Urteil
18 O 131/08
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2008:1230.18O131.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.110,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 93,69 Euro seit dem 04.07.2007, aus 89,78 Euro seit dem 19.09.2007, aus 91,59 Euro seit dem 06.10.2007, aus 1105,28 Euro seit dem 23.12.2007, aus 315,83 Euro seit dem 27.01.2008, aus 1014,85 Euro seit dem 21.02.2008, aus 185,94 Euro seit dem 21.02.2008, aus 321,99 Euro seit dem 04.03.2008, aus 707,82 Euro seit dem 17.03.2008, aus 152,55 Euro seit dem 26.04.2008 und aus 30,91 Euro seit dem 28.04.2008 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 80 % und die Klägerin zu 20 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Parteien streiten über die Einstandspflicht der Beklagten für den sog. Unfallersatztarif. Die Klägerin betreibt eine Autovermietung und besitzt seit dem 24.01.2000 eine Erlaubnis zum geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der außergerichtlichen Einziehung. Sie begehrt aus abgetretenem Recht unfallgeschädigter Eigentümer die Erstattung von Mietwagenkosten, die infolge von 11 Verkehrsunfällen entstanden sind. Die Unfallgeschädigten mieteten bei der Klägerin jeweils ein Ersatzfahrzeug an und traten ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung der Unfallgegner. Sie ist bei diesen 11 Verkehrsunfällen für die entstandenen Schäden voll eintrittspflichtig. 3 Die Klägerin übersandte der Beklagten 11 Rechnungen, welche die Beklagte nur teilweise beglich. Wegen der Einzelheiten der Rechnungsdaten, der beglichenen Teilbeträge sowie der Berechnung der noch offenen Forderungen wird auf die Klageschrift (Bl. 1 ff. d.A.) und die Anlage "Forderungsaufstellung G ./. K. LG Bonn" Bezug genommen. Dabei macht die Klägerin nicht in allen Fällen die Rechnungsbeträge abzüglich der Teilzahlungen geltend, sondern sie geht bei der Klage von den in den Tabellen Seite 11 ff. der Klageschrift nach der Schwacke-Liste errechneten Maximalsummen aus, sofern diese niedriger liegen als die ursprünglich an die Geschädigten geschriebenen Rechnungen (siehe auch Blatt 2-3 der vorzitierten Anlage). Bei ihrer Berechnung der Maximalsummen legt die Klägerin jeweils die entsprechenden Werte der als Anlage beigefügten Schwacke-Listen 2007 zuzüglich eines Aufschlags von 20 % zugrunde. Aus welchen der aufgelisteten Zahlen die Klagesumme von 6.507,68 Euro resultieren soll, ist rechnerisch nicht näher dargelegt. 4 Die Rechnungen enthalten darüber hinaus Nebenkosten für Kaskoversicherungen, Zustellkosten, Winterreifen und Kosten für Zusatzfahrer. Hinsichtlich der Nebenkosten Zustellen/Abholen, Winterreifen und Zusatzfahrer, welche eine Gesamtsumme von ca. 2000,00 Euro ergeben, haben sich die Parteien vergleichsweise dahin geeinigt, dass die Beklagte hierfür 1000,00 Euro bezahlt und die Gerichtskosten insoweit geteilt werden (vgl. Bl. 203, 207, 208 d.A.). 5 Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden über die Zahlungen der Beklagten hinausgehende Ansprüche zu. Sie orientiert sich bei deren Berechnung an der bisherigen Rechtsprechung, wonach der angemessene Mietpreis nach dem Modus-Tarif des Schwacke-Automietpreisspiegels für das jeweilige Postleitzahlengebiet nebst einem pauschalen Zuschlag von 20 % für betriebswirtschaftliche Mehrkosten der sog. Unfallersatzwagenvermieter berechnet werden darf, worauf noch die im Einzelfall tatsächlich angefallenen Nebenleistungen des Vermieters auf Basis der Schwacke-Liste hinzugerechnet werden dürfen. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.507,68 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 143,69 Euro seit dem 04.07.2007, aus 155,31 Euro seit dem 19.09.2007, aus 252,67 Euro seit dem 06.10.2007, aus 1.457,28 Euro seit dem 23.12.2007, aus 470,83 Euro seit dem 27.01.2008, aus 1.294,85 Euro seit dem 21.02.2008, aus 442,84 Euro seit dem 21.02.2008, aus 616,99 Euro seit dem 04.03.2008, aus 967,82 Euro seit dem 17.03.2008, aus 262,55 Euro seit dem 26.04.2008 und aus 442,84 Euro seit dem 28.04.2008 zu zahlen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie macht geltend, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da die Abtretungen wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig seien. In Fall 5 T (oder in Fall 4 X) akzeptiere sie die Inanspruchnahme eines Mietwagens für lediglich 5 Tage. Im wesentlichen wehrt sich die Beklagte gegen die Höhe der von ihr zu zahlenden Mietwagenkosten und vertritt die Ansicht, der Klägerin stünden keine weiteren Zahlungsansprüche zu. Diese müsse beweisen, dass den Geschädigten kein günstigerer Tarif zugänglich war. Ein Gutachten des Herrn Dr. Y (Anlage G1A und G2A), zwei weitere Gutachten des Prof. Dr. L (Anlage G15 und G16), eine Recherche eines Herrn U (Anlage G12) sowie eine Untersuchung des Fraunhofer – Instituts (Anlage G18) habe ergeben, dass die in der Schwacke-Liste aufgeführten "Normaltarife" deutlich zu hoch seien. Eine eigene Recherche im Internet habe auch ergeben, dass eine Anmietung der hier fraglichen Fahrzeuge tatsächlich erheblich günstiger sei. Außerdem habe die Klägerin nicht näher dargelegt, dass der Aufschlag von 20 % gerechtfertigt sei. Sie selbst sei der Ansicht, eine Überschreitung des Normaltarifs sei unfallbedingt aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht erforderlich. 11 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 18.09.2008 verwiesen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 13 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 5.110,23 Euro aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 398 BGB. 14 Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da die Geschädigten ihre Ansprüche wirksam an sie abgetreten haben. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz schon deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin die erforderliche Inkassoerlaubnis besitzt (Anlage zur Klageschrift Bl. 1 ff. d.A.). 15 Soweit die Beklagte hinsichtlich eines Falles die Anzahl der Tage für einen Mietwagen nicht "anerkennen" will, ist ihr Sachvortrag hierzu widersprüchlich (auf Bl. 41 d.A. macht sie dies für Fall 4; auf Bl. 31 d.A. hingegen für Fall 5 geltend). Darüber hinaus enthält die Aussage, nur 5 Tage anzuerkennen, kein konkretes Bestreiten einer bestimmten Tatsache. Insbesondere ist unklar, ob sie den Anfall weiterer Tage oder nur deren Erforderlichkeit bestreiten will oder ob sie einen anderen Einwand gegen die weiteren Tage erhebt, so dass diese Äußerung unbeachtlich ist. 16 Im Wesentlichen streiten die Parteien um die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten. 17 1.) 18 Nach § 249 Abs. 2 BGB kann ein Geschädigter vom Schädiger den zur Schadenskompensation erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu den Kosten der Schadensbehebung nach einem Verkehrsunfall gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges. Allerdings sind die Mietkosten nicht unbegrenzt erstattungsfähig, sondern nur soweit ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 160/04; Urteil vom 19.04.2005 – VI ZR 37/94). Ein gegenüber dem normalen Tarif für Selbstzahler ("Normaltarif") erhöhter "Unfallersatztarif" kann erforderlich i.d.S. sein, wenn die Mehrkosten aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sind, d.h. auf unfallbedingten Mehrleistungen des Vermieters beruhen (BGH, Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 160/04). 19 2.) 20 Das Gericht schließt sich hinsichtlich der konkreten Berechnung der ersatzfähigen Kosten auch zur Aufrechterhaltung einer einheitlichen Rechtsprechung im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln nach wie vor der bisherigen und den Parteien bekannten Berechnungsweise an (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 – 19 U 181/06; Beschluss 15.07.2008 – 4 U 1/08; LG Bonn Urteil vom 12.10.2007 – 18 O 173/07, Urteil vom 08.09.2007 – 18 O 174/07, Urteil vom 02.02.2007 – 231/06; Beschluss vom 04.04.2008 – 4 U 1/08 sowie LG Bonn, Urteil vom 21.06.2007 – 9 O 110/07, Urteil vom 25.04.2007 – 5 S 197/06, Urteil vom 16.12.2008 – 18 O 242/08). 21 Der auf dem Markt übliche "Normaltarif" kann gemäß § 287 ZPO auf Grundlage eines anerkannten Automietpreisspiegels geschätzt werden. Das Gericht darf die Höhe des Schadens nach § 287 ZPO schätzen, wenn die Beweiserhebung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Ein Sachverständiger müsste die Automietpreise für die jeweiligen Regionen feststellen. Dies könnte er nur durch aufwendiges Befragen der Autovermieter. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht unverhältnismäßig, da eine entsprechende Analyse des Marktes für das gesamte Bundesgebiet differenziert nach Postleitzahlen erfolgt und im Schwacke-Automietpreisspiegel festgehalten ist. 22 Die dem Gericht seitens des Beklagten vorgelegten Angebote von V und F sind auch nicht geeignet, eine bestimmte Schadenshöhe verlässlich zu beweisen, da sie ausschließlich im Internet und für einen anderen als den hier maßgeblichen Zeitraum eingeholt wurden, sich die Anmietstationen nicht immer in angemessener Nähe zum Wohnort der Geschädigten befinden und die Preise keinerlei Auskunft über Zusatzkosten, Mietbedingungen etc. enthalten. 23 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Schwacke-Automietpreisspiegel im Modus-Tarif für das jeweilige Postleitzahlengebiet nach wie vor eine geeignete Schätzgrundlage (BGH Urteil 24.06.2008 – VI ZR 234/07). Es mag zwar sein, dass der Modus nicht exakt den Durchschnittspreis wiederspiegelt, da bei der Erhebung nicht berücksichtigt wird, in welchem Umfang die Anbieter mit ihrem jeweiligen Angebot auf dem Markt vertreten sind. Gleichwohl dürfte er ein möglichst realistisches Abbild der Marktlage wiedergeben, sofern es auf dem Markt, insbesondere auch auf dem Internetmarkt, überhaupt noch eine konstante Preisbildung gibt. Für die Schwacke-Liste spricht vor allem die große Anzahl an Befragungen und berücksichtigten Preisen, die Abbildung regionaler Unterschiede durch Differenzierung nach dreistelligen Postleitzahlbezirken sowie die umfassende Berücksichtigung sämtlicher möglicher Preisbestandteile. 24 Es ist nicht ersichtlich, dass die von den Versicherern in Auftrag gegebene Untersuchung des Fraunhofer-Instituts auf überzeugendere Weise zu verlässlicheren Schätzungsgrundlagen gekommen ist. Entscheidender ist jedoch, dass die Untersuchungen mit Differenzierung nach zwei Ziffern der PLZ bei weitem nicht so breit gestreut waren, wie sie es bei den nach drei PLZ – Gebieten strukturierten Ermittlungen von Schwacke gewesen sind. Die Fraunhofer – Untersuchungen geben zum weit überwiegenden Teil nur Auskunft über 6 Internetanbieter. Marktkonformer dürften dagegen jene Preise sein, die breit gestreut, möglichst ortsnah und unter der Prämisse eingeholt worden sind, dass der Wagen möglichst sofort zur Verfügung stehen muss. Längere Vorbuchungsfristen werden dem Markt für schnell zur Verfügung stehende Unfallersatzwagen nicht gerecht. Die mit einer solchen Vorbuchungsfrist ermittelten Preise dürfen deshalb nicht in die Vergleichsbetrachtung einbezogen werden. Darüber hinaus hat die Fraunhofer –Studie Preise für Aufschläge und Zuschläge, welche wesentliche Teile eines Endpreises darstellen können, unberücksichtigt gelassen. Die Kammer folgt deshalb nicht der von den anderen Senaten abweichenden Auffassung des 6. Senats des OLG Köln. 25 Auch die seitens der Beklagten angeführten weiteren Gutachten des Herrn Dr. Y und des Herrn Prof. Dr. L geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Wie sie selbst vorträgt, betrifft das Gutachten des Herrn Prof. Dr. L gerade nicht den Raum C, sondern den Bezirk des AG W, weswegen das Gutachten kaum übertragbar ist und verlässliche Aussagen über Normalpreise im hiesigen Bezirk nicht zu treffen vermag. Die vorgelegte Recherche des Herrn U betrifft den Raum B und ist damit ebenfalls für den vorliegenden Fall nicht aussagekräftig. Eine weitere allgemeine Ausarbeitung des Herrn Dr. L trifft ausdrücklich gar keine Aussage dazu, ob die Schwacke-Liste zutreffend ist. Das Gutachten des Herrn Dr. Y, welches dem Gericht nur auszugsweise vorgelegt wurde, differenziert schon nicht hinreichend nach regionalen Unterschieden. Innerhalb dieser Studie, welche für ganz Deutschland gelten soll, wird für den gesamten Großraum West nur ein einheitlicher Preismittelwert bzw. Modus-Wert ermittelt. Grundlagen der Erhebung sind nicht mitgeteilt worden. Folglich ist keines der vorgelegten Gutachten geeignet, ernsthafte Zweifel an der Heranziehung der Schwacke-Liste zu begründen. 