Urteil
26 O 77/20
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2021:1013.26O77.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger begehrt Rückerstattung von Einzahlungen, die er zur Teilnahme an im Internet veranstalteten Sportwetten leistete. Die Beklagte bietet derzeit auf der Internetseite „https://entfernt.de“ die Teilnahme an Sportwetten an. Sie bewarb sich im Jahr 2012 um eine bundesweite Sportwettenkonzession. Diese erhielt sie nach Suspendierung des Konzessionsverfahrens infolge einer verwaltungsgerichtlichen Klage eines unterlegenen Mitbewerbers im Oktober 2020. Im September und Oktober 2016 nahm der Kläger, seinerseits selbstständiger Kaufmann, über die Webseite „https://entfernt.de“ an Sportwetten teil. In diesem Zeitraum zahlte er insgesamt 21.115,00 € via „PayPal“ an den Anbieter. Die Abbuchungen erfolgten jeweils über das in Deutschland geführte Girokonto des Klägers. Der Kläger behauptet, die Zahlungen jeweils über seinen Computer in seiner Wohnung in Nordrhein-Westfalen veranlasst zu haben, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Dabei habe er nicht in Ausübung seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt. Er behauptet weiter, die Beklagte habe im streitgegenständlichen Zeitraum die Webseite „https://entfernt.de“ betrieben. Er ist der näher dargelegten Ansicht, die Beklagte hafte hinsichtlich einer ungerechtfertigten Bereicherung wegen der Nichtigkeit der Glücksspielverträge jedenfalls aufgrund einer Vertragsübernahme und vermöge eines von ihr infolge der Fortführung der Internetdomäne gesetzten Rechtsscheins, Rechtsnachfolger eines etwaigen Vorgängerunternehmens zu sein. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte müsse ihm den gesamten Einsatz erstatten, weil sie in der streitgegenständlichen Zeit nicht über die erforderliche Konzession verfügt habe. Er behauptet schließlich, erst am 27.02.2019 aufgrund eines Videos im Internet hiervon erfahren zu haben, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 21.115,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet mit Schriftsatz vom 27.07.2021, im streitgegenständlichen Zeitraum habe nicht sie, sondern die I Limited die Webseite „https://entfernt.de“ betrieben. Der Kläger lässt sich hierzu im Schriftsatz vom 30.07.2021 ein und rügt Verspätung dieses Vortrags. Die Beklagte ist der Ansicht, auf die zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Verträge sei maltesisches Recht anzuwenden. Dazu behauptet sie, im streitgegenständlichen Zeitraum seien über ihre Webseite Allgemeine Geschäftsbedingungen abrufbar gewesen, in denen es auszugsweise heißt: „1.6 All sports bets and instant game bets […] are placed and received in the jurisdiction of Malta. […] 1.13 Any bets struck in accordance with rule 1.6 shall be governed by and constructed in accordance with the laws of Malta“. Die Beklagte vertritt außerdem die Auffassung, einem Konzessionsinhaber gleich behandelt werden zu müssen und behauptet dazu, das Hessische Ministerium des Innern und für Sport habe ihr Angebot ausdrücklich geduldet. Die Beklagte behauptet ferner, die Rechtslage anwaltlich und durch Rechtsprofessoren begutachten zu lassen. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Der Kläger repliziert hierzu, die Verjährung habe frühestens mit dem Ablauf des Jahres 2019 zu laufen begonnen und behauptet dazu, erst im Rahmen anwaltlicher Beratung am 12.04.2019 davon erfahren zu haben, dass Ansprüche möglicherweise bestehen. Er ist ferner der Ansicht, der Verjährungsfristbeginn sei infolge der unsicheren Rechtslage hinausgezögert worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Eine von der Beklagten angenommene Parteierweiterung auf Klägerseite hat nicht stattgefunden. Voraussetzung einer solchen ist eine Parteierweiterungserklärung (OLG München, Urteil vom 09.06.2016 – 23 U 1389/16), die hier nicht vorliegt. Der bloßen Nennung der Ehefrau des Klägers im Schriftsatz vom 26.10.2020 und in der Replik vom 08.03.2021, jeweils im Rahmen des Rubrums, lässt sich bei verständiger Auslegung analog §§ 133, 157, 242 BGB eine solche nicht entnehmen. Es handelt sich vielmehr um eine offenbare Unrichtigkeit. In den schriftsätzlichen Ausführungen ist durchgehend entweder von dem Kläger im Singular oder neutral von der Klagepartei die Rede. II. