Urteil
6 S 22/04
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ausbildungsvertrag ist nicht wegen arglistiger Täuschung anfechtbar, wenn der Anfechtende nicht substantiiert darlegt, welche konkreten Vorstellungen er bei Vertragsabschluss hatte und wie diese entstanden sind.
• Irreführende Werbung begründet allein keine wirksame Anfechtung oder Kündigung nach § 13a UWG, wenn der Anfechtende nicht vorträgt, dass er gerade durch diese Werbung zum Vertragsschluss veranlasst wurde.
• Bezeichnung einer Ausbildung als "medizinische Fußpflege" kann irreführend sein, führt aber nur dann zur Unwirksamkeit des Vertrags, wenn der Vertragspartner nachweist, dass er auf diesen Begriff vertraute und dadurch eine andere Ausbildung erwartete als tatsächlich angeboten.
Entscheidungsgründe
Keine Anfechtung des Ausbildungsvertrags mangels substantiiertem Täuschungsvortrag • Ein Ausbildungsvertrag ist nicht wegen arglistiger Täuschung anfechtbar, wenn der Anfechtende nicht substantiiert darlegt, welche konkreten Vorstellungen er bei Vertragsabschluss hatte und wie diese entstanden sind. • Irreführende Werbung begründet allein keine wirksame Anfechtung oder Kündigung nach § 13a UWG, wenn der Anfechtende nicht vorträgt, dass er gerade durch diese Werbung zum Vertragsschluss veranlasst wurde. • Bezeichnung einer Ausbildung als "medizinische Fußpflege" kann irreführend sein, führt aber nur dann zur Unwirksamkeit des Vertrags, wenn der Vertragspartner nachweist, dass er auf diesen Begriff vertraute und dadurch eine andere Ausbildung erwartete als tatsächlich angeboten. Die Beklagte schloss am 18.12.2002 mit dem Kläger einen Ausbildungsvertrag zur "medizinischen Fußpflege" und zahlte 1.250 EUR Lehrgangsgebühr. Später focht sie den Vertrag mit Schreiben vom 27.01.2003 wegen arglistiger Täuschung an und verlangte Rückzahlung. Das Amtsgericht wies die Anfechtung ab und verurteilte zur Zahlung; die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt war, ob der Kläger irreführend geworben und die Beklagte deshalb zu einer Ausbildung als medizinische Fußpflegerin veranlasst habe, die seine Schule mangels staatlicher Anerkennung nicht durchführen konnte. Die Beklagte trug ergänzend vor, sie habe sich wegen Erfahrungen in der Altenpflege eine Tätigkeit in Heimen als medizinische Fußpflegerin erhofft und dies aus der Vertragsüberschrift geschlossen. Der Kläger bestritt eine solche Veranlassung durch seine Werbung. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; der Kläger hat einen Anspruch auf 1.250 EUR gemäß Ausbildungsvertrag i.V.m. § 611 BGB. • Die Anfechtungserklärung der Beklagten erfüllt nicht die Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, weil die Beklagte nicht hinreichend substantiiert darlegt, welche konkreten Vorstellungen sie bei Vertragsabschluss hatte und wie diese Vorstellungen entstanden sind. • Auch eine Umdeutung der Anfechtung in eine Kündigung nach § 13a UWG scheitert, weil die Beklagte nicht vorträgt, dass gerade die irreführende Werbung des Klägers sie zum Vertragsschluss bestimmt hat. • Zwar ist die Werbung des Klägers hinsichtlich der Bezeichnung "medizinische Fußpflege" und der Darstellung des Lehrgangs irreführend, weil die angebotenen Kurse zeitlich und inhaltlich deutlich hinter den staatlich geregelten Podologenausbildungen (§§ 3 PodG ff.) zurückbleiben. • Entscheidend für die Wirksamkeit der Anfechtung ist aber der konkrete Kausal- und Vertrauensvortrag des Anfechtenden; der ergänzende Vortrag der Beklagten zu ihren Erwartungen und zum Entstehungszusammenhang genügt nicht, um darzulegen, dass sie durch die irreführende Darstellung zum Vertragsschluss veranlasst worden ist. • Die Kammer hat die Beklagte im Berufungsverfahren zulässig aufzufordern, hierzu zu ergänzen; der ergänzende Schriftsatz vom 17.05.2004 beantwortet die offenen Fragen jedoch nicht ausreichend. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 97 Abs. 1 ZPO sowie den §§ 708 Nr. 10 i.V.m. 711, 713 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen (§ 543 ZPO). Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; sie hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 1.250 EUR aus dem Ausbildungsvertrag besteht, weil die Beklagte die Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht dargetan hat. Zwar ist die Werbung des Klägers hinsichtlich der Bezeichnung "medizinische Fußpflege" irreführend, doch hat die Beklagte nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie gerade durch diese Werbung zum Vertragsschluss veranlasst wurde oder konkrete, abweichende Erwartungen hatte. Mangels substantiiertem Vortrag zur Entstehung und zum Inhalt ihrer Erwartungen bleibt die Anfechtung unbegründet, somit ist der Vertrag wirksam und durchsetzbar.