Urteil
6 S 67/04
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2004:0524.6S67.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 711,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2003 zu zahlen, wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 02.03.2004 - 17 C 913/03 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 02.03.2004 - 17 C 913/03 - als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte zu 40% und der Kläger zu 60%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweils gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% desjenigen Betrags abwenden, der für die gegnerische Partei auf Grund dieses Urteils und auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Euskirchen vom 02.03.2004 - 17 C 913/03 - vorläufig vollstreckbar ist; dies gilt nicht, wenn die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Soweit zum Nachteil des Klägers erkannt wurde, wird die Revision zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Kläger, der eine Autovermietung betreibt, verlangt vom Beklagten restlichen Mietzins in Höhe von 1.191,69 EUR aus der Anmietung eines PKW. 4 Nachdem der Beklagte mit seinem PKW einen Unfall erlitten hatte, mietete er für den Zeitraum vom 28.10.2002, 8:45 Uhr bis zum 05.11.2002, 15:30 Uhr beim Kläger ein Fahrzeug vom Typ Mercedes Benz C220 CDI für 172,50 EUR pro Tag als Unfallersatzwagen. Im fraglichen Zeitraum bot der Kläger vergleichbare Fahrzeuge außer zu dem mit dem Beklagten vereinbarten Tarif auch zu einem niedrigeren Tarif von 127,99 EUR pro Tag an. Hierauf wies er den Beklagten bei der Anmietung des Fahrzeugs nicht hin. Unter dem 12.11.2002 stellte der Kläger dem Beklagten für die Vermietung des Fahrzeugs einschließlich einer Zustell- und einer Abholgebühr in Höhe von jeweils 21,55 EUR netto und einschließlich der Umsatzsteuer 1.863,69 EUR in Rechnung. Der Beklagte zahlte hierauf lediglich 672,- EUR. Unter dem 14.10.2003 mahnte der Kläger den Restbetrag in Höhe von 1.191,69 EUR erfolglos an. 5 Bereits in erster Instanz hat der Beklagte der Klageforderung einredeweise einen Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen Beratungspflichten entgegengehalten. Hierzu hat der Beklagte die Auffassung vertreten, der Kläger hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass er - der Kläger - vergleichbare Fahrzeuge außer zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Unfallersatztarif auch zu einem deutlich günstigeren Normaltarif anbiete. Wäre ein solcher Hinweis erfolgt, hätte er - der Beklagte - das Fahrzeug wesentlich günstiger anmieten können. 6 Demgegenüber hat der Kläger die Auffassung vertreten, er sei nicht verpflichtet gewesen, den Beklagten ungefragt auf die unterhalb des Unfallersatztarifs liegenden Tarife hinzuweisen. Hierzu hat er vorgetragen, der Unfallersatztarif sei mit dem günstigeren Normaltarif nicht vergleichbar. So bestünden bei einem Unfallersatztarif erhöhte Risiken, da beispielsweise nicht von vornherein ersichtlich sei, wie viele Kilometer so ein Fahrzeug gefahren werde. Im Übrigen müsse in allen Gruppen ein Fahrzeug vorgehalten werden, was zu höheren Kosten führe. Des Weiteren seien in den Unfallersatztarifen die Hin- und Abholkosten für die Überführung des Fahrzeugs in die Werkstatt des Kunden und für die dortige Abholung mit berücksichtigt. Schließlich müsse der Kunde bei der Berechnung des Normaltarifs in Vorkasse treten, was der überwiegende Teil der Kunden nicht einsehe. 7 Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 1.191,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2003 zu zahlen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dem Kläger stehe die restliche Forderung aus der Mietwagenrechnung in voller Höhe zu. Der Kläger hätte den Beklagten zwar auf die Möglichkeit hinweisen müssen, einen Wagen im Rahmen des sogenannten Normaltarifs kostengünstiger anmieten zu können. Der unterlassene Hinweis habe jedoch nicht kausal zu einem Schaden geführt, da es angesichts gewisser Vorteile des Unfallersatztarifs nicht zwingend sei, dass ein Geschädigter bei entsprechender Aufklärung den Normaltarif wähle. 8 Gegen dieses Urteil, das dem Beklagten am 09.03.2004 zugestellt worden ist, hat dieser am 23.03.2004 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Der Beklagte meint, das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Verletzung der Beratungspflicht nicht kausal zu einem Schaden geführt habe. Schon die Rechtsverteidigung des Beklagten zeige klar und eindeutig, dass er den Normaltarif gewählt hätte, wenn er darauf hingewiesen worden wäre. Man könne nicht unterstellen, dass der Beklagte im Prozess Einwendungen erhebe, die er eigentlich gar nicht ernst meine. 