Urteil
5 S 289/08 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2009:0304.5S289.08.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 21.10.08 - 10 C 131/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1,765,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.08 zu zahlen sowie den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 229,55 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 21.10.08 - 10 C 131/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1,765,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.08 zu zahlen sowie den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 229,55 € freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand I. Der Kläger begehrt von den Beklagten vollen Ersatz für einen Schaden an seinem Pkw, der durch einen Unfall auf dem Werksgelände der Beklagten zu 2) verursacht wurde. Es kam zu einem Zusammenstoß mit einem vom Beklagten zu 1) gesteuerten Gabelstapler der Beklagten zu 2). Der Kläger war auf das Gelände der Beklagten zu 2) gefahren, auf dem sich auch ein Verkaufsraum befindet, um dort zuvor erworbene und zur Abholung bereitgestellte Blumenkübel von hohem Gewicht in sein Auto zu laden. . Dabei setzte er zuletzt rückwärts, während der Beklagte zu 1) mit dem Gabelstapler vorwärts fuhr. Durch die transportierten Paletten war diesem die Sicht nach vorne völlig genommen. Er hat das Fahrzeug des Klägers in der Annäherung nicht gesehen. Die Einfahrt auf das Gelände der Beklagten zu 2) ist nicht verboten. Ein Schild "Vorsicht Ladeverkehr", wie auf dem Foto BI. 24 zu sehen, befand sich dort im Unfallzeitpunkt nicht. Am Verkaufsshop befindet sich ein kleines Schild mit einem Hinweis, man solle auf Gabelstapler achten. Parken ist auf dem Gelände verboten. Die Beklagten haben vorgerichtlich 50 % des Schadens ausgeglichen. Das Amtsgericht hat die auf die restlichen 50 % gerichtete Klage abgewiesen, weil es einen hälftigen Mitverschuldenanteil des Klägers angenommen hat. Dieser habe sich erkennbar in den Arbeitsbereich von Ladevorgängen durch Gabelstapler begeben ohne sicherzustellen, dass er vom Fahrer des Gabelstaplers gesehen wird bzw. ohne auf sich aufmerksam zu machen. Der Kläger rügt mit der Berufung, das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte zu 2) einen Verkauf für Endkunden in dem Hof eingerichtet habe und der Kunde zwangsläufig die Waren im Hof abholen müsse. Die Einfahrt auf das Gelände sei, anders als in dem vom Amtsgericht zitierten Fall des OLG Celle, erlaubt. Zudem habe das Amtsgericht nicht gewürdigt, dass der Beklagte zu 1) sich noch gar nicht im Ladevorgang befunden habe, als er, der Kläger, zunächst vorwärts auf den Hof gefahren sei. Er habe die Bewegung des Gabelstaplers daher nicht voraussehen können, Zudem stehe fest, dass der Beklagte zu 1) sich vor Beginn des Ladevorgangs nicht vergewissert habe, ob die Strecke vor ihm frei sei. Auch habe er durch die Art der Ladung grob fahrlässig gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 21.10.08 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Rheinbach - 10 C 131/08 - die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.765,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.08 zu zahlen sowie den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 229,55 € freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das Urteil und verweisen auf die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO und den sich daraus ergebenden Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Klägers. II. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Beklagten schulden dem Kläger vollen Ersatz für den Unfallschaden vom 11.02.08 auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 2). 1. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 2) eine Halterhaftung nach § 7 StVG trifft und der Gabelstapler unter die Vorschrift des § 8 Nr. 1 StVG fällt. Denn die Beklagte zu 2) haftet jedenfalls aus § 831 BGB und aus den §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 280, 278 BGB. Aus dem mit dem Kläger geschlossenen Kaufvertrag folgt die Nebenpflicht, dem Käufer das gefahrlose Abholen der Ware an dem Ort zu ermöglichen, an dem sie die Waren dem Kunden bereitstellt. Der Beklagte zu 1) haftet als Fahrer des Gabelstaplers aus § 823 Abs. 1 BGB und die Beklagte zu 3) als Pflichtversicherer. a) Das Verschulden der Beklagten zu 2) ergibt sich daraus, dass sie Ladeverkehr mit Gabelstaplern in dem Bereich zulässt, der auch dem