Beschluss
3 Ws 239/09 (StVollz)
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:1208.3WS239.09STVOLLZ.0A
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Leitsätze
1. Die im Zuge der Teilprivatisierung erfolgte Übertragung der Befugnis auf privatrechtlich Beschäftigte bei Gefahr im Verzug besondere Sicherungsmaßnahmen vorläufig anordnen zu dürfen, ist mit Artikel 33 IV GG vereinbar.
2. Das in Artikel 20 II GG niedergelegte Demokratieprinzip gebietet es, dass im Falle der Übertragung hoheitsrechtlicher Befugnisse auf juristische Personen des Privatrechts im Wege der Beleihung die natürlichen Personen, die diese Befugnisse tatsächlich ausüben, über die erforderliche demokratische Legitimation verfügen.
3. Das Fehlen der personellen Legitimation der nur auf privatrechtlicher Grundlage Beschäftigten (hier: bei der vorläufigen Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen) kann durch zureichende Aufsichts- und Weisungsmöglichkeiten des Landes ausgeglichen werden. Letztere sind in Hessen gewährleistet.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Antragsstellers verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 4000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die im Zuge der Teilprivatisierung erfolgte Übertragung der Befugnis auf privatrechtlich Beschäftigte bei Gefahr im Verzug besondere Sicherungsmaßnahmen vorläufig anordnen zu dürfen, ist mit Artikel 33 IV GG vereinbar. 2. Das in Artikel 20 II GG niedergelegte Demokratieprinzip gebietet es, dass im Falle der Übertragung hoheitsrechtlicher Befugnisse auf juristische Personen des Privatrechts im Wege der Beleihung die natürlichen Personen, die diese Befugnisse tatsächlich ausüben, über die erforderliche demokratische Legitimation verfügen. 3. Das Fehlen der personellen Legitimation der nur auf privatrechtlicher Grundlage Beschäftigten (hier: bei der vorläufigen Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen) kann durch zureichende Aufsichts- und Weisungsmöglichkeiten des Landes ausgeglichen werden. Letztere sind in Hessen gewährleistet. Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Antragsstellers verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 4000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist bei der X gGmbH in ... nach § 63 StGB auf der Station … untergebracht. Am Abend des 08.04.2008 wurde er von Pflegekräften, die auf privat-rechtlicher Grundlage beschäftigt sind, in Einschluss genommen. Hintergrund dafür war, dass der Antragssteller aus Sicht der Pflegekräfte den Versuch unternahm, die Stationstür zu öffnen. Als er aufgefordert wurde, sich von der Tür zu entfernen, war er im Begriff, eine Pflegekraft anzugreifen, weshalb eine zweite Pflegekraft hinzukam. Der Antragsteller schrie: „Ich schneide dir den Hals durch, Arschloch, gehe nicht ins Zimmer!“. Daraufhin wurde er in Einschluss genommen, wobei nicht geklärt werden konnte, ob er in seinem Unterbringungsraum oder in einer Beruhigungszelle eingeschlossen wurde. Von der Maßnahme wurde nachträglich der leitende diensthabende Arzt unterrichtet. Seit der Änderung des Hessischen Maßregelvollzugsgesetzes durch Gesetz vom 05.07.2007 gestattet § 2 HessMVollzG, dass Träger von Einrichtungen des Maßregelvollzuges auch Kapitalgesellschaften sein können, deren Anteile vollständig vom Landeswohlfahrtverband Hessen, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, gehalten werden oder einer Gesellschaft des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen, an der der Landeswohlfahrtverband Hessen ebenfalls sämtliche Anteile hält, soweit diese die notwendige Zuverlässigkeit und Sachkunde aufweist. Die Übertragung der Aufgabe des Maßregelvollzuges erfolgt in einem solchen Fall nach § 2 S. 4 HessMVollzG im Wege der Beleihung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. Auch für den Fall der Beleihung bleiben nach § 2 S. 6 HessMVollzG die Leiterinnen und Leiter der Einrichtung, sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die weiteren Ärztinnen und Ärzte mit Leitungsfunktionen