Urteil
2 O 30/04 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2004:0714.2O30.04.00
8mal zitiert
6Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Rückzahlung eines dem Beklagten von ihr und ihrem Sohn im Rahmen eines sogenannten Schenkkreises ausgehändigten Betrages. Die Parteien waren Mitglieder eines Schenkkreises. Ende August/Anfang September 2003 trat eine Bekannte der Klägerin, die benannte Zeugin I an die Klägerin heran und machte sie auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Schenkkreis aufmerksam. Aufgrund der Informationen zeigte sich die Klägerin interessiert und nahm gemeinsam mit ihrem Sohn und anderen Personen an einigen Treffen des Schenkkreises im Hotel Y in S teil. Im Rahmen einer Einführungsmoderation wurden die Klägerin und ihr Sohn über den Ablauf des Schenkkreises informiert, der als Börse bezeichnet und auf dessen steuer- und strafrechtliche Unbedenklichkeit hingewiesen wurde. Der weitere Inhalt der Informationsveranstaltung ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin erhielt keine schriftlichen Unterlagen über den Ablauf des Schenkkreises. Der Schenkkreis ist ähnlich einem Baumdiagramm organisiert. Das System basiert darauf, daß neu hinzukommende Teilnehmer demjenigen Geld geben, der an der Spitze der Pyramide steht. Sodann ist es erforderlich, daß jedes hinzugekommene Neumitglied wiederum neue, in der Regel acht Teilnehmer findet, damit derjenige selbst um jeweils eine Stufe höher rückt, bis er selbst an die Spitze gelangen kann. Damit eine neu eintretende Person am Ende selbst an der Spitze steht, müssen in Folge weitere 64 Mitspieler gefunden werden. Ziel für die Eintretenden ist es im Ergebnis, einen erheblich höheren Betrag zu erhalten, als man seinerseits selbst eingezahlt hat. Die Klägerin händigte dem Beklagten am 7.09.2003 5.000,- EUR aus, die sie durch ein Bankdarlehen erhalten hatte, und der Sohn der Klägerin 2.500,- EUR. Der tatsächliche Zeitpunkt des Einstiegs der Klägerin in den Schenkkreis ist zwischen den Parteien streitig. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung ihrer Schenkung und der Schenkung ihres Sohnes, der seinen Anspruch mit Abtretungserkärung vom 5.01.2004 an sie abgetreten hat (Bl. 8 d. A.). Die Klägerin behauptet, daß man ihr den Schneeballcharakter des Schenkkreises gezielt verschleiert und ihr vermittelt habe, daß es sich um ein aufgehendes Modell handele. Über das Spielsystem und dessen Risiken sei sich nicht ausreichend informiert worden. Weder ihr noch ihrem Sohn sei die Sittenwidrigkeit des Spieles bewußt gewesen. Durch den Veranstalter sei im Rahmen der einführenden Erläuterungen darauf hingewiesen worden, daß es wichtig sei, sich alsbald in die Schenkkreisliste einzutragen, damit der Platz reserviert sei. Die Zeugin F, die Führende der Schenkkreisliste gewesen sei, habe sich ihr gegenüber geäußert, sie - die Klägerin - könne sich getrost auf das Spiel einlassen. Diese habe gesagt, sie trage dafür Sorge, daß jeder seinen Gewinn bekomme. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.500,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (04.02.2004) zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Klägerin sei bei ihrem Zusammentreffen mit der Zeugin I über Einzelheiten und Ablauf des Spieles aufgeklärt worden. Die daraufhin begeisterte Klägerin habe sich sofort beteiligen wollen. Die Klägerin habe sich erstmalig bei einem Treffen des Schenkkreises am 31.08.2003 für 1/4 Anteil in das Spielsystem eintragen lassen. Einen weiteren Besuch eines Treffens habe die Klägerin am 3.09.2003 vorgenommen. Im Anschluß an dieses Treffen habe die Klägerin im Zeitraum zwischen dem 3.09.2003 und