OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 S 6/07 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2007:0801.6S6.07.00
3mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Klägerin vom 29.12.2006 gegen das am 27.12.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Königswinter - 3 C 149/06 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin vom 29.12.2006 gegen das am 27.12.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Königswinter - 3 C 149/06 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Gründe: Zur Begründung der Zurückweisung des Rechtsmittels der Klägerin wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der am 12.07.2007 zugestellten Hinweisverfügung des stellvertretenden Kammervorsitzenden vom 09.07.2007 Bezug genommen, der sich die Kammer anschließt und gegen die Einwendungen nicht vorgebracht worden sind. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 755,80 € 6 S 6/07 LG Bonn ( Hinweisverfügung Schreiben an die Verfahrensbeteiligten ) Vfq. 1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die gegen das am 27.12.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Königswinter eingelegte Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Die Kammer ist nach Beratung zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Königswinter ist aus berufungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das angefochtene Urteil stellt zu Recht darauf ab, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die im Streit stehenden Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen, weil die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche vorliegend nicht erforderlich war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, setzt die Ersatzpflicht hinsichtlich der Anwaltskosten voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH NJW 2006, 1065; NJW 2005, 1112 [1113]; NJW 2004, 444 [446]; vgl. auch Palandt - Heinrichs, BGB, 66. Aufl. [2007], § 249 Rdnr. 39). Dies trifft in einfach gelagerten Fällen regelmäßig nur dann zu, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (vgl. BGH NJW 1995, 446; Palandt-Heinrichs, a.a.O., MünchKomm-Oetker, BGB, 5. Aufl. [2007], § 249 Rdnr. 175; Stein/Jonas-Schiemann, BGB, 2005, § 251 Rdnr. 120; Bamberger/Roth-Grüneberg, BGB, 2003, § 249 Rdnr. 75). Vorliegend war die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe auch aus Sicht der Klägerin nicht erforderlich. Der Schadenshergang war einfach gelagert und nicht im Streit, der Schädiger und seine Haftpflichtversicherung waren bekannt und zahlungsbereit. In einer solchen Situation ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes nicht als notwendig zu erachten. Dies gilt vorliegend um so mehr, weil die Klägerin ein kaufmännisch geführtes Unternehmen betreibt, so dass sie jedenfalls bei einfach gelagerten Sachverhalten in der Lage sein muss, Maßnahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung selbst zu ergreifen (vgl. MünchKomm, a.a.O.). Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls zur Berufungsrücknahme binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieser Verfügung.