Beschäftigte des Landeswohlfahrtsverbandes und treffen gemäß § 2 HessMVollzG die Ermessensentscheidungen, die in Grundrechte der Untergebrachten eingreifen. Entsprechend § 2 S. 4 HessMVollzG haben am 23.10.2007 das Land Hessen, vertreten durch das Sozialministerium, und die Antragsgegnerin, die Zentrum für Soziale Psychiatrie ... gemeinnützige GmbH (im folgenden X gGmbH), deren Gesellschafter zu 5,1% der Landeswohlfahrtsverband (LWV) Hessen und zu 94,9% die LWV-Gesundheitsmanagment GmbH sind, vertreten durch die Geschäftsführer, einen Beleihungsvertrag geschlossen mit dem der X gGmbH unter anderem die Aufgabe übertragen wurde, den Vollzug der als Maßregel der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus im eigenen Namen für das Land Hessen nach Maßgabe des Vollstreckungsplanes nach § 4 HessMVollzG durchzuführen. § 4 des Beleihungsvertrages bestimmt folgendes: (1) Dem Träger werden hiermit die für die Durchführung der Aufgaben nach § 1 Hessisches Maßregelvollzugsgesetz erforderlichen hoheitlichen Befugnisse verliehen. Insbesondere wird dem Träger die Befugnis verliehen, Eingriffe in die Grundrechte der Patienten und anderen Personen vorzunehmen, zu denen das Hessische Maßregelvollzugsgesetz ermächtigt. … (2) Der Träger trägt die Gesamtverantwortung für die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Erfüllung der übertragenen Aufgaben. Unter dieser Gesamtverantwortung obliegen alle Maßnahmen der Durchführung des Maßregelvollzuges nach § 5 Abs. 2 und §§ 6 bis 37 Maßregelvollzugsgesetz sowie § 126 a StPO der Verantwortung des Leiters der Einrichtung des Maßregelvollzuges. (3) Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter, die oder der mit der Aufgabe des Maßregelvollzuges betraut ist, trägt für die Rechtmäßigkeit ihrer oder seiner Anordnung und Handlungen persönlich Verantwortung. § 5 des Beleihungsvertrages, der das Weisungsrecht ausgestaltet, lautet wie folgt: (1) Der Leiter der Einrichtung des Maßregelvollzuges erfüllt seine Aufgaben innerhalb des ihm gesetzlich und durch § 4 Abs. 2 dieses Vertrages zugewiesenen Verantwortungsbereiches eigenverantwortlich unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und nach Maßgabe der dem Träger nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Maßregelvollzugsgesetzes erteilten Weisungen. Der Träger ist hinsichtlich dieses Verantwortungsbereiches gegenüber dem Leiter nicht zu eigenen Weisungen befugt. (2) Der Leiter der Einrichtung übt gegenüber den in der Einrichtung eingesetzten Mitarbeitern ein fachliches Weisungsrecht aus. (3) Der Träger übt sein Weisungsrecht insbesondere in Angelegenheiten der Betriebsorganisation, der Verwaltung und der betriebswirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen aus, soweit dadurch nicht in den gesetzlichen und nach diesem Vertrag festgelegten Verantwortungsbereich des Leiters der Einrichtung eingegriffen wird…. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Untergebrachten auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des sofort vollzogenen Einschlusses zurückgewiesen. Der am 08.04.2008 von zwei pflegerischen Mitarbeitern angeordnete und durchgeführte Einschluss des Antragsstellers sei als Sicherungsmaßnahme gemäß § 36 HessMVollzG zulässig gewesen. Insbesondere seien die pflegerischen Mitarbeiter zur Anordnung des Einschlusses auch befugt gewesen. Bedienstet im Sinne des § 5 Abs. 3 HessMVollzG sei, wie sich aus der Auslegung dieser Vorschrift ergebe, auch Personal, das auf privatrechtlicher Grundlage beschäftigt sei. Gründe, die für eine Nichtigkeit des Beleihungsvertrages und somit für eine Unwirksamkeit der Beleihung sprächen, seien nicht vorhanden. Insbesondere ein Nichtigkeitsgrund nach § 59 Abs. 2 Ziffer 1 Hess VwVfG liege nicht vor, denn weder ein Verstoß gegen Art 33 Abs. 4 GG noch gegen das Demokratieprinzip lägen auf der Hand. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten, der beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung materiellen Rechts und begründet dies, was im Einzelnen ausgeführt wird, damit, dass die Maßnahme gegen Art. 33 Abs. 4 GG und gegen das Demokratieprinzip verstoßen habe. Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse sei Angehörigen des öffentlichen Dienstes vorbehalten und dürfe nicht durch Angestellte einer privaten GmbH durchgeführt werden. II. Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und erfüllt die besonderen Zulassungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG, weil die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Die Frage, ob Bedienstete im Sinne des § 5 HessMVollzG nur die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage im Wege des Beamtenverhältnisses Beschäftigten sind, oder auch solche, die auf privatrechtlicher Grundlage tätig werden, ist in der Rechtsprechung noch nicht behandelt worden. Der Einzelfall gibt hier daher Anlass festzustellen, dass Bedienstete im Sinne des § 5 HessMVollzG auch die auf privatrechtlicher Grundlage Beschäftigten sind. III. In der Sache ist die Rechtsbeschwerde dementsprechend unbegründet. Die hier tätig gewordenen Pflegekräfte waren zur Anordnung der besonderen Sicherungsmaßnahme des Einschlusses befugt. Grundsätzlich ist die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 36 HessMVollzG gemäß § 5 Abs. 2 des HessMVollzG zwar dem Leiter der Einrichtung vorbehalten. Bei Gefahr im Verzug, die hier gegeben war, können nach § 5 Abs. 3 HessMVollzG aber auch sonstige Bedienstete der Einrichtung des Maßregelvollzuges besondere Sicherungsmaßnahmen vorläufig anordnen. Im Einzelnen bestimmt § 5 HessMVollzG folgendes: (1) Im Maßregelvollzug obliegen die Aufgaben der Vollzugsbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, der Einrichtung des Maßregelvollzuges. (2) Entscheidungen nach § 7 Abs. 2, § 8, § 9 Abs. 1 und § 10 und Anordnungen nach § 36 sind dem Leiter der Einrichtung des Maßregelvollzuges vorbehalten. (3) Bei Gefahr im Verzuge dürfen auch Bedienstete der Einrichtung des Maßregelvollzuges, denen die Befugnisse nach Abs. 2 nicht zustehen, besondere Sicherungsmaßnahmen vorläufig anordnen; eine Anordnung nach § 36 Abs. 3 Satz 2 darf nur ein Arzt treffen. Der Leiter der Einrichtung des Maßregelvollzuges ist von einer vorläufigen Anordnung nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten. Der Begriff des „Bediensteten“ wird im HessMVollzG nicht definiert. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 HessMVollzG, der keine Einschränkung hinsichtlich der Art des Beschäftigungsverhältnisses vornimmt, ist jegliches Personal, das auf der Grundlage eines Dienstverhältnisses, sei es öffentlich-rechtlicher oder privat-rechtlicher Natur, bei der Antragsgegnerin beschäftigt ist, zur vorläufigen Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug berechtigt. Dabei ist, wie sich aus der Norm selbst ergibt, eine einschränkende Auslegung dieses Begriffes insoweit vorzunehmen, dass dazu lediglich solches Personal gehört, das überhaupt befugt ist, im Sinne dieser Norm „anzuordnen“. Eine solche Anordnungskompetenz haben weder Reinigungspersonal noch Hausmeister, allerdings das hier handelnde pflegerische Personal. Der Begriff des Bediensteten dürfte damit ausgehend vom Wortlaut im Wesentlichen dem des „therapeutischen Mitarbeiters“ entsprechen, den das Maßregelvollzugsgesetz Schleswig Holstein in § 7 gewählt hat, der die Zuständigkeit für die Anwendung besonderer Sicherungsmaßnahmen regelt und bei Gefahr im Verzug für bestimmte Maßnahmen diese ermächtigt. Auch bei systematischer Auslegung ergibt sich keine Einschränkung der Norm dahingehend, dass „Bedienstete“ nur solche sein sollen, die aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages beschäftigt sind. Im Gegenteil spricht, worauf die Strafvollstreckungskammer zu Recht hinweist, die in § 2 HessMVollzG eingeräumte Möglichkeit der Beleihung mit der zwangsläufigen – und vom Gesetzgeber gewollten - Folge, dass der Beliehene Personal auf privatrechtlicher Grundlage beschäftigt, dafür, dass auch dieses in den Kreis der genannten Bediensteten einzubeziehen ist. