Urteil
2 O 33/06 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2006:0609.2O33.06.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.747,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens trägt der Beklagte.
Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.747,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens trägt der Beklagte. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten selbst. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der Beklagte durfte aufgrund einer mit Auflagen und Bedingungen verbundenen Baugenehmigung eine Doppelgarage mit Terrasse bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze des Klägers errichten, wobei der Abstand zwischen Garagenaußenwand und Grenzflucht ca. 15 cm betrug. Der Kläger hatte hierfür eine entsprechende Baulast auf seinem Grundstück übernommen, die auch im Baulastenverzeichnis eingetragen wurde. Auf der Seite des klägerischen Grundstücks stehen in einer Entfernung von ca. 90-95 cm zur Garagenaußenwand des Beklagten, parallel zur Grenzflucht, elf serbische Fichten mit einer durchschnittlichen Kronenhöhe von ca. 12 m, die als Sichtschutz dienen. Vor Beginn der Bauarbeiten hatte sich der Kläger damit einverstanden erklärt, dass sein Grundstück betreten werden durfte, um eine Arbeitsfläche zu schaffen. Im Frühjahr 2004 führte die vom Beklagten beauftragte Bauunternehmung Erdarbeiten durch. Dabei wurden diverse Baumwurzeln der bezeichneten Fichten gekappt und schwer beschädigt. Es wurden sowohl Wurzeln gekappt, die auf dem Grundstück des Beklagten verliefen, als auch Wurzeln, die auf dem Grundstück des Klägers lagen. Auf den Antrag des Klägers vom 19.10.2004 wurde vor dem Landgericht Bonn – 2 OH 5/04 – ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt zu den Behauptungen des Klägers, an mindestens 9 Fichten seien Wurzeln kurz hinter dem Stamm bis zur Grundstücksgrenze hin gekappt worden, das Wurzelbett sei sodann unsachgemäß aufgefüllt worden, durch das Kappen sei die Standfestigkeit der Bäume beeinträchtigt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige U kam in seinem Gutachten vom 07.07.2005 zu dem Ergebnis, dass u. a. Wurzelkappungen bis zu 60 cm über die Grenzflucht hinweg auf dem Grundstück des Klägers vorgenommen wurden. Die unsachgemäß durchgeführten Kappungen führten zu einer massiven Schädigung der Fichten mit der Folge der Zerstörung der Bäume. Unter Berücksichtigung von Vorschäden gelangte der Sachverständige zu einem Gehölzwert der 11 serbischen Fichten von insgesamt 4.626,- €. An Rodungsarbeiten zur Beseitigung der Fichten werden nach seinen Feststellungen 2.121,- € netto anfallen. Wegen der Einzelheiten der gutachterlichen Feststellungen wird auf das Gutachten vom 07.07.2005 verwiesen. Gegenstand der am 15.02.2006 zugestellten Klage sind die vorgenannten Beträge. Der Kläger meint, der Beklagte schulde ihm Zinsen aus dem Gehölzwert seit Übersendung des Gutachtens. Der Beklagte hat der Streithelferin zu 1., seiner Haftpflichtversicherung, mit Schriftsatz vom 31.03.2006 den Streit verkündet. Sie ist dem Rechtsstreit auf seiner Seite mit Schriftsatz vom 24.04.2006 beigetreten. Mit Schriftsatz vom 30.05.2006 hat der Beklagte um Zustellung einer Streitverkündung gegenüber dem von ihm beauftragten Bauunternehmen ersucht. Die Streithelferin zu 2. hat mit Schriftsatz vom 07.06.2006 ihren Beitritt auf Seiten des Beklagten erklärt. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.747,- € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 4.626,- € seit 03.08.2005 und aus 2.121,-€ ab Klagezustellung zu zahlen. Der Beklagte und die Streithelferin zu 1. beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, er sei nicht passiv legitimiert, weil er nicht er, sondern das beauftragte Bauunternehmen die Arbeiten durchgeführt habe. Dieses habe ihm, so behauptet der Beklagte, versichert, mit äußerster Sorgfalt vorgegangen zu sein. Der Beklagte ist der Auffassung, für Wurzelschädigungen ohnehin nicht zu haften, weil er zum Kappen der Wurzeln auf seinem Grundstück berechtigt gewesen sei und sogar noch in einem Bereich von 20-30 cm auf dem Grundstück des Klägers, weil ohne die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks das Hammerschlags- und Leiterrecht leer laufe. Der Kläger müsse sich den Betrag anrechnen lassen, der auf Arbeiten auf seinem – des Beklagten – Grundstück entfalle. