Beschluss
8 U 130/96
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Unrichtigkeit des Tatbestands eines Senatsurteils ist nach § 320 Abs.1 ZPO zu prüfen; eine Berichtigung kommt nur in Betracht, wenn das festgestellte Parteivorbringen unrichtig ist.
• Unstreitiges Parteivorbringen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wirkt kraft § 314 ZPO beweiserheblich für das Berufungsurteil, wenn es nicht durch Berichtigungsantrag oder anderweitiges Vorbringen in der Revisionsinstanz angegriffen wurde.
• Ein Vortrag, der bereits wörtlich im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils enthalten ist und in späteren Verfahrensstadien nicht bestritten wurde, begründet keinen Berichtigungsanspruch gegen den Tatbestand des Senatsurteils.
Entscheidungsgründe
Kein Berichtigungsanspruch gegen Tatbestand bei unangefochtenem Parteivorbringen • Die Unrichtigkeit des Tatbestands eines Senatsurteils ist nach § 320 Abs.1 ZPO zu prüfen; eine Berichtigung kommt nur in Betracht, wenn das festgestellte Parteivorbringen unrichtig ist. • Unstreitiges Parteivorbringen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wirkt kraft § 314 ZPO beweiserheblich für das Berufungsurteil, wenn es nicht durch Berichtigungsantrag oder anderweitiges Vorbringen in der Revisionsinstanz angegriffen wurde. • Ein Vortrag, der bereits wörtlich im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils enthalten ist und in späteren Verfahrensstadien nicht bestritten wurde, begründet keinen Berichtigungsanspruch gegen den Tatbestand des Senatsurteils. Die Beklagte rügt in einem Antrag nach § 320 Abs.1 ZPO die Richtigkeit des Tatbestands des Senatsurteils. Sie beanstandet die Feststellung, sie betreibe den Flughafen aufgrund einer erstmaligen Genehmigung aus dem Jahr 1958, und trägt vor, ein derartiges Vorbringen sei nicht von ihr getätigt worden. Das landgerichtliche Urteil enthält jedoch wörtlich dieses Parteivorbringen im Tatbestand. Die Beklagte hat keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt und im Berufungsrechtszug kein abweichendes Vorbringen gemacht. Auch das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung weist kein anderes Parteivorbringen auf. Das Oberlandesgericht prüft, ob hieraus ein Korrekturbedarf des Senats-Tatbestands folgt. • Der zulässige Antrag nach § 320 Abs.1 ZPO hatte in der Sache keinen Erfolg, weil der angegriffene Tatbestand nicht unrichtig war. • Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils enthält wörtlich das Vorbringen, dass der Flughafen erstmals 1958 genehmigt worden sei; dieses Vorbringen ist unstreitig und wurde von der Beklagten nicht bestritten. • Gemäß § 314 ZPO wirkt der erstinstanzliche Tatbestand beweisführend zugunsten der Feststellungen des Senats, soweit die Parteien dieses Vorbringen in der Hauptverhandlung mündlich vorgetragen haben. • Mangels eines entgegenstehenden Berichtigungsantrags oder eines anderslautenden Vortrags in der Berufungsinstanz besteht kein Raum für eine Tatbestandsberichtigung des Senatsurteils. • Die Anforderungen an die Berichtigung des Tatbestands sind nicht erfüllt, weil das angegriffene Element auf unangefochtenem Parteivorbringen beruht. Der Antrag der Beklagten nach § 320 Abs.1 ZPO wurde zurückgewiesen; das Gericht stellt fest, dass der Tatbestand des Senatsurteils nicht unrichtig ist. Die Feststellung, der Flughafen beruhe auf einer erstmaligen Genehmigung aus dem Jahr 1958, bleibt bestehen, weil dieses Vorbringen bereits unstreitig im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils enthalten war und von der Beklagten nicht in der Folge angefochten wurde. Wegen des beweisrechtlichen Wirkens des erstinstanzlichen Tatbestands nach § 314 ZPO besteht kein Anlass zur Berichtigung des Senats-Tatbestands. Damit hat die Beklagte in der Sache keinen Erfolg.