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Urteil

112 C 551/03

AG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Geldsystemspiele nach dem Schneeballprinzip sind generell sittenwidrig und führen zur Nichtigkeit der zugrunde liegenden Zweckvereinbarungen (§ 138 BGB). • Ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht zwar grundsätzlich, kann aber nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein, wenn sich der Leistende der Erkenntnis der Sittenwidrigkeit leichtfertig verschlossen hat. • Teilnahmevereinbarungen solcher Pyramidenspiele fallen nicht unter die gesetzliche Regelung der Spiel- und Wettverträge (§ 762 BGB). • Arglistige Täuschung oder Betrug durch die Beklagte ist nicht festgestellt; deliktsrechtliche Ansprüche scheitern daher. • Die Klage auf Rückzahlung wird abgewiesen, weil die Klägerin der Kondiktionssperre des § 817 S.2 BGB unterliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Rückzahlung bei Teilnahme an sittenwidrigem Herzkreis-Pyramidenspiel • Geldsystemspiele nach dem Schneeballprinzip sind generell sittenwidrig und führen zur Nichtigkeit der zugrunde liegenden Zweckvereinbarungen (§ 138 BGB). • Ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht zwar grundsätzlich, kann aber nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein, wenn sich der Leistende der Erkenntnis der Sittenwidrigkeit leichtfertig verschlossen hat. • Teilnahmevereinbarungen solcher Pyramidenspiele fallen nicht unter die gesetzliche Regelung der Spiel- und Wettverträge (§ 762 BGB). • Arglistige Täuschung oder Betrug durch die Beklagte ist nicht festgestellt; deliktsrechtliche Ansprüche scheitern daher. • Die Klage auf Rückzahlung wird abgewiesen, weil die Klägerin der Kondiktionssperre des § 817 S.2 BGB unterliegt. Die Klägerin nahm nach Anwerbung durch die Schwester der Beklagten an einer Informationsveranstaltung zu einem als Herzkreis bezeichneten Pyramidenspiel teil und zahlte anschließend 5.000 EUR an die in der Empfängerposition befindliche Beklagte. Das System beruht auf einer Herzpyramide mit Zellteilung, bei der spätere Einsteiger systembedingt Verluste erleiden müssen. Die Klägerin erhielt eine Informationsschrift und wurde mündlich über die Funktionsweise informiert, blieb jedoch später erfolglos und forderte deshalb Rückzahlung. Die Beklagte bestritt Rückzahlungsverpflichtungen und verwies auf Kenntnis der Sittenwidrigkeit bei den Teilnehmern. Die Klägerin behauptet, sie sei nicht ausreichend über die Risiken und die Pflicht zur Akquise neuer Teilnehmer aufgeklärt worden und habe sich durch psychologische Beeinflussung zum Eintritt verleiten lassen. Streitpunkt ist, ob ein Rückforderungsanspruch besteht oder wegen Sittenwidrigkeit und besonderer Rechtsfolgen ausscheidet. • Das Pyramidenspiel ist kein Spiel oder Wettvertrag i.S.v. § 762 BGB; die Vorschrift findet auf das System nicht Anwendung. • Zwar besteht grundsätzliche Bereicherungsanspruchsgrundlage nach § 812 Abs.1 S.1 BGB, weil die Klägerin ohne rechtlichen Grund zahlte; allerdings sind die zugrundeliegenden Zweckvereinbarungen wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig. • Die Rechtsprechung des BGH und die systemimmanente Progression begründen die Sittenwidrigkeit solcher Schneeballsysteme, weil sie sozialschädlich sind und spätere Teilnehmer zwangsläufig Verluste erleiden lassen. • Nach § 817 Satz 2 BGB ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn der Leistende sich der Erkenntnis der Sittenwidrigkeit leichtfertig verschlossen hat; die herrschende Rechtsprechung verlangt nicht positives Bewusstsein, sondern kann bereits Leichtfertigkeit genügen. • Die Klägerin wurde spätestens bei der Informationsveranstaltung über das Funktionsprinzip und die Markterschöpfungsgefahr aufgeklärt; auch die verteilte Informationsschrift enthielt Hinweise, die die Problematik erkennen ließen. • Es lagen keine Umstände eines unmittelbaren Entscheidungsdrucks oder einer Stresslage vor, die ein leichtfertiges Verschließen rechtfertigen würden; die Klägerin hatte Zeit und Gelegenheit zur Prüfung und Rückfrage. • Eine arglistige Täuschung durch die Beklagte oder Dritte ist nicht feststellbar; die Informationsschrift enthält keine nachweislich falschen Tatsachen, und es wurden keine konkreten Garantien gegeben. • Deliktsrechtliche Ansprüche, etwa wegen Betruges (§ 263 StGB) oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB), sind nicht begründet, da kein besonders verwerfliches, arglistiges Verhalten der Beklagten nachgewiesen ist. • Eine Abwägung der beiderseitigen Sittenwidrigkeit oder Berufung auf Treu und Glauben kann die Kondiktionssperre des § 817 S.2 BGB nicht beseitigen, soweit nicht besondere, hier nicht vorliegende Umstände greifen. • Folge: Der bereicherungsrechtliche Anspruch ist wegen der gesetzlichen Kondiktionssperre ausgeschlossen, sodass die Klage abgewiesen wurde. Die Klage der Klägerin auf Rückzahlung von 5.000 EUR wird abgewiesen. Das Gericht hält das zugrunde liegende Herzkreis-Pyramidenspiel zwar für sittenwidrig und die Zweckvereinbarungen daher nichtig, verneint jedoch den Rückforderungsanspruch der Klägerin wegen der Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB, da sich die Klägerin der Erkenntnis der Sittenwidrigkeit leichtfertig verschlossen hat. Arglistige Täuschung oder Betrug durch die Beklagte wurde nicht nachgewiesen, sodass deliktsrechtliche Ansprüche ebenfalls scheitern. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.