Beschluss
2 O 189/07
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2007:0926.2O189.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor wird der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom 23.05.2007 abgelehnt. Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). 1 Gründe: 2 I. 3 Die Antragsstellerin war seit 1996 geschäftsführende Gesellschafterin im Treuhandverhältnis der Firma T GmbH in O. Am 1.9.1995 gewährte die Antragstellerin der Antragsgegnerin eine Bürgschaft über einen Betrag von 390.500 DM zur Absicherung von Darlehensverbindlichkeiten der GmbH. Die GmbH verpflichtete sich gegenüber der Antragstellerin zur Zahlung einer Avalprovision. Des Weiteren unterzeichnete die Antragstellerin am selben Tag eine Zweckerklärung hinsichtlich einer zugunsten der Antragsgegnerin bestellten Grundschuld in Höhe von 230.000 DM auf dem Privatgrundstück der Antragstellerin in X (Gemarkung X Flur ###, Flurstück ###). Die Zweckerklärung der Grundschuld lautet u.a. wie folgt: „Die Grundschuld (…) dienen zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Gläubigerin (…) gegen T GmbH (…) und Frau T2 (...) - oder gegen jeden einzelnen von Ihnen - oder dessen Gesamtrechtsnachfolger und – bei einer Firma oder Gesellschaft – gegen deren Gesamtrechtsnachfolger aus der Geschäftsverbindung, insbesondere (…)“. Eingetragen worden war die Grundschuld bereits am 28.10.1993 aufgrund Bewilligung vom 03.08.1993. 4 Im Jahre 1996 wurde Herr I alleiniger geschäftsführender Gesellschafter der GmbH; die Antragstellerin schied aus der Gesellschaft aus. Am 22.1.1999 kam es zu einer Ablösung eines Kontokorrentkredites in Höhe von 150.000 DM zugunsten eines Darlehens. Als Sicherheit wurde in dem Darlehensvertrag unter anderem die Grundschuld auf dem Privatgrundstück der Antragsgegnerin in der E-Straße genannt. Unterzeichnet wurde der Darlehensvertrag von dem Geschäftsführer der Firma N GmbH, Herrn I, nachdem die T GmbH zwischenzeitlich in diese Firma umfirmiert hatte. 5 Am 3.2.1999 gab die Antragsgegnerin die Bürgschaftsurkunde vom 1.9.1995 an die Antragstellerin zurück mit der Maßgabe, hieraus keine weiteren Rechte und Ansprüche mehr herzuleiten. Die Antragsgegnerin kündigte durch die I2 GmbH am 9.10.2006 die Verwertung der Grundschuld aufgrund bestehender Forderungen gegen die Firma N GmbH an, welche die Antragsgegnerin auf € 41.745,55 nebst Zinsen beziffert. Die Firma N GmbH ist mittlerweile insolvent. 6 Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin sei ihr gegenüber zur Rückgabe der Grundschuld verpflichtet. Der Rückübertragungsanspruch ergebe sich bereits daraus, dass die zugrunde liegende Zweckerklärung durch Ausdehnung des Sicherungsbereiches u.a. auf sämtliche künftigen Forderungen gegen die GmbH unwirksam, da überraschend sei. Dies gelte für sie, die Antragstellerin, insbesondere aus dem Grunde, weil sie seinerzeit lediglich als „Strohfrau“ für ihren damaligen Lebensgefährten I agiert habe. Da durch die Grundschuld zudem lediglich ein Kontokorrentkredit über 150.000 DM habe abgesichert werden sollen, sei mit der Ablösung dieses Kontokorrentkredites der Sicherungszweck weggefallen. Der Vertrag vom 22.1.1999 zwischen der GmbH und der Antragsgegnerin stelle insofern ein von diesem Kreditvertrag unabhängiges Rechtsgeschäft dar, welches nicht mehr unter die Sicherungsvereinbarung falle, insbesondere nachdem die Geschäftsverbindung zwischen der GmbH und ihr, der Antragstellerin, Anfang 1996 aufgehoben worden sei. Die unterzeichnende Firma N GmbH sei ihr, der Antragstellerin, überdies nicht bekannt. Letztlich könne die Antragsgegnerin nach Treu und Glauben aus dem Grunde keine Rechte aus der Grundschuld aufgrund der Kreditforderung aufgrund Vertrages vom 22.01.1999 geltend machen, weil diese nicht nur von ihrem Ausscheiden als Gesellschafterin, sondern auch von ihrer „Strohfrau“-Eigenschaft gewusst habe. Durch die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde habe die Antragsgegnerin außerdem eine vollständige Haftungsbefreiung der Antragstellerin bewirkt. 7 Die Klägerin beantragt, ihr unter Beiordnung von Rechtsanwalt T3 Prozesskostenhilfe für die Anträge zu bewilligen, 8 die Beklagte zu verurteilen, folgende Willenserklärungen abzugeben: 9 „a) Ich bin mir mit der Antragstellerin darüber einig, dass die im Grundbuch von X, Blatt #### eingetragene Grundschuld betreffend das Grundstück der Antragsstellerin Gemarkung X Flur ###, Flurstück ###, Gebäude- und Freifläche, E Str. ##, auf die Klägerin übergeht; 10 b) Ich bewillige hiermit die Eintragung der Klägerin als Inhaberin der unter a) bezeichneten Grundschuld im Grundbuch“. 11 die Beklagte weiter zu verurteilen, sie von der Kostennote der Rechtsanwälte T3, N2 ##, ##### T4, vom 26.04.2007 in Höhe von 1.130,68 € mit der Nummer ##$###### freizustellen. 