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Beschluss

15 W 59/04

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2004:1206.15W59.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zu 1) und 2) wird der Be-schluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 06.10.2004- 7 H 30/03- teilweise abgeändert und hinsichtlich der darin enthaltenen weiteren Beweisfragen wie folgt ergänzt: Wie sind die festgestellten Schäden nach der technischen Verursachung zwischen den Antragsgegnern zu 3), 4) und 5) aufzuteilen? 1 G r ü n d e : 2 Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zu 1) und 2), mit der sich diese gegen die Zurückweisung ihrer unter der Nummer 2) in ihrem Schriftsatz vom 26.5.2004 gestellten Beweisfrage (Bl. 292 d.A.) wenden, ist zulässig. Dabei geht der Senat mit dem Landgericht, das die Beweiserhebung bereits in seinem Beweisbeschluss vom 26.09.2003 (Bl. 161ff d.A.) auch auf Beweisfragen von Seiten der Antragsgegner erstreckt hat, davon aus, dass im selbständigen Beweisverfahren Gegenanträge zur Erweiterung bzw. Ergänzung des Beweisthemas gestellt werden dürfen; auf dieser Basis ist im Falle der teilweisen Zurückweisung eines vermeintlich unzulässigen Gegenantrags wie hier auch eine Beschwerdebefugnis des von der Abweisung betroffenen Gegners nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gegeben. 3 Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, nachdem die Antragsgegner zu 1) und 2) mit ihrer Beschwerdeschrift vom 25.10.2004 (Bl. 321 d.A.) und -deutlicher noch- ihrem Schriftsatz vom 29.11.2004 (Bl. 326 d.A.) klargestellt haben, dass sie lediglich eine technische Quotenfeststellung verfolgen. Es entspricht herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. hierzu OLG München BauR 1998, 363 sowie Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Auflage, Rdn. 31, jeweils mit weiteren Nachweisen), dass zu der im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens zulässigen Feststellung der Ursache eines Schadens neben der Feststellung der hierfür verantwortlichen Personen, soweit sie an dem selbständigen Beweisverfahren beteiligt sind, auch deren technische Verantwortlichkeit im Rahmen einer Verursachungsquote rechnen kann. Einem späteren Hauptsacheprozess ist dann vorbehalten, die dem Sachverständigenbeweis zugängliche Verursachungsquote rechtlich zu würdigen, wobei ein solcher Prozess gegebenenfalls gerade durch die bereits im selbständigen Beweisverfahren erfolgte Klärung der technischen Verursachungsanteile zu vermeiden sein wird, § 485 Abs. 2 ZPO. Grundlage einer sachverständigerseits erfolgenden Zuweisung von technischen Verursachungsanteilen ist die Prüfung, ob und inwieweit Planungs-, Ausschreibungs-, Bauüberwachungs- und/oder Ausführungsfehler als Ursache der streitgegenständlichen Schäden in Betracht kommen. Hierzu sind von dem Sachverständigen H. in seinem Gutachten vom 25.3.2004 (Bl. 191 ff d.A.) bereits Feststellungen getroffen worden, so dass die ergänzende Beweiserhebung hierauf aufbauen kann. 4 Eine Kostenentscheidung ist- anders als im Falle einer erfolglosen Beschwerde, bei der § 97 Abs. 1 ZPO zur Anwendung kommt (Zöller/Herget, ZPO- Kommentar, 24. Auflage, § 490 Rdn. 5) – nicht veranlasst, weil eine auf das selbständige Beweisverfahren bezogene Kostenerstattung- abgesehen von derzeit noch nicht absehbaren Ausnahmen- grundsätzlich nur und erst im Hauptsacheprozess möglich ist. 5 Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 €