Beschluss
37 Qs 91/01
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2002:0327.37QS91.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Bundeskartellamtes vom 06.12.01 gegen den Beschluss des Amtsgerichts C vom 14.11.01 (50 Gs .....) wird dieser Beschluß insoweit abgeändert, als dort die richterliche Bestätigung von angeblicher Anwaltskorrespondenz abgelehnt worden ist. Die Beschlagnahme folgender Unterlagen wird richterlich bestätigt: - die Inhalte der Stehordner mit den Asservierungsnummem 3 - 10, 12, 21, 24, 25,36 - die Inhalte der Versandtaschen mit den Asservierungsnummem 30, 34, 44 jedoch mit Ausnahme des unter der Asservierungsnummer 44 befindlichen Schriftwechsels mit der BDA (BI. 1-4), des Protokolls der Aufsichtsratssitzung vom 03.07.2001 (BI. 13,14), des Hefters . "Aktenplan ZB" (BI. 78 - 93) und die unter der Asservierungsnummer 34 befindliche "Interne Notiz" vom 26.09.2001 nebst Anlagen (BI. 9-21). Diese Unterlagen sind an die Betroffene herauszugeben;diesbezüglich wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen trägt die Betroffene. 1 Gründe 2 I. 3 Das Bundeskartellamt ermittelt u.a. gegen die Fa. E wegen des Verdachts des unzulässigen Boykottaufrufs im Sinne von § 21 GWB. 4 Auf Antrag des Bundeskartellamtes vom 11.10.01 (Band 1, BI. 135 ff.) ordnete das Amtsgericht C mit Beschluß vom 12.10.01 ( Band 1, BI. 86) die Durchsuchung der Geschäftsräume mehrerer Unternehmen an, u.a. derjenigen der Fa. E. Die Durchsuchung erfolgte am 24.10.01, wobei zahlreiche Firmenunterlagen, darunter auch Schriftwechsel mit Rechtsanwälten, sichergestellt wurden. 5 Der Sicherstellung der Unterlagen hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26.10.01 widersprochen, weshalb das Bundeskartellamt am 07.11.2001 die richterliche Bestätigung beantragt hat (Band 1, BI. 45 ff.). Diesem Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 14.11. 01 (Band 1, BI. 204) entsprochen, soweit es sich nicht um "Anwaltskorrespondenz" handelte. Diesbezüglich hat es die Auffassung vertreten, die Anwaltskorrespondenz unterliege einem Beschlagnahmeverbot. Gegen diese Auffassung wendet sich das Bundeskartellamt mit seiner Beschwerde vom 06.12.01 (Band II, BI.3), die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 6 Die abschließenden Nichtabhilfeentscheidungen hat das Amtsgericht am 21.12.01 getroffen (Band II, BI. 39). 7 Die Kammer hat die übrigen Beschwerden der Betroffenen bereits mit Beschluß vom 26.02.2002 beschieden. Hinsichtlich der vorliegenden Beschwerde des Bundeskartellamtes hat sich die Kammer die im Streit befindlichen Unterlagen vorlegen lassen. Mit der Vorlage hat das Bundeskartellamt unter, dem 04.03.02 mitgeteilt, daß die Unterlagen mit den Asservatennummern 13,22,27,31-33, 37-43, 45 und 47 - 51 bereits an die Betroffene herausgegeben worden seien. 8 Die Beschwerde ist im wesentlichen begründet, weil sich in den beschlagnahmten Unterlagen, die im Tenor dieses Beschlusses aufgeführt sind, entgegen der pauschalen Annahme im angefochtenen Beschluss keine verfahrensbezogene Anwaltskorrespondenz befindet. 