeugen dieses Kraftfahrzeug abkauft und es ihnen für einen Folgezeitraum gegen ein monatliches Entgelt unmittelbar zur Miete überlässt. Nach Ende der Mietzeit soll sie das Fahrzeug öffentlich versteigern. Für die Fälle, in denen der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf des Mietvertrages nicht zurückgibt, unterhält sie in Stadt1 eine Abteilung, das sogenannte Rückführungsmanagement. Diese Abteilung bearbeitet die zu `Protest` gegangenen Mietverträge, bereitet die Rückführung der Fahrzeuge vor, führt diese durch und überwacht sie, lässt die Fahrzeuge begutachten, lagert sie ein und meldet sie zur Versteigerung an. Die Versteigerungen erfolgen immer in Stadt1. Der Kläger war Eigentümer des Pkw Marke1 Model1, Benzinmotor mit 86 PS, Erstzulassung XX.XX.2011, ausgestattet mit Klimaanlage, Sitzheizung, Lederlenkrad, Lederschaltknauf, Sportsitzen, Regensensor, Tempomat, Nebelscheinwerfer, Mittelarmlehne, getönte Scheiben hinten, Zentralverriegelung mit Fernbedienung, elektrische Fensterheber vorne, Außenspiegel elektrisch beheizbar und einklappbar, Radio/CD, doppelter Ladeboden und Parkdistancecontrol, Sondermodell Team, amtliches Kennzeichen …. Unter dem 19.7.2017 schlossen die Parteien zwei Verträge. Mit dem Kaufvertrag veräußerte der Kläger seinen Pkw bei einem Kilometerstand von 107.527 zum Preis von 2.500,- € an die Beklagte. Das Eigentum an dem Fahrzeug sollte mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages auf die Beklagte übergehen. Gemäß § 6 a des Vertrages beabsichtigte der Kläger, das Fahrzeug von der Beklagten zur Nutzung zurück zu mieten. Ferner ist in dem Vertrag auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die bei der Akte befindliche Kopie (Blatt 13 ff., 232 ff. der Akte) Bezug genommen. Der Kläger übergab an die Beklagte sämtliche Fahrzeugpapiere sowie die Fahrzeugschlüssel und erhielt einen Barscheck über den Kaufpreis. Mit Mietvertrag vom selben Tage mietete der Kläger das Fahrzeug von der Beklagten „im Rahmen des Vertragsmodells `sale-and-rent-back´“ für die Zeit vom Vertragsschluss am 19.7.2017 bis zum 19.1.2018. Der monatliche Mietzins betrug gemäß § 5 des Mietvertrages 387,04 €, gemäß § 7 d) des Mietvertrages durch die Übernahme der Kosten für Steuern, Versicherung, Wartung und Reparaturen durch den Kläger rabattiert auf monatlich 247,50 €. Gemäß § 5 e), g) des Mietvertrages waren die erste Miete eingehend bei der Beklagten 14 Tage nach Abschluss des Mietvertrages und die weiteren Mieten jeweils am Kalendertag des Vertragsabschlusses unbar zu zahlen. Gemäß § 6 b) des Vertrages ist die Beklagte zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, wenn der Mieter mit einer Mietzahlung mehr als fünf Tage in Verzug kommt oder, wenn er gegen vertragliche Pflichten verstößt und trotz Aufforderung seitens der Beklagten unter Fristsetzung von einer Woche seinen Pflichten weiterhin nicht nachkommt. Ferner werden „Kardinalfälle“ aufgeführt, die zur sofortigen Beendigung des Mietvertrages führen. Gemäß § 6 c) ist der Mieter in allen Fällen der Vertragsbeendigung verpflichtet, das Fahrzeug nebst Zulassungsbescheinigung Teil I und Fahrzeugschlüssel binnen einer Frist von 24 Stunden an die Beklagte zurückzugeben. Anderenfalls sei die Beklagte berechtigt, ihm den Besitz ohne seinen Willen und ohne Beschränkung in der Tageszeit zu entziehen und das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Hierzu sei sie auch berechtigt, befriedetes Besitztum des Mieters zu öffnen und zu betreten. Im Fahrzeug befindliche Sachen könne der Mieter innerhalb von 14 Tagen von der Rückgabe oder Abholung an bei der Beklagten abholen. Danach sei diese ohne Vorankündigung zur Entsorgung oder Vernichtung der Sachen berechtigt. Auf etwaige Schadenersatzansprüche verzichte der Mieter schon bei Vertragsschluss. Die Kosten einer Wegnahme, der Ersatzbeschaffung von Fahrzeugpapieren und -schlüssel sowie die Kosten des Transports des Fahrzeugs bis zum Verwahrungsort der Beklagten habe der Mieter zu tragen. Diese Kosten betrügen im Regelfall bis zu ca. 1.100,- € zuzüglich Mehrwertsteuer. Gemäß § 9 des Mietvertrages war die Laufleistung des Fahrzeugs während der Laufzeit des Vertrages auf monatlich 9200 km beschränkt. In beiden Verträgen ist vermerkt, dass der Mieter auf § 34 Abs. 4 Gewerbeordnung hingewiesen wurde, welcher besagt, dass der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts verboten ist, und dass ihm während der Vertragsverhandlungen nicht der Eindruck vermittelt worden sei, dass er das von ihm veräußerte Fahrzeug durch einseitige Erklärung der Beklagten gegenüber zurückkaufen könne. In § 12 des Mietvertrages vereinbarten die Mietparteien, dass das Fahrzeug nach Beendigung des Mietvertrages durch öffentliche Versteigerung eines gemäß § 34b GewO staatlich zugelassenen und vereidigten Auktionators verwertet werden solle. Der Versteigerungstermin werde dem Mieter sieben Tage zuvor durch E-Mail mitgeteilt werden. Die Versteigerung werde sieben Tage zuvor in einer Tageszeitung und bei der IHK angekündigt und veröffentlicht und auf der Homepage www.(...).de der Beklagten angekündigt. In § 12 e) wurde unter Nennen des § 1239 BGB darauf hingewiesen, dass der Mieter bei der Versteigerung mitbieten kann. Der weitere Ablauf der Versteigerung, insbesondere die Zusammensetzung des Aufrufpreises, bei Scheitern der Versteigerung der Verkauf des Fahrzeugs durch die Beklagte selbst sowie die Modalitäten der Abrechnung mit dem Mieter sind nachfolgend in § 12 f) bis i) geregelt. Ferner ist auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die bei der Akte befindliche Kopie (Blatt 7 ff., 237 ff. der Akte) Bezug genommen. Am 14.2.2018 vereinbarten die Parteien eine weitere Anmietung des Fahrzeugs für die Zeit vom 19.3.2018 bis zum 18.9.2018 (Blatt 245 ff. der Akte). Das Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometertand von 113683 km auf. Wegen der geleisteten Zahlungen des Klägers von insgesamt 2.633,- € wird auf die Aufstellung des Klägers (Blatt 22 der Akte) Bezug genommen. Nachdem der Kläger auf die am 19.3.2018 fällige Miete für März 2018 am 28.3.2018 lediglich einen Teilbetrag von 147,50 € gezahlt hatte, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 29.3.2018 (Blatt 244 der Akte) den Mietvertrag fristlos. Den Restbetrag der Miete für März 2018 in Höhe von 100,- € zahlte der Kläger zusammen mit der Folgemiete am 19.4.2018. In der Nacht vom 23.4. bis zum 24.4.2018 nahm die Beklagte das Fahrzeug ohne Einverständnis des Klägers an sich. Zum Zeitpunkt der Rücknahme des Fahrzeugs durch die Beklagte wies es einen Kilometerstand von 118174 km auf. Mit E-Mail vom 25.4.2018, 17:11 Uhr, (Blatt 18, 86, 94 der Akte) teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein Fahrzeug werde am 9.5.2018 in Stadt1 versteigert. Bei weiteren Rückfragen möge er seinen Filialleiter kontaktieren. Das Fahrzeug wurde nicht nach Stadt1 verbracht. Die Beklagte ersteigerte es nach ihrem Vortrag am 9.5.2018 selbst. In ihre Abrechnung gegenüber dem Kläger stellte sie hierfür einen Erlös von 3.553,75 € ein. Sie veräußerte es gemäß dem aus Blatt 248 der Akte ersichtlichen Kaufvertrag vom 9.5.2018 an die X GmbH in Stadt2 zu einem Kaufpreis von 3.800,- €. Der Kilometerstand des Fahrzeugs ist im Vertrag mit 113683 km angegeben. Die Beklagte rechnete gegenüber dem Kläger mittels einer Gegenüberstellung der Soll- und Ist-Zahlungen ab und errechnete eine Gutschrift zu Gunsten des Klägers in Höhe von 10,- €. Insoweit wird auf