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Urteil

15 O 193/05 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2005:0916.15O193.05.00
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Leitsätze

1.

Eine Firmenfortführung im Sinne von § 25 HGB liegt nicht vor, wenn eine Firma als Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung fortgeführt wird. Auch ist § 25 HGB auf diesen Fall nicht analog anwendbar, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.

2.

Aufgrund der Neufassung des Firmenrechts durch das Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl I 1474) wird eine Bezeichnung nur dann als Firma geführt, wenn der Bezeichnung ein Rechtsformzusatz beigefügt ist. Von einer Firmenfortführung im Sinne von § 25 HGB kann daher nur dann ausgegangen werden, wenn auch der Übernehmer einen solchen Rechtsformzusatz verwendet. Andernfalls liegt nur eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung vor.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Firmenfortführung im Sinne von § 25 HGB liegt nicht vor, wenn eine Firma als Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung fortgeführt wird. Auch ist § 25 HGB auf diesen Fall nicht analog anwendbar, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. 2. Aufgrund der Neufassung des Firmenrechts durch das Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl I 1474) wird eine Bezeichnung nur dann als Firma geführt, wenn der Bezeichnung ein Rechtsformzusatz beigefügt ist. Von einer Firmenfortführung im Sinne von § 25 HGB kann daher nur dann ausgegangen werden, wenn auch der Übernehmer einen solchen Rechtsformzusatz verwendet. Andernfalls liegt nur eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung vor. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Kläger betreiben in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Anwaltssozietät. Mit ihrer Klage nehmen sie die Beklagte als Firmennachfolgerin ihres Lebensgefährten W in Anspruch. W war unter der Firma "N Werbeagentur e.K." in der Online-Werbung tätig. Im Internet erreichte man ihn unter der Adresse "n.de". Im Rahmen seiner kaufmännischen Tätigkeit mandatierte W in verschiedenen Angelegenheiten die Kläger. Aus diesem Mandatsverhältnis sind rechtskräftig titulierte Honorarforderungen in Höhe der Klageforderung offen. Diese sind indes voraussichtlich nicht einbringlich, da über das Vermögen des Herrn W am 4. Januar 2005 beim Amtsgericht Bonn zum Az. 99 IN ..... das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die Beklagte ist unter der Bezeichnung "N online" ebenfalls im Bereich Online-Werbung tätig. Die ehemals von Herrn W genutzte Internetadresse "n.de" leitet auf die Präsenz der Beklagten weiter. Diese nutzt zudem ein Logo, welches hinsichtlich des Bestandteils "N" mit dem vormals von Herrn W verwendeten Logo identisch ist. Ferner ist das Layout ihres Briefbogens in Farbegebung und Formatierung mit demjenigen, welches Herrn W vormals benutzte, identisch. Die Internetpräsenz der Beklagten entspricht bis auf wenige Anpassungen der vormaligen Internetpräsenz ihres Lebensgefährten. Auf der Internetpräsenz ist u.a. zu lesen: "N online hat seinen Standort seit 2004 im Bereich von L / C. Dank unserer Partner und Mitarbeiter können wir auf 16-jähriges Agentur-Know-How zurückgreifen." Die Beklagte rechnete jedenfalls gegenüber 2 ehemaligen Kunden von Herrn W, den Unternehmen "X" und "Z", Leistungen für sog. Webhosting ab. Dieses war durch die Kunden bei Herrn W beauftragt worden. Den Kunden gegenüber wurde auf die Übernahme nicht hingewiesen. Diese bemerkten den Wechsel des abrechenden Unternehmens aufgrund der Ähnlichkeit der Rechnungen zunächst nicht. