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Beschluss

6 T 256/08 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2008:0917.6T256.08.00
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Leitsätze

Zu den Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Gegenbeweisanträgen des Antragsgegners im selbstständigen Beweisverfahren.

Tenor

I.

Unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 04.09.2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 22.08.2008 dahin ergänzt, dass der/die noch zu bestimmende(n) Sachverständige(n) auch folgende Beweisfragen des Antragsgegners beantworten soll, wobei die Beauftragung des Sachverständigen insoweit davon abhängig ist, dass der Antragsteller den mit Beschluss vom 22.08.2008 geforderten Auslagenvorschuss einzahlt und darüber hinaus der Antragsgegner binnen einer Frist von 1 Monat ab Zustellung dieses Beschlusses einen Auslagenvorschuss von 500,00 € einzahlt:

1.

a) Soweit der Sachverständige den vom Antragsteller behaupteten Zustand der Wohnung feststellt: Handelt es sich bei dem festgestellten Zustand um einen nach einer Mietdauer von 10 Jahren normalen Abnutzungszustand?

b) Für den Fall, dass die Beweisfrage zu lit. a) verneint wird: Ist ausgeschlossen, dass der geltend gemachte Zustand schon bei Einzug des Antragsgegners im Jahre 1997 vorhanden war?

2.

Kann ausgeschlossen werden, dass der Riss in der Hauseingangstür sowie die ggf. sonstigen festgestellten Zustände in der Zeit zwischen dem Auszug (31.03.2008) und der Untersuchung durch den Sachverständigen aufgetreten ist/sind?

II.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Gegenbeweisanträgen des Antragsgegners im selbstständigen Beweisverfahren. I. Unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 04.09.2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 22.08.2008 dahin ergänzt, dass der/die noch zu bestimmende(n) Sachverständige(n) auch folgende Beweisfragen des Antragsgegners beantworten soll, wobei die Beauftragung des Sachverständigen insoweit davon abhängig ist, dass der Antragsteller den mit Beschluss vom 22.08.2008 geforderten Auslagenvorschuss einzahlt und darüber hinaus der Antragsgegner binnen einer Frist von 1 Monat ab Zustellung dieses Beschlusses einen Auslagenvorschuss von 500,00 € einzahlt: 1. a) Soweit der Sachverständige den vom Antragsteller behaupteten Zustand der Wohnung feststellt: Handelt es sich bei dem festgestellten Zustand um einen nach einer Mietdauer von 10 Jahren normalen Abnutzungszustand? b) Für den Fall, dass die Beweisfrage zu lit. a) verneint wird: Ist ausgeschlossen, dass der geltend gemachte Zustand schon bei Einzug des Antragsgegners im Jahre 1997 vorhanden war? 2. Kann ausgeschlossen werden, dass der Riss in der Hauseingangstür sowie die ggf. sonstigen festgestellten Zustände in der Zeit zwischen dem Auszug (31.03.2008) und der Untersuchung durch den Sachverständigen aufgetreten ist/sind? II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. G r ü n d e : Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache Erfolg. Das Beschwerdegericht folgt mit der Anordnung der Gegenbeweisanträge des Antragsgegners der weit überwiegend in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertretenen Ansicht, dass jedenfalls dann, wenn die Begutachtung noch nicht begonnen hat, das zusätzliche Beweisthema mit dem Primär-Beweisthema im sachlichen Zusammenhang steht, die Frage durch den gleichen Sachverständigen beurteilt werden kann und ihre Einbeziehung in die Beweisaufnahme zu keiner wesentlichen Verfahrensverzögerung führt, auch der Beweisantrag des Antragsgegners im selbständigen Beweisverfahren zulässig ist (vgl. OLG Koblenz BauR 2008, 570; OLG Frankfurt BauR 2008, 1183 ff.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.07.2008 – 7 W 31/08, zit. nach juris; OLG Düsseldorf BauR 2004, 1657 ff. und BauR 1996, 759; OLG Köln, Beschl. v. 06.12.2004 – 15 W 59/04, zit. nach juris; OLG Dresden BauR 2003, 1617; OLG Hamm BauR 2003, 1763 ff.; HansOLG MDR 2001, 1012 f.; OLG Nürnberg MDR 2001, 51 f.; OLG Jena MDR 1997, 1160; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. [2007], § 485 Rdnr. 3; MünchKommZPO/Schreiber, 3. Aufl. [2008], § 485 Rdnr. 24; Musielak/Huber, ZPO, 5. Aufl. [2007], § 485 Rdnr. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. [2008], § 485 Rdnr. 5; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl. [2006], vor § 485 Rdnr. 8, § 486 Rdnr. 41; Thoms/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl. [2007], § 485 Rdnr. 1). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben, so dass der Antragsgegner – mit Rücksicht auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Tatsachenfeststellung zwischen den selben Parteien - berechtigt ist, Gegenanträge zur Beweisaufnahme zu stellen. Soweit dies die Gegenanträge betrifft, obliegt ihm nach § 17 Abs. 1 GKG die Einzahlung eines Auslagenvorschusses (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.10.2007 – 9 W 27/07 -, zit. nach juris; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1024). Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten ist im selbständigen Beweisverfahren nicht veranlasst.