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Beschluss

6 S 6/07

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. • Anwaltskosten sind als Teil des Ersatzes nur zu ersetzen, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. • Bei einfach gelagerten Schadensfällen und zahlungsbereiter Haftpflichtversicherung ist die Hinzuziehung eines Anwalts regelmäßig nicht erforderlich, insbesondere wenn der Geschädigte ein kaufmännisch geführtes Unternehmen ist.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Berufung; kein Erstattungsanspruch für Anwaltskosten bei einfachem Schadensfall • Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. • Anwaltskosten sind als Teil des Ersatzes nur zu ersetzen, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. • Bei einfach gelagerten Schadensfällen und zahlungsbereiter Haftpflichtversicherung ist die Hinzuziehung eines Anwalts regelmäßig nicht erforderlich, insbesondere wenn der Geschädigte ein kaufmännisch geführtes Unternehmen ist. Die Klägerin, ein kaufmännisch geführtes Unternehmen, erhob Schadensersatzansprüche und ließ sich anwaltlich vertreten. Das Amtsgericht Königswinter wies die Klage ab mit der Begründung, die Beauftragung eines Anwalts sei nicht erforderlich gewesen. Die Klägerin legte Berufung ein. Das Landgericht Bonn prüfte die Berufung und stellte fest, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Berufung keine Erfolgsaussichten bietet. Entscheidungsrelevant waren, dass der Schadenshergang einfach war, der Schädiger sowie dessen Haftpflichtversicherung bekannt und zahlungsbereit waren und keine besonderen Umstände die anwaltliche Einschaltung erforderlich machten. • Anwendbare Verfahrensvorschrift ist § 522 Abs. 2 ZPO; danach kann die Berufung zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich nicht zu begründen ist und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. • Materiellrechtlich folgt das Gericht der ständigen Rechtsprechung des BGH: Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten setzt voraus, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. • Bei einfach gelagerten Fällen ist die Anwaltsbeauftragung nur dann erforderlich, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung sich verzögert; das Gericht verweist auf entsprechende höchstrichterliche Entscheidungen. • Im vorliegenden Fall war der Hergang unstreitig und einfach, der Schädiger und seine Haftpflichtversicherung waren bekannt und zahlungsbereit, sodass außergerichtliche Regulierung ohne Anwalt zumutbar war. • Da die Klägerin ein kaufmännisch geführtes Unternehmen ist, musste sie in einfachen Fällen selbst Maßnahmen der Schadensregulierung ergreifen; daraus folgt das Fehlen eines Erstattungsanspruchs für die Anwaltskosten. • Mangels Erfolgsaussichten und ohne grundsätzliche Bedeutung war die Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung geboten; die Gerichtskostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Berufung der Klägerin wurde gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; damit blieb das Urteil des Amtsgerichts bestätigt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten, weil die Einschaltung eines Rechtsanwalts in dem einfach gelagerten, unstreitigen Schadensfall mit bekanntem und zahlungsbereitem Schädiger nicht erforderlich war, zumal die Klägerin ein kaufmännisch geführtes Unternehmen ist. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, sodass eine weitergehende Entscheidung des Berufungsgerichts nicht notwendig war.