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Köln international und örtlich zuständig gemäß Art. 18 Abs. 1 Var. 2 Brüssel Ia-VO. Es handelt sich um eine Verbrauchersache im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. c Brüssel Ia-VO. Der Kläger ist Verbraucher, weil er mit der Beklagten einen Vertrag geschlossen hat, der nicht seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Letzteres gilt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Zwar bestreitet die Beklagte, dass der Kläger nicht in Ausübung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gehandelt habe. Sie genügt insoweit jedoch nicht ihrer Substantiierungslast, § 138 Abs. 2 ZPO. Der Grad der erforderlichen Substantiierung richtet sich nach dem Umfang des Vortrags der darlegungsbelasteten Partei (BGH, Urteil vom 4.4.2014 – V ZR 275/12). Der Kläger hat dargelegt, zwar Kaufmann zu sein, die Sportwetten jedoch als Hobby und zur Freizeitbeschäftigung abgeschlossen zu haben. Auch angesichts des Umstandes, dass die Teilnahme an Internetsportwetten sich nur in äußerst eng begrenzten Ausnahmefällen als Ausdruck gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit darstellen wird, durfte die Beklagte sich insoweit nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken. Die Beklagte richtet ihre gewerbliche Tätigkeit auch auf Deutschland aus. Sie ist angesichts der Verwendung einer deutschen Internetdomäne trotz eigenen Sitzes außerhalb Deutschlands und des vollständig in deutscher Sprache verfügbaren Angebots auf der Webseite erkennbar gewillt, hierzulande Verbraucher als Kunden zu gewinnen (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2010 – C-585/08, C-144/09). Der Begriff der Verbrauchersache umfasst auch bereicherungsrechtliche und deliktische Rückabwicklungsansprüche als Folge eines unwirksamen Vertrages, weil diese so eng mit dem Vertrag verbunden sind, dass sie von ihm nicht getrennt betrachtet werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 11.07.2002 – C-96/00; zur Einbeziehung deliktischer Ansprüche EuGH, Urteil vom 02.04.2020 – C-500/18). Schließlich hat der Kläger seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Köln. III. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagte nach maßgeblichem deutschem Recht keinen Rückzahlungsanspruch. 1. Sämtliche Ansprüche richten sich gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b, Art. 10 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 lit. d, e Rom-I-VO ebenso nach deutschem Recht wie die Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages und die Frage der Verjährung. Ein Verbrauchervertrag nach Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom-I-VO liegt entsprechend obigen Ausführungen vor. Der Kläger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch in Deutschland, ohne dass es darauf ankäme, ob er sich im Zeitpunkt des Abschlusses der Wetten hier aufgehalten hat. Art. 6 Abs. 4 lit. a Rom-I-VO ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht einschlägig. Danach sind lediglich Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen ausgenommen, die ausschließlich in einem anderen Staat erbracht werden als demjenigen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Letzteres ist nur anzunehmen, wenn – anders als vorliegend – der Verbraucher keine Möglichkeit hat, die Dienstleistung in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen, sich stattdessen zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (EuGH, Urteil vom 03.10.2019 – C-272/18). Eine abweichende Rechtswahl gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 1, Art. 6 Abs. 2 S. 1 Rom-I-VO liegt nicht vor. Unerheblich ist, ob die von der Beklagten beigebrachten AGB bereits im streitgegenständlichen Zeitraum auf der Webseite zu finden waren. Sie sind jedenfalls gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 5 S. 1 Klausel-RL, die im Rahmen einer Missbrauchskontrolle unmittelbar heranzuziehen sind (EuGH, Urteil vom 28.07.2016 – C-191/15), wegen Intransparenz unwirksam. Das Erfordernis einer klaren und verständlichen