9 Der Beklagte beantragt, 10 das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Der Kläger meint, der Beklagte habe im erstinstanzlichen Verfahren zu keiner Zeit die Behauptung aufgestellt, er hätte den gleichen Mietwagen auch zu einem Normaltarif angemietet. Dieser Schluss lasse sich auch nicht aus dem Umstand ziehen, dass der Beklagte sich gegen die Klageforderung verteidige. Bereits in erster Instanz habe er - der Kläger - unwidersprochen vorgetragen, dass der Unfallersatztarif und der Normaltarif nicht vergleichbar seien. Unter anderem habe er vorgetragen, dass bei dem Normaltarif gefahrene Kilometer gesondert berechnet würden, dass der Unfallersatztarif die gefahrenen Kilometer hingegen unabhängig von deren Anzahl beinhalte. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass ein Unfallgeschädigter gegenüber der Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners schon deshalb angeben werde, er hätte bei entsprechender Aufklärung den günstigeren Normaltarif gewählt, um sich selbst vor Regressansprüchen zu schützen. 14 II. 15 1. Soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 711,78 EUR nebst Zinsen zu zahlen, ist die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 517, 519 f. ZPO) zulässig und begründet. 16 a) Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger den Beklagten bei Abschluss des Mietvertrags ungefragt darauf hätte hinweisen müssen, dass er ein vergleichbares Fahrzeug auch zu einem Normaltarif anbietet, der gegenüber dem zwischen den Parteien vereinbarten Unfallersatztarif um etwa 25% günstiger ist. 17 Bereits durch die Aufnahme der Vertragsverhandlungen ist zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis entstanden, das für den Kläger im Rahmen des § 241 Abs. 2 BGB vorvertragliche Pflichten begründete (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Verschweigen von Tatsachen stellt eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten dar, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte (§ 242 BGB). Zwar ist es grundsätzlich Sache jeder Vertragspartei, ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen. Es besteht daher keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein können. Eine Aufklärungspflicht setzt vielmehr voraus, dass zu Lasten einer Partei ein Informationsgefälle besteht (vgl. Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflage, München 2002, § 123, Rdnr. 5 und 5b). 18 Nach diesen Grundsätzen muss ein Vermieter den Mieter jedoch ungefragt über alle Umstände aufklären, die für dessen Entschluss, den Vertrag abzuschließen, erkennbar von Bedeutung sind. Bei der Anmietung eines PKW nach einem Verkehrsunfall muss der gewerbliche Vermieter den Mieter insbesondere darauf hinweisen, dass der angebotene Unfallersatztarif über den Sätzen liegt, die von den Haftpflichtversicherern übernommen werden; er muss zugleich über seine weiteren günstigeren Tarife informieren (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 24.01.1992 - 8 U 1559/90 - NJW-RR 1992, 820 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.02.1993 - 13 U 84/92 - DAR 1993, 229, 230; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.02.1995 - 2/16 S 236/94 - NZV 1996, 34, 35; LG Duisburg, Urteil vom 07.11.2003 - 7 S 152/03; Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, Ergänzungsband zur 61. Auflage, München 2002, § 311, Rdnr. 44; Emmerich, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 2a, 4. Auflage, München 2003, § 311, Rdnr. 141). 19 Der Kläger ist ein im Unfallersatzgeschäft tätiger gewerblicher Autovermieter. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass ihm bekannt ist, dass es bei der Berechnung von Unfallersatztarifen, die deutlich über den Normaltarifen liegen, im Verhältnis zwischen dem Kunden und der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu Schwierigkeiten bei der Schadensregulierung kommen kann. Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07.05.1996 - VI ZR 128/95 - entschieden, dass der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte im Regelfall nicht gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstößt, wenn er ein Ersatzfahrzeug zu einem im Rahmen der sogenannten Unfallersatztarife günstigen Tarif anmietet (zitiert nach juris, veröffentlicht u.a. in BGHZ 132, 373 ff.). Diese Rechtsprechung hat jedoch offenbar Schwierigkeiten, sich in der Rechtsprechung der Instanzgerichte durchzusetzen (Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflage, München 2002, § 249, Rdnr. 14). So hat neben anderen Gerichten auch das Landgericht Bonn mit Urteil vom 14.01.2004 - 5 S 126/03 - entschieden, dass sogenannte Unfallersatztarife grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. 20 Dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeugs nähere Kenntnisse über die unterschiedlichen auf dem Mietwagenmarkt angebotenen Tarife oder über die Regulierung von Verkehrsunfallschäden hatte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Hinblick auf die zuvor erörterten möglichen Schwierigkeiten bei der Schadensregulierung bestand deshalb zwischen den Parteien ein Informationsgefälle, das die Annahme einer Aufklärungspflicht des Klägers rechtfertigt. 21 Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass ein Unternehmer regelmäßig nicht verpflichtet ist, einen Kunden, der sich für ein bestimmtes Angebot interessiert, auf ein günstigeres Angebot hinzuweisen. Denn der Kläger behauptet selbst nicht, dass der Beklagte ihn von sich aus nach dem Unfallersatztarif gefragt hat. Es liegt vielmehr nahe, dass der Kläger dem Beklagten den Unfallersatztarif von sich aus angeboten hat, weil dieser angegeben hatte, dass Anlass für die Anmietung ein Verkehrsunfall war und dass für die Schadensfolgen eine Versicherung einzustehen hat (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 07.11.2003 - 7 S 152/03). 22 Gegen die Bejahung einer Aufklärungspflicht sprechen auch nicht die vom Kläger behaupteten Unterschiede zwischen dem Unfallersatztarif und dem Normaltarif. Denn auch aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass die mit dem Normaltarif verbundenen Konditionen den Anforderungen der Kunden, die einen Unfallersatzwagen mieten möchten, von vornherein nicht genügen. Angesichts der möglichen Schwierigkeiten bei der Schadensregulierung darf ein Autovermieter insbesondere nicht von vornherein und ohne entsprechende Nachfrage davon ausgehen, dass sein Kunde nicht bereit ist, mit dem Mietpreis in Vorkasse zu treten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kunde schadensersatzrechtlich verpflichtet sein kann, die Mietwagenkosten zunächst aus seinen vorhandenen Mitteln vorzustrecken (vgl. OLG München, Urteil vom 17.05.1994 - 5 U 5630/03 - NZV 1994, 359, 360). 23 Auch soweit der Kläger sich darauf beruft, dass die Überführungskosten im Unfallersatztarif bereits berücksichtigt sind und dass dieser eine beliebige Anzahl an Kilometern beinhaltet, folgt daraus nicht, dass der Normaltarif im Unfallersatzgeschäft aus Sicht des Kunden von vornherein nicht in Betracht kommt. Von der pauschalen Abrechnung der gefahrenen Kilometer im Unfallersatztarif profitiert er nämlich nur dann, wenn er mehr Kilometer fährt, als auch mit dem Normaltarif pauschal abgegolten wären. Dass die im Unfallersatztarif angeblich nicht gesondert berechneten Überführungskosten bei einer Anmietung zum Normaltarif nennenswert ins Gewicht fallen, lässt sich in Ermangelung entsprechenden Sachvortrags nicht feststellen. Der Kläger hat im Übrigen nicht dargelegt, warum er dem Beklagten ausweislich der Rechnung vom 12.11.2002 auch im Rahmen des Unfallersatztarifs eine Zustell- und eine Abholgebühr in Höhe von jeweils 21,55 EUR netto berechnet hat. 24 b) Soweit das Amtsgericht angenommen hat, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte im Fall eines Hinweises den Normaltarif gewählt hätte, rechtfertigen konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung (§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Nach Auffassung der Kammer steht fest, dass der Beklagte das Fahrzeug zum Normaltarif angemietet hätte, wenn der Kläger ihn auf diese Möglichkeit hingewiesen hätte. 