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Urteil

11 O 79/05

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Teilgewinnabführungsverträge in Form typischer stiller Beteiligungen unterliegen grundsätzlich §§ 293 ff. AktG und sind als Teilgewinnabführungsverträge i.S.v. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu qualifizieren. • § 301 Satz 1 AktG schützt nur Abführungen, die als Gewinn der AG zu qualifizieren sind; auf gewinnunabhängige Festvergütungen (Mindest- und Endvergütungen) findet § 301 S.1 AktG nach seinem Wortlaut keine Anwendung. • Gewinnunabhängige Festvergütungen sind Aufwandsposten in der Gewinnermittlung und nicht als Verwendungen des festgestellten Gewinns zu behandeln; ein weitergehender Schutzzweck des § 301 S.1 AktG rechtfertigt keine analoge Anwendung auf solche Festvergütungen. • Mangels Verstoßes gegen § 301 S.1 AktG bestehen keine Rückforderungsansprüche der Gesellschaft nach § 62 AktG oder § 812 BGB.
Entscheidungsgründe
Keine Rückforderung gewinnunabhängiger Mindest‑ und Endvergütungen nach § 301 Satz 1 AktG • Teilgewinnabführungsverträge in Form typischer stiller Beteiligungen unterliegen grundsätzlich §§ 293 ff. AktG und sind als Teilgewinnabführungsverträge i.S.v. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu qualifizieren. • § 301 Satz 1 AktG schützt nur Abführungen, die als Gewinn der AG zu qualifizieren sind; auf gewinnunabhängige Festvergütungen (Mindest- und Endvergütungen) findet § 301 S.1 AktG nach seinem Wortlaut keine Anwendung. • Gewinnunabhängige Festvergütungen sind Aufwandsposten in der Gewinnermittlung und nicht als Verwendungen des festgestellten Gewinns zu behandeln; ein weitergehender Schutzzweck des § 301 S.1 AktG rechtfertigt keine analoge Anwendung auf solche Festvergütungen. • Mangels Verstoßes gegen § 301 S.1 AktG bestehen keine Rückforderungsansprüche der Gesellschaft nach § 62 AktG oder § 812 BGB. Die Klägerin (Biotechnologieunternehmen) hatte der Beklagten (öffentlich-rechtliches Förderunternehmen) zwischen 2000 und 2005 stille Beteiligungen und Aktienverhältnisse eingeräumt. Die stillen Beteiligungsverträge sahen neben einer gewinnabhängigen Beteiligung feste, gewinnunabhängige Mindestvergütungen und einmalige Endvergütungen vor. Die Klägerin erwirtschaftete entgegen Plan durchgehend Verluste und zahlte dennoch bis 30.9.2004 die Mindestvergütungen. Im Februar 2005 endete das Engagement durch Rückzahlung und Verkauf; eine Abwicklungsvereinbarung regelte Rückzahlung der Einlagen sowie Begleichung von Mindest- und Endvergütungen mit ausdrücklichem Vorbehalt möglicher Rückforderungen wegen § 301 AktG. Die Klägerin verlangte Rückzahlung der gezahlten Mindest‑ und Endvergütungen mit der Begründung, diese Zahlungen hätten gegen § 301 Satz 1 AktG verstoßen. Die Beklagte hielt dem entgegen, dass es sich um feste, vom Jahresergebnis unabhängige Vergütungen handele und eventuell nur die Abzugssteuer zurückzuzahlen sei. • Die stillen Beteiligungen sind als Teilgewinnabführungsverträge i.S.d. §§ 292 Abs.1 Nr.2, 293 ff. AktG zu qualifizieren, sodass grundsätzlich die aktienrechtlichen Vorschriften einschlägig sind. • § 301 Satz 1 AktG setzt voraus, dass die abhängige Gesellschaft etwas ‚als ihren Gewinn‘ abführt; die Vorschrift knüpft an die Ebene der Gewinnverwendung des festgestellten Jahresergebnisses an. • Mindest‑ und Endvergütungen sind nach Inhalt und Wortlaut gewinnunabhängige, vertraglich vereinbarte Festvergütungen und kein Gewinn der Aktiengesellschaft; sie sind als Aufwand in der Gewinnermittlung zu erfassen und nicht als Verwendung des festgestellten Gewinns. • Eine darüber hinausgehende Auslegung des Gewinnbegriffs zugunsten der Klägerin würde den Wortlaut und die gesetzliche Systematik von § 301 AktG mit Bezug zu § 302 AktG verletzen; der Schutzzweck der Vorschrift rechtfertigt keine analoge Erweiterung auf Festvergütungen stiller Gesellschafter. • Da kein Verstoß gegen § 301 Satz 1 AktG vorliegt, kommen Rückforderungsansprüche nach § 62 AktG oder ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB nicht in Betracht; dem Hilfsantrag der Klägerin ist daher nicht zu folgen. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der gewinnunabhängigen Mindest‑ und Endvergütungen, weil diese nach dem Wortlaut und der Systematik des § 301 Satz 1 AktG keinen Gewinn der Gesellschaft darstellen und die Vorschrift auf solche Festvergütungen nicht anzuwenden ist. Folglich besteht weder ein aktienrechtlicher Rückforderungsanspruch noch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.