OffeneUrteileSuche
Beschluss

37 Qs 10/03 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2003:0513.37QS10.03.00
1Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 6 Normen

Tenor

Der Ordnungsgeldbeschluss der Staatsanwaltschaft C vom 10.02.2003 (Az.: ## Js ###/##) wird aufgehoben.

Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Staatskasse.

Entscheidungsgründe
Der Ordnungsgeldbeschluss der Staatsanwaltschaft C vom 10.02.2003 (Az.: ## Js ###/##) wird aufgehoben. Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Staatskasse. Gründe: I. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren. Er wird verdächtigt, als Geschäftsführer der Fa. T GmbH I Betrüge begangen zu haben. Mit Schreiben vom 30.09.2002 forderte die Staatsanwaltschaft die Wbank C S- V. (im folgenden Wbank) dazu auf, zu näher ausgeführten Fragen Angaben zu machen, insbesondere Angaben zu Konten der Firma T GmbH und zu der Geschäftsentwicklung mit dieser Firma. Außerdem sollte ein Zeuge für die zu fertigenden Angaben angegeben werden (BI. 44 ff.). Mit Schreiben vom 15.10.2002 teilte die Wbank mit, dass die entsprechenden Angaben erteilt würden, wenn ein entsprechender (gemeint: gerichtlicher) Beschluss vorgelegt werde (BI. 47). Mit Schreiben vom 31.01.03 lud die Staatsanwaltschaft den Vorstandsvorsitzenden der Wbank (Antragsteller) als Zeugen gemäß § 161 StPO zur Vernehmung vor. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, " sich über die Vorgänge in seinem Hause sachkundig zu machen, zur Vernehmung zu erscheinen und zur Sache auch unter Vorlage von entsprechenden Unterlagen auszusagen". Für den Fall der Weigerung wurden ihm unter Hinweis auf § 161 a Abs. 2 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 70 StPO Ordnungsmittel angedroht. Weiter wurde ausgeführt, dass er die persönliche Vernehmung durch die schriftliche Beantwortung der im Schreiben vom 30.09.2002 genannten Fragen abwenden könne (BI. 121 f). Am 06.02.2003 teilte die Wbank erneut mit, Unterlagen würden ohne gerichtlichen Beschluss nicht vorgelegt werden. Die ihm gestellten Fragen beantwortete der Antragsteller mit Schreiben vom 10.02.2003 (BI. 124). Auf Grund der Weigerung zur Vorlage von Unterlagen erging wiederum unter Bezugnahme auf §§ 161 a Abs. 2 S. 1 StPO i. V. m. § 70 StPO noch am gleichen Tag ein Ordnungsgeldbeschluss der Staatsanwaltschaft C. Gegen den Antragsteller wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 € festgesetzt (BI. 127). Hiergegen wendet er sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er begehrt den Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei nicht befugt ein Herausgabeverlangen auf § 95 StPO zu stützen. Auf § 95 StPO gestützte Herausgabeverlangen können nach seiner Auffassung nur durch das Gericht gestellt werden. II. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung war der angegriffene Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben. Zwar ist die Staatsanwaltschaft - entgegen der Auffassung des Antragstellers - dazu berechtigt, Herausgabeverlangen gemäß § 95 StPO zu stellen, sie ist indessen für den Erlass von Ordnungsgeldbeschlüssen nicht zuständig. Die Kammer hat bislang die Auffassung vertreten, gegen eine unbeschränkte Herausgabepflicht auf Verlangen nichtrichterlicher Strafverfolgungsorgane spreche, dass sie zu einer Aushöhlung des Richtervorbehalts nach § 98 Abs. 1 StPO führe (LG Bonn, NStZ 1986,327; so auch KK-StPO/Nack, 4 AufI., § 95 Rn. 3 m.w.N.). An dieser Auffassung hält die Kammer nicht fest und schließt sich der Gegenauffassung an (vgl.. hierzu: Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. AufI. § 95 Rn. 2; SK-StPO/Rudolphi, § 95 Rn. 7; AK-StPO-Amelung, § 95 Rn. 8; umfassend Bittmann, wistra 1990, 325, 334; LG Koblenz, WM 2002, 383, 384 (mit ausführlicher Begründung); LG Gera, NStZ 2001, 276; einschränkend LG Halle, NStZ 2001, 276, 277: Herausgabeverlangen der StA nur dann, wenn eine Beschlagnahme zur Sicherstellung der benötigten Beweismittel faktisch ungeeignet ist). Der Richtervorbehalt des § 98 Abs. 1 StPO dient der präventiven Rechtmäßigkeitskontrolle eines Zwangsaktes, der ohne vorheriges rechtliches Gehör des Betroffenen durchgeführt werden kann. Diese besondere Situation ist bei der bloßen Geltendmachung des Herausgabeanspruchs nach § 95 Abs. 1 StPO nicht gegeben, denn der Herausgabeanspruch muss dem Betroffenen stets zur Kenntnis gebracht werden, damit er ihn erfüllen kann. Ein präventiver Rechtsschutz ist nicht erforderlich, da die Staatsanwaltschaft im Falle der Weigerung des Betroffenen nicht selbst Ordnungsmaßnahmen ergreifen kann, sondern hierüber ein Richter zu entscheiden hat (so zur Zuständigkeit für Ordnungsmaßnahmen: Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44 Aufl., § 95 Rn. 9; KK-StPO/Nack, 4.. Aufl., § 95 Rn. 4; Bittmann, wistra 1990, 325, 335; Klinger wistra 1991, 17,19; passim auch LG Gera in NStZ 2001, 276). Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Verhängung eines Ordnungsgeldes ergibt sich - entgegen der offenbar von der Staatsanwaltschaft vertretenen Auffassung - nicht aus § 161 a Abs. 2 S. 1 StPO. Diese Norm ermächtigt schon nach ihrem Wortlaut die Staatsanwaltschaft nur dann zur Verhängung eines Ordnungsgeldes, wenn ein Zeuge unberechtigt das Zeugnis verweigert oder der Zeugenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft unberechtigt fernbleibt. Eine andere Auslegung lässt der Wortlaut der Norm nicht zu: " Bei unberechtigten Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht die Befugnis zu den in §§ 51, 70 und 77 StPO vorgesehenen Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu. Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem Richter vorbehalten....." Die Formulierung zeigt vielmehr, dass es sich um eine nicht analogiefähige Ausnahmeregelung handelt. Der. angegriffene Ordnungsgeldbeschluss war mangels Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Verhängung des Ordnungsmittels aufzuheben. Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Beschwerdeführer dazu aufgefordert worden war Zeugnis abzulegen und dies anhand ihm zur Verfügung stehender Unterlagen tun sollte. Der ordnungsgeldbewehrten Verpflichtung Zeugnis abzulegen ist der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.02.03 nachgekommen. Ein Zeuge mag zwar verpflichtet sein, sich an Hand von Unterlagen gewissenhaft auf seine Vernehmung vorzubereiten, es gehört aber nicht zu den Zeugnispflichten, die seine Aussage untermauernden oder widerlegenden Beweismittel an die Staatsanwaltschaft auszuhändigen. Die Verknüpfung von Zeugenvorladung und Herausgabeverlangen nach § 95 Abs. 1 StPO führt nicht dazu, dass die Weigerung der Herausgabe durch die Staatsanwaltschaft selbst sanktioniert werden kann. Soll die Weigerung sanktioniert werden, muss die Staatsanwaltschaft vielmehr einen Antrag auf Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses an das zuständige Gericht stellen. . Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 a Abs. 3 StPO i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO analog.