die bei der Akte befindliche Abrechnung (Blatt 48 f. der Akte) Bezug genommen. Der Kläger beauftragte seinen Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung seiner Rechte. Dieser stellte ihm hierfür unter dem 25.5.2018 insgesamt 571,44 € in Rechnung (Blatt 24 der Akte). Der Kläger verlangt mit seiner Klage Erstattung des Werts des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Versteigerung, den er mit 5.400,- € beziffert, zuzüglich der geleisteten Mietzahlungen, soweit sie den von der Beklagten erhaltenen „Kaufpreis“ von 2.500,- € übersteigen, mithin 133,- €, sowie Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Er behauptet, das Fahrzeug habe bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages einen Mindestwert von 5.400,- € aufgewiesen. Diesen Wert habe es auch bei Vertragsende gehabt. Er habe der Wegnahme des Fahrzeugs mit E-Mail vom 25.4.2018, 20:00 Uhr, (Blatt 19, 95 der Akte) unter Berufung darauf widersprochen, die Raten einschließlich der Rate für Mai seien vollständig gezahlt worden, wie ihm der Filialleiter Herr A am Vortage telefonisch bestätigt habe, und er habe die Beklagte zur unverzüglichen Rückgabe des Fahrzeugs einschließlich darin befindlicher lebenswichtiger Medikamente aufgefordert. Mit E-Mail seines Prozessbevollmächtigten vom 3.5.2018 (Blatt 20 f. der Akte) habe er der Beklagten gegenüber erklären lassen, er widerrufe den Vertrag vom 19.7.2017 und fechte ihn an, und habe die Beklagte zur Herausgabe des Fahrzeugs bis zum 15.5.2018 und Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 24.4.2018 an sowie für den Fall der Versteigerung des Fahrzeugs von Schadenersatz in Höhe des geleisteten Kaufpreises abzüglich des gezahlten Mietzinses auffordern lassen. Mit E-Mail seines Prozessbevollmächtigten vom 25.5.2018 (Blatt 23 der Akte) habe er die Beklagte nochmals zur Schadenersatzleistung auffordern lassen. Der Kläger ist der Ansicht, die geschlossenen Verträge seien sittenwidrig und auch im Übrigen unwirksam. Es handele sich tatsächlich um ein Darlehen mit einer Sicherheitsübereignung. Ferner habe die Pfandleihverordnung umgangen werden sollen. Der Kaufpreis für das Fahrzeug sei deutlich zu niedrig und der Mietzins erheblich zu hoch und damit wucherisch bemessen. Er ist der Ansicht, ihm stehe ein Widerrufsrecht zu, da die Verträge im Fernabsatz geschlossen worden seien. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, das Fahrzeug an sich zu nehmen. Er sei auch nicht hinreichend über die bevorstehende Versteigerung des Fahrzeugs und die näheren Umstände informiert worden. Der Filialleiter der Beklagten sei nicht erreichbar gewesen. Der Hinweis auf § 1239 BGB sei unverständlich, die entsprechende Vertragsklausel sei unwirksam. Die Beklagte hält die Verträge für wirksam. Sie behauptet, der Kläger sei vor Vertragsschluss ausführlich über die Abläufe informiert worden. Er selbst habe den Kaufpreis von 2.500,- € bestimmt. Das Fahrzeug habe seinerzeit einen Händlereinkaufswert von maximal 3.500,- € gehabt. Auch die Höhe der Miete sei üblich. Nach Rückerhalt des Fahrzeugs habe dieses einen Wert von maximal 3.000,- € gehabt. Der Beklagte sei über die Einzelheiten der Versteigerung informiert worden. Die Versteigerung sei ordnungsgemäß angekündigt und durchgeführt worden. Sie selbst habe das Fahrzeug ersteigert. Die Kosten für die Rückführung und die Versteigerung des Fahrzeugs hätten mindestens 1.190,- € betragen. Das Landgericht Frankfurt a.M., an welches das Landgericht Limburg a. d. Lahn den Rechtsstreit durch Beschluss vom 15.11.2018 verwiesen hatte, hat die Beklagte durch Urteil vom 9.8.2019, dem Kläger zugestellt am 13.8.2019, unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 1.190,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 3.6.2018 sowie vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 201,71 € zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückabwicklung des gesamten Vertrages, da die Verträge wirksam seien. Ein Widerrufsrecht habe für den Kläger nicht bestanden, da er die Verträge nicht im Wege des Fernabsatzes geschlossen habe. Die Verträge seien auch nicht wirksam angefochten, da der Kläger unabhängig davon, ob überhaupt ein Anfechtungsgrund bestanden habe, die Anfechtung jedenfalls nicht innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist erklärt, sondern nach mehr als einem halben Jahr um Verlängerung der Verträge gebeten habe, die dann auch vereinbart worden sei. Die Verträge seien auch nicht gesetzeswidrig, da sie der Regelung des § 34 Abs. 4 GewO nicht widersprächen. Die Gefahr beim Rückkaufhandel, dass der Händler nach Ablauf der Rückkauffrist frei über die Sache verfügen könne oder der vereinbarte Rückkaufpreis den Verkaufspreis erheblich übersteige, bestehe gerade nicht, da die öffentliche Versteigerung des Fahrzeugs gerade der auch bei der zulässigen Pfandleihe vorgesehene Weg sei. Der Kläger habe auch keine Möglichkeit, durch eine einseitige Handlung das Fahrzeug zu einem vorherbestimmbaren Preis zurückzuerhalten. Die Verträge seien ferner nicht sittenwidrig. Der Kläger habe sich schon nicht in einer Zwangslage befunden, da er das Fahrzeug auch an einen anderen Gebrauchtwagenhändler hätte verkaufen können. Zwischen Leistung und Vermögensvorteilen bestehe bereits kein auffälliges Missverhältnis. Insoweit sei die zu zahlende Miete mit den Kosten zu vergleichen, die für einen Mietwagen aufzuwenden gewesen wären. Der Kläger habe auch aufgrund der Verwertung des Fahrzeugs keinen Anspruch auf Schadenersatz, weil die Beklagte nach den vertraglichen Vereinbarungen wegen des Zahlungsverzugs mit einem Teil einer Miete zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages berechtigt gewesen sei. Der Kläger habe darum kein Recht zum Besitz des Fahrzeugs mehr gehabt, so dass er auch keinen Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs gehabt habe. Der Kläger könne lediglich Rückzahlung der Rückführungskosten in Höhe von 1.190,- € verlangen. Die Vertragsklausel, dass die Beklagte dem Kläger den Besitz an dem Fahrzeug ohne seinen Willen entziehen dürfe, wenn er seiner Rückgabepflicht nicht nachkomme, sei ebenso wie der Verzicht auf daraus folgende Ansprüche unwirksam, da sie den Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Denn die hierin liegende Begründung eines Selbsthilferechts über § 229 BGB hinaus widerspreche der gesetzlichen Regelung des § 546 BGB. Die Mietzahlungen selbst seien aufgrund der Wirksamkeit der Verträge mit rechtlichem Grund erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen. Mit seiner am 11.9.2019 eingelegten und am 2.10.2019 begründeten Berufung verfolgt der Kläger seine weitergehenden Ansprüche in der Hauptsache nebst Zinsen weiter. Er hält die Verträge, bei denen es sich um eine wirtschaftliche Einheit handele, wegen Gesetzesverstoßes für nichtig, da mit ihren § 34 Abs. 2, 4 GewO umgangen werden solle. Er behauptet, ihm sei im Rahmen der Telefonate vor Vertragsschluss zugesichert worden, dass ihm der Rückkauf des Fahrzeugs zustehe. Dies könne entweder im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung oder direkt von der Beklagten erfolgen. Im Übrigen stünden der Durchführung der Verträge die mit Anwaltsschreiben vom 3.5.2018 erklärte Anfechtung sowie der Widerruf des Vertragswerks entgegen. Ergänzend bezieht er sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 1.10.2019 und 17.1.2020 (Blatt 162 ff., 212 f. der Akte) verwiesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 9.8.2019 (Az. 2-20 O 256/18) teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 4.343,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.6.2018 sowie weitere vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 369,73 € nebst Zinsen seit dem 3.6.