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte hafte für die im Handelsgeschäft des Herrn W begründeten Verbindlichkeiten und mithin auch für die Honoraransprüche aus dem Gesichtspunkt der Firmenfortführung. Dazu führen die Kläger aus, die Beklagte betreibe ein inhaltsgleiches Geschäft wie Herrn W und nutze dessen Infrastruktur weiter. Zudem erwecke sie im Rechtsverkehr bewusst den Anschein, dass das Unternehmen des Herrn W fortgeführt werde. Der Rechtsverkehr identifiziere das Geschäft der Beklagten mit dem ehemaligen Geschäft ihres Lebensgefährten. Daran ändere nichts, dass die Beklagte den prägenden Bestandteil der Firma "N" mit dem Zusatz "online" versehen habe. Weiter sind die Kläger der Ansicht, die Beklagte nutze die Bezeichnung firmenmäßig. Insoweit verweisen sie auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es nicht darauf ankomme, ob die Firma im Kern fortgeführt werde und nicht entscheidend sei, ob die fortgeführte Firma zulässig sei und ob gebotene Zusätze fehlen oder verbotene geführt werden. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung könne es auch nach Neufassung des Firmenrechts durch das Handelsrechtsreformgesetz nicht darauf ankommen, dass die Beklagte die Bezeichnung entgegen dem Erfordernis des § 19 Abs. 1 HGB ohne Rechtsformzusatz fortführe. Dafür spreche bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 1 HGB. Dort sei geregelt, dass die Firma, wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt werde, bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung eingetragener Kaufmann oder das entsprechende Kürzel enthalten müsse. Ausdrücklich dort nicht erwähnt sei § 25 HGB. Wenn sich jedoch der Gesetzgeber schon die Mühe mache, sämtliche Firmenfortführungstatbestände nach HGB einzeln in § 19 Abs. 1 HGB aufzuführen, den § 25 HGB aber dort unerwähnt lasse, so bringe der Gesetzgeber damit zum Ausdruck, dass er den § 19 Abs. 1 HGB nicht auf § 25 Abs. 1 HGB anwenden wolle. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilten, an sie € 5.454,64 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, es liege bereits keine Geschäftsfortführung durch sie vor. Dazu behauptet die Beklagte, dass sie bereits seit dem 23. Dezember 2003 gewerblich und seit dem 1. Januar 2004 zudem unter dem Namen "N online" tätig gewesen sei. Sie habe mit ihrem Lebensgefährten eine Zusammenarbeit im Bereich Online-Werbung vereinbart. Die Internetpräsenz sei von ihr erstellt und Herrn W in Rechnung gestellt worden. Es sei vereinbart worden, dass sie die Präsenz bis zur vollständigen Bezahlung des Werklohns nutzen könne. Der Werklohn stehe indes noch aus. Die Beklagte behauptet weiter, sie habe weder Mitarbeiter noch Anlagevermögen (Telefonanlage, Fax, Möbel etc.) von Herrn W oder dem Insolvenzverwalter übernommen. Lediglich die ehemalige Rufnummer des Herrn W, unter der sie aber schon seit Anfang 2004 erreichbar gewesen sei, sei mit einer Ansage versehen worden, auf der ihre neuen Kommunikationsdaten mitgeteilt worden seien. Sie habe auch lediglich 2 von ehemals über 30 Kunden von Herrn W übernommen. Den Kunden "X" und "Z" habe sie nur deshalb die Gebühren für das Webhosting in Rechnung gestellt, weil ihr Lebensgefährte die Gebühren nicht mehr habe zahlen können. Daher sei sie in Vorlage getreten, da ansonsten zu befürchten war, dass die Domainnamen und damit die Internetpräsenzen der Kunden gelöscht werden würden. Dies habe sie verhindern wollen. Zudem ist die Beklagte der Ansicht, ihre Haftung aus Firmenfortführung scheitere daran, dass sie die Bezeichnung "N online" nicht als Firma führe. Es handele sich vielmehr um eine Geschäftsbezeichnung. Dazu behauptet die Beklagte, sie betreibe gar kein Handelsgeschäft und könne schon deshalb keine Firma führen. Weiter ist die Beklagte der Ansicht, ihre Haftung scheide auch deshalb aus, weil die Marke "N" durch Herrn E, den Stiefvater ihres Lebensgefährten, vom Insolvenzverwalter erworben worden sei. Dieser habe ihr die Nutzung der Marke gestattet. Da in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB bei dem Erwerb eines Handelsgeschäfts vom Insolvenzverwalter nicht zur Anwendung komme, müsse dies auch für den Erwerb und die Folgen der Nutzung der Marke als Geschäftsbezeichnung gelten. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 8. September 2005 haben die Kläger ihren bisherigen Vortrag weiter vertieft. Die Kläger behaupten u.a. weiter, dass die Beklagte auf noch unter dem 10. Juni 2005 auf ihrer Internetpräsenz mit den Kunden des Herrn W geworben habe. Die Beklagte habe zudem neben den Kunden Z und X auch noch die Kunden U, F und Y – Steuerberatungsge- sellschaft von Herrn W übernommen. Zudem betreue die Beklagte das Projekt "S " weiter, welches von ihrem Lebensgefährten entwickelt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 26.08.2005 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte haftet den Klägern nicht aus §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1 BGB i.V.m. 25 Abs. 1 Satz 1. I. Eine Haftung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB besteht bereits deshalb nicht, weil die Beklagte nicht die Firma ihres Lebensgefährten fortführt. Damit kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte überhaupt das Handelsgeschäft des Herrn W übernommen hat. Die Kammer muss auch nicht entscheiden, ob der Erwerb der Marke "N" aus der Insolvenzmasse eine Haftung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ausschließt. 1. Der tragende Gesichtspunkt für die in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vorgesehene Mithaftung des Nachfolgers für die im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten seines Vorgängers liegt in der Kontinuität des Unternehmens, die durch die Fortführung der bisherigen Firma nach außen in Erscheinung tritt. Dementsprechend kommt es für die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht auf eine wort- und buchstabengetreue Übereinstimmung zwischen alter und neuer Firma, sondern nur darauf an, ob nach der maßgeblichen Sicht des Verkehrs trotz vorgenommener Änderungen noch eine Fortführung der Firma vorliegt (BGH, Urteil vom 16. September 1981, WM 1981, 1255 m.w.N.). Entscheidend ist, ob der Verkehr die neue Firma noch mit der alten identifiziert. Wer den Eindruck der Verlautbarung einer Unternehmenskontinuität und die an sie anknüpfende Rechtsfolge der Haftungskontinuität vermeiden und auch nicht auf die Möglichkeiten des § 25 Abs. 2 HGB zurückgreifen will, muss durch die Wahl einer eindeutig anderen Firma für den nötigen Abstand von der alten sorgen und darf sich nicht an diese "anhängen". 2. Indes führt die Beklagte selbst keine Firma und daher auch nicht diejenige ihres Lebensgefährtens fort: Nicht jede Bezeichnung, unter der ein Kaufmann auftritt, ist eine Firma. Es ist daher im Rahmen des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB stets zu prüfen, ob es sich bei der gewählten Bezeichnung überhaupt um eine Firma im rechtlichen Sinne handelt. Insbesondere verwenden Gewerbetreibende und Freiberufler häufig werbewirksame sog. Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnungen. Diese bezeichnen im Gegensatz zur Firma nicht den Unternehmensträger, sondern das Handelsgeschäft / Geschäftslokal. Nach der Rechtslage vor dem Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl I 1474) durften derartige Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnungen nicht so gebildet werden, dass eine Verwechslung mit einer Firma drohte. War dies der Fall drohte eine Haftung aus Firmenfortführung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 2990, GmbHR 1991, 315 f). Das Firmenrecht hat durch das Handelsrechtsreformgesetz indes Änderungen erfahren, die eine formal orientierte Abgrenzung von Firmen zu Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnungen bedingen. Gem. § 19 HGB n.F. sind nun alle Kaufleute, sowohl Handelsgesellschaften als auch Einzelkaufleute, verpflichtet, einen Rechtsformzusatz zu führen (bei Einzelkaufleuten z.B.: "e.K."). Dies erschien dem Gesetzgeber als notwendige Folge der Lockerung des Firmenrechts für Einzelkaufleute, wonach diese nun auch reine Sach- und Phantasiefirmen führen können. In der Begründung des Regierungsentwurfs (abgedruckt in ZIP 1997, 977 ff) wird demgemäß folgendes ausgeführt: "Mit dem obligatorischen Hinweis in der Firma auf die Kaufmannseigenschaft soll auch auf eine klare praktische Grenzziehung zwischen