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Grund- und Teilurteil

10 0 505/99 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2003:0729.10.0.505.99.00
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Tenor

Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung eines angemessenen Ausgleichs in Geld wegen zu duldenden Fluglärms - Zahlung einer Wertminderung sowie Erstattung der Kosten für die Durchführung erforderlicher Schallschutzmaßnahmen (Einbau von Schallschutzfenstern im Altbauteil sowie Dachisolierung eines 21,8 qm großen Teils des Flachdaches des Querhauses, soweit dieses im Rahmen der Aufstockung 1998 nicht überbaut worden ist) - werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Es wird festgestellt, dass den Klägern gegen die Beklagte ein weitergehender Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Durchführung von Schallschutzmaßnahmen in Höhe von 11.813,68 EUR (= 23.105,55 DM) im Zusammenhang mit dem im Zuge der Aufstockung im Jahre 1998 beseitigten Flachdachteil mit einer Größe von 65 qm an ihrem Haus Lweg 20 in M nicht zusteht.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung eines angemessenen Ausgleichs in Geld wegen zu duldenden Fluglärms - Zahlung einer Wertminderung sowie Erstattung der Kosten für die Durchführung erforderlicher Schallschutzmaßnahmen (Einbau von Schallschutzfenstern im Altbauteil sowie Dachisolierung eines 21,8 qm großen Teils des Flachdaches des Querhauses, soweit dieses im Rahmen der Aufstockung 1998 nicht überbaut worden ist) - werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es wird festgestellt, dass den Klägern gegen die Beklagte ein weitergehender Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Durchführung von Schallschutzmaßnahmen in Höhe von 11.813,68 EUR (= 23.105,55 DM) im Zusammenhang mit dem im Zuge der Aufstockung im Jahre 1998 beseitigten Flachdachteil mit einer Größe von 65 qm an ihrem Haus Lweg 20 in M nicht zusteht. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. T a t b e s t a n d Die Kläger begehren von der Beklagten angemessenen Ausgleich in Geld wegen unzumutbarer Beeinträchtigung ihres Hausgrundstückes durch von der Beklagten verursachten Fluglärms. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit notariellem Übertragungsvertrag vom 03.11.1989 übertrug Frau G, die Mutter des Klägers, diesem im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das in M gelegene Hausgrundstück Lweg 20 (Gemarkung I, Flur 14, Flurstück 80) zu Alleineigentum. Als Gegenleistung räumte ihr der Kläger unter anderem ein lebenslanges Wohnungsrechts an der im Obergeschoß des Hauses gelegenen Dreizimmerwohnung ein, welches in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen wurde. In dem selben Vertrag übertrug der Kläger sodann seiner Ehefrau von dem erworbenen Grundbesitz einen 1/2 - Miteigentumsanteil. Mit späteren (Abtretungs)Erklärungen der Mutter des Klägers, des Klägers und beider Kläger im Termin vom 16.05.2000 stellten die Beteiligten klar, dass mit der letztlichen Übertragung des Grundbesitzes auf die Kläger zu je 1/2 - Miteigentumsanteil auf diese auch sämtliche etwaigen Ausgleichsansprüche der Mutter des Klägers gegen die Beklagte gem. § 906 Abs. 2 BGB - sei es aufgrund ihres vormaligen Eigentums an dem Grundbesitz, sei es aufgrund ihres 1989 erworbenen dinglichen Wohnungsrechts - zu je 1/2 - Anteil übertragen worden seien. Das 3.292 qm große Grundstück der Kläger liegt in Höhenrückenlage der etwa 176 m über NN gelegenen Ortschaft T in leichter Hanglage und ist mit einem freistehendem Wohnhaus bebaut. Es wurde Mitte des 19. Jahrhunderts zunächst als kleines Haus errichtet und hat in der Folgezeit mehrere Um- und Ausbauten erfahren. In der Zeit bis 1940 wurde an das alte Haus mit Spitzdach ein Querhaus angebaut, welches mit einem Satteldach versehen wurde. Dieser Ausbauzustand, wegen dessen Einzelheiten auf das zu den Akten gereichte Lichtbild (Bl. 139 d.A.) Bezug genommen wird, blieb bis 1960 erhalten. Alsdann wurde der auf dem Querhaus errichtete Dachstuhl abgerissen, sodass insoweit ein bungalowartiger Gebäudeteil verblieb. Etwa 1965 und 1990 wurde an dem Gebäudekomplex jeweils eine Garage angebaut; 1991 und 1994 errichteten die Kläger an der Ost- und Westseite des Querhauses jeweils einen Wintergarten. 1998 stockten die Kläger sodann das Querhaus um ein ausgebautes Dachgeschoss auf, wegen dessen heutigen Erscheinungsbildes auf die zu den Akten gereichten Lichtbilder (Bl. 142, 143 d.A.) Bezug genommen wird. Dabei wurde eine Fläche von 65 qm des vormaligen Flachdaches des Querhauses überbaut; ein Raum mit einer Größe von 21,8 qm wurde hingegen nicht überdacht und behielt sein bisheriges Flachdach (insoweit zu erkennen auf Lichtbild Nr. 6 der Fotodokumentation des Sachverständigen N als Anlage zu seinem Gutachten vom 11.02.2002). Im Jahr 2000 haben die Kläger im nicht aufgestockten Bereich des Gebäudes, also im Erdgeschoss des Querhauses sowie im Althaus, die noch vorhandenen Holzfenster, die sie 1987 bzw. 1991 mit Isolier- bzw. Thermopenverglasung versehen hatten, gegen Kunststofffenster mit Wärmeschutzverglasung ausgetauscht. Die Beklagte betreibt aufgrund erstmaliger Genehmigung vom 03.01.1959 gem. § 6 LuftVG den Flughafen L sowohl mit der Hauptstart- und Landebahn 14 L/32 R als auch mit der hier interessierenden Landebahn 07/25 (sog. Querwindbahn). Das Anwesen der Kläger liegt unter dem Gleitpfad der einfliegenden Flugzeuge beim Anflug auf die Querwindbahn, die überwiegend nur bei Westwindwetterlagen genutzt wird. Es befindet sich außerhalb der nach dem Fluglärmgesetz von 1971 ausgewiesenen Lärmschutzzone II etwa 7 km Luftlinie in nordöstlicher Richtung vom Querwindbahnmittelpunkt entfernt. Die durchschnittliche Überflughöhe der über das Anwesen der Kläger einfliegenden Flugzeuge beträgt - bedingt durch die Höhenrückenlage der Ortschaft T - regelmäßig weniger als 300 m und liegt damit etwa 100 m - 150 m niedriger als diejenige im vergleichbaren Bereich geographisch tiefer gelegener Wohnbebauung innerhalb des Landesektors der Hauptstart- und Landebahn 14 L/32 R. Für den Flughafen L besteht kein allgemeines Nachtflugverbot. Aufgrund der Bescheide des zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein - Westfalen vom 05.10.1987, 19.08.1992 und 26.08.1997 (Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 06.01.2000) unterliegt der Nachtflugverkehr in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr jedoch gewissen Beschränkungen. In den Jahren 1989 bis 1999 hat sich der Nachtflugverkehr (nur landende Flugzeuge) auf der Querwindbahn wie folgt entwickelt: 1989: 1.481 1990: 2.399 1991: 1.980 1992: 3.030 1993: 2.249 1994: 4.899 1995: 2.987 1996: 1.779 1997: 2.743 1998: 3.190 1999: 3.101 (ohne Dezember). Die Kläger machen mit ihrer seit November 1999 rechtshängigen Klage geltend, dass von den ihr Grundstück - insbesondere nachts - überfliegenden Flugzeugen eine unerträgliche und damit unzumutbare Lärmbelästigung ausgehe. So seien in vielen Nächten eines jeden Monats mehr als 10, teilweise 20 bis 30 und in manchen Nächten noch weit mehr Überflüge zu registrieren, davon in erheblichem Umfange solche mit Einzelschallpegeln über 75 dB(A), sogar oft über 82 dB(A), und manchmal auch über 87 dB(A), davon mit Spitzenschallpegeln von 90 dB(A) und mehr. Aber auch tagsüber werde ihr Anwesen, welches im übrigen in absolut ruhiger, ländlicher Lage in einem gewachsenen, reinen Wohngebiet liege, zigmal von landenden Flugzeugen überflogen, an vielen Tagen über 100 und zuweilen auch bis zu 140 mal. Dieser massiven Fluglärmeinwirkung könne in zureichendem Maße nicht durch den Einbau stark schallisolierender Fenster begegnet werden. Mangels gesetzlich normierter Grenzwerte, ab deren Überschreitung eine unzumutbare Lärmeinwirkung i.S.v. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB anzunehmen sei, müsse die Grenze für die individuelle Zumutbarkeit von Fluglärm anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse ermittelt werden. Zahlreichen Publikationen namhafter Wissenschaftler zu dieser Thematik sei zu entnehmen, dass die Grenze für die Annahme von Unzumutbarkeit nächtlicher Fluglärmereignisse von einigem Ausmaß bereits ab einem Einzelschallpegel von 42 dB(A) am Ohr des Schläfers anzusetzen sei. Um in ihrem Fall bei gemessenen Außenschallpegeln von bis zu 90 dB(A) diesen Wert im Innern des Hauses zu erreichen, müsse somit eine Schallisolierung von 48 dB(A) vorgenommen werden. Abgesehen davon, dass eine solche nur schwer erreichbar sei, könne ihnen nicht - auch nicht beim Einbau entsprechender Lüfter - zugemutet werden, sich ständig bei vollständig geschlossenen Fenstern im Haus aufzuhalten. Dies gelte nicht nur für die Sommermonate, sondern insbesondere auch für die nächtliche Schlafenszeit, bei der der Mensch zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden auf eine erhöhte Sauerstoffzufuhr angewiesen sei. Da aber bei halb geöffneten Fenstern allenfalls eine Schallisolierung von 10 bis 11 dB(A) erreicht werden könne, sei der - auch nach Durchführung entsprechender Schallschutzmaßnahmen - im Hausinnern bei halb geöffneten Fenstern wahrzunehmende Fluglärm unzumutbar. Daher verbleibe auch nach Durchführung von Schallschutzmaßnahmen eine fluglärmbedingte Wertminderung ihres Grundstückes, wobei dies für die unbebauten Grundstücksteile ohnehin gelte. Dem geltend gemachten Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 BGB könne die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie, die Kläger, nach Übernahme des Hausgrundstückes im Jahre 1989 sehenden Auges in Kenntnis der bestehenden Fluglärmvorbelastung erst in dem daran anschließenden Zeitraum die wesentlichen wertschöpfenden Verbesserungen an ihrem Hause vorgenommen hätten. Zum einen könne der Verursacher von Fluglärm dem Eigentümer eines von eben diesem Lärm betroffenen Grundstücks nicht redlicherweise im Rahmen der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen vorhalten, wenn er sein Haus nicht verkommen lasse, sondern es durch entsprechende Renovierungen erhalte und in einen dem Stand der Technik entsprechenden Zustand versetze. Zum anderen werde diesem Umstand aber höchst vorsorglich dergestalt Rechnung getragen, dass sie, die Kläger, ihren Wertminderungsanspruch, soweit es um den bebauten Grundstücksteil gehe, nur auf der Basis des Werts der alten Gebäudeteile berechneten, also ohne die in den Jahren 1991 und 1994 angebauten Wintergärten und die im Jahre 1998 vorgenommene Aufstockung des Querhauses. Hinsichtlich des alten Gebäudes gelte, dass dieses seit seiner Errichtung im 19. Jahrhundert immer als Wohnhaus genutzt worden sei und durchgehend im Familienbesitz gestanden habe. Da bei jedem Erbgang auch etwaige Ansprüche gem. § 906 BGB auf die jeweiligen Rechtsnachfolger übertragen worden seien, wie zuletzt mit ausdrücklicher Abtretungserklärung von Frau G vom 10.04.2000 (Bl. 102 d.A.) geschehen, seien sie, die Kläger, auch berechtigt, die seit Errichtung ihres Hauses in nicht rechtsverjährter Zeit entstandenen Ausgleichsansprüche geltend zu machen. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass weder bei Errichtung ihres Hauses noch bei seinem grundsätzlichen Ausbau im Jahre 1940, als es seine endgültige Gestalt bekommen habe, es mangels Existenz des von der Beklagten betriebenen Flughafens irgendwelchen Flugverkehr über ihrem Grundstück gegeben habe. Der zivile Flugverkehr habe überhaupt erst Anfang der 50iger Jahre begonnen und lange Zeit kein nennenswertes Ausmaß erreicht; zudem sei er ganz überwiegend tagsüber abgewickelt worden. Erst 1986/1987 habe mit der Ansiedlung großer Transportunternehmen der besonders störende, nächtliche Flugverkehr begonnen und sei dann in den Folgejahren enorm angestiegen. Insoweit sei eine Besserung auch nicht in Sicht. Zwar sei 1998 der U-Express von dem Flughafen der Beklagten nach Lüttich umgesiedelt. Der dadurch bewirkte Einbruch des nächtlichen Flugfrachtverkehrs sei aber nicht von langer Dauer gewesen, weil die verbliebenen Frachtunternehmen, insbesondere der V, die E, die low cost carrier von H und X, ihre Kapazitäten stark erweitert hätten. Zudem sei nach dem Anschluss des Flughafens an die ICE - Trasse sowie nach Fertigstellung der Flughafenerweiterung mit Errichtung einer weiteren Frachtflughalle mit einem weiteren Anstieg des bereits jetzt unerträglichen nächtlichen Fluglärms zu rechnen. Vor diesem Hintergrund des zu erwartenden Anstiegs der Anzahl der nächtlichen Flugereignisse sei auch nach dem Wegfall der Bestandsschutzregelung, nach der ab dem 01.11.2002 nur noch die in der sog. Bonusliste aufgenommenen Fluggeräte zum Einsatz kommen dürften, nicht mit einer spürbaren Entlastung zu rechnen. Mit der Klageschrift haben die Kläger zunächst nur Ausgleich für die fluglärmbedingte Wertminderung ihres Hausgrundstückes geltend gemacht. Diese haben sie auf der Grundlage der Wertermittlung des Architekten L (Anlage K 17 zur Klageschrift) in Höhe von 25 % des auf das Altgebäude ohne Aufstockung und das umliegende Bauland von 800 qm entfallenden Wertes beansprucht. Ausgehend von einem auf diese Gebäudeteile bzw. das Bauland entfallenden Grundstückswert von 451.704,00 DM haben sie die Wertminderung zunächst mit 112.926,00 DM beziffert. Sodann haben sie mit Schriftsatz vom 05.04.2000 auch Erstattung der Kosten für die Durchführung erforderlicher Schallschutzmaßnahmen (Einbau von Schallschutzfenstern im Altbauteil sowie die Dachisolierung des nicht durch die Aufstockung überbauten Teils des Flachdaches des Querhauses in einer Größe von 21,8 qm) geltend gemacht, die sie mit 20.685,47 DM und 8.539,43 DM, insgesamt also mit 29.224,90 DM beziffert haben. Darüber hinaus berühmen sie sich mit Schriftsatz vom 13.04.2000 eines weitergehenden Anspruches gegen die Beklagte dahingehend, dass sie auch die Kosten der Schallisolierung des Flachdaches des Querhauses verlangen könnten, die angefallen wären, wenn sie es 1998 nicht auf einer Fläche von 65 qm aufgestockt, sondern nur gegen Schalleinwirkungen isoliert hätten. Diesen Anspruch beziffern die Kläger mit 23.105,55 DM, wegen dessen Berechnung im einzelnen auf Bl. 99 d.A. verwiesen wird. Nachdem die Kläger die Klage hinsichtlich des auf die nachträglich errichteten Wintergärten entfallenden Ausgleichsanspruchs wegen fluglärmbedingter Wertminderung ihres Hausgrundstückes in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2000 in Höhe eines Teilbetrages von 6.397,50 DM zurückgenommen und in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2003 sodann um einen auf die tatsächlichen Kosten des zwischenzeitlich durchgeführten Einbaus der Schallschutzfenster im Altbauteil entfallenden Betrag von 533,60 DM erhöht haben, beantragen sie nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie 136.287,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 112.926,00 DM vom 10.11.1999 bis zum 06.04.2000, aus 135.753,40 DM vom 07.04.2000 bis zum 10.03.2003 und aus 136.287,00 DM seit dem 11.03.2003 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte, festzustellen, dass den Klägern gegen die Beklagte kein Anspruch in Höhe von 11.813,68 EUR im Zusammenhang mit dem im Jahre 1998 beseitigten Flachdach mit einer Größe von 65 qm des Hauses Lweg 20 in M zusteht. Die Kläger beantragen, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte rügt zunächst die Zulässigkeit des von den Klägern zu den Zivilgerichten beschrittenen Rechtswegs gem. § 13 GVG und führt dies im einzelnen aus. Zudem erhebt sie die Einrede der Verjährung und bestreitet, dass der von der Landebahn 25 ausgehende und auf das Grundstück der Kläger einwirkende Fluglärm sowohl hinsichtlich seiner Intensität als auch der auftretenden Maximalpegel - insbesondere nach dem Einsatz sehr viel leiserer Flugzeuge gem. der Bonusliste ab dem 01.11.2002 - die Grenze des Zumutbaren überschreite. Für die Frage der Unzumutbarkeit von Fluglärm sei auf das Erreichen der Emissionsgrenzwerte des § 2 Fluglärmschutzgesetzes vom 30.03.1971 abzustellen. Solange ein äquivalenter Dauerschallpegel von nicht mehr als 67 dB(A) erreicht werde, bestehe eine Indizwirkung für die Annahme, dass nur eine unwesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 BGB vorliege. Ein Dauerschallpegel in dieser Höhe werde vorliegend aber keinesfalls erreicht, wobei auch berücksichtigt werden müsse, dass in vielen Nächten eines jeden Monats entweder nur minimaler oder überhaupt kein Flugverkehr vorkomme. So liege an 285 Tagen im Jahr die Fluglärmbelastung des klägerischen Grundstücks bei weniger als 10 Flugbewegungen pro Nacht; im Durchschnitt seien im Jahr 2002 8,33 Flugbewegungen pro Nacht zu verzeichnen gewesen. Im übrigen sei für etwaige, durch Fluglärm bedingte Schlafstörungen auf das sog. Jansen - Kriterium abzustellen. Danach sei eine etwaige Gesundheitsbeeinträchtigung durch nächtlichen Fluglärm erst dann festzustellen, wenn eine Störung des Schlafes mehr als sechsmal in der Nacht durch einen durch Fluglärm verursachten Außenschallpegel von über 75 dB(A) vorkomme, der sich am Ohr des Schläfers - ausgehend von einer Dämmwirkung bei halbgeöffneten Fenstern von etwa 15 dB(A) - noch mit etwa 60 dB(A) auswirke. Diese Werte würden vorliegend aber nicht annähernd erreicht und zwar insbesondere dann nicht, wenn sich die Kläger an dem von der Beklagten auf freiwilliger Basis angebotenen Schallschutzprogramm durch den Einbau entsprechender Schallschutzfenster und Lüfter beteiligen würden. Ein Anspruch auf Ausgleich einer etwaigen Wertminderung des Anwesens, deren Umfang und Ausmaß die Beklagte der Höhe nach ebenso bestreitet wie den von den Klägern zugrundegelegten Wert des Grundstückes selbst, scheide daher von vornherein aus, weil die angebotenen Schutzeinrichtungen wirksame Abhilfe gegen die - zudem auch nur