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Sie beruft sich auf die Begründung des Landgerichts sowie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie wiederholt ihre Ansicht, die Verträge seien wirksam, da die Verwertung des Fahrzeugs gerade nach den Vorschriften des Pfandleihgewerbes erfolge. Eine Benachteiligung des Kunden sei ausgeschlossen. Die Mieten gingen nicht über einen bloßen Nutzungsersatz hinaus, der sich nach einem Anteil des Bruttokaufpreises von 2.500,- € errechne, der dem Verhältnis der gefahrenen Kilometer von 9200 km monatlich zu der erwartbaren Restlaufleistung von 92473 km entspreche. Sie enthielten keine versteckten Kapitalrückzahlungen. Sie stellt in Abrede, dass dem Kläger in den Vertragsverhandlungen ein Rückkaufsrecht zugesichert worden sei. Sie beruft sich darauf, dass der Kläger das Fahrzeug bei der Versteigerung stets risikolos habe zurückerwerben können, da ihm ein Mehrerlös selbst wieder zugestanden hätte. Nachdem sie zunächst vorgetragen hatte, sie habe das Fahrzeug dem Auktionator B, der beim Senat von Stadt1 gelistet sei, zur Verwertung durch Versteigerung übergeben, hat sie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, das Fahrzeug sei nicht nach Stadt1 verbracht worden, die Versteigerung habe dennoch erfolgen können. Sie sei ordnungsgemäß angekündigt und durchgeführt worden. Da kein anderer Bieter vorhanden gewesen sei, habe sie das Fahrzeug selbst ersteigert und es noch am selben Tage weiterveräußert und übergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 19.11.2019 und 8.1.2020 (Blatt 179 ff., 205 ff. der Akte) Bezug genommen. II. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO: Die Entscheidung konnte durch den Einzelrichter erfolgen. Eine Rückübertragung auf den Senat war nicht möglich, da seit der Übertragung der Sache auf den Einzelrichter durch Beschluss des Senats vom 26.11.2019 eine wesentliche Änderung der Prozesslage, aus der sich erst besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hätte ergeben können, nicht eingetreten ist (§ 526 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden (§§ 511, 517, 519 f. ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte über den bereits erstinstanzlich zuerkannten Betrag von 1.190,- € hinaus ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung in Höhe insgesamt weiterer 4.343,- € zu, da die Beklagte das weiterhin im Eigentum des Klägers stehende Fahrzeug an einen gutgläubigen Käufer veräußert hat und die Beklagte die Mietzahlungen des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt hat und demzufolge um diese ungerechtfertigt bereichert ist (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2,§ 812 Abs. 1 BGB). Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadenersatz wegen der unberechtigten Veräußerung des in seinem Eigentum stehenden Fahrzeugs in Höhe von 5.400,- € abzüglich der bereits als Kaufpreis erhaltenen 2.500,- € und somit 2.900,- € sowie ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm im Zeitraum von Juli 2017 bis April 2018 für die Nutzung des Fahrzeugs rechtsgrundlos geleisteten Mietzinsen und Kosten in Höhe von insgesamt 2.633,- € zu (§ 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 812 Abs. 1 BGB). Zwischen den Parteien bestanden vermeintlich ein Kauf- und ein Mietvertrag, welche tatsächlich unwirksam waren, aus deren Abschluss einschließlich der vorangegangenen Vertragsverhandlungen jedoch ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien entstanden war (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Dieses verpflichtete nach seinem Inhalt die Beklagte zur Rücksicht auf die Rechtsgüter des Klägers, insbesondere seinen Pkw, der Gegenstand der Verträge war, und auf dessen Interessen (§ 241 Abs. 2 BGB). Diese Pflichten hat die Beklagte durch das Ansichnehmen des Fahrzeugs und dessen Veräußerung am 9.5.2018 an die X GmbH aus ihrem vermeintlichen Recht aus den genannten Verträgen verletzt. Der Kaufvertrag, in dessen Vollzug der Kläger das Eigentum an dem Fahrzeug auf die Beklagte übertragen sollte, und der Mietvertrag der Parteien vom 19.7.2017, verlängert durch Vereinbarung vom 14.2.2018, sind wegen Gesetzesverstoßes nichtig, da der Abschluss der Verträge gegen die Vorschrift des § 34 Abs. 4 GewO verstößt, nach welcher der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung eines Rückkaufsrechts verboten ist (§ 134 BGB; ebenso LG Mannheim, Urteil vom 17.4.2020, Az. 9 O 186/19; vgl. allgemein Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, § 134, Rdnr. 28., m.w.N.). Dabei kommt es für die Beurteilung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an unabhängig davon, wie die Parteien, insbesondere die Beklagte, den Vertrag nachfolgend gehandhabt haben. Die Beklagte kauft gewerblich Fahrzeuge an und hat auch das Fahrzeug des Klägers im Zuge dieser gewerblichen Tätigkeit angekauft. Die Regelung des § 34 Abs. 4 GewO richtet sich trotz ihrer systematischen Stellung in der Vorschrift über das Pfandleihgewerbe nicht ausschließlich an Pfandleiher. Denn Wortlaut und Schutzzweck der Vorschrift schließen es aus, die Bestimmung des § 34 Abs. 4 GewO nur im Verhältnis zwischen immerhin der staatlichen Aufsicht unterliegenden Pfandleihern und potentiellen Verkäufern anzuwenden, nicht dagegen im Verhältnis zwischen diesen und - grundsätzlich keiner solchen Aufsicht unterliegenden - sonstigen Gewerbetreibenden. Zudem bestünde sonst eine einfache Möglichkeit, die Vorschrift zu umgehen (vgl. BGH, NJW 2009, 3368 ff.). Der Anwendung des § 34 Abs. 4 GewO steht auch nicht entgegen, dass in dem Kaufvertrag vom 19.7.2017 kein Rückkaufsrecht vereinbart ist, sondern lediglich in § 12 e) des Mietvertrages vom selben Tage unter Nennen des § 1239 BGB darauf hingewiesen ist, dass der Mieter bei der nach Beendigung des Mietvertrages durchzuführenden Versteigerung mitbieten kann und dass der Kläger ferner sowohl in § 6 b. des Kaufvertrages als auch in § 10 b) des Mietvertrages darauf hingewiesen wurde, dass der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts verboten ist. Nach der allein maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäfts der Parteien handelt es sich der Sache nach um die gewerbsmäßige Hingabe eines durch ein Pfandrecht an beweglichen Sachen gesicherten Darlehens (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.) und damit um ein verschleiertes Pfandleihgeschäft. Bei dem Kaufvertrag vom 19.7.2017 und dem zugleich abgeschlossenen Mietvertrag handelt es sich um eine Vertragsgestaltung, bei welcher der Kläger als Verkäufer der Beklagten als gewerblich handelnder Käuferin das Eigentum an seinem Pkw übertragen sollte und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringen einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und den Verwaltungsaufwand der Beklagten wieder verschaffen konnte, die über einen Nutzungsersatz (vgl. § 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 S. 1 BGB) hinausgeht (vgl. hierzu BGH, a.a.O.). Unerheblich ist dabei, dass das dem Kläger in diesem Zusammenhang eingeräumte Gestaltungsrecht nicht als Rückkaufsrecht ausgestaltet ist, sondern dass der Kläger nach den Vorstellungen beider Vertragsparteien faktisch die Möglichkeit haben sollte, sich das Eigentum an dem Fahrzeug wieder zu verschaffen, indem er entweder bei der öffentlichen Versteigerung selbst mitbietet oder er das Fahrzeug „unter Abbedingung dieses Umweges“ direkt von der Beklagten zurückerwirbt. Im Schriftsatz vom 28.92018 (Blatt 40 ff., 42 der Akte) hat die Beklagte diese beiden Möglichkeiten ausdrücklich als übliche tatsächliche Handhabung vorgetragen und damit das Vorbringen des Klägers, ihm sei dies vor Abschluss der Verträge zugesichert worden, bestätigt. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter nochmals ausgeführt, dass der Kläger als Mitbieter bei der Versteigerung stets ein „stärkeres Recht“ gegenüber anderen Mitbietern habe, da ihm der Mehrerlös zustehe. Demzufolge könne er risikolos andere Mitbieter überbieten, da er den gesamten Mehrerlös ausgezahlt erhalte. Diese Konstellation entspricht bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. BGH, NJW 2009, 3368 ff., Rdnr. 25) einem Rückkaufsrecht. Der Sache nach gibt die Beklagte gewerbsmäßig durch Pfandrechte an beweglichen Sachen gesicherte Darlehen; es liegt ein verschleiertes Pfandleihgeschäft vor. Ziel der von den Parteien abgeschlossenen Rechtsverhältnisse war es, dem Kläger einen von ihm benötigten Geldbetrag zu verschaffen und zugleich für die Beklagte sicherzustellen, dass sie nicht mangels Zahlungsmöglichkeit oder -bereitschaft des Klägers mit einem Anspruch auf Rückerlangung dieses Betrages oder weiterer ihr entstehender Kosten ausfällt und sie zugleich einen Erlös aus diesem Geschäft erzielt. Diese Ziele verfolgen die Parteien insgesamt grundsätzlich berechtigt. Die Parteien konnten diese Ziele nicht mittels der Gewährung eines Darlehens und der Sicherung des Rückzahlungsanspruchs durch eine Sicherungsübereignung des Fahrzeugs erreichen, da ein solches gewerbsmäßige Handeln der Beklagten, bei der es sich nicht um ein zugelassenes Kreditinstitut handelt und die in dieser Konstellation nicht ein Darlehen gegen Faustpfand gewährt, nicht gestattet ist (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 32 Abs. 1 KWG). Die Sicherung der Beklagten durch ein Pfandrecht, die zulässig wäre (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG), entsprach nicht dem von den Parteien Gewollten, da der Kläger in diesem Fall der Beklagten das Fahrzeug für die Vertragsdauer übergeben müsste. Das Geschäftsmodell der Beklagten richtet sich gerade an Verbraucher, die als Sicherheit ihr Kraftfahrzeug zur Verfügung stellen können und wollen. Sie kauft in ihrem Geschäftsbetrieb ausschließlich Kraftfahrzeuge an, nicht auch andere Wertgegenstände ihrer Kunden. Die zulässige Verpfändung des Kraftfahrzeugs ist von beiden Parteien allerdings wie dargelegt nicht gewollt, da die Bestellung eines Pfandrechts die Übergabe der Pfandsache an den Gläubiger voraussetzt (§ 1205 Abs. 1 BGB), die Kunden der Beklagten aber trotz des mit diesen geschlossenen Geschäften ihr Fahrzeug weiter nutzen wollen. Gerade hiermit wirbt die Beklagte, dies wird durch ihre Firma „… C“ sowie durch die von ihr für das Vertragsmodell verwendete Bezeichnung „sale-and-rent-back“ bestätigt. Hierdurch wird gerade der - zutreffende - Eindruck vermittelt, dass die Kunden mit der gewählten Vertragskonstruktion sowohl den gewünschten Geldbetrag erhalten als auch ihr Fahrzeug weiter nutzen können. Aus diesen Gründen hat die Beklagte das Geschäftsmodell vorgegeben, dass sie das Fahrzeug des Kunden gegen einen Geldbetrag ankauft, den der Kunde sofort erhält, das Fahrzeug an ihn gegen ein Entgelt zurückvermietet und nach Ablauf des Mietvertrages das Fahrzeug durch Versteigerung verwertet, so dass sie über den Erlös für das Fahrzeug voraussichtlich sowohl den an den Kunden gezahlten Betrag des Kaufpreises als auch etwa ausstehende Mieten, Schadenersatzbeträge, Behördengebühren und sonstige Kosten einschließlich der Kosten der Versteigerung erstattet erhält. Diese Verwertung des Fahrzeugs als Mietgegenstand ist in § 12 des Mietvertrages ausdrücklich vorgesehen und im Einzelnen geregelt. Mit dieser Vertragsgestaltung erreicht die Beklagte wirtschaftlich das gleiche Ergebnis wie mit einer Darlehensgewährung gegen Stellen von Sicherungseigentum oder eines Pfandrechts an dem Fahrzeug durch den Darlehensnehmer, das wie dargelegt nicht zulässig wäre oder nicht gewollt ist. Anders als im Falle einer Darlehensgewährung an den Kunden gegen Stellen eines Pfandrechts an dem Kraftfahrzeug - ebenso wie gegen Stellen von Sicherungseigentum - hat der Kunde jedoch nicht entsprechend § 1223 Abs. 2 BGB die Möglichkeit, die Verwertung der Sicherheit durch Rückzahlung des Darlehens zu verhindern, da die Verwertung der „Sicherheit“ nach Beendigung des Mietvertrages in § 12 a) des Mietvertrages bereits endgültig vereinbart ist. Die von den Parteien getroffene vertragliche Regelung der Kombination eines Kaufvertrages mit einem Mietvertrag unter den weiteren Vertragsbedingungen weicht von den gesetzlichen Regelungen eines Kaufvertrages (§§ 433 ff. BGB) und eines Mietvertrages (§§ 535 ff. BGB) in erheblicher Weise ab. Dabei konnten in den Verträgen jeweils in Bezug genommene Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht berücksichtig werden, da die Beklagte diese trotz Aufforderung nicht vorgelegt hat. Eine Verwertung des Mietgegenstandes ist einem Mietvertrag nicht immanent. Die Verwertung des dem Vermieter gehörenden Gegenstandes kann aus diesem Grunde nicht dessen eigene Forderungen gegen den Mieter sichern. Auch ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass der Mieter über die Gebrauchsgewährung an dem Mietgegenstand hinaus als Gegenleistung für den von ihm zu leistenden Mietzins weitere Zahlungen erhält, insbesondere solche, die nach erfolgter Versteigerung aus dem Sachwert des Mietgegenstandes geleistet werden. Daraus wird vielmehr deutlich, dass trotz Abschluss und Erfüllung des Kaufvertrages durch Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises dem Kunden weiterhin ein gewisses Recht an dem Sachwert der Kaufsache, welche zugleich die Mietsache ist, zustehen sollte. Die genannten Regelungen und die in § 12 des Mietvertrages vereinbarten Einzelheiten über die Verwertung des Fahrzeugs nach Beendigung des Mietvertrages entsprechen demgegenüber grundsätzlich den Regelungen im Falle der Vereinbarung eines Mobiliarpfandrechts bei Eintritt der Pfandreife der gesicherten Forderung (§§ 1204 ff., 1228 ff. BGB). Eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Regelungen des Mobiliarpfandrechts sowie auf die Pfandleiherverordnung ist allerdings in den Verträgen nicht erfolgt. Jedoch könnten der Eigentümer und der Pfandgläubiger eine von den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 BGB abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren (§ 1245 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB). Im Einklang mit § 1235 Abs. 1 BGB erfolgt die Verwertung gemäß § 12 b) des Mietvertrages durch öffentliche Versteigerung. Die öffentliche Bekanntgabe von Zeit und Ort der Versteigerung erfolgt gemäß § 12 d) des Mietvertrages im Einklang mit § 1237 S. 1 BGB. Die Mitteilung an den Eigentümer und Mieter gemäß § 12 c) des Mietvertrages umfasst allerdings entgegen § 1237 S. 2 BGB lediglich den Versteigerungstermin, nicht auch den Ort der Versteigerung. Ob die Beklagte dies anders handhabt, ist wie oben dargelegt unerheblich. Im Übrigen hat die Beklagte nicht vorgetragen, den Kläger auch über weitere Einzelheiten, insbesondere den genauen Ort der Versteigerung