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Urteil

2 O 572/02

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Jagdvorstand einer Jagdgenossenschaft kann im Außenverhältnis nur durch eindeutige Satzungsregelungen in seiner Vertretungsmacht beschränkt werden; eine unklare Satzungsregelung wirkt nicht gegenüber Dritten. • Eine fristlose Kündigung eines Jagdpachtvertrags wegen Verstößen setzt grundsätzlich eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung zur Abhilfe voraus (§§ 581 Abs.2, 543 Abs.3 BGB), Ausnahmefälle sind zu begründen. • Nach einer einvernehmlichen vertraglichen Einigung (Zwischenvergleich), durch die der Pächter auf das Jagdausübungsrecht verzichtet, steht dem Pächter die anteilige vorab gezahlte Jahrespacht als Rückerstattungsanspruch zu (§§ 581 Abs.2, 547 Abs.1, 818 Abs.2 BGB).
Entscheidungsgründe
Unwirksame fristlose Kündigung beim Jagdpachtvertrag; Anspruch auf anteilige Pacht • Der Jagdvorstand einer Jagdgenossenschaft kann im Außenverhältnis nur durch eindeutige Satzungsregelungen in seiner Vertretungsmacht beschränkt werden; eine unklare Satzungsregelung wirkt nicht gegenüber Dritten. • Eine fristlose Kündigung eines Jagdpachtvertrags wegen Verstößen setzt grundsätzlich eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung zur Abhilfe voraus (§§ 581 Abs.2, 543 Abs.3 BGB), Ausnahmefälle sind zu begründen. • Nach einer einvernehmlichen vertraglichen Einigung (Zwischenvergleich), durch die der Pächter auf das Jagdausübungsrecht verzichtet, steht dem Pächter die anteilige vorab gezahlte Jahrespacht als Rückerstattungsanspruch zu (§§ 581 Abs.2, 547 Abs.1, 818 Abs.2 BGB). Die Parteien schlossen 1997 einen Jagdpachtvertrag; die jährliche Pacht wurde auf 25.000 DM erhöht. Die Beklagte kündigte den Vertrag im April 2002 fristlos mit der Begründung, die Kläger hätten 1999/2000 Jagdverstöße begangen. Die Kläger hatten die Jahrespacht für 2002/2003 bereits im März 2002 bezahlt. Die Genossenschaftsversammlung bestätigte die Kündigung; zuvor bot die Beklagte den Klägern alternativ zwei Vergleiche an, von denen die Kläger den Zwischenvergleich annahmen und auf das Jagdausübungsrecht verzichteten, zugleich aber gegenseitige Schadensersatzvorbehalte vereinbarten. Die Beklagte verpachtete das Revier im September 2002 an einen Dritten zu einer niedrigeren Pacht. Die Kläger verlangten Rückerstattung des anteiligen Pachtbetrags; die Beklagte machte Gegenforderungen wegen Pachtmindererlös und Neuverpachtungskosten geltend. • Vertretung und Formelles: Nach § 9 Abs.2 BJagdG und der Satzung war der Jagdvorstand im Außenverhältnis vertretungsberechtigt. Einschränkungen dieser Vertretungsmacht sind gegenüber Dritten nur wirksam, wenn die Satzung sie eindeutig und für jeden Dritten erkennbar regelt; dies war hier nicht der Fall, daher war der Ausspruch der Kündigung formell wirksam. • Materiell unwirksamkeit der Kündigung: Die fristlose Kündigung war mangels vorheriger Abmahnung beziehungsweise Fristsetzung zur Abhilfe gemäß §§ 581 Abs.2, 543 Abs.3 BGB unwirksam. Ein Ausnahmefall, der eine Abmahnung entbehrlich gemacht hätte, wurde nicht dargetan; die behaupteten Verstöße lagen mehr als zwei Jahre zurück und es bestand kein hinreichender Grund für eine sofortige Beendigung. • Wirkung des Zwischenvergleichs: Durch den angenommenen Zwischenvergleich haben die Parteien den Vertrag einvernehmlich rückwirkend zum Zeitpunkt der Kündigung beendet und die Kläger auf ihr Jagdausübungsrecht verzichtet. Gleichzeitig hat die Beklagte konkludent auf die vertragliche Forderung der Pacht ab dem Zeitpunkt der Beendigung verzichtet; Schadensersatzansprüche wurden gesondert vorbehalten, sind aber von vertraglichen Pachtansprüchen zu trennen. • Rückerstattungsanspruch: Die Kläger sind berechtigt, die anteilige Jahrespacht für den Zeitraum 01.05.2002–31.03.2003 zurückzuverlangen nach §§ 581 Abs.2, 547 Abs.1 BGB in Verbindung mit § 818 Abs.2 BGB; eine Entreicherung der Beklagten ist nicht dargetan. • Zinsen und Verzug: Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung ernsthaft und endgültig, sodass die Kläger Verzugszinsen nach § 288 Abs.1 BGB ab 01.05.2002 beanspruchen können. • Abweisung der Widerklage: Die Beklagte hat keinen durchsetzbaren Schadensersatzanspruch gegen die Kläger aus § 10 Abs.3 des Jagdpachtvertrags, weil die formell unwirksame fristlose Kündigung und die Wirksamkeit des Zwischenvergleichs die vertraglichen Pachtansprüche ausschließen. Die Klage ist erfolgreich: Die Beklagte hat an die Kläger 11.717,11 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2002 zu zahlen; die Widerklage der Beklagten wurde abgewiesen. Die Kündigung des Jagdpachtvertrags war formell durch den Jagdvorstand möglich, aber materiell unwirksam mangels Abmahnung; durch den angenommenen Zwischenvergleich haben die Parteien den Vertrag rückwirkend beendet und die Beklagte auf die vertragliche Pacht für den verbleibenden Zeitraum verzichtet. Demnach besteht für die Kläger ein Rückerstattungsanspruch in Höhe von 11/12 der gezahlten Jahrespacht, sowie ein Anspruch auf Verzugszinsen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.