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Urteil

18 O 242/08

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Geschädigter kann nach § 249 Abs. 2 BGB Ersatz der für die Schadensbehebung erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. • Zur Ermittlung des angemessenen Normaltarifs ist der Schwacke-Automietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO heranzuziehen. • Ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif ist als Ausgleich für typische unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters erstattungsfähig. • Tatsächlich angefallene Nebenkosten sind zusätzlich ersatzfähig, soweit sie nachgewiesen und nicht bestritten sind.
Entscheidungsgründe
Ersatzfähige Mietwagenkosten: Schwacke-Modus-Tarif plus 20% Unfallersatzaufschlag • Ein Geschädigter kann nach § 249 Abs. 2 BGB Ersatz der für die Schadensbehebung erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. • Zur Ermittlung des angemessenen Normaltarifs ist der Schwacke-Automietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO heranzuziehen. • Ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif ist als Ausgleich für typische unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters erstattungsfähig. • Tatsächlich angefallene Nebenkosten sind zusätzlich ersatzfähig, soweit sie nachgewiesen und nicht bestritten sind. Die Klägerin betreibt eine Autovermietung und forderte aus abgetretenem Recht die Erstattung von Mietwagenkosten für zehn Ersatzanmietungen nach Verkehrsunfällen. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung der jeweiligen Unfallgegner und war unstreitig voll haftpflichtpflichtig. Die Unfallgeschädigten traten ihre Ersatzansprüche an die Klägerin ab, die seit 2000 Forderungen einzieht. Die Klägerin rechnete die ersatzfähigen Kosten nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel im Modus-Tarif zuzüglich eines pauschalen Aufschlags von 20 % und forderte hierfür Restbeträge in Höhe von insgesamt 5.390,93 €. Die Beklagte zahlte nur teilweise und hielt die Schwacke-Grundlage sowie den pauschalen Aufschlag für nicht tragfähig, berief sich auf eine Untersuchung des Fraunhofer-Instituts und beantragte Klageabweisung. • Anspruchsgrundlage sind §§ 7 Abs.1 StVG, 249 Abs.2 BGB i.V.m. § 3 Nr.1 PflVG und § 398 BGB für abgetretene Ansprüche. • Nach § 249 Abs.2 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch Mietwagenkosten, jedoch nur in der Höhe, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Dritter für zweckmäßig und notwendig halten darf. • Zur Ermittlung des angemessenen Normaltarifs nach § 287 ZPO ist der Schwacke-Automietpreisspiegel im Modus-Tarif für das jeweilige PLZ-Gebiet als geeignete Schätzgrundlage anzusehen; eine gesonderte Sachverständigenaufklärung wäre unverhältnismäßig. • Die von der Beklagten angeführte Fraunhofer-Untersuchung ist nicht überzeugend genug, um die bisherige Rechtsprechung aufzugeben; Insbesondere fehlt eine hinreichende regionale Streuung und Aktualität der Fraunhofer-Erhebung. • Auf den nach Schwacke ermittelten Normaltarif kann ein pauschaler Zuschlag von 20 % erhoben werden, um typische unfallbedingte betriebswirtschaftliche Mehrkosten des Vermieters (Vorfinanzierung, Ausfallrisiko, Vorhaltung, Notdienst) zu berücksichtigen; es kommt dabei nicht darauf an, ob jede einzelne Mehrleistung konkret angefallen ist. • Tatsächliche, nachgewiesene Nebenkosten sind zusätzlich erstattungsfähig, soweit die Beklagte sie nicht bestritten hat. • Die so ermittelten Beträge begrenzen die Erstattungsansprüche; ursprüngliche Rechnungen bleiben maßgeblich, wenn sie niedriger als die nach Schwacke ermittelten Werte sind. • Die Klägerin hat daher den restlichen Zahlungsanspruch in der im Tenor genannten Höhe bewiesen; Verzinsung beginnt 30 Tage nach Rechnungsstellung gemäß § 286 Abs.3 BGB. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist zur Zahlung von 5.390,93 € an die Klägerin sowie zur Verzinsung der einzelnen Restbeträge ab den im Tenor genannten Zeitpunkten verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Begründend hat das Gericht den Schwacke-Automietpreisspiegel im Modus-Tarif als geeignete Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO angenommen und einen pauschalen Aufschlag von 20 % für typische unfallbedingte Mehrkosten des Mietwagenvermieters als erstattungsfähig zugrunde gelegt; zusätzlich erstattungsfähig sind nachgewiesene Nebenkosten. Schlussfolgernd gewinnt die Klägerin, weil die ersatzfähigen Mietwagenkosten nach dieser Berechnung die von der Beklagten bereits geleisteten Teilzahlungen übersteigen.