informiert zu haben. Vor Eintritt der Verkaufsberechtigung könnte der Eigentümer einer Pfandsache auf die Mitteilung auch des Versteigerungsortes nicht verzichten (§ 1245 Abs. 2 BGB). Keinen Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung des Verfallverbots (§ 1229 BGB) begründet hingegen die Vereinbarung der Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte gemäß § 5 a. des Kaufvertrages bereits zu Beginn des Vertragsverhältnisses und vor Beendigung des Mietvertrages. Denn die Übereignung wurde nicht lediglich für den Fall vereinbart, dass der Kunde seine gesicherten Verbindlichkeiten nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, sondern stets. Zudem haben die Vertragsparteien in § 12 des Mietvertrages, auf den in § 6 a. des Kaufvertrages hingewiesen ist, nicht allein den Verfall, sondern gerade die Verwertung des sodann im Eigentum der Beklagten stehenden Fahrzeugs durch öffentliche Versteigerung vereinbart (vgl. hierzu auch BGH, NJW 1995, 2395 ff.; RGZ 130, 227 ff.). Auch die Intentionen der Beklagten entsprachen weder denjenigen eines Käufers noch denjenigen eines Vermieters. Das Interesse der Beklagten an dem Erwerb des Fahrzeugs beschränkte sich von vorneherein auf dessen Verwertung mit dem Ziel, den Ankaufpreis sowie weitere Forderungen erfüllt und Kosten erstattet zu bekommen. Auch hatte die Beklagte kein Interesse am Halten eines Fahrzeugs zum Zwecke von dessen Vermietung an Dritte. Der Abschluss des Mietvertrages diente allein dazu, dem Kunden die Weiternutzung des als Sicherheit einzusetzenden Kraftfahrzeugs zu ermöglichen. Allerdings sind die Vorschriften über die Schuldverhältnisse eines Kaufvertrages und eines Mietvertrages grundsätzlich nicht zwingend. Aufgrund der geltenden Vertragsfreiheit (vgl. hierzu Palandt/Ellenberger, a.a.O., Einf. v. § 145, Rdnrn. 7 ff., m.w.N.) als Ausdruck der Privatautonomie (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., Überbl. V. § 104, Rdnr. 1) können die Vertragspartner im Rahmen des zwingenden Rechts (§ 134 BGB), einer Inhaltskontrolle gemäß den §§ 305 ff. BGB und der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelungen vereinbaren. Insbesondere kann sich ein Eigentümer nach Belieben zu einer Verfügung über sein Eigentum bis hin zu dessen unentgeltlicher Übertragung verpflichten. Der Kläger wollte aber für die Beklagte erkennbar nicht lediglich einen Erlös aus der Veräußerung seines Fahrzeugs erzielen und sich wiederum ein Fahrzeug anmieten. In diesem Fall hätte er einen üblichen Gebrauchtwagenkauf vereinbaren können, durch welchen er unstreitig einen höheren Kaufpreis für das Fahrzeug als 2.500,- € hätte erzielen können, das auch nach dem Vorbringen der Beklagten zum Zeitpunkt des Ankaufs einen Händlereinkaufswert von 3.500,- € hatte. Vielmehr wollte der Kläger sich ersichtlich für einen bestimmten Zeitraum gegen Zahlung einer Vergütung einen Geldbetrag verschaffen. Mittel hierfür und für die Sicherung der entsprechenden Rückleistungsforderung der Beklagten sollte die oben dargestellte von der Beklagten vorgegebene Vertragskonstruktion sein. Der Sachwert des Fahrzeugs, das nach Vertragsende verwertet werden sollte, sicherte auch nicht lediglich den Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Mietzinsforderungen, sondern den Anspruch der Beklagten auf Erstattung des als Kaufpreis für das Fahrzeug an den Kläger geleisteten Betrages von 2.500,- €. Denn die Verwertung des Fahrzeugs sollte nach den vertraglichen Vereinbarungen in § 12 des Mietvertrages unabhängig davon erfolgen, ob der Kläger die Mietzahlungen ordnungsgemäß erbrachte. Die Verwertung sollte vielmehr auch bei ordnungsgemäßen Zahlungen in jedem Fall nach Beendigung des Mietvertrages erfolgen. Der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des als Kaufpreis geleisteten Betrages von 2.500,- € folgte dabei nicht aus dem Kaufvertrag, sondern aus § 12 g) des Mietvertrages. Dieser begründete in der Sache den Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Ankaufspreises, welcher 2.500,- € betrug und der jedenfalls der Beklagten zustehen sollte, da nach der vereinbarten Verwertung des Fahrzeugs - nach Abzug weiterer Forderungsbeträge - an den Kläger lediglich ein etwaiger Mehrerlös auszukehren war. Dass bei der Verwertung ein Erlös in Höhe der Summe aller Erfüllungs- und Schadenersatzforderungen erzielt und damit der Anspruch auf Rückzahlung des Ankaufspreises tatsächlich realisiert werden kann, konnte durch entsprechend niedrige Bemessung des von der Beklagten aufzuwendenden Ankaufspreises für das Fahrzeug sichergestellt werden, was der Handhabung bei der Vereinbarung von Sicherheiten entspricht. In der Sache gewährte die Beklagte dem Kläger damit ein Darlehen in Gestalt des Kaufpreises für das Fahrzeug, ohne dass es sich bei der Beklagten wie oben dargelegt um ein hierfür zugelassenes Kreditinstitut handelte und ohne dass die Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag gemäß den §§ 491 ff. BGB beachtet wurden. Allerdings führt eine Kreditgewährung ohne Zulassung nach § 32 Abs. 1 KWG nicht zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages. Auch ist ein solcher Verbraucherdarlehensvertrag ungeachtet etwaiger Formmängel gemäß § 494 Abs. 1 BGB infolge der Auszahlung des Betrages von 2.500,- € an den Kläger wirksam (§ 494 Abs. 2 BGB). Entsprechendes gilt für gewährte Sicherheiten. Nach wirtschaftlicher Betrachtung verpfändete der Kläger sein Fahrzeug zur Sicherheit unter Abbedingung des Einlösungsrechts gemäß § 1223 Abs. 2 BGB durch Vereinbarung einer Übereignungsverpflichtung unabhängig von der Pfandreife der Forderung. Dass auch die Beklagte wirtschaftlich von einer Verpfändung des Fahrzeugs des Klägers ausging, wird durch den Hinweis auf die Vorschrift des § 1239 BGB in § 12 e) des Mietvertrages deutlich, nach welcher nicht nur der Pfandgläubiger, sondern auch der Eigentümer bei der Versteigerung des Pfandgutes gemäß § 1235 BGB mitbieten kann. Tatsächlich war der Kläger nach den Vorstellungen der Vertragspartner des Mietvertrages weder Pfandgläubiger noch Eigentümer des Fahrzeugs, welches er gemäß § 5 a. des Kaufvertrages der Beklagten übereignet hatte. Der Verweis auf § 1239 BGB im Mietvertrag zeigt hingegen, dass auch die Beklagte - wie oben dargelegt - von einer teilweise weiterbestehenden wirtschaftlichen Berechtigung des Klägers an dem Fahrzeug ausging, was bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die Vereinbarung lediglich eines Pfandrechts, nicht des vollständigen Eigentumsübergangs spricht. Die gesetzlichen Vorschriften über die Begründung eines Mobiliarpfandrechts wurden aber bereits aus dem Grunde nicht eingehalten, weil der Kläger der Beklagten nicht den Besitz an dem Fahrzeug verschaffte (§ 1205 Abs. 1 BGB). Damit fehlt es zugleich an der Warnfunktion, die von der Pflicht zu einer Besitzübergabe an den Pfandgläubiger für den Eigentümer ausgeht. Eine gewerbliche Begründung von Sicherungsübereignungen ist der Beklagten nach eigenen Angaben nicht erlaubt. Das Verbot des § 34 Abs. 4 GewO erfasst alle vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und/oder den Verwaltungsaufwand des Käufers wieder verschaffen kann, die über einen Nutzungsersatz (vgl. § 345 Abs. 1, § 347 Abs. 1 S. 1 BGB) hinausgeht (vgl. BGH, NJW 2009, 3368 ff.). Dabei ist es wie oben dargelegt nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise unerheblich, dass dem Kläger in den Verträgen kein ausdrückliches Recht eingeräumt ist, das Fahrzeug