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, dort befindliche Wurzeln zu entfernen. Schließlich ist der Beklagte der Meinung, dass er grundsätzlich einen Anspruch auf Beseitigung der Bäume habe. Diese stünden zu dicht an seiner Grundstücksgrenze, wären viel zu hoch und verursachten einen nicht zumutbaren Schmutz. Auch wenn sein Rechtsvorgänger es versäumt habe, innerhalb der nach dem Nachbarrechtsgesetz geltenden Fristen die Beseitigung der Fichten zu verlangen, stehe ihm dennoch wegen der Beeinträchtigungen ein Beseitigungsanspruch zu. Die Streithelferin zu 1. meint, der Beklagte hafte nicht aus dem Haftungsgrund der unerlaubten Handlung, weil ihm kein Auswahlverschulden bei der Wahl des Bauunternehmers anzulasten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akte 2 OH 5/04 ist zu Beweiszwecken beigezogen gewesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist mit Ausnahme der Zinsforderung begründet. Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der Gehölzkosten der 11 serbischen Fichten in Höhe von 4.626,- € sowie der Netto-Rodungskosten in Höhe von 2.121,- €. Ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen einer allgemeinen deliktischen Haftung vorliegen, haftet der Beklagte nach den Regeln des Nachbarrechtsgesetz NRW (im folgenden NachbarG). Gemäß § 24 Abs. 3 NachbarG in Verbindung mit § 17 NachbarG sind Schäden, die in Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts entstehen, ohne Rücksicht auf ein mögliches Verschulden zu ersetzen. Der Beklagte ist passiv legitimiert, denn nach den vorgenannten Vorschriften ist der Eigentümer des Grundstücks, also derjenige der sich auf das Hammerschlags- und Leiterrecht beruft, für diese Schäden ersatzpflichtig (vgl. Schäfer, NachbarG NRW, 13. Aufl. § 24 Rn 18), außer er kann nachweisen, dass die Schäden nur bei Gelegenheit entstanden sind (z.B. Diebstahl durch die Beauftragten etc.), wovon hier nicht ausgegangen werden kann. Der Beklagte hat in Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts gehandelt, auch wenn er die Befugnisse verkennt. Er war berechtigt, im Arbeitsraum und damit auf dem Grundstück des Klägers Erde auszuheben. Soweit auf seinem eigenen Grundstück Wurzeln der serbischen Fichten verliefen, war er auch berechtigt, diese zu entfernen, weil sie sein Eigentum beeinträchtigten (vgl. OLG Köln in ZMR 1993, 567 zum Selbsthilferecht des § 910 BGB). Ob das Hammerschlags- und Leiterrecht dazu berechtigt, vom Grundstück des duldungspflichtigen Nachbarn Hindernisse zu entfernen, ist allerdings bereits fraglich. Der Bundesgerichtshof hat dies verneint (vgl. BGH in VersR 1980, 650 f.). Die Frage kann hier offen bleiben, weil auf dem Grundstück des Klägers nicht nur die Wurzeln entfernt wurden, die nach dem Vortrag des Beklagten zur Schaffung des Arbeitsraumes zwingend zu beseitigen waren, sondern die Arbeiten weit darüber hinaus gingen. Wie der Sachverständige U in seinem Gutachten im selbständigen Beweisverfahren festgestellt hat und im Rechtsstreit unstreitig ist, sind Wurzelkappungen an zehn Fichten, deren Wurzeln bis zu 60 cm über die Grenzflucht hinweg unter dem Grundstück des Klägers verliefen, vorgenommen worden. Das Hammerschlags – und Leiterrecht gemäß § 24 Abs. 2 NachbarG ist zudem stets schonend auszuüben, soweit dies möglich ist. Nach den gutachterlichen Feststellungen hat das Bauunternehmen die Wurzelkappungen aber nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen. Es wurden Wurzeln durch Brüche und vermutlich durch maschinelles Abreißen getrennt. Der Sachverständige fand keine Anzeichen für eine schonende Freilegung in Handarbeit oder eine andere saubere Trennung des Wurzelwerks. Diese Vorgehensweise führte zu zusätzlichen vermeidbaren Schädigungen am Wurzelwerk. Es kommt hinzu, dass ein Nachbar nach § 24 NachbarG nur verpflichtet ist, die Inanspruchnahme