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Beschluss

10 O 211/05

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei verbotener Eigenmacht des Vermieters steht dem Mieter nach § 861 BGB ein Anspruch auf Herausgabe der Mieträume zu. • Bei wiederholten wechselseitigen Besitzentziehungen erlöschen die possesssorischen Ansprüche nicht, wenn die Reihe der Entziehungen durch verbotene Eigenmacht eröffnet wurde und die Abstände jeweils unter einem Jahr liegen. • Die Besitzschutzansprüche können im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht und aufrechterhalten werden, auch wenn die Sache bereits an einen Dritten überlassen worden ist. • Bei Übergabe an einen Dritten bleibt der possessorische Schutz bestehen; materielle Einwendungen des (Ver-)Eigentümers sind nach § 863 BGB im Verfahren des Besitzschutzes grundsätzlich ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Possessorischer Herausgabe- und Unterlassungsanspruch bei verbotener Eigenmacht des Vermieters • Bei verbotener Eigenmacht des Vermieters steht dem Mieter nach § 861 BGB ein Anspruch auf Herausgabe der Mieträume zu. • Bei wiederholten wechselseitigen Besitzentziehungen erlöschen die possesssorischen Ansprüche nicht, wenn die Reihe der Entziehungen durch verbotene Eigenmacht eröffnet wurde und die Abstände jeweils unter einem Jahr liegen. • Die Besitzschutzansprüche können im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht und aufrechterhalten werden, auch wenn die Sache bereits an einen Dritten überlassen worden ist. • Bei Übergabe an einen Dritten bleibt der possessorische Schutz bestehen; materielle Einwendungen des (Ver-)Eigentümers sind nach § 863 BGB im Verfahren des Besitzschutzes grundsätzlich ausgeschlossen. Der Kläger war Mieter gewerblicher Räume zum Betrieb eines Imbisslokals. Die beklagte GbR hatte die Räume nach Abschluss eines Mietvertrags an einen Nachmieter weitervermietet. Die Beklagte ließ am 22.4. sowie am 9.5. und 18.5.2005 die Schlösser der Mieträume austauschen, wodurch dem Kläger nach dessen Vortrag der Besitz entzogen wurde. Der Kläger beantragte einstweilige Verfügungen zur Herausgabe und auf Unterlassung; die Kammer erließ entsprechende Beschlüsse. Die Beklagte legte Widerspruch ein und behauptete unter anderem, sie habe die Räume bereits am 9.5.2005 an einen Nachmieter übergeben. In der mündlichen Verhandlung am 21.6.2005 erklärten beide Parteien, am Mietverhältnis nicht mehr festhalten zu wollen, und erklärten die Hauptsache für erledigt; die Kostenfrage blieb offen. • Anwendbare Normen: § 858, § 859, § 861, § 862, § 863, § 886 ZPO sowie § 91a ZPO für die Kostenentscheidung. • Der Kläger hat durch glaubhafte Darlegung bewiesen, dass ihm der unmittelbare Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde; darauf, ob die Beklagte zu diesem Zeitpunkt materiell berechtigt war, kommt es für den Besitzschutz nicht an. • Bei mehrfachen wechselseitigen Besitzentziehungen erlöschen die possesssorischen Ansprüche nicht, wenn die Reihe von der verbotenen Eigenmacht des Schuldners eröffnet wurde und zwischen den Entziehungen weniger als ein Jahr liegt. • Der Herausgabe- und Unterlassungsanspruch besteht auch, wenn der fehlerhafte Besitzer den Besitz an einen Dritten übertragen hat; der possessorische Schutz dient der schnellen Wiederherstellung des Besitzstandes und macht materielle Einwendungen des Verfügungsbeklagten nach § 863 BGB im Verfahren i.d.R. unzugänglich. • Eine Durchsetzbarkeit im Wege einstweiliger Verfügung ist gegeben, weil die Vollstreckung notfalls über die ZPO-Vorschriften (§ 886 ZPO) bzw. die Pfändung künftiger Ansprüche möglich ist; das mögliche Unvermögen der Beklagten zur Herausgabe steht der Anordnung nicht entgegen. • Da die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärten, ist nach § 91a ZPO unter Abwägung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden; die Beklagte wäre voraussichtlich unterlegen gewesen, weshalb ihr die Kosten auferlegt wurden. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der beklagten GbR auferlegt, weil die beklagte Partei ohne die Erklärung der Erledigung aller Voraussicht nach unterlegen gewesen wäre. Materiell bestünden die Herausgabe- und Unterlassungsansprüche des Klägers aus §§ 861, 862 BGB wegen verbotener Eigenmacht; diese Ansprüche bleiben auch bei Überlassung an einen Dritten schutzfähig. Eine Durchsetzbarkeit im Wege der einstweiligen Verfügung ist möglich und rechtlich gerechtfertigt, sodass die Beklagte für die Kosten einzustehen hat.