zurückzukaufen, sondern er nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragsparteien nur die faktische Möglichkeit hat, das Fahrzeug zurück zu erwerben. Bei der Beurteilung sind der Kaufvertrag und der Mietvertrag nach den obigen Ausführungen einheitlich zu betrachten, so dass die im Mietvertrag vereinbarten Leistungen des Klägers bei der Frage, ob für die Rückerlangung des Eigentums über einen Nutzungsersatz hinausgehende Leistungen erbracht werden müssen, gleichfalls zu berücksichtigen sind. Denn aus den Erklärungen der Parteien und unter Berücksichtigung der Interessenlage und der Verkehrssitte ergibt sich der Wille, dass die äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte nur einheitlich geschlossen werden und miteinander stehen und fallen sollten. Nach dem Geschäftsmodell der Beklagten, das von ihr selbst als „sale-and-lease-back“ bezeichnet wird, stehen die beiden Verträge in unmittelbarem Zusammenhang. Der eine ist ohne den anderen nicht denkbar, insbesondere ist für den Abschluss des Mietvertrages der Kaufvertrag erforderlich, da nur so das Ziel der Parteien erreicht werden konnte, nämlich die durch Übereignung des Fahrzeugs gesicherte Geldhingabe an den Kläger bei gleichzeitiger Weiternutzung des Fahrzeugs durch ihn. Sofern der Kläger das Fahrzeug in der Versteigerung ersteigert hätte, hätte er nach dem Vortrag der Beklagten von dem erzielten Erlös lediglich den Mehrerlös nach Abzug diverser Beträge erhalten, welche gemäß § 12 f) des Mietvertrages insgesamt den Aufrufpreis bildeten. Hierbei handelt es sich um den Ankaufspreis durch die Beklagte, etwa ausstehende Mieten von monatlich 247,50 € gemäß den §§ 5, 7 des Mietvertrages, etwaige Schadenersatzbeträge und Behördengebühren, Rückführungskosten, etwa nicht bezahlte Steuer- und Versicherungsbeträge, Kosten für nicht durchgeführte Reparaturen und/oder Wartungen, gegebenenfalls TÜV oder ASU, welche grundsätzlich Sache des Eigentümer eines Fahrzeugs sind (vgl. BGH, NJW 2008, 989 ff.), Kosten für Ersatzpapiere und -schlüssel sowie die Kosten des Auktionators und der Auktion einschließlich Werbungskosten. Darüber hinaus trägt der Kläger im Hinblick darauf, dass Verkaufs- und Rückkaufpreis identisch sind, auch den Wertverlust des Fahrzeugs durch die Vertragslaufzeit, so dass die hierdurch eintretende Vermögenseinbuße ebenfalls in die Berechnung einzustellen ist. Auch aus dieser Regelung wird ersichtlich, dass der Kaufvertrag und der Mietvertrag als einheitliches Vertragsverhältnis anzusehen sind. Allerdings ist ein Anspruch auf den Mehrerlös nach Abzug der genannten Beträge in § 12 des Mietvertrages ausdrücklich allein für die Fälle geregelt, dass der Mieter an der Auktion nicht teilnimmt oder er seine Teilnahme vor Erteilung des Zuschlags beendet, nicht auch für den Fall, dass der Mieter das Fahrzeug selbst ersteigert. Nach dem Vertragswortlaut steht dem Mieter für den Fall, dass er das Fahrzeug selbst ersteigert, mithin nicht einmal der Mehrerlös nach Abzug der genannten Kosten zu. Dass die Beklagte dies möglicherweise anders handhaben wollte und auch anders gehandhabt hat, steht dem wie oben dargelegt nicht entgegen, da sich die Wirksamkeit eines Vertrages nach den getroffenen Vereinbarungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses richtet. Auch im Falle des unmittelbaren Rückkaufs des Fahrzeugs von der Beklagten muss der Mieter einen Kaufpreis in Höhe sämtlicher genannter Kosten zahlen. Die genannten weiteren vertraglich vereinbarten Leistungen des Klägers, welche wirtschaftlich als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und den Verwaltungsaufwand der Beklagten anzusehen sind, gehen über einen Nutzungsersatz hinaus. Als Nutzungsersatz in diesem Sinne ist der Wert anzusehen, welcher dem Kläger durch die Nutzung des Fahrzeugs zugeflossen und damit der Beklagten entgangen ist (§ 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 S. 1, § 100 BGB). Er bemisst sich nicht nach dem Mietzins, welcher für die Anmietung eines solchen Fahrzeugs üblicherweise zu zahlen ist, da der hierfür aufzuwendende Mietzins auf einer anderen Kalkulation beruht, die üblicherweise gerade auch die Kosten für die Unterhaltung des Fahrzeugs, die allgemeinen Betriebskosten, Kosten für Versicherungen, insbesondere die Haftpflichtversicherung sowie einen Gewinnanteil enthält und damit über einen reinen Ersatz des Nutzungswerts hinausgeht (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 4.11.2016, Az. 2 U 98/15; OLG Frankfurt a.M., WRP 2018, 592 ff.; andere Meinung LG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2014, Az. 3-13 O 45/13; LG Berlin, Urteil vom 23.8.2016, Az. 103 O 57/16). Die Gebrauchsvorteile der Eigennutzung eines Fahrzeugs werden grundsätzlich nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung berechnet, also nach einem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Berücksichtigung des Kaufpreises (vgl. zu anderen Fallgestaltungen auch BGH NJW 1991, 2484 ff.; 2006, 53 f.; 1582 ff.). Der Gebrauchsvorteil errechnet sich nach der Formel: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer ./. voraussichtliche Restlaufleistung (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Auflage 2020, Teil 2, Rdnrn. 3561 ff., 3563 ff., m.w.N.). Maßgebend ist hierbei allerdings nicht der im Kaufvertrag der Parteien angesetzte Preis von 2.500,00 €, da dieser nicht den marktgerechten Substanz- und Nutzungswert widerspiegelt, sondern sich an dem von dem Kläger gewünschten „Kreditbetrag“ orientierte. Vielmehr ist von dem tatsächlichen Marktwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Ankaufs durch die Beklagte auszugehen. Dieser Marktwert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Ankaufs am 19.7.2017 wird - insoweit zugunsten der Beklagten - auf 5.400,- €, wie vom Kläger vorgetragen, geschätzt (entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO). Als gefahrene Kilometer sind die tatsächlich gefahrenen Kilometer von monatlich durchschnittlich 1183 km anzusetzen, nicht die zwischen den Parteien vereinbarte monatliche Laufleistung von 9200 km. Der Kläger hat diese vertraglich vereinbarte ohne Aufpreis zulässige Laufleistung bei weitem nicht erreicht, sondern ausgehend von einer Gesamtlaufleistung während neun Monaten von 10647 km (118174 km ./. 107527 km) eine Laufleistung von lediglich durchschnittlich monatlich 1183 km. Die Beklagte hat nicht erläutert, wie es zu der Vereinbarung einer monatlichen Laufleistung von 9200 km kam. Die in § 9 b) des Mietvertrages formulierte Bestätigung des Mieters, die gewählte Laufleistung sei mit ihm abgesprochen und von ihm gewünscht, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (§ 309 Nr. 12 b) BGB). Eine solche Erläuterung wäre erforderlich gewesen, da die hohe Bemessung der zulässigen monatlichen Laufleistung die Festsetzung einer höheren Miete zu begründen vermag, was aber für den Kunden nicht ohne weiteres erkennbar ist. Vielmehr hat er hierdurch vermeintlich den Vorteil, mögliche zusätzliche Kosten bei Überschreiten der vereinbarten Laufleistung gemäß § 9 c) des Mietvertrages zu vermeiden. Die Restlaufleistung kann unter Zugrundelegung einer Mindestgesamtlaufleistung von 200000 km für das Fahrzeug, welche der Kläger nicht beanstandet hat, von der die ausweislich des Kaufvertrages vom 19.9.2013 zu diesem Zeitpunkt bereits gefahrenen 107527 Kilometer abzuziehen sind, auf 92473 km geschätzt werden. Die Mindestgesamtlaufzeit entspricht der Fahrleistung, die das Fahrzeug nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erreichen wird (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rdnr. 3568 ff.). Angesichts der Qualitätsstandards von Fahrzeugen des Herstellers Marke1 kann eine Gesamtlaufleistung von mindestens 200.000 km angenommen werden (vgl. auch LG Duisburg, Urteil vom 2.5.2006, 6 O 443/06; LG Münster, ZfS 1993, 4099). Daraus ergibt sich ein monatlicher Gebrauchsvorteil des Klägers für die Fahrzeugnutzung in Höhe von maximal 69,08 € (5.400,- € x 1183 km ./. 