26 Auf den als Normalpreis ermittelten Wert darf – wie von nahezu allen Gerichten praktiziert – für den Unfallersatzwagenvermieter ein angemessener pauschaler Aufschlag vorgenommen werden. Dieser rechtfertigt sich aus den typischerweise bei einer Unfallersatzanmietung anfallenden Mehrkosten für den Vermieter. Zu diesen typischen Mehrleistungen gehören etwa die Vorfinanzierung, das Ausfallrisiko, die Vorhaltung schlechter ausgelasteter Fahrzeuge und das Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes (so schon LG Bonn, Urteil vom 07.09.2007 – 18 O 174/07 und Urteil vom 12.10.2007 – 18 O 173/07; siehe auch zuletzt BGH - Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07). Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob diese Mehrleistungen im konkreten Einzelfall immer aktuell geworden sind. Der Sinn der Pauschale besteht ja gerade darin, die typischerweise beim Unfallwagenersatzvermieter zu erwartenden Mehrkosten mit einem bestimmten Prozentsatz aufzufangen. Hinsichtlich der Höhe dieses Prozentsatzes soll es bei den 20 % verbleiben, die im Bezirk des OLG Köln auf der Basis des Urteils des 19. Zivilsenats ( NZV 2007, 199 ff.) durchgehend als angemessen angesehen werden. 27 Nicht zu beanstanden ist im Rahmen von § 287 ZPO auch, dass die Klägerin für alle Fälle die Schwacke-Liste 2007 zugrunde gelegt hat, obwohl die Anmietung teils im Jahre 2008 erfolgte. Aufgrund der fortschreitenden Preisentwicklung kann sich dies rechnerisch nur zugunsten der Beklagten auswirken. 28 3. 29 Darüber hinaus sind tatsächlich angefallene Nebenkosten, hier insbesondere die unbestritten angefallenen Kaskoversicherungskosten, ersatzfähig, die von der Klägerin auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2007 berechnet wurden. 30 4. 31 Die so ermittelten Kosten begrenzen den Schadensersatzanspruch der Klägerin. Die ursprünglichen Rechnungen bleiben maßgeblich, soweit diese hinter den nach Schwacke ermittelten Werten zurückbleiben (Fälle 2, 3, 7 der Anlage zur Klageschrift). Demnach ergeben sich folgende, restliche Abrechnungsbeträge: 32 Schwacke oder Rechnungs-preis (R) 20 % Schwacke Kaskoversicherung Schwacke oder Rechnung (R) Geleistete Zahlungen Summe 1. I 270,00 54,00 66,00 -296,31 93,69 2. Q (R) 284,48 0 54,30 -249,00 89,78 3. N (R) 310,35 0 62,08 -280,84 91,59 4. X 1022,78 204,56 234,00 -356,06 1105,28 5.T 520,11 104,02 132,00 -440,30 315,83 6.J 1265,00 253,00 312,00 -815,15 1014,85 7.S (R) 431,04 0 84,05 -329,15 185,94 8. von Z 470,87 94,17 108,00 -351,05 321,99 9. D 1040,22 208,04 264,00 -804,44 707,82 10. M 318,02 63,60 72,00 -301,07 152,55 11. A 178,50 35,70 44,00 -227,29 30,91 Summe: 4110,23 33 Inklusive der vereinbarten Nebenkosten von 1.000,00 Euro beläuft sich der Anspruch der Klägerin folglich auf 5.110,23 Euro. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage weitere ca. 400 Euro fordert (6.507,68 Euro abzüglich 4.110,23 Euro Kosten für Miete und Versicherungen und weiterer Nebenkosten von ca. 2000,00 Euro), ist unklar, woraus diese Differenz resultiert, da eine rechnerisch nachvollziehbare Darlegung der Klagesumme von 6.507,68 Euro fehlt, was zu Lasten der Klägerin geht. 34 Die Verzinsung der einzelnen Restforderungen tritt jeweils 30 Tage nach Rechnungsstellung ein (§ 286 Abs. 3 BGB). Im Hinblick darauf, dass nach dem Willen der Parteien die bezeichneten Nebenkosten mit der Zahlung eines Betrages von 1.000,00 Euro abgegolten sein sollen, waren hier nur noch die verbleibenden streitigen Forderungen zu verzinsen. 35 Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 92, 708 Nr. 11, 709 ZPO. Bei der Berechnung der Kostenquote hat das Gericht berücksichtigt, dass der Beklagte auf die geforderten 6.507,68 Euro ohne Berücksichtigung der vergleichsweise abgegoltenen Nebenkosten 4.110,23 Euro zahlen muss. Hinsichtlich dieser Nebenkosten im Wert von ca. 2000 Euro hatten die Parteien eine hälftige Kostentragung vereinbart, so dass rechnerisch jede Partei mit weiteren 1.000 Euro zu belasten ist. Zusätzlich ist der Klägerin eine rechnerische Zuvielforderung von ca. 400 Euro anzulasten. 1.400,00 Euro stellen ca. 20 % der Klageforderung dar, während 4.110,23 Euro zzgl. 1.000,00 Euro ca. 80 % der Klageforderung ergeben.