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber bei Einräumung der Möglichkeit der Beleihung durch Gesetz vom 05.07.2007 ohne Weiteres auch den seit 1981 geltenden § 5 HessMVollzG ändern können. Die für den Strafvollzug geltende Parallelvorschrift des § 91 StVollzG führt ebenfalls nicht zu einer anderen Auslegung des § 5 Abs. 3 HessMVollzG. Die Vorschrift lautet: „Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter an. Bei Gefahr im Verzuge können auch andere Bedienstete der Anstalt diese Maßnahmen vorläufig anordnen. Die Entscheidung des Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen.“ Da die Aufgaben der staatlichen Justizvollzugsanstalten generell nach § 155 Abs. 1 StVollzG von Justizvollzugsbeamten wahrgenommen werden, sind „andere Bedienstete“ im Sinne des § 91 StVollzG ebenfalls Beamte, wobei darunter solche gefasst werden, die „weisungsbefugt sind und nicht einfache Beamte des Vollzugsdienstes“ (Brühl in Feest, StVollzG, 5. Aufl. § 91 Rn 5) oder auch „weitere höhere Beamte und der Abteilungsleiter“ (Arloth, StVollzG, 2. Aufl, § 91, Rn 1). Die Auslegung dieses Begriffs des Bediensteten kann aber nicht ohne Weiteres auf den Maßregelvollzug übertragen werden. Die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafen sind im Maßregelvollzug grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar, vielmehr bestimmt § 138 StVollzG, dass sich die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt nach Landesrecht richtet. Dabei hat der Gesetzgeber die gesetzliche Regelung des Vollzugs der Maßregeln der Besserung und Sicherung dem Landesrecht überlassen mit dem Ziel, den Maßregelvollzug im wesentlichen nach den Kriterien auszurichten, die für die Behandlung der übrigen Patienten eines Psychiatrischen Krankenhauses oder einer Erziehungsanstalt gelten (Bundestagsdrucksache 10/267 S. 5). Dementsprechend ist die Behandlung der in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten in erster Linie nach ärztlichen bzw. therapeutischen Aspekten vorzunehmen, was eher gegen eine Begrenzung auf verbeamtete Kräfte spricht. Mit Art. 33 Abs. 4 GG ist diese Auslegung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ebenfalls vereinbar. Danach ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, also Berufsbeamten (Kunig in von Münch/Kunig, GG, 5. Aufl., Art. 33 GG Rn. 39 m.w.N.). Was unter der Ausübung hoheitsrechtsrechtlicher Befugnisse zu verstehen ist, ist im Einzelnen streitig. Nach einhelliger Auffassung (zu diesem Konsens Masing in Dreier, GG, 20. Aufl, Art. 33 Rn 64) allerdings ist die Anwendung von Eingriffsbefugnissen gegenüber dem Bürger hoheitsrechtlicher Natur.Die Ausübung von Sicherheits- und Aufsichtbefugnissen, die in Grundrechte der Untergebrachten eingreifen, unterfällt daher ohne Zweifel dem Bereich der Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Der Funktionsvorbehalt gilt jedoch nur „in der Regel“. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Ausnahmen von dieser Regel zulässig seien und eine Verletzung des Art 33 Abs. 4 GG erst dann vorliege, wenn die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse in größerem Umfang auf Nichtbeamte übertragen würde (BVerfGE 9, 268, 284 = NJW 1959, 1171 ). Konkret für den Bereich des Maßregelvollzugs wird zwar in der Literatur zum Teil vertreten, dass es, soweit in Grundrechte eingegriffen werde, keine Ausnahme geben könne (vergl. Grünebaum, Zur Privatisierung des Maßregelvollzuges, Wie eine Diskussion haarscharf am Kern vorbeigeht, R & P 2006, S. 55, 58; Pollähne, Maßregelvollzug auf Abwegen, R & P 2001, 195, 198; Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, 2. Aufl., 2002, A.II.3. A 130; Willenbruch, Bischoff, Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Privatisierung des Maßregelvollzuges, NJW 2006, S. 1776 ff.). Die Entscheidung, welche Aufgaben ausnahmsweise auch von nichtbeamteten Personen wahrgenommen werden können, ist allerdings in erster Linie dem Gesetzgeber zu überlassen (vergl. BVerwGE 57, 55, Urteil vom 27.10.1978). Eine aufgrund sachlicher Erwägungen vorgenommene Beleihung mit der Konsequenz der Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse auch durch Nichtbeamte ist daher hinzunehmen (vergl. z.B. Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 15.01.2002; Haug, NVwZ 1999, 816, der einschränkend einen sachlich „zwingenden“ Grund fordert; OVG Lüneburg , Beschluss vom 21.07.1997, 7 K 7532/95, NdsVBl 1998, 16; Bonk, JZ 2000, 435, 439). Wie sich den Äußerungen anlässlich der ersten Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Maßregelvollzugs entnehmen lässt (Drucksachennummer 16/7237, 03.05.2007, Tagesordnungspunkt 7), wollte der Gesetzgeber mit der Möglichkeit der Beleihung unter anderem Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Landeswohlfahrtsverbandes sicherstellen. Dies sind sachliche Gründe. Die teilweise vertretene Auffassung, finanzielle Erwägungen könnten eine Ausnahmeregelung nicht begründen (z.B. LG Flensburg, Beschluss vom 02.03.2005, 6 T 1/05, wonach „allgemeine Kostengesichtspunkte“ jedenfalls im Bereich des Maßregelvollzuges nicht ausreichen sollen) ist angesichts dessen, dass nach § 7 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sind und der Rechnungshof im Rahmen seiner Prüfung auch die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zum Gegenstand hat (HessStGH Urteil vom 27.04.1994, NVwZ-RR 1994, 678) wenig überzeugend. Zu berücksichtigen ist bei der wertenden Betrachtung, ob eine Ausnahme von der in Art 33 Abs. 4 GG vorgegebenen Regel zulässig ist, entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auch, dass grundsätzlich die Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen durch den Leiter der Anstalt zu erfolgen hat. Nur bei „Gefahr im Verzug“ sind die Pflegekräfte dazu ebenfalls befugt. Auch wenn stets die Gefahr besteht, dass eine untergebrachte Person „außer Kontrolle“ gerät und die vor Ort tätige Pflegekraft aus Sicherheitsgründen eingreifen muss, ist dies nicht die Haupttätigkeit des pflegerischen Personals, sondern eher die Ausnahme, sodass die Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Hinblick auf das Gesamtbild jedenfalls nicht von solcher Bedeutung ist, dass von einer ins Gewicht fallenden Gefährdung der in Art. 33 Abs. 4 GG getroffenen Funktionsverteilung gesprochen werden könnte. Auch das in Art. 20 Abs. 2 GG verankerte Demokratieprinzip führt nicht zu einer anderen Auslegung. Das Demokratieprinzip ist im Grundgesetz als eines der grundlegenden Strukturprinzipien des Staates festgelegt. Wesentlicher Ausdruck dieses Prinzips ist, dass alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht, vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird (Art. 20 Abs. 2 GG). Diese Grundentscheidung ist nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG auch für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern verbindlich. Ausgehend vom Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt folgt aus dem Demokratieprinzip nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht, dass die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse einer Legitimation bedürfen, die sich auf das Volk selbst zurückführen lässt (BVerfGE 93, 37ff, m.w.N.). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und in der Literatur entwickelten unterschiedlichen Formen der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation haben Bedeutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken; notwendig ist ein bestimmtes „Legitimationsniveau", das bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt unterschiedlich ausgestaltet sein kann. Dabei ist das zu fordernde Niveau der demokratischen Legitimation desto höher, je intensiver die grundrechtliche Relevanz des amtlichen Handelns ist (BVerfGE 93, 37, 73 ). Durch den Beleihungsvertrag vom 24.07.2007 wurde der Träger der Einrichtung mit den für die Durchführung des Vollzuges der Maßregel erforderlichen hoheitlichen Befugnissen beliehen. Da auch nach der Privatisierung der ärztliche Direktor, dessen Stellvertreter und die leitende Ärzte Beschäftigte des