92473 km). Demgegenüber hat der Kläger für die Überlassung des Kaufpreises von 2.500,00 € entsprechende Schuldzinsen erspart, die unter Anwendung des § 10 der Pfandleiherverordnung (PfandlV) mit monatlich 1 %, mithin 25,00 €, anzusetzen sind, so dass sich ein monatlicher Gebrauchsvorteil in Höhe von 94,08 € ergibt. Hinzu kommt entsprechend § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PfandlV eine ansonsten zu zahlende Vergütung für die Kosten des Geschäftsbetriebes der Beklagten, die zwar gemäß der Anlage zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV wegen der Überschreitung der Grenze der Darlehenssumme von 300,00 € der freien Vereinbarung der Parteien unterlegen hätte, aber im Hinblick auf den Umfang des Geschäftsbetriebes die Differenz zu der monatlich zu zahlenden Miete von 247,50 € zuzüglich der genannten weiteren Kosten für das Fahrzeug jedenfalls nicht erreicht hätte. Hinzukommen können gemäss § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 PfandlV Kosten der Verwertung. Da der Geschäftsbetrieb eines Pfandleihers seiner Art nach auch die mit der Verwertung zusammenhängenden Tätigkeiten umfasst, sind jedoch regelmäßig Aufwendungen des Pfandleihers für sich oder sein Personal auch dann mit der Vergütung für den Geschäftsbetrieb abgegolten, wenn sie sich auf die Verwertung beziehen. Nur zusätzliche, über den allgemeinen Geschäftsbetrieb hinausgehende Verwertungsmaßnahmen können nach den Umständen des Einzelfalls Forderungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PfandlV in Höhe tatsächlich entstandener Kosten begründen, deren übliche Höhe aber nicht konkret bekannt ist. Aus alldem ergibt sich, dass die nach dem Vertrag durch den Kläger zu erbringenden Leistungen einen Nutzungsersatz für das Fahrzeug jedenfalls überstiegen. Dem steht auch nicht entgegen, dass in § 5 a) des Mietvertrages bestimmt ist, dass sich die Vertragsparteien darüber einig seien, dass in dem Mietzins keine Kapitalrückzahlung enthalten sei, sondern dass es sich um ein reines Entgelt für die Gebrauchsüberlassung handele. Der Verstoß gegen § 34 Abs. 4 GewO führt zur Nichtigkeit des abgeschlossenen Kaufvertrages sowie des Mietvertrages wegen Gesetzeswidrigkeit (§ 134 BGB). Denn die Vorschrift ist ihrem Wortlaut entsprechend als Verbotsgesetz ausgestaltet, ein Verstoß gegen diese Norm wird mit der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts sanktioniert. Zudem richtet sich § 34 GewO zwar einseitig an den Händler, die Auslegung dieser Vorschrift ergibt aber nach ihrem Sinn und Zweck, dass zum Schutz des nichtgewerblichen Verkäufers bei Verstoß gegen diese Norm das Rechtsgeschäft selbst nichtig sein muss. Denn die Norm regelt nicht lediglich die Art und Weise der Gewerbeausübung, die regelmäßig für den Vertragspartner keine direkten Auswirkungen hat, sondern bewertet das Geschäft inhaltlich und zielt darauf ab, die betreffende Vertragsgestaltung zu untersagen, um den Verkäufer vor den negativen Folgen und drohenden Gefahren aus derartigen Rechtsgeschäften zu schützen. Dieser Zweck kann nur dann erfüllt werden, wenn das entgegen diesen Regeln gestaltete Rechtsgeschäft auch gemäß § 134 BGB nichtig ist und dementsprechend keine nachteiligen Rechtsfolgen für den Verkäufer entfalten kann. Der Kaufvertrag ist auch nicht infolge der salvatorischen Klausel in § 10 des Vertrages dennoch wirksam. Eine „Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen“ trotz der unzureichenden Regelungen einer Berechtigung des Verkäufers an dem Fahrzeug oder des Erlöses für das Fahrzeug ist nicht denkbar. Eine Fiktion der an sich erforderlichen dahingehenden Regelungen zu Gunsten des Verkäufers etwa im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht. Auch der Verzicht auf Anfechtungsrechte nach den §§ 119 und 120 BGB in § 9 des Kaufvertrages hindert - unabhängig von einer etwaigen Unwirksamkeit dieser Vertragsklausel - die Annahme der Unwirksamkeit des Vertrages wegen Gesetzesverstoßes nicht. Aus den genannten Gründen folgt ferner, dass die Nichtigkeit der Verträge vom 19.7.2017 wegen Gesetzwidrigkeit (§ 134 BGB) auch das dingliche Rechtsgeschäft der Eigentumsübertragung auf die Beklagte erfasst, so dass der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs geblieben ist. Aus Sinn und Zweck der Verbotsnorm des § 34 GewO folgt die Nichtigkeit auch des Erfüllungsgeschäftes aus dem Kaufvertrag. Denn der Gefahr der freien Verfügung des Händlers über den Gegenstand kann nur dann wirksam begegnet werden, wenn das gesamte Rückkaufgeschäft einschließlich der Übereignung erfasst ist und der Käufer auch kein Eigentum an dem veräußerten Gegenstand erwirbt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 4.11.2016, Az. 2 U 98/15; OLG Frankfurt a.M., WRP 2018, 592 ff.). Im Übrigen hätte die Beklagte jedenfalls das Eigentum auf den Kläger wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurück zu übertragen gehabt, da sie es wegen der Nichtigkeit des Kaufvertrages rechtgrundlos erlangt hat (§ 812 Abs. 1 BGB). Aus diesem Grunde durfte sie das Fahrzeug auch nicht ihrerseits an einen Dritten veräußern. Die unbefugte Veräußerung des Fahrzeugs des Klägers erfolgte auch schuldhaft, da die Beklagte die Voraussetzungen der Gesetzeswidrigkeit wegen des Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 GewO kannte und mithin die Unwirksamkeit der Verträge hätte erkennen müssen. Dabei reicht als Voraussetzung des Verschuldens der Beklagten einfache Fahrlässigkeit aus. Die Beklagte hat keine Gründe vorgetragen, die gegen ihr Verschulden sprechen könnten. Hierfür ist aber sie darlegungs- und beweispflichtig (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Zwar gilt diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Bereich der Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen nicht generell. Da die Beklagte die nichtigen Verträge verwendet hat, unterliegen aber die Gründe für die Unwirksamkeit ihrem Organisations- und Gefahrenbereich, was diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast rechtfertigt. (vgl. auch BGH, NJW 1976, 712 ff.; 1977, 501 f.; 1962, 31). Die Beklagte ist danach verpflichtet, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, den er durch den Verlust seines Eigentums an dem Fahrzeug infolge der Veräußerung erlitten hat (§ 249 Abs. 1, 2 S. 1, § 250 BGB). Insoweit kann dahinstehen, ob der Kläger weiterhin Eigentümer des Fahrzeugs war, so dass der Erwerber das Eigentum an dem Fahrzeug durch Übereignung von der Beklagten nicht gutgläubig erworben hat (§ 932 Abs. 1 BGB), da dem Kläger das Fahrzeug abhandengekommen im Sinne des § 935 BGB ist. Die Beklagte hat dem Kläger den Besitz an dem Fahrzeug gegen seinen Willen entzogen (§ 858 Abs. 1, 2 BGB). Hierzu war sie auch nicht nach § 6 d) des Mietvertrages berechtigt, da auch diese Vertragsklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners der Beklagten unwirksam ist (§ 307 Abs. 1, 2 BGB). Dies beruht schon auf dem Umstand, dass der Mietvertrag