sporadisch und an einzelnen Tagen bzw. Nächten auftretende - Fluglärmbeeinträchtigung böten. Auch müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei dem Anwesen der Kläger um eine Bebauung im Außenbereich i.S.v. § 35 BauGB handele. Der Außenbereich sei jedoch dazu bestimmt, emissionsintensive Anlagen aufzunehmen, so dass das Maß der entschädigungslos hinzunehmenden Immissionen dort sehr viel höher liege als in anderen Wohnbereichen. Ein Entschädigungsanspruch sei aber auch deshalb ausgeschlossen, weil sich die Kläger die durch den bestehenden Fluglärm gekennzeichnete Vorbelastung ihres Grundstückes entgegenhalten lassen müssten. Tatsächlich hätten die entscheidenden wertverbessernden Maßnahmen und Neuerungen des Gebäudes in den 90iger Jahren stattgefunden, seien also sehenden Auges in die bereits bestehende und sich erkennbar weiter entwickelnde Belastung hinein gebaut worden, sodass allein deshalb keinerlei Entschädigung verlangt werden könne. Letztlich müsse auch berücksichtigt werden, dass sie, die Beklagte, nicht "Veranstalterin" des von den Klägern gerügten Fluglärms sei, sondern dieser von den einzelnen Fluggesellschaften verursacht werde, wobei derzeit nicht prognostiziert werden könne, wie sich - insbesondere der nächtliche - Fluglärm in Zukunft entwickeln werde. Aufgrund eines anhängigen Verfahrens von betroffenen Anwohnern vor dem Oberverwaltungsgericht Münster sei durchaus möglich, dass die geltenden Nachtflugregelungen deutlich verschärft würden mit der Konsequenz, dass der dann noch verbleibende nächtliche Fluglärm keinesfalls mehr unzumutbar sei i.S.v. § 906 BGB. Den Klägern kein fiktiver Minderwert als Einmalbetrag für ihr Grundstück zugesprochen werden, sondern allenfalls eine abänderbare Rente für eine potentiell vorübergehende, zeitlich begrenzte Nutzungsbeeinträchtigung ihres Grundstücks. Soweit die Kläger sich eines weiteren, bisher nicht geltend gemachten Anspruchs in Höhe von 23.105,55 DM für an sich erforderlich gewesene Schallisolierungskosten für den im Jahre 1998 beseitigten Flachdachteil des Querhauses in einer Größe von 65 qm berühmten, stehe ihnen dieser fiktive Anspruch für einen mittlerweile längst beseitigten baulichen Zustand keinesfalls zu. Daher habe sie, die Beklagte, ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung in Form der erhobenen Widerklage, nachdem sie sich insoweit bereits mit Schriftsatz vom 10.05.2000 die Erhebung einer entsprechenden negativen Feststellungsklage vorbehalten habe, die Kläger von der Geltendmachung dieses Anspruchs gleichwohl aber nicht abgerückt seien. Die Kläger vertreten hinsichtlich der erhobenen Widerklage die Auffassung, dass der Beklagten insoweit bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Aufgrund der gegebenen Prozesssituation sei zunächst mit dem Erlass eines Grundurteils zu rechnen. Falls sich dabei im Verlauf des Verfahrens herausstellen sollte, dass ihnen die bisher geltend gemachten Ansprüche schon dem Grunde nicht zustehen sollten, würde sich selbstverständlich auch die Verfolgung des von der Beklagten nunmehr mit der Widerklage geleugneten Anspruchs erübrigen, so dass die Beklagte zunächst einmal den Ausgang des Verfahrens zum Grunde habe abwarten können und müssen. Zudem sei die Anbringung der Widerklage mehr als drei Jahre nach ihrem Berühmen des weitergehenden Anspruches mit Schriftsatz vom 13.04.2000 erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.04.2003 rechtsmissbräuchlich, weil die Beklagte damit offensichtlich nur eine Verfahrensverzögerung erreichen wolle. Ungeachtet dessen stehe ihnen der mit der Widerklage negierte Anspruch aber auch der Sache nach zu, so dass die Widerklage auch deshalb keinen Erfolg haben könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 30.06.2000 (Bl. 169 ff d.A.), 23.01.2001 (Bl. 251 f d.A.) und vom 30.04.2001 (Bl. 270 R d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, welches der Sachverständige schriftlich und auch mündlich erläutert hat, sowie durch zweimalige Beobachtung der Flugbewegungen zu nächtlicher Zeit an Ort und Stelle auf dem Grundstück und im Haus der Kläger. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. N vom 11.02.2002 (grauer Ordner als Anlage zu Bl. 327 d.A.) und die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 06.02.2003 (Bl. 465 ff d.A.) verwiesen. Hinsichtlich der mündlichen Erläuterungen des Gutachtens durch den Sachverständigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.04.2003 (Bl. 526 ff d.A.), hinsichtlich der Ergebnisse der Ortstermine auf die Sitzungsniederschriften vom 20.11.2002 (Bl. 405 f d.A.) und 22.01.2003 (Bl. 434 ff d.A.) i.V.m. den von der Beklagten zu den Akten gereichten Messprotokollen der Messstelle 5 und Flugbewegungsübersichten (Bl. 416 ff d.A. und Bl. 495 ff d.A.) und auf die von dem Sachverständigen N gefertigten Stellungnahmen vom 09.02.2003 und 12.02.2003 zu seinen Erhebungen in den Ortsterminen (Bl. 473 ff d.A. und gesondert geheftete Anlage zu Bl. 488 d.A.) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Da die Höhe des geltend gemachten Anspruchs ebenfalls streitig ist und weiterer Aufklärung bedarf, hat die Kammer vorab über den Anspruchsgrund der Klage gem. § 304 Abs. 1 ZPO entschieden. Demgegenüber ist der mit der Widerklage erhobene negative Feststellungsantrag in vollem Umfang begründet und auch zur Endentscheidung reif, sodass die Kammer über die Widerklage durch Teilurteil gem. § 301 Abs. 1 S. 1 3. Alt. ZPO entscheiden konnte. Im einzelnen gilt folgendes: Die auf § 906 Abs. 2 S. 2 BGB gestützte Klage ist zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet. Insoweit nimmt die Kammer zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug auf ihre Ausführungen in dem Beschluss vom 06.02.2002 (Bl. 320 ff d.A.), die zwischenzeitlich von dem 8. Zivilsenat des Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 22.02.2002 (Bl. 339 b ff d.A.) in der Parallelsache (7 0 .... LG Bonn = 8 U .... OLG Köln) bestätigt und von der Beklagten nicht mehr angegriffen worden sind. Der somit in zulässiger Weise vor den Zivilgerichten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Ausgleichs in Geld wegen zu duldenden Fluglärms steht den Klägern gegen die Beklagte gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB dem Grunde nach auch zu. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer eines Grundstücks, der gemäß § 906 Abs. 2 S. 1 BGB eine von einem anderen Grundstück ausgehende wesentliche Beeinträchtigung in Form von Immissionen zu dulden hat, einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung die ortsübliche Nutzung seines Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Vorliegend ist unstreitig, dass die Nutzung des emittierenden Grundstückes als Flughafen durch die Beklagte aufgrund behördlicher Genehmigung rechtmäßig erfolgt, mithin die Einwirkung auf das Grundstück der Kläger nicht rechtswidrig ist. Die Kläger müssen daher die durch den Fluglärm verursachten Störungen gem. § 906 Abs. 2 S. 1 BGB dulden, weil sie durch die ortsübliche Benutzung des Grundstücks der Beklagten verursacht werden. Der Flughafen L ist seit Jahrzehnten für den Charakter der Landschaft der östlich des Rheins zwischen C und L gelegenen XX auf kilometerweite Ausdehnung sowohl von Nord nach Süd als auch von Ost nach West von bestimmendem Einfluss. Die Beklagte kann die mit dem Fluglärm verbundenen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Kläger nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindern. Das Entstehen von Fluglärm sowohl beim Starten als auch beim Landen von Flugzeugen ist nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht vermeidbar. Ein - grundsätzlich primär geltend zu machender - Unterlassungsanspruch gem. § 1004 BGB steht den Klägern daher nicht zu. Insoweit sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB grundsätzlich gegeben, wobei nicht (mehr) zweifelhaft ist, dass die Kläger insoweit auch legitimiert sind, diesen Anspruch geltend zu machen. Die Kläger sind Miteigentümer des streitgegenständlichen Grundstückes zu je 1/2 und sind daher - und aufgrund entsprechender Vereinbarungen untereinander - berechtigt, Ansprüche gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB, auch soweit sie ihnen von der Mutter des Klägers im Wege der Abtretung übertragen worden sind, zu je ein 1/2 geltend zu machen, wie von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.05.2000 ausdrücklich zugestanden. Da die Beklagte zudem der Behauptung der Kläger, bei jedem Erbgang seien auch etwaige Ausgleichsansprüche gem. § 906 BGB auf den jeweiligen Rechtsnachfolger übertragen worden, nicht entgegengetreten ist, diese somit i.S.v. