Urteil
7 S 152/03
LG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vermieter muss Kunden, die ein Fahrzeug nach Unfall mieten, auf günstigere Tarife hinweisen, wenn er vom Unfallanlass und deren Regulierungsmöglichkeit Kenntnis hat.
• Unterlässt der Vermieter eine solche Aufklärung und führt dies zur Anmietung des teureren Unfalltarifs, kann der Mieter Schadenersatz wegen Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB verlangen.
• Der Geschädigte hat bei der Geltendmachung von Mietwagenkosten eine Schadensminderungspflicht; zu ersetzen sind nur die objektiv erforderlichen Kosten (§ 249 BGB).
• Ein aufrechnender Schadenersatzanspruch des Mieters kann den Zahlungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter vollständig tilgen.
Entscheidungsgründe
Aufklärungspflicht des Autovermieters bei Unfalltarif; Aufrechnung des Schadenersatzanspruchs • Vermieter muss Kunden, die ein Fahrzeug nach Unfall mieten, auf günstigere Tarife hinweisen, wenn er vom Unfallanlass und deren Regulierungsmöglichkeit Kenntnis hat. • Unterlässt der Vermieter eine solche Aufklärung und führt dies zur Anmietung des teureren Unfalltarifs, kann der Mieter Schadenersatz wegen Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB verlangen. • Der Geschädigte hat bei der Geltendmachung von Mietwagenkosten eine Schadensminderungspflicht; zu ersetzen sind nur die objektiv erforderlichen Kosten (§ 249 BGB). • Ein aufrechnender Schadenersatzanspruch des Mieters kann den Zahlungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter vollständig tilgen. Der Beklagte hatte im Mai 2002 einen Verkehrsunfall und mietete bei der Klägerin, einem Mietwagenunternehmen, ein Ersatzfahrzeug zum angebotenen Unfalltarif für den Zeitraum 27.05.2002 bis 07.06.2002. Die Klägerin stellte eine Rechnung über 1.488,81 EUR, wovon die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners 725,00 EUR zahlte. Die Klägerin verlangte den restlichen Betrag von 602,95 EUR vom Beklagten. Der Beklagte rügte, die Klägerin habe ihn nicht auf günstigere Normaltarife hingewiesen; infolgedessen sei er zum teureren Unfalltarif verleitet worden und habe einen Schadenanspruch gegen die Klägerin. Das Amtsgericht hatte der Klägerin stattgegeben; mit der Berufung wandte sich der Beklagte gegen dieses Urteil. • Zwischen den Parteien bestand ein wirksamer Mietvertrag zum Unfalltarif, sodass grundsätzlich ein Zahlungsanspruch der Klägerin nach § 535 Abs. 2 BGB besteht. • Dieser Zahlungsanspruch ist jedoch durch die Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch des Beklagten nach § 280 Abs. 1 BGB erloschen, weil die Klägerin eine Aufklärungspflicht verletzt hat. • Die Klägerin wusste oder musste wissen, dass der Mietvertrag wegen Unfallanlass zum Abschluss des Unfalltarifs angeboten wurde und dass Versicherer häufig nach günstigeren Empfehlungen regulieren; daher bestand eine Schutzpflicht zur Aufklärung über günstigere Tarife. • Die Pflicht zur Aufklärung ergibt sich auch daraus, dass der Vermieter den Anlass der Anmietung erfragt und die damit gewonnenen Informationen zu seinen Gunsten verwertet; daraus folgt eine Pflicht, auf mögliche Probleme bei der Schadenabwicklung hinzuweisen. • Der Beklagte hat durch das Unterlassen des Hinweises einen Schaden erlitten, weil er die Vorteile des Unfalltarifs faktisch nicht benötigte und im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nach § 249 BGB und § 254 BGB wirtschaftlich vernünftig den Normaltarif hätte wählen müssen. • Angesichts der Umstände (Anmietung während Geschäftszeiten, geringe gefahrene Kilometer) ist davon auszugehen, dass ein wirtschaftlich handelnder Mieter den Normaltarif gewählt hätte, wodurch die erstattungsfähigen Kosten 725,00 EUR betragen hätten. • Die Differenz zwischen Unfalltarif und Normaltarif ist daher als Schadenersatzposition anzusehen und führt zur vollständigen Aufrechnung gegen die Forderung der Klägerin. Die Berufung des Beklagten war erfolgreich; das landgerichtliche Urteil ändert das erstinstanzliche Urteil ab und weist die Klage der Klägerin ab. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der restlichen 602,95 EUR, weil dieser Betrag durch den Schadenersatzanspruch des Beklagten wegen unterlassener Aufklärung über günstigere Tarife aufgerechnet ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung stellt den Beklagten so, als hätte er den Mietvertrag zum günstigeren Normaltarif abgeschlossen; insoweit sind nur 725,00 EUR erstattungsfähig, der Mehrbetrag ist Schadenersatz.