den Firmen von Einzelkaufleuten und den Geschäfts- oder Etablissementbezeichnungen von Kleingewerbetreibenden hingewirkt werden, die als Nicht-Kaufleute keine Firma führen dürfen. Für das geltende Recht ist in diesem Bereich nämlich eine Grauzone festzustellen, die gerade auch für die (bisherigen) Minderkaufleute und sonstigen Kleingewerbetreibenden unbefriedigend ist. Ohne die Einführung des vorgeschlagenen Zusatzes würden sich die Abgrenzungsschwierigkeiten weiter verschärfen, da auch Einzelkaufleuten künftig die Führung von reinen Sach- oder Phantasiefirmen gestattet sein soll; diese durften Nicht- und Minderkaufleute bislang grundsätzlich benutzen. Das für Nicht-Kaufleute geltende Verbot, eine Firma oder eine Bezeichnung, die den Eindruck einer Firma hervorruft, zu führen, wird künftig entschärft, da sie wohl alle Bezeichnungen als Geschäftsbezeichnungen verwenden können, solange diese nur keinen Rechtsformzusatz oder Zusatz über die Kaufmannseigenschaft enthalten." Während sich somit vor der Handelsrechtsreform der Hinweis auf die Eigenschaft als Einzelkaufmann daraus ergab, dass dieser eine Namensfirma ohne einen das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatz führte und man zugleich den Rückgriff auf reine Sach- oder Phantasiebezeichnungen ausschloss, die somit allein für die Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnungen zur Verfügung standen, hat der Gesetzgeber sich jetzt für eine klare Abgrenzung entschieden, wonach eine Firma nur dann vorliegt, wenn der Bezeichnung ein Rechtsformzusatz beigefügt ist. Folglich können nun alle Bezeichnungen als Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnungen verwendet werden, solange diese nur keinen Rechtsformzusatz oder sonstigen Zusatz über die Kaufmanneigenschaft enthalten. Einen derartigen Rechtsformzusatz führt die Beklagte nicht. Sofern die Kläger dem als systematisches Argument entgegenhalten wollen, § 19 Abs. 1 HGB erwähne den § 25 HGB nicht, so greift dies nicht durch. Zwar ist es zutreffend, dass § 19 Abs. 1 HGB lediglich auf die §§ 21, 22, 24 und andere gesetzliche Vorschriften verweist, nach denen die Firma fortgeführt werden kann. Indes verkennen die Kläger, dass § 25 HGB – anders als die §§ 21, 22, 24 HGB und die "sonstigen Vorschriften" – nicht die Zulässigkeit der Firmenfortführung regeln, sondern an diese anknüpfen. § 25 HGB setzt gerade eine Firmenfortführung unter der bisherigen Firma, z.B. nach den §§ 21, 22, 24, voraus und knöpfte, daran die Haftung des Erwerbers für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten. Es ist daher konsequent, dass § 25 HGB in § 19 Abs. 1 HGB keine Erwähnung gefunden hat. Ein Gegenschluss lässt sich daraus nicht ziehen. Der vorgenannten Auffassung der Kammer steht auch nicht die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 25 HGB nach altem Firmenrecht entgegen. Zwar wurde nach dieser Rechtsprechung die Firmengleichheit im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB nicht durch Hinzufügung oder Weglassung eines auf eine Gesellschaft deutenden Zusatzes ausgeschlossen (BGH, NJW 1959, 1081, NJW 1992, 911). Dies gilt auch nach der Neuregelung des Firmenrechts in § 19 HGB insoweit, als die Rechtsform der fortgeführten Firma sich ändert und dies daher nach der Firmenübernahme kenntlich zu machen ist (z.B. GmbH statt KG). Anders liegt es jedoch dann, wenn - wie hier - überhaupt keine Firmenbezeichnung i.S.v. § 19 HGB mehr verwandt wird, weil es an jeglichem Rechtsformzusatz, der nach der Neufassung für alle Kaufleute zwingend vorgeschrieben ist, fehlt. Dann wird keine Firma i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB fortgeführt, sondern lediglich eine Geschäftsbezeichnung benutzt. II. Die Beklagte haftet auch nicht analog § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB. Denn eine Analogie auf die Fälle der Fortführung einer Geschäftsbezeichnung oder einer ehemaligen Firma als Geschäftsbezeichnung scheidet aus. 1. Ein Teil, insbesondere ein Teil der neueren Literatur, vertritt indes die