9 Der angefochtene Beschluß geht nicht auf die Tatsache ein, daß die Unterlagen nicht bei zeugnisverweigerungsberechtigten Anwälten, sondern bei der Betroffenen beschlagnahmt wurden. Nach § 97 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO sind nur solche Unterlagen beschlagnahmefrei, die sich im Gewahrsam der zeugnisverweigerungsberechtigten Person befinden. Dagegen darf nach dieser Regelung auch Anwaltskorrespondenz, die sich beim Beschuldigten befindet, grundsätzlich beschlagnahmt werden. Die Regelung des § 97 Abs. 1 StPO dient nicht dem Schutz des Beschuldigten, sondern dem Schutz des Zeugnisverweigerungsrechts, was sich schon daran zeigt, daß Unterlagen, die von der zeugnisverweigerungsberechtigten Person freiwillig herausgegeben werden, beschlagnahmt und verwertet werden dürfen. Aus dem gleichen Grund darf auch die Aussage einer zeugnisverweigerungsberechtigten Person verwertet werden, wenn sie trotz ihres Verweigerungsrechts aussagt. 10 Selbst der Mitgewahrsam eines Beschuldigten an einem Beweismittel läßt die Beschlagnahme auch dann zu, wenn der weitere Mitgewahrsamsinhaber eine zeugnisverweigerungsberechtigte Person ist (BGH St 19, 374). 11 Soweit sogenannte Anwaltspost hinsichtlich der Beschlagnahme und der Verwertung Beschränkungen unterliegt, ergibt sich dies nicht aus § 97 StPO, sondern aus § 148 StPO (vgl. Löwe - Rosenberg, 24.Aufl., Rdnr. 5 und 16 zu § 97 StPO). Nach der letztgenannten Vorschrift soll im Einklang mit Art. 6 MRK der freie mündliche und schriftliche Verkehr eines konkret Beschuldigten mit seinem Anwalt geschützt werden. Deshalb ist anerkannt, daß die schriftliche Korrespondenz zwischen einem Beschuldigten und seinem Verteidiger auch dann beschlagnahmefrei ist, wenn sie sich nicht bei dem Rechtsanwalt (dann wäre sie ohnehin gesperrt), sondern beim Beschuldigten befindet. Es muß sich dabei aber anerkanntermaßen um Korrespondenz im Rahmen eines bestehen Verteidigungsverhältnisses handeln (vgl. Kleinknecht / Meyer-Goßner, 45. Aufl., Rdnr. 4 zu § 148). 12 Die Betroffene beruft sich allerdings auf ein Urteil des EuGH vom 18. Mai 1982, indem der Gerichtshof in einem Verfahren nach §§ 11,14 der EWG- Verordnung Nr. 17 (sog. EWG KartellVO) ausgeführt hat, der Schutz der Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen einem Rechtsanwalt und dem Mandanten erfordere es, die Sperre auch auf einen früheren Schriftwechsel auszudehnen, sofern dieser im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Verfahrens steht. Es kann offen bleiben, inwieweit diese Entscheidung, die sich auf die unter Sanktionsdrohung stehende positive Mitwirkungspflicht eines Betroffenen bezieht, überhaupt auf die Fälle einer Beschlagnahme Anwendung finden kann, bei der es gar nicht um den drohenden Vollzug solcher Sanktionen geht. Denn auch der EuGH hat nicht sämtliche Anwaltskorrespondenz für gesperrt erklärt, sondern nur jene, die im Zusammenhang mit dem Verfahren steht. Der Gerichtshof vermeidet lediglich den zeitlichen Schnitt der Mandatierung für ein bereits eingeleitetes Verfahren. 13 Die Sichtung der hier in Rede stehenden Unterlagen durch die Kammer hat ergeben, daß sie gar keine verfahrensbezogene Anwaltskorrespondenz beinhaltet. Zum einen könnte es dabei ohnehin nur um die Korrespondenz mit solchen Anwälten gehen, die von der Betroffenen mandatiert waren, nicht dagegen um jene Schriftsätze, die Anwälte anderer Mandanten geschrieben haben und die - entweder unmittelbar oder mittelbar - in die Unterlagen der Betroffenen gelangt sind. Schriftsätze der von der Betroffenen mandatierten Anwälte sind zudem insoweit nicht gesperrt als sie von den Anwälten an Dritte, z.B. Ministerien, Landkreise, Konkurrenten, Verbände, Gerichte, EG - Kommission usw. versandt worden sind und sich in Zweitschrift in den Unterlagen der Betroffenen befinden. In mehreren Ordnern gibt es überhaupt keine Anwaltskorrespondenz. 