dem 7.09.2003 ein Telefonat mit der Zeugin Q geführt, indem die Klägerin erfragt habe, ob es möglich sei, noch weitere Anteile zu erwerben. Die Klägerin habe bei der Veranstaltung am 7.09.2003 den 1/4 Anteil einer sich im Urlaub befindlichen Mitspielerin erworben. Die Klägerin als auch ihr Sohn seien vor ihren Schenkungen über den Ablauf informiert worden. Die Klägerin habe mehrmals die einführenden Erläuterungen gehört. Schwerpunkt dieser Erläuterungen sei insbesondere gewesen, die Risiken des Systems aufzuweisen und und konkret darauf hinzuweisen, daß früher in das System einsteigende Personen systembedingt bessere Chancen hätten, ihr Geld später vervielfacht zurückzubekommen als später Einsteigende. Es sei auch auf das Risiko des Schenkkreises hingewiesen worden, daß irgendwann keine Teilnehmer mehr nachrücken und es deshalb zum Zusammenbruch des Systems und des Verlustes der eingesetzten Beträge kommen könnte. Die weiteren Einzelheiten der Moderation seien Bl. 42 f. d. A. zu entnehmen. Als es der Klägerin nicht gelungen sei, weitere Personen in den Schenkkreis einzuführen, sei ihr und ihrem Sohn wiederholt der Ausstieg aus dem Schenkkreis gegen Rückzahlung des Geldes angeboten worden. Die Klägerin habe dies jedoch abgelehnt. Der Beklagte ist der Ansicht, ein Rückforderungsrecht der Klägerin sei aufgrund der bei sittenwidrigen Vereinbarungen geltenden Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, da die Klägerin bei ihrer Leistung sich der Sittenwidrigkeit des Systems bewußt gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten aus keinem rechtlichen Grund die Rückzahlung ihrer sog. Geldschenkung in Höhe von 5.000,- EUR, die sie als Voraussetzung für eine Mitwirkung in dem Schenkkreis erbracht hat, verlangen. Ebenso verhält es sich für die an die Klägerin gemäß § 398 BGB abgetretene Forderung des Sohnes in Höhe von 2.500 EUR. Ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten ergibt sich nicht nach der gesetzlichen Regelung von Spiel- und Wettverträgen gemäß § 762 BGB. Gemäß § 762 Abs. 1 S. 1 BGB wird durch ein Spiel oder eine Wette im Sinne dieser Norm zwar keine Verbindlichkeit begründet, jedoch gemäß Satz 2 eine Verweisung auf eine fehlende Verbindlichkeit nicht zugelassen, sofern zum Zwecke der Erfüllung des Spielvertrages bereits die vereinbarte Leistung erbracht worden ist. Bei einem Spielsystem wie dem Schenkkreis handelt es sich weder um ein Glück- noch um ein Geschicklichkeitsspiel. Bei einem Glückspiel hängen Gewinn und Verlust ganz oder doch ganz überwiegend vom Zufall und nicht von der Einwirkung der Beteiligten ab (Sprau in Palandt, 63. Aufl., § 762 Rn. 2). Ferner entbehrt das System des Schenkkreises auch den Charakter eines Spiels: Nach der Rechtsprechung ist Voraussetzung für ein Spiel ein Einsatz, um den in der Hoffnung, eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, gespielt wird. Bei dem Schenkkreis ist der Einsatz jedoch dadurch bereits verloren, daß er an die Spitzenposition ausgezahlt und damit nicht Gegenstand einer Ausspielung wird. Der dem Grunde nach gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB gerechtfertigte Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Die Zahlung der Klägerin war in Hinblick auf § 138 Abs. 1 BGB ohne Rechtsgrund erfolgt. Sämtliche Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit dem Spielsystem des Schenkkreises standen, sind wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Dies folgt daraus, daß es sich um ein nach dem Schneeballprinzip aufgebautes Pyramidensystem handelt, daß darauf angelegt ist, den an oberer Stelle stehenden Mitspielern die Erzielung eines in der Regel sicheren hohen Gewinns