25 Dass bereits sein erstinstanzlicher Vortrag in diesem Sinne zu verstehen war, unterliegt keinem Zweifel. Denn bereits in der Klageerwiderung hat der Beklagte den dem Kläger zustehenden Mietzins auf der Grundlage eines vermeintlichen Normaltarifs berechnet. Er hat außerdem bereits in der Klageerwiderung vorgetragen, dass er das Fahrzeug wesentlich günstiger hätte anmieten können, wenn ihm der Normaltarif angeboten worden wäre. 26 Soweit das Amtsgericht diesen Vortrag seiner Entscheidung nicht zu Grunde gelegt hat, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Amtsgericht übersieht, dass die auch von ihm bejahte Hinweispflicht gerade dem Zweck diente, dem Beklagten das Risiko vor Augen zu führen, dass es bei der Schadensregulierung auf der Grundlage des Unfallersatztarifs zu Schwierigkeiten kommen kann. Wären dem Beklagten diese möglichen Schwierigkeiten bekannt gewesen, hätte er sich nicht für den Unfallersatztarif entschieden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass er ohne hinreichende Gründe bewusst die Gefahr auf sich nehmen wollte, seinen Schaden nicht in voller Höhe ersetzt zu bekommen. 27 Der weitere Geschehensablauf verdeutlicht im Übrigen, dass es tatsächlich zu Schwierigkeiten bei der Schadensregulierung auf der Grundlage des Unfallersatztarifs gekommen ist. Denn die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners hat dem Beklagten den Unfallersatztarif offensichtlich bislang nicht erstattet. Sie hat ihn vielmehr dazu veranlasst, den vorliegenden Rechtsstreit zu führen. 28 Dass die Inanspruchnahme des Unfallersatztarifs wegen der pauschalen Abrechnung der gefahrenen Kilometer im konkreten Fall für den Beklagten ausnahmsweise günstiger gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Der Kläger behauptet selbst nicht, dass der Beklagte bei Anwendung des Normaltarifs im Hinblick auf die von ihm gefahrenen Kilometer eine Mehrvergütung geschuldet hätte. Dagegen spricht im Übrigen, dass der Beklagte ausweislich des als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Belegs während der Mietzeit von neun Tagen nur 508 Kilometer gefahren ist (Blatt 4 der Akten). 29 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Anmietung eines Fahrzeugs zum Normaltarif zum fraglichen Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre. Der Kläger beruft sich zwar darauf, dass er im Unfallersatztarif anders als beim Normaltarif in allen Gruppen ein Fahrzeug vorhalten muss. Er behauptet jedoch selbst nicht, dass zum fraglichen Zeitpunkt in der vom Beklagten gewünschten Gruppe kein Fahrzeug zum Normaltarif zur Verfügung gestanden hätte. 30 c) Da der Kläger den Beklagten auf den günstigeren Normaltarif hätte hinweisen müssen und da sich der Beklagte im Falle eines Hinweises für den Normaltarif entschieden hätte, kann der Beklagte nach § 280 Abs. 1 BGB verlangen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag auf den Normaltarif umgestellt wird. Da der Beklagte diesen Schadensersatzanspruch der Klageforderung einredeweise entgegenhält (§ 242 BGB), schuldet er dem Kläger im Ergebnis nur den Normaltarif. Dieser betrug für ein vergleichbares Fahrzeug 127,99 EUR pro Tag. Für neun Tage errechnet sich ein Gesamtbetrag von 1.151,92 EUR. Hiervon sind die bereits gezahlten 672,- EUR abzuziehen, so dass dem Kläger die Klageforderung nur in Höhe eines Restbetrags von 479,91 EUR zusteht und dass das angefochtene Urteil hinsichtlich des darüber hinaus zugesprochenen Betrags von 711,78 EUR aufzuheben war. 31 2. Soweit der Beklagte mit seiner Berufung auch in Höhe des Restbetrags von 479,91 EUR Klageabweisung begehrt, ist sein Rechtsmittel in Ermangelung einer ausreichenden Berufungsbegründung unzulässig (§§ 520 Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 ZPO). Auch der Beklagte geht nämlich davon aus, dass er dem Kläger einen nach dem Normaltarif zu berechnenden Mietzins schuldet. Nachdem die Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung die Höhe des Normaltarifs mit 127,99 EUR täglich unstreitig gestellt haben, lässt sich dem Vortrag des Beklagten jedoch nicht entnehmen, aus welchem Grund dem Kläger die restliche Forderung in Höhe von 479,91 EUR nicht zustehen soll. 32 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche und unter 1.a) präzisierte Frage nach den Hinweispflichten eines gewerblichen Autovermieters, der ein Fahrzeug zu einem Unfallersatztarif anbietet, hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage stellt sich zum einen in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen. Sie ist zum anderen klärungsbedürftig, da sie höchstrichterlich bislang nicht entschieden wurde und da die instanzgerichtliche Rechtsprechung nicht einheitlich ist, wie die vom Kläger angeführten Urteile zeigen. Soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt wurde, sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 33 Streitwert für beide Instanzen: 1.191,69 EUR