seines Grundstücks zu dulden, wenn das in Rede stehende Bauvorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht (vgl. Schäfer a.a.O. § 24 Rn 9). Dem Beklagten war nur eine Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung der Vorlage des Nachweises der Standsicherheit erteilt worden. Zuvor durfte der Beklagte mit dem Bau nicht beginnen. Unstreitig begann der Beklagte aber bereits vorher mit dem Bau (die hier fraglichen Arbeiten fanden im Frühjahr 2004 statt), was der zuständige Landrat mit Ordnungsverfügung vom 01.10.04 beanstandete. Er ordnete die sofortige Einstellung der Bauarbeiten an, weil der Nachweis noch immer nicht vorlag. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, von den serbischen Fichten seien unzumutbare Beeinträchtigungen für sein Grundstück ausgegangen. Das Recht zur Selbsthilfe nach § 910 BGB berechtigt nicht zu Maßnahmen auf dem Grundstück des Nachbarn. Ob dem Beklagten trotz des Bestandschutzes für die Fichten gemäß § 47 Abs. 1 NachbarG ein Anspruch auf Beseitigung der Fichten gemäß § 1004 BGB zustand, hätte er im Wege einer Klage klären müssen. Ein Selbsthilferecht stand ihm keineswegs zu. Der Schadensersatzanspruch des Klägers besteht auch in der beantragten Höhe. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach schuldet der Schädiger grundsätzlich Wiederherstellung der geschädigten Sache. Es ist jedoch unstreitig, dass die Bäume durch die Kappungen der Wurzeln irreparabel beschädigt wurden. Der Beklagte muss die Kosten für eine vergleichbare Neupflanzung tragen, weil eine Wiederherstellung nicht möglich ist. Dem Einwand des Beklagten, er habe die Wurzeln auf seinem eigenen Grundstück entfernen dürfen, was auch zu einer Schädigung geführt hätte, hat der Sachverständige Rechnung getragen. Er ist von einer Wertminderung von 60 % ausgegangen und hat in nachvollziehbarer und überzeugender Weise einen Sachwert pro Fichte von 420,54 € (bei 11 beschädigten serbischen Fichten von gerundet 4.626,- €) begründet. Der Beklagte schuldet gemäß § 24 Abs. 3 i.V.m. § 17 NachbarG auch die Rodungskosten, d.h. die Kosten der Entfernung der serbischen Fichten, in Höhe von 2.121,- €. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger Zinsen aus 4.626,- € seit dem 03.08.2005 (Übersendung des Sachverständigengutachtens) begehrt. Dem Kläger stehen gemäß § 291 BGB nur Rechtshängigkeitszinsen zu. Der Zinsanspruch aus § 849 BGB soll nur die bei Beschädigung einer Sache eingetretene Wertminderung oder den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit ausgleichen. Werden die Kosten der Wiederherstellung/des Ersatzes verlangt, ist die Vorschrift nicht anwendbar (vgl. Münchener Kommentar/Wagner, 4. Aufl, § 849 Rn 1 ff; Bamberger/Roth/Spindler, § 879 Rn 1). Der Kläger begehrt aber den Ausgleich der Wiederherstellungskosten bzw. Wiederbeschaffungskosten. Die Streithelferin zu 2., die ihren Beitritt erst nach der mündlichen Verhandlung innerhalb der Spruchfrist erklärt hat, hat sinngemäß die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Es liegt jedoch kein Grund für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vor. Der von der Streithelferin zu 2. zur Begründung angeführte Umstand, dass sie keine Informationen über das im selbständigen Beweisverfahren erstattete Gutachten habe, stellt keinen ausreichenden Grund dar. Da der Streithelferin zu 2. die mit Schriftsatz vom 25.04.2006 erklärte Streitverkündung nach dem ausdrücklichen Willen des Beklagten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zugestellt worden ist, ist vom Gericht weder Vortrag der Streithelferin übergangen noch sind ihr Informationen vorenthalten worden. Nachteile treffen die Streithelferin zu 2. durch die Ablehnung der Wiedereröffnung nicht. Die mit der Streitverkündung beabsichtigte Nebeninterventionswirkungen zugunsten des Beklagten tritt nicht ein, weil die Streithelferin zu 2. den Rechtsstreit aufgrund des Zeitpunkts des Beitritts nicht mehr beeinflussen konnte. Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Absatz 2 Nr. 1, § 101 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 6.747.- €