12 Die Antragsgegnerin beantragt, 13 den Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen. 14 Die Antragsgegnerin behauptet, Anlass für die Bürgschaft und Grundschuld sei nicht der Kontokorrentkredit aus 1995 gewesen, sondern bereits bestehende Darlehensverbindlichkeiten der GmbH bei der Antragsgegnerin. Im Rahmen einer Neuordnung des Engagements im Jahre 1995 seien die Sicherheitenverträge lediglich erneuert worden. Bei dem am 22.1.1999 geschlossenen Vertrag handele es sich um eine Umwandlung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft, welche lediglich als Vertragsänderung zu werten sei. 15 II. 16 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO bietet. 17 Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld gemäß § 812 BGB zu 18 Ein Rückübertragungsanspruch ergibt sich nicht bereits aus dem Grunde, weil die der Grundschuld zugrunde liegende Zweckerklärung unwirksam wäre. Denn die Zweckerklärung ist, soweit vorliegend streitgegenständlich, entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht überraschend. Eine formularmäßige Haftungserstreckung auf alle bestehenden und zukünftigen Forderungen bei Bestellung einer Grundschuld aus Anlass einer bestimmten Kreditaufnahme kann dann überraschend sein, wenn für Verbindlichkeiten eines Dritten gehaftet werden soll, auf dessen Handlungen der Sicherungsgeber keinen Einfluss hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2001, XI ZR 84/00; Urteil vom 20.03.2002, IV ZR 93/01). Zwar hat die Antragstellerin vorliegend nicht ausschließlich für sich, sondern auch für einen Dritten – die GmbH – Sicherheit geleistet. Die Antragstellerin war jedoch geschäftsführende Gesellschafterin der GmbH und konnte insofern selbst grundsätzlich maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfte der Gesellschaft ausüben. Insofern lag gerade nicht die Situation vor, dass der Sicherungsgeber keine Kenntnis von und keine Einflussnahme auf weitere Schulden des Dritten haben konnte. 19 Eine abweichende Beurteilung gilt auch nicht aufgrund der Behauptung der Antragstellerin, sie sei lediglich als „Strohfrau“ für ihren Lebensgefährten tätig geworden, da bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, welchen sich die behauptete Strohmanneigenschaft der Antragstellerin entnehmen ließe. 20 Letztlich kommt es hierauf aber auch nicht an; denn eine überraschende Klausel unterstellt, soweit auch künftige Forderungen der GmbH einbezogen sind, ändert dies nichts an der Wirksamkeit des verbleibenden Teils der Sicherungsabrede, da das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion insoweit keine Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1988, V ZR 75/87). Dies bedeutet, dass sich der Sicherungszweck zumindest auf den Kontokorrentkredit über DM 150.000,- bezieht, welcher nach Vortrag der Antragstellerin Anlass der Grundschuldbestellung gewesen sein soll. 21 Etwas anderes, d.h. ein Wegfall des Sicherungszwecks, ergibt sich auch nicht aufgrund des zwischen der Firma N GmbH und der Antragsgegnerin am 22.1.1999 geschlossenen Vertrages. Denn bei diesem Vertrag handelt es sich angesichts der vorgelegten Unterlagen um eine – im Zweifel gewollte (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.1999, IX ZR 287/98) - bloße Vertragsänderung hinsichtlich des Kontokorrents, nicht aber, wie die Antragstellerin meint, um eine Schuldumschaffung. Denn gemäß den „weiteren Darlehensbedingungen“ ist festgelegt, dass nach Auszahlung des Darlehens der Kontokorrent gelöscht wird, das Konto sodann auf Guthabenbasis zu führen ist. Insofern ist davon auszugehen, dass das Darlehen lediglich der Umfinanzierung der bisherigen Kontokorrentlinie dienen sollte, welche im Gegenzug gestrichen wurde. Dass dieser Vorgang mit der Vergabe einer neuen Kontonummer verbunden war ist ebenso ohne rechtliche Relevanz wie der Umstand, dass die GmbH zwischenzeitlich umfirmiert hatte, da mit der Namensänderung eine Änderung der (rechtlichen) Identität nicht verbunden ist. 22 Dass die Antragsgegnerin Rechte aus der Grundschuld aus den Gründen von Treu und Glauben nicht – mehr – geltend machen könnte, ist nicht ersichtlich. Insofern ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es Treu und Glauben widersprechen sollte, auf eine von einem ehemaligen Gesellschafter bestellte Sicherheit zurückzugreifen, auch wenn der Gesellschafter an der Gesellschaft nicht mehr beteiligt ist, sofern nur die Sicherheit wirksam bestellt ist. Ebenso wenig ist ersichtlich, aus welchen Gründen die Antragsgegnerin von einer behaupteten „Strohfrau“-Eigenschaft der Antragstellerin Kenntnis gehabt haben könnte. Auch die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde am 03.02.1999 kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht dahingehend verstanden werden, dass die Antragsgegnerin zum Ausdruck bringen wollte, die Antragsstellerin wegen ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft von sämtlichen Verbindlichkeiten freistellen zu wollen bzw. eine dingliche Sicherheit aufzugeben.