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt, und bezüglich des klägerischen Grundbesitzes bisher unstreitig noch keinerlei Ausgleichsansprüche gem. § 906 BGB geltend gemacht worden sind, sind die Kläger somit grundsätzlich auch berechtigt, die seit Errichtung ihres Hauses in nicht rechtsverjährter Zeit entstandenen Ausgleichsansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Der Anspruch richtet sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch gegen diese selbst und nicht gegen die ihren Flughafen anfliegenden Fluggesellschaften. Insoweit kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, sie sei nicht "Veranstalterin" des Flugverkehrs, sondern die von ihr völlig unabhängigen Fluggesellschaften, die Umfang und Ausmaß des Flugverkehrs selbst bestimmten. Ausgleichspflichtiger im Rahmen des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist der Benutzer des emittierenden Grundstücks, der dessen Nutzungsart bestimmt und nicht derjenige, der durch diese Nutzungsart lediglich unmittelbar oder mittelbar begünstigt wird (allg. M., vgl. Bassenge in Palandt, BGB, 62. Aufl. 2003, Rz 31 zu § 906 m.w.N.). Als alleinige Inhaberin der Genehmigung zum Betreiben eines zivilen Flughafens gem. § 6 LuftVG ist es aber ausschließlich die Beklagte, die die Nutzungsart des emittierenden Grundstücks als Flughafen bestimmt. Bei der Fluglärmeinwirkung auf das streitgegenständliche Grundstück der Kläger handelt es sich auch um eine wesentliche Beeinträchtigung , die dessen ortsübliche Benutzung über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt . Für die Beurteilung der Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit einer Beeinträchtigung sind seit der Neufassung des § 906 Abs. 1 BGB durch das Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21.09.1994 nach den nunmehrigen Sätzen 2 und 3 des § 906 Abs. 1 BGB öffentlich-rechtliche Vorschriften heranzuziehen. Danach ist in der Regel eine Beeinträchtigung unwesentlich, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 BImSchG erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben. Derartige Vorschriften sind aber nicht schematisch anzuwenden, sondern bilden lediglich Anhaltspunkte für die Beurteilung des jeweiligen, konkreten Einzelfalls (vgl. Bassenge in Palandt aaO, Rz 17 zu § 906). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Fluglärm können derartige öffentlich-rechtliche Vorschriften jedoch nicht herangezogen werden, weil es allgemeinverbindliche bundes- oder landesrechtliche Normen darüber, bis zu welcher Grenze von Flugplätzen ausgehender Fluglärm noch als unwesentlich anzusehen ist, bisher nicht gibt. Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm aus dem Jahre 1971 - und damit die darin enthaltenen Richtwerte - kann nicht als Gesetz i.S.v. § 906 Abs. 1 S. 2 BGB herangezogen werden, weil dieses Gesetz nicht der Beurteilung individueller Lärmbeeinträchtigung dient, sondern lediglich Grundlage für die Festlegung von Lärmschutzzonen ist (BGHZ 122, 76, 82 für die Beurteilung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeit; rechtskräftiges Urteil der 10. Zivilkammer des LG Bonn vom 14.03.2000, dort S. 9; Bassenge in Palandt, aaO, Rz 17 zu § 906; a.A. OLG Köln, 8. Zivilsenat, Urteil vom 16.02.1998, AZ: 8 U 130/96 in der Sache 3 0 313/99 LG Bonn, dort S. 20). Ebensowenig anwendbar ist die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 16. Juni 1968. Diese ist zwar gemäß § 66 Abs. 2 BImSchG bei der Konkretisierung des Begriffs der Erheblichkeit im Sinne von § 3 BImSchG zu berücksichtigen und kann daher grundsätzlich auch als Maßstab gemäß § 906 Abs. 1 S. 2 BGB herangezogen werden (vgl. Bassenge in Palandt aaO, Rz 19 zu § 906). Sie ist vorliegend aber nicht einschlägig, weil gem. § 2 Abs. 2 BImSchG das Bundesimmissionsschutzgesetz für Flugplätze nicht gilt. Gleiches gilt für die vom Bundesgerichtshof für Wohngebiete bei Verkehrslärmimmissionen entwickelte enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze, weil diese deutlich über der fachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle liegt, die im privaten Nachbarrechtsverhältnis der Grenze entspricht, bis zu der der Eigentümer Beeinträchtigungen entschädigungslos hinnehmen muss (BGHZ 122, 76, 79). Diese liegt im allgemeinen bei Werten von 70 - 75 dB(A) tagsüber und von 60 - 65 dB(A) nachts; in einem ähnlichen Bereich liegt die in § 2 Abs. 1 FluglärmG festgelegte Grenze von 67 dB(A). Auch die Festlegungen in privatrechtlichen Umweltstandards (wie z.B. DIN-, VDI- und VDE-Normen) begründen im Falle ihrer Überschreitungen keine Regelfälle für die Wesentlichkeit einer durch Fluglärm hervorgerufenen Beeinträchtigung, können aber als Orientierungshilfen herangezogen werden (vgl. Bassenge in Palandt aaO, Rz 17 zu § 906). In Übereinstimmung mit dem 2. Senat des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 17.01.2001, AZ: 2 U 5/97) geht die Kammer daher - wie auch bereits in ihrem Urteil vom 14.03.2000 in dem Verfahren 10 0 419/93 - davon aus, dass als Anhaltspunkte im Sinne ungefährer Orientierungsgrößen die Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26.08.1998, die DIN 45643 Teil 3 "Messung und Beurteilung von Fluglärm" sowie die VDI - Richtlinie 2058 "Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft" und die DIN 18005 "Schallschutz für den Städtebau" für die Beurteilung der Frage zugrundegelegt werden können, bis zu welchen Grenzen von Flugplätzen ausgehender Fluglärm noch als unwesentlich anzusehen ist. Die VDI - Richtlinie 2058 sieht in allgemeinen Wohngebieten Grenzwerte von 55 dB(A) tagsüber und von 45 dB(A) nachts vor, wobei sich diese Werte auf den äquivalenten Dauerschallpegel beziehen. Da sich eine schematische Anwendung dieser Werte jedoch ohnehin verbietet und es sich bei diesen Richtwerten zudem um Planungspegel für neu auszuweisende Baugebiete handelt, können sie jedoch nicht ohne weiteres bei der Beurteilung von Lärmimmissionen, die von bereits seit langem bestehenden und deshalb den vorhandenen Nachbarschaftsraum nachhaltig prägenden Lärmquellen - wie etwa einem Flugplatz - ausgehen, zugrunde gelegt werden; hier können grundsätzlich auch gewisse Überschreitungen angenommen werden, ohne dass dieser Umstand allein die wertende Annahme einer nicht mehr zumutbaren Lärmbelästigung nach sich ziehen würde (vgl. OLG Köln, Urteil des 2. Zivilsenats aaO, S. 16). Dies gilt grundsätzlich aber nur dann, wenn die benachbarte Wohnbebauung zu einem Zeitpunkt begann, als der emittierende Flughafen schon längst da war. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Ursprungsbebauung des klägerischen Grundstücks war nach den substantiierten und durch Lichtbilder dokumentierten Angaben der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.05.2000, denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist, jedenfalls schon im Jahre 1940 vorhanden, also zu einem Zeitpunkt, als die behördlich genehmigte Lizenz für die Beklagte zum Betrieb eines zivilen Verkehrsflughafens auf dem fraglichen Gelände noch längst nicht vorlag und auch nicht absehbar war, dass eine solche überhaupt erteilt werden würde. Der Ausbau des Flughafens L zu einem zivilen Verkehrsflughafen begann vielmehr erst nach 1949, nachdem feststand, dass die Stadt C - zunächst - Regierungssitz der Bundesrepublik Deutschland werden würde; die erstmalige Genehmigung gem. § 6 LuftVG datiert vom 03.01.1959. Daher können die vorgenannten Werte als Orientierungsgrößen ohne weitere Abschläge im Rahmen der hier vorzunehmenden Abwägung herangezogen werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ohnehin die Lästigkeit eines Geräuschs , die rechtlich für das Immissionsrecht entscheidend ist, nicht allein von Messwerten (zumal von Mittelungspegeln), sondern von einer Reihe anderer Umstände abhängt, für die es auf das eigene Empfinden des Tatrichters ankommt (vgl. BGH NJW 2001, 3119, 3120). Abzustellen ist nicht auf das individuelle Empfinden einer sich durch Lärm subjektiv belästigten Person. Vielmehr ist die Frage, wann Lärmbeeinträchtigungen wesentlich sind und ihre Hinnahme nicht mehr zumutbar ist, anhand eines differenziert-objektiven Maßstabes zu bestimmen. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit von Lärm ist auf das Empfinden eines durchschnittlichen Menschen abzustellen, wobei Natur und Zweckbestimmung des von der Beeinträchtigung betroffenen Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit eine entscheidende Rolle spielen (vgl. BGH NJW 2001, 3119; OLG Köln, Urteil des 2. Zivilsenats aaO, S. 15 mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Dabei ist neben Umfang und Ausmaß auch und gerade die Art des Lärms zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Beurteilung von durch Flugzeugen verursachten Fluglärm, der gegenüber anderen Verkehrslärm-immissionen durch kurzzeitige, verhältnismäßig hohe Schalldrücke und bestimmte Frequenzzusammenhänge gekennzeichnet ist (BGHZ 122, 76, 80). Daher kommt bei der Beurteilung durch von Düsenflugzeugen verursachten Fluglärms im Rahmen einer Gesamtbetrachtung den Spitzenschallpegeln eine wesentliche Bedeutung zu (BGH NJW 1995, 1823, 1824). Insoweit darf die Bewertung nicht schematisch von dem Erreichen bestimmter Immissionswerte abhängig gemacht werden; vielmehr läßt sich die Grenze nur aufgrund einer wertenden Beurteilung innerhalb eines gewissen Spektrums von Möglichkeiten im Rahmen tatrichterlicher Würdigung des Einzelfalls ziehen (BGH NJW 1995, 1823, 1824). Vor diesem Hintergrund kommt dem eigenen Empfinden des Tatrichters von der zu beurteilenden Lärmbelästigung wesentliche Bedeutung zu (BGH NJW 2001, 3119, 3120; NJW 1992, 2019; WM 1992, 1712, 1714; OLG Köln, 8. Zivilsenat, Berufungsurteil vom 16.02.1998 in der Sache 3 0 313/99 LG Bonn, S. 18 f), wobei maßgeblich für die Beurteilung, ob Immissionen die Benutzung eines Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigen, die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ist (BGH NJW 2001, 3119, 3120; OLG Köln, 8. Zivilsenat, Berufungsurteil vom 16.02.1998 in der Sache 3 0 313/99 LG Bonn, S. 23; Bassenge in Palandt aaO, Rz 28 zu § 906). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht zu Überzeugung der Kammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest, dass das klägerische Grundstück einer wesentlichen Lärmbelästigung durch die den Flughafen der Beklagten insbesondere nachts anfliegenden Flugzeuge ausgesetzt ist, die die Grenze des Zumutbaren deutlich übersteigt und somit geeignet ist, einen Entschädigungsanspruch der Kläger gegenüber den Beklagten gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB dem Grunde nach auszulösen. Bei der notwendigen Gesamtbeurteilung stützt sich die Kammer zunächst auf die überzeugenden und von Sachkunde getragenen Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dipl.Ing. N in seinem Hauptgutachten vom 11.02.2002 nebst ergänzenden schriftlichen und mündlichen Erläuterungen sowie in seinen schriftlichen Stellungnahmen zu den Ortsterminen vom 20.11.2002 und 22.01.2003, denen sie sich anschließt. Im Rahmen der in der Zeit vom 12.06. bis zum 02.07.2001 durchgeführten Dauermessung, bei der auch die Lärmwerte von 14 Nächten gemessen wurden, hat der Sachverständige N einen mittleren Beurteilungspegel nachts von 57 dB(A), einen gemittelten Spitzenpegel von 78,0 dB(A) und einen absoluten Spitzenpegel nachts von 85,5 dB(A) außerhalb des Hauses ermittelt. Des weiteren konnte der Sachverständige Pegeldifferenzen im Haus von 9,0 dB(A) bei vollständig geöffneten Fenstern, von 12 dB(A) bei halb geöffneten und von 20,0 dB(A) bei gekippten Fenstern feststellen. Damit reduzieren sich die vorgenannten Pegel im Haus der Kläger rein rechnerisch bei vollständig geöffneten Fenstern auf einen mittleren Beurteilungspegel nachts von 48 dB(A), einen gemittelten Spitzenpegel von 69,0 dB(A ) und einen absoluten Spitzenpegel nachts von 76,5 dB(A), bei halb geöffneten Fenstern auf einen mittleren Beurteilungspegel nachts von 45 dB(A), einen gemittelten Spitzenpegel von 66 dB(A ) und einen absoluten Spitzenpegel nachts von 73,5 dB(A) und bei gekippten Fenstern auf einen mittleren Beurteilungspegel nachts von 37 dB(A), einen gemittelten Spitzenpegel von 58 dB(A ) und einen absoluten Spitzenpegel nachts von 65,5 dB(A). Im Ortstermin vom 22.01.2003 konnte der Sachverständige bei gekippten Fenstern und Tür im Wohnzimmer sowie einem gekippten Fenstern im angrenzenden Schlafzimmer (vgl. Stellungnahme zu dem Ortstermin vom 22.10.2003, dort Innenmessung zu 2.1) einen Mittelungspegel von 52,3 dB(A) und einen maximalen Schallpegel von 60,8 dB(A) und bei jeweils einem im Schlafzimmer und einem im Wohnzimmer gekippten Fenster (vgl. Stellungnahme zu dem Ortstermin vom 22.10.2003, dort Innenmessung zu 2.2) einen Mittelungspegel von 51,6 dB(A) und einen maximalen Schallpegel von 58,0 dB(A) ermitteln. Damit werden nach den von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen und Messergebnissen die als Orientierungsgrößen anzusetzenden Werte 55 dB(A) tagsüber und von 40 - 45 dB(A) nachts insbesondere durch den außerhalb des Hauses ermittelten Beurteilungspegel nachts von 57 dB(A) deutlich und im Haus bei ganz geöffneten Fenster ebenfalls mit 48 dB(A) noch überschritten. Bei halb geöffneten Fenstern liegen die Werte mit 45 dB(A) am oberen Rand, lediglich bei gekippten Fenstern liegt der mittlere Beurteilungspegel mit 37 dB(A) - rein rechnerisch - unter den Orientierungswerten. Im Rahmen der anzustellenden Gesamtbeurteilung der Lästigkeit des Fluglärms kann jedoch nicht maßgeblich auf den Dauerschallpegel abgestellt werden, weil dieser zur Erfassung der störenden Wirkung von Fluglärm keine geeignete Bemessungsgrundlage darstellt. Wie ausgeführt ist vielmehr in jedem Einzelfall insbesondere die Art der störenden Lärmeinwirkung zu berücksichtigen, die bei Fluglärm gegenüber anderen Verkehrslärmimmissionen durch kurzzeitige, plötzlich auftretende, verhältnismäßig hohe Schalldrücke und bestimmte Frequenzzusammenhänge gekennzeichnet ist, sodass nach allgemeiner Meinung bei der Beurteilung durch von Düsenflugzeugen verursachten Fluglärms im Rahmen einer Gesamtbetrachtung den Spitzenschallpegeln eine ganz wesentliche Bedeutung zukommt. Werden auch insofern die als Orientierungsgrößen anzusetzenden Werte von 55 dB(A) tagsüber und von 40 - 45 dB(A) nachts als Vergleichsmaßstab zugrundegelegt, werden diese Werte durch die im Rahmen der Langzeitmessung ermittelten absoluten als auch durch die gemittelten maximalen Schallpegel im Innern des Hauses sowohl bei vollständig geöffneten als auch bei halb geöffneten wie gekippten Fenstern deutlich und im unbebauten Bereich des Grundstücks der Kläger (Garten und Terrasse) sowie auf dem Balkon in krasser Weise überschritten. Insoweit hat der Sachverständige N in seiner Stellungnahme vom 06.02.2003 ergänzend ausgeführt, dass sowohl die Mittelungspegel als insbesondere auch die Spitzenpegel des durch die Überflüge verursachten Fluglärms sehr deutlich über dem "sonstigen Geräuschniveau" lägen, so dass die maßgeblichen Fluglärmgeräusche jeder Zeit eindeutig heraushörbar und dominierend seien. Des weiteren hat er in seiner Stellungnahme vom 09.02.2003 zu dem Ortstermin vom 20.11.2003 ausgeführt, dass die maßgebliche Störbeeinflussung eines durch Fluglärm verursachten Geräusches auf dessen hohen spektralen Anteilen im mittleren und oberen Frequenzbereich beruhe, während andere Geräusche mit geringen oder keinen spektralen Anteilen im mittleren und oberen Frequenzbereich deutlich weniger störend empfunden würden. Unter Berücksichtigung auch des festgestellten Ausmaßes hinsichtlich der der täglichen bzw. nächtlichen Anzahl der Überflüge gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass der der auf das klägerische Grundstück einwirkende Fluglärm insgesamt die Schwelle des noch Zumutbaren überschritten hat. Der Sachverständige N konnte während des gesamten Zeitraums der durchgeführten Dauermessung nicht eine Nacht feststellen, in der kein Überflugereignis vorgekommen ist. Die festgestellte nächtliche Überflugereigniszahl lag zwischen 3 Überflügen pro Nacht im Minimum und 35 Überflügen pro Nacht im Maximum und betrug im Mittel während der 14 gemessenen Nächte 9,79 Überflüge pro Nacht. Auch in den beiden Nächten, in denen sich die Kammer zum Zwecke des Augenscheins zum Anwesen der Kläger begeben hat, waren nicht frei von Überflugereignissen. Während in dem Termin am 20.11.2002 von der Kammer in dem Zeitraum von 21.55 Uhr bis 23.08 Uhr insgesamt vier Überflüge wahrgenommen werden konnten, waren in dem Termin am 22.01.2003 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 23.46 Uhr auf dem Anwesen der Kläger 22 Überflüge festzustellen, wobei ausweislich der von der Beklagten zu den Akten gereichten Statistik betreffend die Messstelle 5 (Bl. 545 ff d.A.) in der Nacht des 20.11.2002 insgesamt 6 und in der Nacht des 22.01.2003 insgesamt 26 Landungen über die Querwindbahn erfolgt sind. Ob die somit in ihrem Ausmaß und Umfang nicht unerheblich festgestellte Überschreitung der als Orientierungsgrößen anzusetzenden Werte von 55 dB(A) tagsüber und von 40 - 45 dB(A) nachts auch ein Ausmaß erreicht hat, ab dem mit einer etwaigen Gesundheitsgefährdung der Kläger zu rechnen ist, vermag die Kammer nicht festzustellen, kann letztlich aber auch dahingestellt bleiben. Im Rahmen der wertenden Beurteilung der Frage, ab welchem Ausmaß Beeinträchtigungen i.S.v. § 906 Abs. 2 BGB wesentlich sind und ihre Hinnahme nicht mehr zumutbar ist mit der Folge, dass die beeinträchtigten Eigentümer einen Ausgleich in Geld verlangen können, geht es um den sächlichen Ausgleich widerstreitender, nachbarrechtlicher Interessen, der - wie in anderen im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Fällen auch - nicht erst dann ansetzt, wenn bereits Gesundheitsgefährdungen eines der Beteiligten eingetreten oder jedenfalls ernsthaft zu befürchten sind. Der Eintritt bzw. die naheliegende Möglichkeit eines Eintritts einer etwaigen