14 Unmittelbare, ausschließlich für die Betroffene gedachte Schreiben ihrer Anwälte gibt es nur in äußerst geringer Zahl, wenn auch in mehrfacher Kopieform. Es handelt sich dabei aber nicht um verfahrensbezogene Korrespondenz. Denn es geht dabei entweder um das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Hessen, um sonstige Verhaltensabklärungen gegenüber Ministerien und Landkreisen oder um die rechtlichen Aspekte einer Entgeltreduzierung durch die bisherigen Zeichennehmer der Betroffenen. In keinem Fall geht es um eine vorbeugende oder nachträgliche Prüfung jenes Verhaltens eines angeblich abgesprochenen Boykottaufrufs, wie er Gegenstand des Vorwurfs im vorliegenden Ermittlungsverfahren ist. Diese Einschätzung gilt auch für die Schriftsätze des Rechtsanwalts Dr. E aus dem Büro M (Asserv. 3, Bl. 514 , 12 Bl. 62, 34 BI. 23 ff.). Auch dort geht es nicht um eine tatsächliche oder rechtliche Einschätzung des hier in Rede stehenden Vorwurfs. In dem Schreiben vom 28.09.01 ist zwar unter Ziff. 2 angesprochen, wie man sich im Hinblick auf Art.3 der Kommissionsentscheidung vom April 2001 gegenüber dem "Markenverband" bei Verweigerung von Lizenzentgelten verhalten sollte, um berechtigte Entgeltansprüche durchzusetzen. Doch werden auch in diesem Schreiben weder in negativer noch in positiver Formen der Auseinandersetzung angesprochen, die Bezug zum Gegenstand des vorliegenden Ermittlungsverfahrens haben. Im übrigen ergibt sich aus den Schriftsätzen des Dr. E, daß er für die Prüfung der Frage mandatiert war, welche Erfolgsaussichten eine Klage gegen die Kommissionsentscheidung beim EuGH hat. 15 Korrespondenz mit jenen Rechtsanwälten, die im vorliegenden Ermittlungsverfahren von der Betroffenen mandatiert sind, findet sich in den Unterlagen überhaupt nicht. 16 Die beschlagnahmten Unterlagen enthalten auch keine Urkunden, in denen sich Bedienstete des betroffenen Unternehmens zu dem Vorwurf des Bundeskartellamtes äußern. Dies gilt insbesondere auch für die "internen Notizen" sowie die "hauseigenen Hintergrundinformationen", wobei letztere ohnehin an die Verbände geschickt wurden. Urkunden, die "Verteidigungsunterlagen" im Sinne der Entscheidung des BGH vom 25.02.1998 (BGH St 44,46) sein könnten, sind deshalb von der Beschlagnahme nicht betroffen. 17 All dies bedeutet allerdings nicht, daß die beschlagnahmten Unterlagen ohne Beweisbedeutung für das vorliegende Verfahren wären. Das Gegenteil ist der Fall, weil sie sich mit Entsorgungspraktiken, mit den Rechtsverhältnissen zu den Zeichennehmern und zu den Konkurrenten, zu Berechnungen über Kosten und Abfallmengen verhalten und deshalb in belastender oder entlastender Weise für die weiteren Ermittlungen von Beweisbedeutung sein können. 18 Dies gilt allerdings nicht bezüglich jener aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen, deren Freigabe die Kammer angeordnet hat. 19 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus entsprechender Anwendung von § 473 StPO. Dabei fällt die Freigabe einer minimalen Zahl von Unterlagen nicht zugunsten der Betroffenen ins Gewicht. 20