gegenteilige Auffassung (so insbesondere: Karsten Schmidt, Handelsrecht, 5. Aufl., § 8 II im Falle einer Identität der Unternehmen). Die Vertreter dieser Ansicht berufen sich darauf, dass nach der inzwischen herrschenden Ansicht tragender Gesichtspunkt des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB die nach außen hervortretende Kontinuität des Unternehmens sei. Folge man dieser sog. Kontinuitätstheorie, so bestehe für eine Verschiedenbehandlung von Firma und Geschäftsbezeichnung kein rechtfertigender Grund: Denn nicht die Weiterführung der Firma, sondern die Weiterführung der Geschäftsbezeichnung dokumentiere die Unternehmenskontinuität: Der Übernehmer dokumentiere dadurch, dass er mehr getan habe, als Geschäftsräume oder ein Gebäude zu gewerblichen Zwecken anzumieten (vgl. Karsten Schmidt, JuS 1997, 1069 [1072]). 2. Es kann offen bleiben, ob die geltende Fassung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB wirklich in dem aufgezeigten Sinne inkonsequent ist. Jedenfalls ist die Norm einer Analogie auf Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnungen nicht zugänglich. Eine Analogie ist die Ausdehnung der aus dem Gesetz zu entnehmenden Prinzipien auf einen Fall, der dem im Gesetz entschiedenen Fall rechtsähnlich ist, d.h. in den für den Grund der Entscheidung maßgebenden Teilen gleicht. Voraussetzung einer Analogie ist daher stets, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke aufweist (BGH, Urteil vom 13. März 2003, ZIP 2003, 1204 m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. Juli 2003, NJW 2003, 2601), wobei die Lücke sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben muss. Eine planwidrige Lücke kann im vorliegenden Zusammenhang nicht festgestellt werden: Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Reform des Firmenrechts trotz der bekannten Kritik an der Fassung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB keine Veranlassung gesehen, diese Norm im Zuge der Handelsrechtsreform neu zu fassen. Dies hätte aber nahegelegen, wenn der Gesetzgeber der bisherigen Rechtsprechung, welche der Zulässigkeit eines Analogieschlusses auf Geschäfts- und Etablissementbezeichnungen stets ablehnenden gegenüberstand (so: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27. Mai 1998, Az: 7 U 132/97, NJW-RR 1999, 395; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 1998, Az: 10 U 30/97, NJW-RR 1998, 965; OLG Hamm, Urteil vom 5. November 1996, NJW-RR 1997, 733-734), eine Absage hätte erteilen wollen. Ferner ist Sinn und Zweck und auch die Berechtigung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB als solches seit Jahrzehnten heftig umstritten (vgl. zu dieser Diskussion: Karsten Schmidt, JuS 1997, 1069 [1071]). Dies hat seinen Grund darin, dass nicht ohne weiteres einsichtig ist, aus welchem rechtpolitischen Motiv heraus der Gesetzgeber an die Kontinuität eine Mithaftung des Firmenfortführers knüpft. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB wurde daher auch als "sonderbare Bestimmung" (Demelius, Vertragsübernahme, JhJb 72, S. 287) bzw. als "blankes Zufallsgeschenk" (Canaris, Festschrift für Frotz, 1993, 11 [11]) kritisiert und dem Gesetzgeber "Konzeptionslosigkeit" vorgeworfen (Canaris, aaO). Wird damit aber schon die Bestimmung als ein Fremdkörper angesehen, als "sonderbare Bestimmung" (s.o.), und wird daher die rechtspolitische Berechtigung der Norm insgesamt in Frage gestellt, so ist für eine Analogie nach Ansicht der Kammer kein Raum. III. Auch eine Vertrauens- bzw. Rechtscheinhaftung der Beklagten scheidet aus: Eine solche Haftung kann im Fall der Geschäftsfortführung greifen, etwa dann, wenn ein Gläubiger von einem rechtzeitig und zu dieser Zeit erfolgversprechenden Vorgehen gegen einen Schuldner durch den Rechtschein der Fortführung des Handelsgeschäfts abgehalten wird (vgl. dazu: Nickel, NJW 1981, 102 [102 f]). Für ein in diesem Sinne betätigtes, aber enttäuschtes Vertrauen der Kläger ist indes nichts vorgetragen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: € 5.454,64