Gesundheitsbeeinträchtigung kann daher nicht Voraussetzung für die Bejahung einer wesentlichen Beeinträchtigung i.S.v. § 906 Abs. 2 BGB sein, deren Hinnahme nicht mehr entschädigungslos zumutbar ist. Die sich aus den sachverständigenseits erhobenen Feststellungen abgeleitete Einschätzung der Kammer, dass das klägerische Grundstück einer wesentlichen Lärmbelästigung durch die den Flughafen der Beklagten insbesondere nachts anfliegenden Flugzeuge ausgesetzt ist, die die Grenze des Zumutbaren deutlich übersteigt, ist aufgrund des anläßlich der Ortstermine am 20.11.2002 und 22.01.2003 gewonnenen persönlichen Eindrucks der Mitglieder der Kammer von der auf das klägerische Grundstück einwirkende Lärmbelästigung in vollem Umfang bestätigt worden. Die Lärmbelästigung, die von im Außenbereich wahrgenommenen Überflügen ausging, wurde als schlicht unerträglich und diejenige, die von im Innern des Hauses bei (halb)geöffneten bzw. gekippten Fenstern wahrgenommenen Überflügen ausging, wurde immer noch als laut und störend empfunden, wobei wegen der Einzelheiten zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf den Vermerk der Kammer vom 21.01.2003 (Bl. 437 ff d.A.), der den Parteien zur Kenntnisnahme übersandt worden ist, Bezug genommen wird. Dabei ist zu beachten, dass die von der Kammer getätigten Wahrnehmungen in wachem Zustand bei gespannter Aufmerksamkeit erfolgten. Insoweit vermag sich die Kammer ohne weiteres vorzustellen, dass die Wahrnehmung des durch die überfliegenden Flugzeuge verursachten Lärms in entspanntem, schläfrigem oder schlafendem Zustand noch deutlich störender empfunden wird, weil es sich nicht um eine dauerhafte, gleichmäßige Lärmquelle handelt, sondern die einzelnen Überflüge jeweils ein plötzlich auftretendes, kurzzeitig sehr lautes Geräusch in hohem Frequenzbereich verursachen, welches individuell und von anderen Lärmquellen gut zu unterscheiden wahrnehmbar ist. In diesem Zusammenhang ist auch im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbewertung zu beachten, dass das Anwesen der Kläger in ansonsten sehr ruhiger, ländlicher Lage liegt und - insbesondere nachts - nur geringfügiger anderweitiger Lärmbelästigung ausgesetzt ist. Davon konnte sich die Kammer im Rahmen des Ortstermins am 22.01.2003 selbst überzeugen. Zwar waren entfernt Verkehrsgeräusche im Sinne eines dumpfen Rauschens zu hören, welches aufgrund seiner geringen spektralen Anteilen im mittleren und oberen Frequenzbereich jedoch nicht als störend empfunden wurde. Im übrigen wurde der ansonsten wahrnehmbare Grundgeräuschpegel von den Mitgliedern der Kammer als subjektiv leise empfunden. Diese Wahrnehmung korreliert insoweit mit den Feststellungen des Sachverständigen N, der einen gemittelten Grundgeräuschpegel in den Ortsterminen vom 20.11.2002 und vom 22.01.2003 von 30,8 dB(A) bzw. 30,5 dB(A) feststellen konnte, wobei der maximale Grundgeräuschpegel 35,1 dB(A) bzw. 34,0 dB(A) nicht überschritt. Daher ließ sich die von der Beklagten pauschal erhobene Behauptung, das Grundstück der Kläger sei in erheblicher Weise durch (Straßen)Verkehrslärm vorbelastet, weder durch die Messungen des Sachverständigen noch durch die eigenen Wahrnehmungen der Kammer in den Ortsterminen bestätigen. Die im Rahmen der durchgeführten Dauermessung sachverständigenseits ermittelten Ergebnisse und Messwerte sowie die in den beiden Ortstermine gewonnenen Eindrücke der Kammer sind entgegen der Ansicht der Beklagten auch repräsentativ für die auf das klägerische Grundstück regelmäßig im Jahr einwirkende Fluglärmbelastung. Von dem Sachverständigen wurden 14 Nächte und 15 Tage im Jahr 2001 ausgewertet; des weiteren wurde der Flugverkehr während eines jeweils knapp zweistündigen Zeitraums in zwei Nächten im Rahmen der Ortstermine am 20.11.2002 und am 22.01.2003 beobachtet. Bei diesen zufällig ausgewählten, in verschiedene Jahreszeiten und auch verschiedene Jahre fallenden Beobachtungszeiträumen war nicht eine einzige Nacht ohne jeglichen Flugverkehr über dem klägerischen Grundstück festzustellen. Dies entspricht in etwa den eigenen Angaben der Beklagten ausweislich der von ihr vorgelegten Statistik betreffend die Messstelle 5 (Bl. 545 ff d.A.), die die Anzahl der nächtlichen Starts und Landungen auf der Querwindbahn in dem Zeitraum von Januar 2002 bis März 2003 wiedergibt. Daraus ergibt sich, dass im Jahr 2002 lediglich an 34 Tagen - das sind weniger als 10 % aller Nächte - überhaupt keine nächtlichen Landungen vorkamen. Auch der festgestellte Umstand, dass die Anzahl der täglichen bzw. nächtlichen Überflüge stark differiert, wird durch diese Statistik bestätigt, wobei dieser Tatsache im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Nächten mit nur geringem Flugverkehr stehen andererseits Nächte gegenüber, in denen regelmäßig mehr als zehn, vereinzelt bis zu 20 und mehr und im Maximum bis zu 61 Überflüge vorkommen. So waren im Jahr 2002 in 80 Nächten - das sind mehr als 21 % aller Nächte - 10 und mehr Überflüge mit zum Teil massiver Häufung - in mehreren Nächten über 30 Überflüge bis zu Maximalwerten von 52 Überflügen in der Nacht des 03.07.2002 und von 61 Überflügen in der Nacht des 29.01.2002 - zu verzeichnen. Ausgehend von einer von der Beklagten zugestandenen durchschnittlichen Anzahl von jedenfalls 8,33 Flugbewegungen pro Nacht geben die im Rahmen der in diesem Verfahren durch die erhobenen Beweise gewonnenen Erkenntnisse die im Jahresdurchschnitt auf dem Grundstück der Kläger tatsächlich herrschende Überflugsituation zur Überzeugung der Kammer ohne jede Einschränkung in aussagekräftiger und repräsentativer Weise wieder, so dass entgegen der Auffassung der Beklagten keinerlei Veranlassung zu einer Wiederholung der Langzeitmessung besteht. Auch bestehen keine Bedenken, die im Rahmen der in der Zeit vom 12.06. bis 02.07.2001 durchgeführten Dauermessung sachverständigenseits ermittelten Ergebnisse und Messwerte sowie die in den beiden Ortstermine am 22.11.2002 und 20.01.2003 gewonnenen Eindrücke der Kammer insoweit der Entscheidung zugrundezulegen, als mit Wirkung zum 01.11.2002 nur noch Flugzeuge gem. der sog. Bonusliste den Flughafen der Beklagten anfliegen dürfen. Entgegen der pauschalen Behauptung der Beklagten wirkt sich der Einsatz des nur gemäß der Bonusliste zugelassenen Fluggeräts nicht dahingehend aus, dass die Fluglärmeinwirkung auf dem klägerischen Grundstück signifikant und spürbar gesunken ist. Davon konnte sich die Kammer insbesondere durch die in dem am 20.01.2003 durchgeführten Ortstermin gewonnenen Eindrücke eindrucksvoll überzeugen. Während eines Zeitraums von weniger als 2 Stunden überflogen das Grundstück der Kläger mehr als 20 Flugzeuge, wodurch - ausweislich der von der Beklagten zu den Akten gereichten Messprotokolle der Messstelle 5 (Bl. 495 ff d.A.) - jedenfalls an der Messstelle 5 wiederholt einen Außenlärmpegel von 80 dB(A) deutlich überschritten wurde. Dies wirkte sich auf dem klägerischen Grundstück dahingehend aus, dass immer noch Außenlärmpegel von über 80 dB(A) erreicht wurden, wie die Messergebnisse des Sachverständigen N von dem zweiten Ortstermin am 20.01.2003 belegen. Ein messbarer Rückgang des auf das klägerische Grundstück einwirkenden Fluglärms ist damit weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht - die letztlich die Beklagte auch selbst nicht behauptet im Hinblick auf einen etwaigen Rückgang der Anzahl der Überflüge - objektivierbar. Da es schließlich für die Beurteilung, ob Immissionen die Benutzung eines Nachbargrundstücks wesentlich und im Ergebnis unzumutbar beeinträchtigen, allein auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ankommt, muss die zukünftige Entwicklung der von dem Flughafen der Beklagten ausgehenden Fluglärmbelästigung außer Betracht bleiben. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Flughafen auf unabsehbare Zeit weiter betreiben wird und zwar zumindest in dem derzeitigen Ausmaß und Umfang. Insoweit ist eine signifikante Reduzierung des derzeit auf das klägerische Grundstück einwirkenden Fluglärms nicht absehbar. Vielmehr dürfte im Gegenteil vor dem Hintergrund der bisherigen Entwicklungsgeschichte des Flughafens der Beklagten in Zukunft mit einer weiteren Expansion des dortigen Flugverkehrs - wie im übrigen des Flugverkehrs in Deutschland allgemein sowie auch des Straßen- und Schienenverkehrs - zu rechnen sein. Das Wirksamwerden einer etwaigen Verschärfung der bisher bestehenden Nachtflugregelungen ist demgegenüber sowohl grundsätzlich als auch von seinem etwaigen Ausmaß und Umfang her völlig ungewiss und kann somit derzeit lediglich Gegenstand vager Vermutungen und Spekulationen sein, die bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung weder zu Gunsten noch zulasten der Kläger in Erwägung gezogen werden können. Die Beklagte kann gegenüber dem den Klägern somit grundsätzlich zustehenden Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 BGB nicht mit Erfolg einwenden, dass sie sich durch den Einbau von hoch schallisolierenden Fenstern und Lüftern in zumutbarer Weise vor den Auswirkungen des auf ihr Grundstück einwirkenden Fluglärms schützen könnten. Wie oben bereits ausgeführt, ist bei der Beurteilung der Wesentlichkeit von Lärm maßgeblich auch auf Natur und Zweckbestimmung des von der Beeinträchtigung betroffenen Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit abzustellen. Vorliegend kann nicht außer Betracht bleiben, dass das von seiner Fläche her großzügig angelegte, klägerische Grundstück, welches - wovon sich die Kammer aufgrund der in den beiden Ortsterminen gewonnenen Eindrücke selbst überzeugen konnte - in ruhiger, dörflicher und landschaftlich ansprechender Lage gelegen ist, von je her, jedenfalls bereits lange Zeit vor Errichtung des Flughafens der Beklagten, zum Wohnen bestimmt war und entsprechend auch genutzt worden ist. Bei lebensnaher Betrachtungsweise ist es daher auszuschließen, dass ein solches Haus in der Umgebung und Lage nur in der Weise genutzt wird, dass sich seine Bewohner ausschließlich in seinem Innern bei geschlossenen Fenstern und Türen aufhalten. Bei der gegebenen, ortsüblichen Nutzung zum unbeschwerten Wohnen in ländlicher Umgebung, die einen den Wohnwert gerade dieses Grundstückes ausmachenden, von vielen Menschen als angenehm empfundenen Aufenthalt im Außenbereich (Garten/Balkon) und im Innern bei geöffneten Fenstern und Türen ohne weiteres zulässt, wäre eine solche Beschränkung für die jeweiligen Bewohner im Hinblick auf die tatsächlichen, von je her gegebenen Nutzungsmöglichkeiten schlicht unzumutbar, wobei dies insbesondere, soweit es das Verschlossenhalten von Türen und Fenstern betrifft, nicht nur für die Sommermonate, sondern das ganze Jahr über auch und gerade für die nächtliche Schlafenszeit gilt. Daher ist bei der Beurteilung der Wesentlichkeit und Unzumutbarkeit des auf das klägerische Grundstück einwirkenden Fluglärms maßgeblich auch auf den Zustand abzustellen, mit welcher Lautstärke der Lärm im Außenbereich bzw. im Innern des Hauses bei halb geöffneten, jedenfalls aber bei gekippten Fenstern wahrgenommen wird. Für die nächtliche Schlafenszeit gilt dabei, dass jedenfalls die Belüftungssituation, wie sie der Innenmessung zu 2.2 des Sachverständigen N im zweiten Ortstermin vom 22.01.2003 zugrunde lag (also jeweils ein im Wohnzimmer und im angrenzenden Schlafzimmer gekipptes Fenster), im Hinblick auf die baulichen Besonderheiten des Hauses erforderlich ist, um ein angenehmes Raumklima zu erreichen. Auch hiervon konnte sich die Kammer im Ortstermin vom 22.01.2003 aufgrund eigener Wahrnehmungen selbst überzeugen, weswegen es ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass die Kläger - entsprechend ihren Angaben im Ortstermin vom 22.01.2003 - gerade diese Belüftungssituation für die nächtliche Schlafenszeit bevorzugen. Ist somit - wenn nicht ausschließlich, so doch zumindest maßgeblich auch - auf den bei geöffneten Fenstern im Innern des Hauses sowie im Außenbereich wahrzunehmenden Fluglärm abzustellen, ist dieser, wie ausgeführt, wesentlich und unzumutbar. Des weiteren kann die Beklagte dem Anspruch der Kläger nicht entgegenhalten, dass ihr Grundstück im unbeplanten Außenbereich gelegen sei, welcher dazu bestimmt sei, emissionsintensive Anlagen aufzunehmen, so dass das Maß der entschädigungslos hinzunehmenden Immissionen dort sehr viel höher liege als in anderen Wohnbereichen. Diese Wertung mag zutreffen im Rahmen der nach § 35 BauGB vorzunehmenden Abwägung betreffend die nach öffentlichem Recht zu beurteilende bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Anlagen im Außenbereich. Eine entsprechende Übertragung dieses Gedankens auf die nach dem Zivilrecht zu beurteilende Fragestellung, ob Immissionen die Benutzung eines Nachbargrundstücks wesentlich und unzumutbar beeinträchtigen, ist hingegen weder geboten noch erforderlich, weil § 906 BGB in Verbindung mit der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung abschließend die - oben dargestellten und hier zugrundegelegten - Maßstäbe vorgibt, anhand derer dieser Interessenkonflikt aufzulösen ist. Zudem ist auch hier zu berücksichtigen, dass die ortsübliche Nutzung des in ruhiger und ländlicher Lage gelegenen klägerischen Grundstückes von je her zu Wohnzwecken bestimmt war und diese Nutzungsart schon lange vor der erstmaligen Inbetriebnahme des Flughafens der Beklagten gegeben war, seitdem unverändert bestanden hat und auch noch heute besteht, so dass die Nutzung des klägerischen Grundstücks zu Wohnzwecken - auch nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften - Bestandsschutz genießt. Die Beklagte kann den Klägern auch nicht anspruchsmindernd eine fluglärmbedingte Vorbelastung ihres Grundstückes vorhalten. Bei der tatsächlichen Geräuschvorbelastung handelt es sich um situationsbedingte Lärmeinwirkungen, denen das betroffene Grundstück von seiner Umgebung her ausgesetzt ist. Diese Lärmvorbelastung haftet dem jeweiligen Grundstück kraft seiner Situationsgebundenheit an und muss vom jeweiligen Eigentümer grundsätzlich hingenommen werden (vgl. BGH BauR 1988, 204, 207). Die faktische Geräuschvorbelastung erhöht die Zumutbarkeitsschwelle für den beeinträchtigten Eigentümer mit der Folge, dass die Vorbelastung grundsätzlich entschädigungslos geduldet werden muss bzw. dem betroffenen Eigentümer selbst aufwendige, von ihm selbst zu tragende Lärmschutzmaßnahmen zuzumuten sein können. Ausgleichsansprüche stehen dem betroffenen Eigentümer nur zu, soweit das Hinzutreten weiterer Verkehrsgeräusche zu der Geräuschvorbelastung den Pegel des Gesamtgeräusches in beachtlicher Weise erhöht und gerade in dieser Erhöhung eine zusätzliche unzumutbare Belastung liegt. Diese Grundsätze der entschädigungslos hinzunehmenden, faktischen Geräuschvorbelastung können vorliegend keine Anwendung finden. Das Haus der Kläger liegt, wovon sich die Kammer in dem Ortstermin am 20.10.2003 selbst überzeugen konnte, in - abgesehen von dem von der Beklagten verursachten Fluglärm - absolut ruhiger, ländlicher Lage; nennenswerter, störender Verkehrslärm ist nicht gegeben. Eine Geräuschvorbelastung des klägerischen Grundstücks kommt daher nur unter dem Gesichtspunkt bereits in rechtsverjährter Zeit (vgl. dazu unten im einzelnen ab S. 34 Mitte des Urteils), also vor November 1969, bestehenden Fluglärms in Betracht. Darauf kann sich die Beklagte angesichts der unstreitigen Historie des Anwesens der Kläger aber nicht berufen. Zum Zeitpunkt der Errichtung des klägerischen Hauses Mitte des 19. Jahrhunderts und zu Beginn seiner ortsüblichen Nutzung zu Wohnzwecken in absolut ruhiger, ländlicher Lage gab es unstreitig keinerlei Fluglärm. Dieser setzte erst in den 50iger Jahren des 20. Jahrhunderts ein und nahm seitdem stetig zu, bis er das Maß des Zumutbaren überschritten hat. Zu keinem Zeitpunkt hätten die Kläger oder ihre Rechtsvorgänger im Eigentum des Hausanwesens - wie oben ausgeführt - von der Beklagten Unterlassung des Flugverkehr auf ihrem Flughafen gem. § 1004 BGB verlangen können; vielmehr waren sie stets verpflichtet, diesen - zunächst auch entschädigungslos - hinzunehmen. Bei der gegebenen Entwicklungsgeschichte des Hausanwesens der Kläger einerseits und des Flughafens der Beklagten andererseits ist es mit den auch von Treu und Glauben bestimmten Grundsätzen des nach § 906 BGB geschuldeten Ausgleichsanspruchs nicht vereinbar, wenn der Verursacher einer beeinträchtigenden Einwirkung i.S.v. § 906 BGB, deren Unterlassung der betroffene Nachbar aus Rechtsgründen nicht verlangen kann und sie daher hinnehmen muss, diese stetig steigern, einem nach Überschreiten der Zumutbarkeitsgrenze geltend gemachten Ausgleichsanspruch aber entgegenhalten könnte, dass er auch schon früher auf das Nachbargrundstück beeinträchtigend eingewirkt und diese Einwirkung zwar noch verstärkt habe, die Verstärkung angesichts der seit langem andauernden Beeinträchtigung aber letztlich nicht erheblich und daher noch zumutbar sei. Zudem ist die Beklagte dem im einzelnen spezifizierten und durch Zahlen belegten Vortrag der Kläger, dass insbesondere der nächtliche Frachtflugverkehr seit der Ansiedlung großer Transportunternehmen auf dem Flughafen L in den 80iger Jahren des 20. Jahrhunderts enorm angestiegen sei und gerade durch diesen Anstieg die Grenze des Unzumutbaren i.S.v. § 906 BGB überschritten worden sei, durch das Überreichen von Zeitungsartikeln aus den 60iger Jahren des 20. Jahrhunderts, die sich über das damalige Flugaufkommen auf dem Flughafen der Beklagten verhalten, nicht substantiiert entgegengetreten. Daher kann kann die Beklagte den Klägern nicht entgegenhalten, dass sie sehenden Auges in die bestehenden Fluglärmbelastungssituation ihres Grundstückes hinein die wesentlichen werterhöhenden Maßnahmen an ihrem Haus vorgenommen hätten. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass eine nach § 906 BGB zu zahlende Entschädigung keinen Ausgleich für den Entzug, sondern für die wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung des betroffenen Grundstückes darstellt. Daher kann es dem durch die Zuführung unwägbarer Stoffe i.S.v. § 906 BGB betroffenen Eigentümer, wenn er einen Ausgleichsanspruch gegen den Verursacher geltend machen will, nicht verwehrt sein, sein Haus durch entsprechende Renovierungen instandzuhalten und es in einen dem Stand der Technik entsprechenden Zustand zu versetzen, um die Fortsetzung der weiteren ortsüblichen Nutzung seines Grundstückes - hier zu Wohnzwecken - zu gewährleisten. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Kläger zwischenzeitlich die Sanitäranlagen erneuert, die alte Kohlenheizung durch eine Gaszentralheizung ersetzt, eine Wand im Haus gerichtet und verputzt und sonstige Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt haben. Ob dies auch gilt, soweit sie an ihr Haus in den Jahren 1991 und 1994 jeweils einen Wintergarten angebaut bzw. es im Jahre 1998 aufgestockt haben, kann dahingestellt bleiben, weil die Kläger eine Wertminderung nur bezogen auf den Zustand ihres Hauses ohne diese nachträglich errichteten Gebäudeteile geltend machen, diese Verbesserungen also nicht werterhöhend berücksichtigen. Schließlich ist der geltend gemachte Anspruch der Kläger auch nicht verjährt. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB gilt für am 01.01.2002 bestehende und noch nicht verjährte Ansprüche zwar grundsätzlich das neue Verjährungsrecht gem. §§ 194 ff BGB n.F.. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche, die zu diesem Zeitpunkt bereits gerichtlich geltend gemacht waren und bezüglich derer bereits die Unterbrechung der Verjährung gem. § 209 BGB a.F. eingetreten war. Für diese Ansprüche gilt bis zum Zeitpunkt der Unterbrechung (Hemmung) der Verjährung der Lauf der Verjährungsfristen nach altem Recht. Da die Kläger vorliegend bereits im November 1999 Klage erhoben haben, gilt für ihren aus eigenem und aus abgetretenem Recht geltend gemachten Ausgleichsanspruch gem. § 906 BGB die alte Verjährungsfrist von 30 Jahren gem. § 195 BGB a.F., so dass die hier geltend gemachten Ansprüche im Zeitpunkt der Klageerhebung keinesfalls verjährt waren. Insoweit ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die klägerischen Ansprüche bereits von November 1969 entstanden sind, also damals schon Flugverkehr in einem unzumutbaren Ausmaß herrschte. Ob die Ansprüche der Kläger demgegenüber Mitte oder Ende der 80iger Jahre oder erst Anfang der 90iger des 20. Jahrhunderts entstanden sind, kann somit angesichts der dreißigjährigen Verjährungsfrist für die Frage der Verjährung der Ansprüche dahingestellt bleiben. Steht nach alledem fest, dass die Kläger wegen auf ihrem Grundstück zu duldenden, unzumutbaren Fluglärms einen angemessenen Ausgleich in Geld von der Beklagten verlangen können, ist ihr konkret geltend gemachter Anspruch auf Zahlung einer Wertminderung für ihr Grundstück sowie Erstattung der Kosten für die Durchführung erforderlicher Schallschutzmaßnahmen (Einbau von Schallschutzfenstern im Altbauteil sowie Dachisolierung eines 21,8 qm großen Teils des Flachdaches des Querhauses, soweit dieses im Rahmen der Aufstockung 1998 nicht überbaut worden ist) dem Grunde nach auch berechtigt. Insoweit ist es anerkannt, dass der Anspruchsberechtigte im Rahmen des § 906 BGB Ausgleich der Differenz zwischen dem Verkehrswert seines Grundstückes infolge der unzumutbaren Beeinträchtigung und dem fiktiven Verkehrswert bei noch zumutbarer Beeinträchtigung sowie Ersatz der notwendigen Kosten für eine angemessene Schallisolierung verlangen kann (Bassenge in Palandt aaO, Rz 33 zu § 906 m.w.N.), wenn diese allein nicht zu einer hinnehmbaren Beseitigung der unzumutbaren Beeinträchtigung führt, wie es vorliegend - wie ausgeführt - der Fall ist. Auch wenn die Höhe des klägerischen Anspruchs im einzelnen streitig ist und daher noch der weiteren Aufklärung bedarf, steht zur Überzeugung der Kammer - auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Abzuges neu für alt im Rahmen der Kostenerstattung für durchgeführte bzw. noch durchzuführende Schallisolierungsmaßnahmen - gleichwohl fest, dass jedenfalls ein Betrag in einer noch zu bestimmenden Höhe seitens der Beklagten an die Kläger auf die geltend gemachten Ansprüche zu zahlen sein wird, so dass die Kammer insoweit vorab durch Grundurteil über den Anspruchsgrund der Klage entscheiden konnte. Dies gilt auch für die geltend gemachte Wertminderung des Hausgrundstückes, der die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten kann, dass es im Hinblick auf eine mögliche Änderung der Nachtflugregelungen gar nicht absehbar sei, ob eine etwaige unzumutbare Fluglärmbeeinträchtigung von Dauer sei. Da es für die Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Beeinträchtigung i.S.v. § 906 BGB allein auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ankommt, muss - wie oben bereits ausgeführt - die zukünftige Entwicklung der von dem Flughafen der Beklagten ausgehenden Fluglärmbelästigung außer Betracht bleiben. Dies gilt erst recht, wenn greifbare Anhaltspunkte für eine baldige, durchgreifende Änderung im Flugbetrieb der Beklagten weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Demgegenüber ist die auf Negierung eines weitergehenden als mit der Klage geltend gemachten Ausgleichsanspruchs der Kläger gerichtete Widerklage zulässig und begründet. Die Widerklage ist zulässig, insbesondere ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten gegeben, weil sich die Kläger des negierten Anspruches weiterhin berühmen. Zwar haben sie erklärt, sie würden bei rechtskräftiger Abweisung der Klage im übrigen auch diesen Anspruch nicht weiter verfolgen. Allein diese Einschränkung beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis aber nicht (vgl. BGH NJW 1993, 2609; Greger in Zöller ZPO, 23. Aufl., Rz 14 a zu § 256). Die Erhebung der Widerklage ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Nachdem die Kläger sich im Schriftsatz vom 13.04.2000 (dort S. 11 = Bl. 100 d.A.) erstmals dieses Anspruchs berühmt haben und die Beklagte sich daraufhin umgehend mit Schriftsatz vom 10.05.2000 (dort S. 6 = 119 d.A.) vorbehalten hat, negative Feststellungsklage zu erheben, ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Beklagte zunächst den Gang des Verfahrens und damit abwartet, ob die Kläger ihr Berühmen aufgeben und dann erst sehr spät im Laufe des weiteren Verfahrens Widerklage erheben, nachdem die Kläger von diesem Anspruch nicht Abstand genommen, sondern im Gegenteil ihr bisheriges Berühmen ausdrücklich aufrechterhalten haben. Die Widerklage ist in der Sache auch begründet. Auch wenn die Kläger grundsätzlich wegen auf ihrem Grundstück zu duldenden, unzumutbaren Fluglärms einen angemessenen Ausgleich in Geld von der Beklagten verlangen können, dessen Höhe im einzelnen noch aufzuklären ist, steht aus Rechtsgründen jedoch bereits jetzt fest, dass dieser Anspruch insoweit begrenzt ist, als sie keinesfalls Erstattung der Kosten für die Durchführung von Schallschutzmaßnahmen in Höhe von 11.813,68 EUR (= 23.105,55 DM) im Zusammenhang mit dem im Zuge der Aufstockung im Jahre 1998 beseitigten Flachdachteil mit einer Größe von 65 qm an ihrem Haus Lweg 20 in M verlangen können. Die Kläger müssen auch insoweit den Grundsatz gegen sich gelten lassen, dass es für die Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Beeinträchtigung i.S.v. § 906 BGB allein auf die tatsächliche Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ankommt. Daher kann ihnen im Rahmen des § 906 BGB, worauf die Beklagte zu Recht verweist, nicht ein fiktiver Anspruch auf Schallisolierung für einen bestimmten baulichen Zustand ihres Hauses zustehen, der - obwohl längst beseitigt - im Falle der hypothetischen Annahme seines unveränderten Fortbestehens einen weitergehenden Ausgleichsanspruch möglicherweise hätte auslösen können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beseitigung des vormaligen Zustandes nicht der Einbringung von Schallschutzmaßnahmen diente, sondern ausschließlich der Schaffung neuen Wohnraums. Auch wenn die im Jahr 1998 erfolgte Aufstockung nicht - wie ausgeführt - zur Folge hat, dass die Kläger ihres Anspruches gem. § 906 BGB im übrigen verlustig sind, kann diese, auf einer freien und freiwilligen Entscheidung der Kläger basierende bauliche Veränderung nicht fiktiv hinweggedacht werden, um so auf der Basis eines hypothetisch angenommen Ausbauzustandes ihres Hauses zu einer Erweiterung ihres im übrigen gem. § 906 BGB bestehenden Anspruchs herbeizuführen. Da nach dem eigenen Vortrag der Kläger eine weitere Schallisolierung der Dachfläche von 65 qm, die 1998 überbaut worden ist, infolge der Aufstockung nicht mehr erforderlich ist, steht ihnen daher insoweit ein Ausgleichsanspruch gem. § 906 BGB nicht zu.