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Urteil

2 0 3/04 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2004:0714.2.0.3.04.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger macht eine Forderung aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau O geltend. Auf die mit Schriftsatz vom 10.05.2004 vorgelegte Abtretungsurkunde vom 25.04.2004 (Bl 41 d. A.) wird Bezug genommen. Diese war, wie auch der Beklagte, Teilnehmer der "Schenkbörse 2003". Das System dieser Schenkbörse ist wie eine auf dem Kopf stehende Pyramide aufgebaut. An der Spitze befindet sich ein Ball, in der nächsten Ebene darüber 2 Bälle, in der dritten Ebene 4 Bälle und in der Ebene darüber 8 Bälle. Die 8 Bälle der obersten Reihe kennzeichnen die "Zahlpositionen", welche mit Personen gefüllt werden müssen, damit der unterste Ball (Pyramidenspitze) in eine sogenannte "Empfangsposition" gerät. Am 14.09.2003 besuchten sowohl der Kläger und seine Ehefrau als auch der Beklagte eine Schenkkreisveranstaltung in X, bei der Mitglieder geworben und Informationen erteilt wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten bezüglich Organisation der Schenkbörse und der bei einer solchen Veranstaltung erteilten Informationen wird auf die Anlage K2 und K3 zum Schriftsatz des Klägers vom 10.05.2004(Bl 43 – 47 d.A.) ergänzend Bezug genommen. Der Beklagte hatte zu einem früheren Zeitpunkt durch Zahlung von 10.000,00 € einen Platz in der 3. Reihe erhalten. Diesen bot er am nächsten Tag telefonisch der Ehefrau des Klägers gegen Zahlung von 10.000,00 € an. Diese übergab ihm den geforderten Geldbetrag am 17.09.2004 und erwarb damit den Platz des Beklagten in der 3. Reihe. Der Kläger verweist auf die von ihm vorgelegte "Moderation" des Informationsabends. Er behauptet, man habe bei Einzahlung der 10.000,00 € dem Beklagten eine spätere Auszahlung von 80.000,00 € in Aussicht gestellt und zugesichert, dass es sich bei der Schenkbörse um eine ganz legale Angelegenheit handele, an der sogar Steuerberater, Rechtsanwälte und Polizisten teilnehmen würden. Als der Kläger und seine Ehefrau später durch Medienberichte erfahren hätten, dass die Schenkbörsen nichts anderes seien als schneeballartige sittenwidrige Rechtsgeschäfte, habe man mit diesen Sachen nichts mehr zu tun haben wollen und das Geld mit Anwaltsschreiben unter Fristsetzung bis zum 11.12.2003 zurückgefordert. Bei seiner persönlichen Anhörung im Verhandlungstermin hat der Kläger ausgeführt , bei der Veranstaltung am 14.09.2003 habe eine euphorische Stimmung geherrscht, es seien etwa 200 Personen anwesend gewesen, es habe so etwas wie Goldgräberstimmung geherrscht. Vom Moderator sei erklärt worden, die Sache sei nicht sittenwidrig, es sei eine Zeitfrage, bis sich das Chart wieder fülle, aber es gelinge. "Den Letzten beißen die Hunde" gebe es nicht. Man sei aber aufgefordert worden, mindestens zwei weitere Interessenten mitzubringen. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger weiter erklärt, er und seine Ehefrau hätten sich nicht hinreichend darüber aufgeklärt gefühlt, dass das System nicht funktionieren konnte, weil zum Teil leere Charts gelaufen und bei Schenkungen leere Kuverts übergeben worden seien. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.000,00 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2003 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass zwischen ihm und der Ehefrau des Klägers nur eine Abtretung gegen Aufwendungsersatz erfolgt sei. Die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit des Schneeballsystems sei hierauf nicht anwendbar. Bei seiner mündlichen Anhörung im Verhandlungstermin hat der Beklagte erklärt, bei der Veranstaltung in X am 14.09.2003 seien mehrere hundert Leute anwesend gewesen, darunter bekannte Geschäftsleute, Steuerberater, Rechtsanwälte. Er habe eine Position in der dritten Ebene innegehabt, für die er 10.000,00 € bezahlt habe. Es sei ihm aber nicht gelungen,jemanden zu interessieren und mitzubringen und er sei nicht höher aufgestiegen. Er habe nun eine Chance gesehen, sein Geld zurückzubekommen, in dem er O seinen besseren Rang angeboten habe. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann vom Beklagten nicht Rückzahlung der 10.000,00 € verlangen. Zwar ist nach Vorlage der mit Schriftsatz vom 10.05.2004 eingereichten Abtretungserklärung von einer wirksamen Abtretung auszugehen. Etwaige Zweifel an der Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung, die sich aus dem Wortlaut der ersichtlich von einem Laien verfassten Abtretungserklärung ergeben könnten, entfallen, da es im vorliegenden Verfahren, auf das sich die Abtretung bezieht, nur um die geltend gemachte Forderung geht. Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers aus abgetretenem Recht ergibt sich nicht nach der gesetzlichen Regelung von Spiel- und Wettverträgen gemäß § 762 BGB, nach der gemäß Satz 1 der Vorschrift durch ein Spiel oder eine Wette im Sinne dieser Norm keine Verbindlichkeit begründet wird. Bei einem "Spielsystem wie der Schenkbörse handelt es sich jedoch nicht um ein Glücksspiel. Bei diesem hängen Gewinn und Verlust ganz oder doch ganz überwiegend vom Zufall und nicht von der Einwirkung der Beteiligten ab (Sprau in Palandt, BGB,63.Aufl., § 762 Rn 2). Nach der Rechtsprechung ist überdies Voraussetzung für ein Spiel ein Einsatz, um den in der Hoffnung, eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, gespielt wird. Bei dem System der Schenkbörse ist der Einsatz jedoch dadurch bereits verloren, dass er an die Spitzenposition ausgezahlt und damit nicht Gegenstand einer Ausspielung wird. Aber auch bei einer Einordnung als Spiel wäre dem Kläger bzw der Zedentin die Rückforderung des bereits geleisteten Geldbetrages gemäß § 762 S.2 BGB verwehrt. Der dem Grunde nach gemäß § 812 Abs.1 S.1 1. Alt. BGB gerechtfertigte Anspruch auf Rückzahlung ist jedoch gemäß § 817 S.2 BGB ausgeschlossen. Der Vertrag zwischen der Ehefrau des Klägers und dem Beklagten, durch den sie in die Position des Beklagten eingestiegen ist, war gemäß § 138 Abs.1 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Ihre Zahlung ist ohne Rechtsgrund erfolgt. Durch diesen Vertrag wurde der Zedentin nämlich ermöglicht, die Position des Beklagten zu erwerben und auf diesem "Umweg" an der Schenkbörse teilzunehmen. Sämtliche Vereinbarungen jedoch, die im Zusammenhang des Systems der Schenkbörse geschlossen wurden, sind wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig. Dies folgt daraus, dass es sich um ein nach dem Schneeballsystem aufgebautes Pyramidensystem handelt, das darauf angelegt ist, den an oberer Stelle stehenden Mitspielern die Erzielung eines in der Regel sicheren hohen Gewinns zu ermöglichen. Die dem System immanente, ständig anschwellende Masse der späteren Teilnehmer muss ihren Beitrag nach mathematischen Gesetzmäßigkeiten in der Regel zwangsläufig verlieren, da es aufgrund der immer weiter ansteigenden Zahl erforderlicher Mitspieler innerhalb kürzester Zeit nicht mehr möglich sein wird, neue Mitspieler zu gewinnen, so dass das System zwangsläufig zusammenbrechen muss ( BGH, NJW 1997,2314; OLG Celle, NJW 1996,2660 zu einem entsprechenden Spielsystem im Schneeballsystem). Diese Rechtsprechung ist in vollem Umfang auf das hier vorliegende Spielsystem einer Schenkbörse anwendbar (vergl. Amtsgericht Köln, Urteil vom 18.02.2004 – 112 C 551/03-; Landgericht Bielefeld, Urteil vom 21.04.2004 –22 S 300/03-; Amtsgericht Gütersloh, Urteil vom 21.11.2003 –14 C 553/03; Amtsgericht Altenkirchen, Urteil vom 27.05.2004 –71 C 28/04-). Die Sittenwidrigkeit wird in dem vorliegenden System noch dadurch verstärkt, dass aufgrund der zwangsläufig eintretenden Knappheit an weiteren Mitspielern die Gefahr besteht, dass unerfahrene Personen dazu verleitet werden, sich aufgrund der ihnen vorgegaukelten unrealistischen Gewinnerwartung insbesondere an Personen in ihrem sozialen Umfeld zu wenden, um ihre finanzielle Situation auf diesem Wege zu verbessern oder sogar dazu verleitet werden, im Hinblick auf die in Aussicht stehende Geldvermehrung Kredite aufzunehmen, welche sie aufgrund des zwangsläufigen Scheiterns des Systems dann nicht mehr zurückzahlen können (vergl. Amtsgericht Altenkirchen, a.a.O. S.5). Ein Bereicherungsanspruch des Klägers scheitert jedoch an § 817 S.2 BGB. Hiernach ist dem Leistenden das Recht zur Rückforderung verwehrt, wenn er mit seiner Leistung gleichfalls gegen die guten Sitten verstoßen hat. § 817 S.2 BGB stellt nach seinem Wortlaut allein auf einen objektiven Verstoß gegen die guten Sitten ab, ohne weder bei dem Empfänger noch bei dem Geber auf deren Bewusstseinslage, d.h. ihre Kenntnis oder vorwerfbare Unkenntnis der objektiven Sittenwidrigkeit abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist für die Anwendbarkeit des Rückforderungsausschlusses gemäß § 817 S.2 BGB ausreichend, dass sich der Leistende leichtfertig der Einsicht der Sittenwidrigkeit seines Tuns verschlossen hat (BGH, NJW 1992,310; NJW 1983, 1420). Dies trifft sowohl auf die Zedentin als auch auf den Kläger selbst zu. Wie er bei seiner mündlichen Anhörung erklärte, hatten der Kläger und seine Ehefrau gemeinsam an der Veranstaltung am 14.09.2003 teilgenommen. Es fand die Moderation wie sie in der Anlage K3 zum Schriftsatz des Klägers vom 10.05.2004 dargestellt ist, statt. Aus dem Text dieser Moderation ergibt sich auch, dass das sogenannte Börsenchart, eine Zeichnung, die den Aufbau des Systems darstellt, jeweils erläutert wird. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass es bei der Veranstaltung am 14.09.2003 nicht erläutert worden sei. Für die "Einführung in die Börsenarbeit" sind nach dem Zeitplan der Moderation zwar nur ca 10 Minuten vorgesehen, verbunden mit der Erklärung des Börsencharts ist jedoch davon auszugehen, dass das wesentliche System der Schenkbörse, nämlich die Notwendigkeit der Anwerbung immer neuer Mitspieler, um eine Chance zu haben, innerhalb der Pyramide aufzusteigen und eine Gewinnmöglichkeit zu erhalten, dem Interessenten klar ist. Dies gilt auch für den Kläger und seine Ehefrau. Beide waren dann auch vorsichtig genug, nicht schon am Abend des 14.09.2003 in das Spiel einzusteigen, obwohl an diesem Abend nach den Worten des Klägers "Goldgräberstimmung" herrschte. Sie hatten Gelegenheit, den Abend und die dabei erhaltenen Informationen auf sich wirken zu lassen. Wenn auch nach Angaben des Klägers vom Moderator des Abends gesagt worden war, die Sache sei nicht sittenwidrig, hier gelte auch nicht "den Letzten beißen die Hunde, es sei schon eine Zeitfrage, bis sich das Chart wieder fülle, aber es gelinge", so bleibt doch klar ersichtlich, dass sich das "Chart" nur bei Beibringung neuer Mitspieler wieder füllt. Ihnen war auch gesagt worden, dass man weitere Interessenten mitbringen sollte. Sie wussten, dass der Spielerfolg davon abhängig war, dass man entsprechende weitere Teilnehmer beibrachte. Hier musste sich ihnen, bei nüchterner und von eigener Gewinnsucht nicht getrübter Betrachtung die Erkenntnis aufdrängen, dass ein derartiges Spielsystem einen immer größer werdenden Kreis von neuen Teilnehmern benötigte. Wenn keine Teilnehmer mehr nachrücken, führt dies zum Zusammenbruch des Spielsystems. Das Verwerfliche des Spiels liegt insbesondere in der für die später in das System Eingestiegenen bestehende Verlustgefahr. Soweit der Kläger sich und seine Ehefrau nicht hinreichend aufgeklärt fühlten, bezog sich das, wie er in der mündlichen Verhandlung angab, darauf, dass "das System deshalb nicht funktionieren konnte, weil zum Teil leere Charts liefen und bei den Schenkungen nicht tatsächlich der volle Betrag übergeben wurde". Erst nachdem der Beklagte die Zedentin angerufen hatte, entschloss man sich nach weiterer Überlegung dazu, den Platz des Beklagten gegen Zahlung von 10.000,00 € einzunehmen, was dann zur Geldübergabe am 18.09.2003 an den Beklagten führte. Die Anwendbarkeit des § 817 S.2 BGB ist nicht gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Ein Rückforderungsrecht ist nicht deshalb zu bejahen, weil sonst eine Vermögensverschiebung endgültig Bestand hätte, die gerade von der Rechtsordnung nicht gewollt wird (BGHZ 111,308,312). Zum Schutz des Spielers, der seinen Einsatz verliert, ist es nicht geboten, § 817 S.2 BGB ausnahmsweise nicht anzuwenden. Die Rechtsordnung sieht in § 762 BGB gerade vor, dass Spielvereinbarungen nicht rückabgewickelt werden sollen, obwohl die in dieser Vorschrift erfassten Spiele nur zum Teil, z. B. gewisse Glücksspiele, gesetzlich verboten und entsprechende Vereinbarungen damit nichtig sind. Zudem würde die Anwendung des § 242 BGB zu einer Aushöhlung des vom Gesetzgeber auch in Ansehung etwaiger Härten gewollten Gesetzeszweckes führen. Rückzahlung kann auch nicht gemäß § 826 BGB verlangt werden. Ein besonders verwerfliches Verhalten des Beklagten gegenüber der Zedentin ist nicht ersichtlich. Sie war, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hinreichend über die Risiken und Gewinnmöglichkeiten bei einer Teilnahme an der Geschenkbörse aufgeklärt. Sie ist nicht etwa überrumpelt worden, hatte vielmehr ausreichend Möglichkeit, sich den Entschluss zu einer Teilnahme zu überlegen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91,708 Nr.11, 711 ZPO. Streitwert: 10.000,00 €