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Beschluss

9 W 253/11 - 33

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 20. September 2011 - 2 O 33/06 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 987 EUR. Gründe I. In dem vor dem Landgericht Saarbrücken geführten Verfahren 2 O 33/06, in dem die Klägerin als Witwe und Alleinerbin des am 24. Juli 2002 in Folge Suizids verstorbenen Rechtsanwaltes … die Beklagte als Herstellerin eines zur Malariaprophylaxe eingesetzten Medikaments auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen hat, lehnte die Klägerin die mit dem Verfahren befasste 2. Zivilkammer mit Schriftsatz vom 10. Februar 2011, der den Prozessbevollmächtigten der Beklagten übersandt worden war, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Landgericht wies das Befangenheitsgesuch mit Beschluss vom 5. Mai 2011 zurück (Bl. 2414). Die von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde vom 6. Juni 2011 wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten durch das Landgericht übersandt. Dieses half dem Rechtsmittel gemäß Beschluss vom 10. Juni 2011 nicht ab (Bl. 2430). Durch Beschluss vom 15. Juli 2011 wies der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts die sofortige Beschwerde zurück und erlegte der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf (Bl. 2437). Die gerichtlichen Beschlüsse wurden den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt. Gemäß dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 26. Juli 2011 (Bl. 2448) hat das Landgericht mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. September 2011 (Bl. 2460) die dieser von der Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auf 987 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Klägerin, mit der diese rügt, dass mangels Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Beschwerdeverfahren - der bloße Empfang von Schriftsätzen und Beschlüssen genüge nicht - eine Gebühr nicht verdient sei, hat das Landgericht – Rechtspfleger –, dem Gelegenheit zur Abhilfeentscheidung gegeben worden ist, nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die von der Beklagten angemeldeten Rechtsanwaltsgebühren für das durchgeführte Beschwerdeverfahren betreffend die Richterablehnung festgesetzt. Der Beklagten sind gemäß Nr. 3500 RVG-VV Rechtsanwaltskosten in Form einer 0,5 Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren erwachsen, die erstattungsfähig sind (§ 91 ZPO). Zwar gehört die Ablehnung von Richtern und Sachverständigen gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG zu den Neben– und Abwicklungstätigkeiten des Rechtszuges oder des Verfahrens, so dass ein gesonderter Gebührenanspruch des Rechtsanwalts nicht besteht. Dies gilt jedoch nur für das Ablehnungsverfahren als solches, nicht aber für das Beschwerdeverfahren. Gemäß Nr. 3500 RVG-VV verdient der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdegegners eine 0,5 Verfahrensgebühr, wenn er mit der Vertretung der Partei im Beschwerdeverfahren beauftragt worden und tätig geworden ist. Da das Richterablehnungsverfahren kein auf das Verhältnis zwischen der ablehnenden Partei und dem Gericht beschränktes Verfahren ist, weil die Frage der Befangenheit des zuständigen Richters die prozessuale Rechtsstellung beider Parteien berührt, ist im Ablehnungsverfahren beiden Parteien rechtliches Gehör zu gewähren, woraus zugleich folgt, dass der Gegner der ablehnenden Partei Beteiligter des Ablehnungsverfahrens ist. Damit steht der nicht ablehnenden Partei hinsichtlich ihrer Anwaltskosten ebenfalls die Stellung eines Verfahrensbeteiligten zu. Denn ihr Recht, vor einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde angehört zu werden, verpflichtet den mit ihrer Interessenwahrnehmung beauftragten Prozessbevollmächtigten zu prüfen, ob die Beschwerdeschrift eine Gegenäußerung erfordert. Das gilt unabhängig davon, ob das Gericht ihm die Beschwerdeschrift lediglich mitteilt oder darüber hinaus zu einer Stellungnahme auffordert. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht zur Äußerung umfasst und der Anwalt gehalten ist, dieses Recht seiner Partei zu verwirklichen, muss er in jedem Fall prüfen, ob die Beschwerdeschrift eine Stellungnahme erfordert. Bereits damit wird er auftragsgemäß im Beschwerdeverfahren tätig und verdient die Beschwerdegebühr; die Einreichung eines Schriftsatzes ist nicht erforderlich (OLG Celle, ZfSch 2010, 641, m.w.N.; OLG Düsseldorf, MDR 2009, 955, m.w.N.; zum alten Recht: BGH, Beschl.v. 6. April 2005, V ZB 25/04, m.w.N.). Allerdings setzt die Entstehung dieser Gebühr voraus, dass der Anwalt mit der Vertretung im Beschwerdeverfahren beauftragt worden ist. Hiervon kann jedoch in der Regel ausgegangen werden, wenn der Anwalt die Partei im Hauptsacheverfahren vertritt (OLG Celle, aaO; OLG Düsseldorf, aaO; BGH, aaO). Nach Maßgabe dessen unterliegt es keinem Zweifel, dass die Gebühr gemäß Nr. 3500 RVG-VV für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten verdient ist. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben diese bereits im Hauptsacheverfahren vertreten und zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, von der Beklagten im Beschwerdeverfahren betreffend die Richterablehnung beauftragt worden zu sein (Schriftsatz vom 29. August 2011, Bl. 2455). Damit oblag es den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu überprüfen, ob und inwieweit eine Stellungnahme bei Gericht zum Ablehnungsgesuch eingereicht werden soll. Bereits diese Prüfungstätigkeit führte, ohne dass es der Einreichung eines Schriftsatzes bedurfte, zum Anfall der Gebühr. Weder die Entstehung noch die Erstattung der Beschwerdegebühr sind von dem Nachweis eines besonderen Interesses oder einer erkennbar gewordenen Beteiligung am Ablehnungsverfahren abhängig (OLG Celle, aaO; OLG Düsseldorf, aaO; BGH, aaO). Damit bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.