zu ermöglichen. Die dem System immanente, ständig anschwellende Masse der späteren Teilnehmer muß ihren Beitrag nach mathematischen Gesetzmäßigkeiten in der Regel zwangsläufig verlieren, da aufgrund der immer weiter ansteigenden Zahl erforderlicher neuer Mitspieler es innerhalb kürzester Zeit nicht mehr möglich sein wird, neue Mitspieler zu gewinnen, so daß das System zwangsläufig zusammenbrechen muß (BGH, NJW 1997, 2314; OLG Celle, NJW 1996, 2660 zu einem entsprechenden Spielsystem im Schneeballsystem). Diese Rechtsprechung ist auch in vollem Umfang auf das hier vorliegende Spielsystem eines Schenkkreises anwendbar (vgl. Amtsgericht Köln, 112 C 551/03 vom 18.02.2004; Amtsgericht Gütersloh, 14 C 553/03 vom 21.11.2003, Landgericht Bielefeld, 22 S 300/03 vom 21.04.2004, Amtsgericht Altenkirchen, 71 C 28/04 vom 27.05.2004). Die Sittenwidrigkeit wird in dem vorliegenden System noch dadurch verstärkt, daß aufgrund der zwangsläufig eintretenden Knappheit an weiteren Mitspielern die Gefahr besteht, daß unerfahrene Personen dazu verleitet werden, sich aufgrund der ihnen vorgegaukelten unrealistischen Gewinnerwartung insbesondere an Personen in ihrem sozialen Umfeld zu wenden, um ihre finanzielle Situation auf diesem Wege zu verbessern oder sogar dazu verleitet werden, wegen der in Aussicht gestellten Geldvermehrung Kredite aufzunehmen, welche sie aufgrund des zwangsläufigen Scheiterns des Systems dann nicht mehr zurückzahlen können (Amtsgericht Altenkirchen, aaO, S. 5). Der Bereicherungsanspruch der Klägerin scheitert jedoch an § 817 S. 2 BGB. Hiernach ist dem Leistenden das Recht zur Rückforderung verwehrt, wenn er mit seiner Leistung gleichfalls gegen die guten Sitten verstoßen hat. § 817 S. 2 BGB stellt nach seinem Wortlaut allein auf einen objektiven Verstoß gegen die guten Sitten ab, ohne weder bei dem Empfänger noch bei dem Geber auf deren Bewußtseinslage, d. h. ihre Kenntnis oder vorwerfbare Unkenntnis der objektiven Sittenwidrigkeit abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist für die Anwendbarkeit des Rückforderungsausschlusses gemäß § 817 S. 2 BGB ausreichend, daß sich der Leistende leichtfertig der Einsicht der Sittenwidrigkeit seines Tuns verschlossen hat (BGH, NJW 1992, 310; NJW 1983, 1420). Die Klägerin hatte zwischen der Erläuterung des Spieles und der Zahlung ihres Einsatzes genügend Zeit, um sich über den Inhalt und die Auswirkungen des Spielsystems Gedanken zu machen. Da sie sich dennoch zur Teilnahme entschlossen hat, hat sie leichtfertig die Augen vor der Sittenwidrigkeit des Spielsystems verschlossen. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang die Klägerin gemäß der durch den Beklagten unter Beweis gestellten Behauptung über die Systematik des Schenkkreises und seine Risiken unterrichtet worden ist. Der Klägerin ist die Systematik des Gewinnspiels unstreitig bei einer Abendveranstaltung im Hotel in einem zeitlichen Abstand vor der Leistung ihres Einsatzes erläutert worden. Sie hatte bereits bei der Veranstaltung Gelegenheit, sich über die Einzelheiten des Spieles zu informieren. Ferner bestand für die Klägerin auch die Möglichkeit, sich bei ihrem Sohn oder der Zeugin I nach dem Ablauf und den Risiken des Spieles zu erkundigen. Daß sie der Moderation nach ihrem eigenen Bekunden in der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt ist und sie sich auch keine weiteren Gedanken zum Ablauf des Spieles gemacht hat, geht allein zu ihren Lasten und kann nicht dem Beklagten entgegengehalten werden. Die Klägerin wußte, daß sie für den nicht unerheblichen Betrag von 5.000,- EUR zunächst nur die Möglichkeit erhalten sollte, am Spiel teilzunehmen. Ihr war auch