Abfassung der Klausel ist angesichts des geringen Informationsstandes, den der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden regelmäßig besitzen wird, weit auszulegen. Die vorliegende Klausel ist missverständlich, weil sie den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei ausschließlich maltesisches Recht anwendbar, ohne darüber aufzuklären, dass der Verbraucher den Schutz der zwingenden Vorschriften des Rechts genießt, das ohne die Klausel anzuwenden wäre, Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom-I-VO (EuGH a. a. O.; BGH, Urteil vom 19.07.2012 – I ZR 40/11). Anders als die Beklagte meint, folgt aus der Missbräuchlichkeit der Klausel auch zwingend ihre Unwirksamkeit. Das ergibt sich bereits aus Art. 6 Abs. 1 Klausel-RL, wonach die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass eine missbräuchliche Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist. Das Gericht hat dafür alle im nationalen Recht vorgesehenen Konsequenzen aus der Anerkennung der Missbräuchlichkeit der Klausel zu ziehen (EuGH, Urteil vom 26.05.2012 – C-472/10). Im Falle der Intransparenz einer Klausel ist dies gemäß § 307 Abs. 1 BGB ihre Unwirksamkeit. 2. Ansprüche des Klägers aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB scheitern jedoch an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Sie hat nichts im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB erlangt und ihr ist keine für § 823 Abs. 2 BGB erforderliche Schutzgesetzverletzung vorzuwerfen, weil sie im streitgegenständlichen Zeitraum die Webseite nicht betrieben hat. Die Beklagte ist mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen entgegen der Auffassung des Klägers nicht gemäß § 296 Abs. 2 ZPO präkludiert. Voraussetzung ist, dass Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen § 282 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden. Die bloße Nichteinhaltung der Schriftsatzfrist des § 132 Abs. 1 S. 1 ZPO genügt nicht (BGH, Urteil vom 28.09.1988 – IVa ZR 88/87). Die Beklagte hat ihre Prozessförderungspflicht aus § 282 Abs. 2 ZPO nicht verletzt. Der Kläger hatte ausreichend Zeit, die erforderlichen Erkundigungen einzuholen. Das folgt bereits daraus, dass er sich noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung im Schriftsatz vom 30.07.2021 zur Frage der Passivlegitimation substantiiert eingelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.05.1984 – IX ZR 57/83). Der Kläger trägt die Beweislast für die Passivlegitimation der Beklagten. Zwar trifft die Beklagte im Falle einer Auskunftspflicht eine sekundäre Darlegungslast insoweit, als sie verpflichtet ist, den wirklichen Betreiber der Internetseite namhaft zu machen (vgl. LG Bonn, Urteil vom 24.03.2006 – 2 O 73/05). Dieser hat sie jedoch genügt. Sie hat als Betreiberin der Internetseite die I Limited benannt. Der Kläger bleibt demgegenüber beweisfällig. Insbesondere liegt kein tauglicher Beweisantritt in dem Angebot der Inaugenscheinnahme einer Internetseite, die ihrerseits ein Bildschirmfoto der Internetseite der Beklagten zeigen soll (Blatt 379 der Akten). Nach dem eigenen Vortrag des Klägers wird dort lediglich die Internetseite in ihrer Form vom 26.04.2017 abgebildet und damit nicht im streitgegenständlichen Zeitraum. Die Beklagte ist auch nicht im Wege der Vertragsübernahme analog §§ 414, 415 Abs. 1 S. 1 BGB in die Position des Betreibers der Internetseite nachgefolgt. Es ist bereits nicht ausreichend substantiiert zu einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Vorgängergesellschaft in Bezug auf die einzelnen Sportwettverträge vorgetragen, aus deren Nichtigkeit der Kläger seine Rückzahlungsansprüche herleitet. Der Kläger trägt lediglich vor, die Beklagte habe den Sportwettrahmenvertrag übernommen. Rückzahlungsansprüche des Klägers können sich indes nur aus der Nichtigkeit der einzelnen, mit jedem Wetteinsatz abgeschlossenen Verträge ergeben, die jeweils einen Rechtsgrund für die Zahlungen darzustellen vermögen, § 762 Abs. 1 S. 2 BGB. Für deren Übernahme durch die Beklagte ist nichts dargetan, wobei auch eine wirksame Übernahme der Klage nicht zum Erfolg verhelfen würde. Die Vertragsübernahme setzt denklogisch ein wirksames