Landeswohlfahrtsverbandes blieben und in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, § 2 HessMVollzG, ist für ihr Handeln eine personelle Legitimation gegeben, während die Pflegekräfte auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge angestellt sind und im Beleihungsvertrag nicht genannt werden. Dementsprechend sind die Pflegekräfte nicht durch den Beleihungsvertrag mit der Ausübung hoheitlichen Aufgaben beauftragt worden. Eine ununterbrochene Legitimationskette liegt somit nicht vor. Allerdings bestehen hier Aufsichts- und Weisungsmöglichkeiten, die die tatsächliche Sachherrschaft des Landes Hessen über den Maßregelvollzug durch die X gGmbH sicherstellen. Bei Vorliegen solcher Aufsichts- und Weisungsmöglichkeiten kann eine fehlende personelle Legitimation ausgeglichen werden (so auch grundsätzlich Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht, 2. Zivilsenat, Beschluss vom 19.10.2005, 2 W 120/05; a.A. der Niedersächsischen Staatsgerichtshof, nach dem die durch die Fachaufsicht vermittelte sachlich-inhaltliche Legitimation im Bereich des Maßregelvollzugs eine fehlende personelle Legitimation nicht auszugleichen vermag, da eine effektive Fachaufsicht nur geeignet sei, eine geminderte, personelle Legitimation zu kompensieren, um insgesamt ein ausreichendes Legitimationsniveau zu erreichen; Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes vom 17.10.2008, StGH 2/07, S. 34). Zunächst sieht § 3 Abs. 2 HessMVollzG vor, dass die Fachaufsichtsbehörde (Sozialminister/RP) den Trägern der Einrichtungen des Maßregelvollzuges allgemein Weisungen erteilen kann und Weisungen im Einzelfall, wenn die Aufgabe des Maßregelvollzuges nicht im Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen oder die erteilten allgemeinen Weisungen nicht befolgt werden. Darüber hinaus sind der Leiter der Einrichtung sowie der Stellvertreter und die weiteren Ärzte und Ärztinnen mit Leitungsfunktion auch weiterhin Beschäftige des Landeswohlfahrtsverbandes (§ 2 HessMVollzG), stehen also im einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land. Dadurch ist gewährleistet, dass das Land auch weiterhin den erforderlichen Einfluss auf die Durchführung des Maßregelvollzuges hat, denn der Leiter der Einrichtung übt gegenüber den in der Einrichtung eingesetzten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ein fachliches Weisungsrecht aus (§ 5 Abs. des Beleihungsvertrages). Alle Maßnahmen der Durchführung des Maßregelvollzugs nach § 5 Abs 2 des Beleihungsvertrages und §§ 6 bis 37 HessMVollzG sowie § 126 a StPO obliegen seiner Verantwortung (§ 4 Abs. 2 Beleihungsvertrages) und dies unter der Gesamtverantwortung des Trägers für die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Erfüllung der übertragenen Aufgaben (§ 4 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Beleihungsvertrages), was zur Folge hat, dass der Träger dafür Sorge zu tragen hat, dass das Personal der Einrichtungen den Weisungen Folge leistet. Hinsichtlich des in § 5 Abs. 1 festgelegten Verantwortungsbereichs des Leiters hat der Träger gegenüber dem Leiter der Einrichtung auch kein Recht zu eigenen Weisungen. Im konkreten Fall der Befugnisse der Bediensteten, nach § 5 Abs. 3 HessMVollzG bei Gefahr im Verzug besondere Sicherungsmaßnahmen vorläufig anordnen zu dürfen, ist der Leiter nach einer vorläufigen Anordnung unverzüglich zu unterrichten. Das heißt, sofern nicht bereits sogar im vorhinein durch den Leiter der Einrichtung im Hinblick auf eine bestimmte untergebrachte Person eine allgemeine Weisung erteilt wurde – was hier nicht festgestellt ist -, kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass lediglich in einem überschaubaren Zeitraum keine unmittelbare Eingriffs- und Kontrollmöglichkeit durch eine in parlamentarischer Verantwortung stehende Aufsichtsperson besteht. Nach alledem war die vorgenommene Maßnahme rechtmäßig und die Rechtsbeschwerde zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG; die Festsetzung des Gegenstandwertes erfolgte gemäß §§ 60, 52 Abs. 1, 65 GKG.