bewußt, daß ihr Spielerfolg davon abhängig war, daß sie weitere Teilnehmer für den Schenkkreis fand. Der Klägerin mußte sich - insbesondere als es ihr nicht gelang, neue Teilnehmer für den Schenkkreis zu finden - fragen, welche Teilnehmer in Folge Schenkungen an sie leisten sollten. Hier mußte an sich jedem, bei nüchterner und von eigener Gewinnsucht nicht getrübter Betrachtung die Erkenntnis aufdrängen, daß ein derartiges Spielsystem einen immer größer werdenden Kreis von neuen Teilnehmern benötigte. Wenn keine Teilnehmer mehr nachrücken, führt dies zum Zusammenbruch des Spielsystems. Das Verwerfliche des Spiels ergibt sich insbesondere in der für die später in das System Eingestiegenen bestehende Verlustgefahr. Der Klägerin war unstreitig auch mehrfach angeboten worden, ihren Anteil an einen anderen Teilnehmer zu verkaufen. Daraus, daß die Klägerin dennoch im Schenkkreis verblieb, ergibt sich, daß sie sich der Besonderheit - dem Eintreten eines finanziellen Verlustes bei der Mehrzahl der Teilnehmer - leichtfertig verschloß. Ebenso hatte sie bereits vor Eintritt in den Schenkkreis ihr Ehemann ausdrücklich vor einer Teilnahme gewarnt. Die Klägerin befand sich aufgrund der äußeren Umständen der Anwerbung auch nicht in einer Streßsituation, in der ihr die fehlende Wahrnehmung der oben dargestellten Warnzeichen nicht vorgehalten werden könnte. Anhaltspunkte für eine solche liegen nicht vor: die Klägerin mußte sich weder sofort bei dem Besuch für die Teilnahme am Schenkkreis entscheiden noch hatte sie mit jemandem aus dem Schenkkreis vereinbart, zu einem bestimmten Zeitpunkt das Geld bei der Bank zu beschaffen und dem Dritten auszuhändigen. Die Klägerin war vielmehr zunächst durch die benannte Zeugin I und die Informationsveranstaltung über das Spiel und die Teilnahmebedingungen - wenn auch in streitigem Umfang - informiert worden. Die Anwendbarkeit des § 817 S. 2 BGB ist nicht gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Ein Rückforderungsrecht ist nicht deshalb zu bejahen, weil sonst eine Vermögensverschiebung endgültig Bestand hätte, die gerade von der Rechtsordnung nicht gewollt wird (BGHZ 111, 308, 312). Zum Schutz des Spielers, der seinen Einsatz verliert, ist es nicht geboten, § 817 S. 2 BGB ausnahmsweise nicht anzuwenden. Die Rechtsordnung sieht in § 762 BGB gerade vor, daß Spielvereinbarungen nicht rückabgewickelt werden sollen. Zudem würde die Anwendung des § 242 BGB zu einer Aushöhlung des vom Gesetzgeber auch in Ansehung etwaigen Härten gewollten Gesetzeszweckes führen. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich ebensowenig gemäß § 826 BGB, da kein besonders verwerfliches Handeln gegenüber der Klägerin feststellbar ist. Die Klägerin machte von den ihr zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten keinen Gebrauch. Selbst wenn die Klägerin nicht ausdrücklich über die Marktverengung und die Stufe ihres Eintretens aufgeklärt wurde, käme der Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nur dann in Betracht, wenn eine geistige Schwäche und Unerfahrenheit der Klägerin rücksichtslos ausgenutzt worden wäre (OLG Celle, NJW 1996, 2261). Zu einer derartigen Annahme bestehen keine Anhaltspunkte. Für den an die Klägerin abgetretenen Anspruch des Sohnes gelten dieselben Erwägungen. Der Rückforderungsanspruch ist ebenso gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Der Sohn der Klägerin hat ebenfalls unstreitig an Treffen teilgenommen, bei denen das Spielsystem erläutert wurde. Anhaltspunkte, die bei ihm die Kenntnis der Sittenwidrigkeit ausschließen, hat der Klägervertreter nicht vorgetragen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 7.500,- EUR