Vertragsverhältnis voraus. Sind die Verträge aber wirksam, verstoßen also nicht mit der Folge ihrer Nichtigkeit gemäß § 134 BGB gegen § 4 Abs. 4 GlüStV oder § 284 Abs. 1 StGB, hätte der Kläger jedenfalls deshalb keine Rückzahlungsansprüche, weil die Verträge dann einen Rechtsgrund für die Zahlungen bilden würden beziehungsweise der Beklagten keine Schutzgesetzverletzung vorzuwerfen wäre. Für eine aus Klägersicht allein günstige Übernahme bereits bestehender Rückzahlungsverpflichtungen der Vorgängergesellschaft gemäß §§ 414, 415 Abs. 1 S. 1 BGB durch die Beklagte ist auch nach klägerischem Vortrag nichts ersichtlich. Die Beklagte haftet auch nicht aufgrund Firmenfortführung gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 HGB. Ungeachtet der Frage, ob es überhaupt zu einem Erwerb des Unternehmens der Vorgängergesellschaft als Ganzem gekommen ist, fehlt es jedenfalls an der Fortführung einer Firma im Sinne des § 17 Abs. 1 HGB. Nicht jede Bezeichnung, unter der ein Kaufmann auftritt, ist eine Firma. Abzugrenzen ist insbesondere zu bloßen Geschäftsbezeichnungen, die nicht auf den Inhaber des Unternehmens, sondern auf das Handelsgeschäft oder Geschäftslokal hinweisen (LG Bonn, Urteil vom 16. 9. 2005 – 15 O 193/05). Hierher zählt jedoch der Domänenname „https://entfernt.de“. Dieser enthält keinen Hinweis auf den Inhaber des Unternehmens, sondern adressiert lediglich das Geschäftslokal, in dem die Beklagte ihre Leistungen anbietet (vgl. LG Aachen, Urteil vom 08.05.2009 – 6 S 226/08). Eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus. Es stellt sich vielmehr als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, im Falle der Übernahme einer bloßen Geschäftsbezeichnung keine Haftung des Übernehmers zu begründen. Trotz Kenntnis der einer Analogie zu § 25 Abs. 1 S. 1 HGB ablehnend gegenüber stehenden Rechtsprechung (siehe etwa BGH, Urteil vom 17.09.1991 – XI ZR 256/90 m. w. N.) hat der Gesetzgeber im Rahmen der Handelsrechtsreform keinen Anlass gesehen, den Wortlaut der Vorschrift anzupassen (LG Aachen a. a. O.). Die Beklagte haftet dem Kläger auch nicht kraft Rechtsscheins. Zurechenbarer Rechtsschein für eine Rechtsnachfolge wird dadurch gesetzt, dass ein Unternehmen gegenüber der Öffentlichkeit erkennbar werden lässt, für die Geschäftsschulden des bisherigen Unternehmens haften zu wollen (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 24. Juni 2020 – 7 U 44/199). Davon ist etwa dann auszugehen, wenn ein Unternehmen sich im Internet ausdrücklich als Rechtsnachfolger des Vorgängerunternehmens bezeichnet (BGH, Hinweisbeschluss vom 21.12.2012 – IX ZR 199/10). Die bloße Fortführung einer Etablissementbezeichnung genügt dagegen nicht (Brandenburgisches OLG a. a. O.). Die Beklagte hat sich nach diesen Maßgaben weder ausdrücklich noch schlüssig als Rechtsnachfolger der I Limited geriert. Sie hat schlicht die Geschäftsbezeichnung „https://entfernt.de“ übernommen. Auf den Unternehmenswechsel hat sie dadurch aufmerksam gemacht, dass – wie der Kläger vorträgt (Blatt 379 der Akten) – seit Übernahme der Internetseite dort der Hinweis auf Urheberrechte der Beklagten – und nicht mehr des Vorgängerunternehmens – zu finden ist. 3. Schließlich hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB. Es kann offenbleiben, inwiefern Kläger und Beklagte durch ein Schuldverhältnis verbunden sind. Jedenfalls hat die Beklagte keine Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verletzt. Zwar mag die Beklagte eine Informationspflicht hinsichtlich eines etwaigen Eintritts in das Geschäft der Vorgängergesellschaft treffen. Informationspflichten bestehen jedoch nur im Rahmen des Zumutbaren (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 27.03.2013 – 2 U 21/12). Mit der Änderung der urheberrechtlichen Informationen auf der Internetseite hat die Beklagte etwaige Informationspflichten auch unter Berücksichtigung der Wertungen des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG und des § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG erfüllt. Sie gibt ihre – von derjenigen der Vorgängergesellschaft abweichende – Firma und Anschrift preis. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 21.115,00 €