ebenso wie der Kaufvertrag wie oben dargelegt wegen Gesetzeswidrigkeit insgesamt nichtig ist. Aber auch die Vertragsklausel selbst wäre im Falle der grundsätzlichen Wirksamkeit des Mietvertrages unwirksam. Nach dem Inhalt von § 6 d) des Mietvertrages soll die Beklagte zur Ansichnahme des Fahrzeugs auch dadurch berechtigt sein, dassß sie hierfür befriedetes Besitztum des Mieters öffnet und betritt, noch dazu ohne Beschränkung der Tageszeit. Nach der gesetzlichen Regelung hat der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache zurückzugeben (§ 546 Abs. 1 BGB). Zu einer eigenmächtigen Rücknahme ist der Vermieter nicht berechtigt. Gegenüber dem Unterlassen der Rückgabe ist der Vermieter nach der gesetzlichen Regelung dadurch gesichert, dass der Mieter im Falle des Unterlassens der geschuldeten Rückgabe zur Leistung von Entschädigung mindestens in Höhe der vereinbarten Miete sowie von Schadenersatz verpflichtet bleibt (§ 546 a Abs. 1, 2 BGB). Zwar können Interessen des Vermieters bestehen, die eine sofortige Sicherstellung der Mietsache erfordern, beispielsweise um den Eintritt von Schäden an der Mietsache zu vermeiden. Auch hierfür muss der Vermieter aber grundsätzlich das prozessual vorgesehene Verfahren eines Rechtsstreits, gegebenenfalls im einstweiligen Verfügungsverfahren, einhalten. Sollten berechtigte Interessen des Mieters nicht beeinträchtigt sein, kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Recht des Vermieters vereinbart werden, nach Ende des Mietverhältnisses die Mietsache ohne weiteres an sich zu nehmen. Dabei ist allerdings ein eigenmächtiges Eindringen in das befriedete Besitztum eines Mieters im Hinblick auf die Unverletzlichkeit der Wohnung und des eigenen Besitztums nicht gerechtfertigt. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die bestimmte umfassende Berechtigung unabhängig von der Tageszeit. Eine solche weite Berechtigung ist auch nicht durch das grundsätzlich berechtigte Interesse der Beklagten gerechtfertigt, Maßnahmen des Mieters vorzubeugen, der eine Ansichnahme des Fahrzeugs durch die Beklagte gerade durch Verbringen des Fahrzeugs auf das eigene Grundstück zu verhindern. Dies hat zur Folge, dass der Kläger in § 6 e) des Mietvertrages auch nicht wirksam auf die Einrede der Wegnahme durch verbotene Eigenmacht und auf Ansprüche nach den §§ 859 ff. BGB verzichtet hat. Eine geltungserhaltende Reduktion allein auf ein einfaches Wegnahme Recht ist nicht geboten. Rechtsfolge ist vielmehr die Unwirksamkeit dieser Vertragsklausel insgesamt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, das die eigenmächtige Wegnahme des Fahrzeugs durch die Beklagte dem Mieter zusätzliche Kosten erspart, welche im Falle der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe entstünden. Eine solche Argumentation ist im Hinblick auf die Obliegenheit, bei der Durchsetzung von Ansprüchen zur Vermeidung des Faustrechts rechtsstaatliche Verfahren einzuhalten, welche die erforderlichen Schutzvorschriften für alle Beteiligten enthalten, nicht zulässig. Weniger praktikabel für die Beklagte, aber möglicherweise zulässig wäre die Vereinbarung der Unterwerfung des Mieters unter die sofortige Zwangsvollstreckung der Herausgabevollstreckung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Aber auch wenn die Beklagte Eigentümerin des Fahrzeugs geworden sein sollte, so dass ihr Einverständnis als Eigentümerin ein Abhandenkommen des Fahrzeugs bei dem Besitzer hinderte (vgl. Palandt/Herrler, a.a.O., § 935, Rdnr. 7), so war sie doch wegen der Unwirksamkeit des Kaufvertrages zur Rückgabe des Fahrzeugs an den Kläger verpflichtet und demzufolge gehindert, das dem Kläger zustehende Fahrzeug zu veräußern. Der Höhe nach besteht der aus der Veräußerung des Fahrzeugs resultierende Schaden des Klägers im verlorenen Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Veräußerung abzüglich der im Rahmen des Verkaufs des Fahrzeugs von der Beklagten an den Kläger gezahlten 2.500,- €. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger trotz der Veräußerung durch die Beklagte an einen Erwerber Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sein sollte, da der Kläger nicht Herausgabe des Fahrzeugs verlangt, sondern Ersatz des ihm entstandenen finanziellen Schadens. Dieser Schaden besteht in Höhe des Händlerverkaufswerts, da der Kläger diesen Betrag aufwenden müsste, um ein vergleichbares Fahrzeug zu erwerben. Der Verkehrswert des Fahrzeugs wird für den Zeitpunkt von dessen Veräußerung am 9.5.2018 auf 5.400,- € geschätzt (§ 287 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat ein entsprechendes Ankaufsangebot von D vorgelegt (Blatt 17 der Akte). Der genannte Wert erscheint im Hinblick auf Alter, damalige Laufleistung und Ausstattung des Fahrzeugs sowie im Hinblick auf den von der Beklagten durch den Verkauf an die X GmbH erzielten Kaufpreis von 3.800,- € als plausibel. Das Gericht sieht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die verhältnismäßig geringe Höhe des Streitwerts sowie auf den Umstand ab, dass das Fahrzeug infolge der Veräußerung für eine etwaige Begutachtung ohnehin nicht mehr zur Verfügung steht. Nach Abzug des Kaufpreises von 2.500,- € von dem Wert von 5.400,- € verbleibt ein Betrag von 2.900,- € Dem Kläger steht gegen die Beklagte ferner ein Anspruch auf Rückzahlung der rechtsgrundlos geleisteten Mietzinsen für das Fahrzeug in Höhe von insgesamt 2.633,- € zu (§ 812 Abs. 1 BGB). Der Kläger schuldete die Zahlung des Mietzinses nicht, da der zugrundeliegende Vertrag wie oben dargelegt nichtig war. Einem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte ihrerseits eine Nutzungsvergütung wegen der Überlassung des Fahrzeugs verlangen könnte, da die Beklagte infolge des Verbleibs des Eigentums an dem Fahrzeug beim Kläger an diesen keine Leistungen zum Erfüllung ihrer - vermeintlichen - mietvertraglichen Pflichten erbracht und der Kläger dementsprechend das Fahrzeug nicht unberechtigt genutzt hat. Von dem Gesamtbetrag von 5.533,- € hat bereits das Landgericht erstinstanzlich einen Teilbetrag von 1.190,- € nebst Zinsen zugesprochen, so dass der in der Berufungsinstanz noch geforderte Betrag von 4.343,- € verbleibt. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ferner ein Anspruch auf Erstattung seines weiteren Schadens in Gestalt der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 369,73 € zu (§ 280 Abs. 1 BGB). Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war für den Kläger im Hinblick auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich. Dass der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten bereits vorprozessual mit seiner Vertretung beauftragt hat, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Der Zinsanspruch steht dem Kläger auf die genannten Beträge aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu (§ 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB). Zwar hat der Kläger auch weiterhin für den Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf den Betrag der vorgerichtlichen Anwaltskosten einen Zinssatz nicht genannt. Im Hinblick auf den Zahlungsantrag zur Hauptsache ist der Antrag aber so auszulegen, dass auch insoweit der gesetzliche Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gefordert ist. Die Beklagte hat als im wesentlichen unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts zu tragenden Kosten, welche der Kläger zu tragen hat (§ 92 Abs. 2, § 281 Abs. 3 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO).