Beschluss
6 T 1/05
LG BONN, Entscheidung vom
3mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei vollständiger Klagerücknahme nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits.
• Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch (z. B. wegen Verzug) begründet keinen "anderen Grund" i.S.v. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
• § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist nur anwendbar, wenn die Klagerücknahme daraufhin und unverzüglich erfolgt; eine verspätete Rücknahme nach zuvor einseitiger Erledigungserklärung schließt diese Ausnahme aus.
Entscheidungsgründe
Kostenlast bei Klagerücknahme: Kläger trägt Kosten, materielle Kostenerstattung unbeachtlich • Bei vollständiger Klagerücknahme nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits. • Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch (z. B. wegen Verzug) begründet keinen "anderen Grund" i.S.v. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. • § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist nur anwendbar, wenn die Klagerücknahme daraufhin und unverzüglich erfolgt; eine verspätete Rücknahme nach zuvor einseitiger Erledigungserklärung schließt diese Ausnahme aus. Der Kläger beantragte einen Mahnbescheid gegen die Beklagte wegen Mietzinsforderung; die Beklagte zahlte den Hauptbetrag vor Eingang des Mahnantrages. Die Beklagte legte Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. Nach Abgabe an das Streitgericht kündigte der Kläger einen Antrag entsprechend dem Mahnbescheid abzüglich der bereits geleisteten Zahlung an. Das Amtsgericht wies den Kläger darauf hin, dass die angekündigte "Abzüglich"-Erklärung nicht als einseitige Erledigung gelte und regte an, die Klage insgesamt zurückzunehmen und materielle Kostenerstattungsansprüche gesondert geltend zu machen. Der Kläger nahm die Klage daraufhin vollständig zurück und kündigte an, den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch separat zu verfolgen. Das Amtsgericht setzte die Kosten dem Kläger gemäß § 269 ZPO auf Antrag der Beklagten auferlegt. Daraufhin erhob der Kläger sofortige Beschwerde mit dem Anspruch, die Beklagte müsse die Kosten nach dem Veranlassungsprinzip tragen. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Klagerücknahme führt nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO grundsätzlich zur Kostentragung durch den Kläger. • Der Begriff "ein anderer Grund" in § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO bezieht sich auf prozessuale Kostenerstattungsansprüche und nicht auf materiell-rechtliche Ansprüche wie Ersatz wegen Verzuges. • Die Beklagte hat nicht unbegründet Widerspruch eingelegt; vorsorglicher Widerspruch zur Vermeidung eines Vollstreckungsbescheids ist zulässig und begründet keine Kostentragung. • § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO (Wegfall des Klagegrundes vor Anhängigkeit) wäre nur einschlägig, wenn die Klagerücknahme "daraufhin" und "unverzüglich" erfolgt wäre; hier erfolgte die Rücknahme erst nach gerichtlicher Anfrage und Hinweisen, nicht unmittelbar nach der Zahlung. • Der Kläger reagierte auf die Zahlung nicht durch unverzügliche Rücknahme, sondern zunächst durch eine einseitige (Teil-) Erledigungserklärung, so dass die Ausnahmevorschrift nicht greift. • Selbst wenn das Amtsgericht Hinweise zur Sachdienlichkeit der Rücknahme gab, entbindet dies den Kläger nicht von seiner eigenverantwortlichen Prozessentscheidung; daraus folgt keine Kostentragungspflicht der Beklagten. • Die Frage eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs bleibt im vorliegenden Verfahren unbehandelt, da prozessualer Kostengrund fehlt. Die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu Recht auferlegt. Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch des Klägers (etwa wegen Zahlungsverzugs) begründet keinen prozessualen "anderen Grund" für eine abweichende Kostenentscheidung. Die Voraussetzungen des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO für eine abweichende Entscheidung lagen nicht vor, weil die Klagerücknahme nicht daraufhin und nicht unverzüglich erfolgte. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.