Kundeverkehr eröffnet ist, ohne in ausreichendem Maße Vorkehrungen zum Schutz der Kunden zu treffen. Die Zufahrt auf das Betriebsgelände ist für Kunden nicht eingeschränkt. Aus der Art der von der Beklagten zu 2) vertriebenen Waren, u.a. schwere Pflanztöpfe, geht zudem hervor, dass diese von den Kunden mit dem Fahrzeug abtransportiert werden müssen. Unwidersprochen hat die Beklagte zu 2) dem Kläger auch kein Transportmittel bereitgestellt, mit dem die Beförderung der Waren zu einem außerhalb des Geländes geparkten Fahrzeug ermöglicht wird. Der Ort, an dem der Kläger die Waren zur Abholung abgestellt hatte, befand sich in unmittelbarere Nähe des Verkaufsraums. In diesem Bereich und im Zusammenhang mit einem aktuellen Verkaufsvorgang treffen die Beklagte zu 2) besondere Sorgfaltspflichten, denen sie durch das Hinweisschild am Verkaufsshop, auf dem u.a. vor Ladeverkehr gewarnt wird, nicht genüge getan hat. b) Dem Beklagten zu 1) ist ein grob fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen. Denn ihm war als Mitarbeiter der Beklagten zu 2) bekannt, dass Kunden regelmäßig das Werksgelände aufsuchen, um dort Waren abzuholen. Bevor er den Ladevorgang beginnt, hätte er sich daher in besonderem Maße versichern müssen, dass die zurückzulegende Strecke frei ist. Dass er dies nicht getan hat, kann als erwiesen angesehen werden. Denn der Kläger hat in Übereinstimmung mit dem Beklagten zu .1) bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht geschildert, dass der Beklagte zu 1) sich vor Beginn des Ladevorgangs noch neben seinem Arbeitsgerät stehend, mit jemandem unterhalten hat. Diese Beobachtung hätte der Kläger nicht machen können, wenn er - wie die Beklagten behaupten, - zügig durch das Tor des Betriebsgeländes zur Kollisionsstelle zurückgesetzt hätte in einem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 1) bereits mit dem Ladevorgang begonnen hatte. Der Beklagte zu 1) hat zudem eingeräumt, den gesamten Fahrvorgang des Klägers nicht gesehen zu haben, was angesichts der Beladung des Gabelstaplers mit mehreren Paletten, über die er nicht hinwegsehen konnte und die in Fahrtrichtung gestapelt waren, nicht verwunderlich ist. In dieser Situation ist auch eine - unstreitig jedenfalls einige Meter lange - Fahrstrecke mit dem Gabelstapler in einen Bereich hinein, in dem mit Kundenverkehr zu rechnen ist, grob sorgfaltswidrig. c) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts vermag die Kammer allenfalls einen ganz geringfügigen Mitverschuldensanteil des Klägers zu erkennen. Soweit das Amtsgericht ein hälftiges Mitverschulden des Klägers darin gesehen hat, dass er sich erkennbar in den Bereich eines Ladevorgangs hineinbegeben hat, so kann die Kammer dem nicht folgen. Anders als in dem vom Amtsgericht zitierten Fall des OLG Celle (Urteil vom 14.09.2000, 14 U 251/99) ist hier der Kläger nicht ohne erkennbaren Anlass trotz Verbots auf ein Werksgelände gefahren. Auch war der Gabelstapler bei Einfahrt des Klägers auf das Werksgelände noch von der Stelle, wo der Kläger die Waren abgestellt hatte, entfernt, so dass sich die vom Ladeverkehr allgemein ausgehende Gefahr aus Sicht des Klägers nicht konkretisiert hatte. Es ist nicht bewiesen, dass der Kläger den Ladevorgang des Gabelstapler erkennen und dessen Bewegung vorhersehen konnte. Was die besonderen Sorgfaltsanforderungen an den rückwärts Fahrenden anbelangt, so kommt der Verhaltensregel des § 9 Abs. 5 StVO auf einem Werksgelände, auf dem das Einladen von Waren für Kunden gestattet ist, weniger Bedeutung zu als im öffentlichen Verkehrsraum. Gerade in dem Bereich, in dem Kunden die zuvor erworbenen Waren abholen, ist damit zu rechnen, dass rückwärts rangiert wird. Der Fall, dass der rückwärts Fahrende mit einem Gabelstapler kollidiert, dessen Sicht in Fahrtrichtung völlig aufgehoben ist, stellt eine derart außergewöhnliche Situation dar, dass hier der Anscheinsbeweis zu Lasten des rückwärts Fahrenden nicht greift. Ein Verschulden des Klägers in dem Sinne, dass er eine längere Strecke zügig zurückgesetzt hätte, ohne auf den Gabelstapler zu achten, haben die Beklagten nicht bewiesen. Auch eine Haftung des Klägers in Höhe der einfachen Betriebsgefahr kommt vorliegend nicht in Betracht. Es entspricht vielmehr der Billigkeit, eine nicht erheblich ins Gewicht fallende mitursächliche Betriebsgefahr bei der Abwägung außer Betracht zu lassen, wenn die einfache Betriebsgefahr durch eine aufgrund grob fahrlässigen Handelns des Schädigers in besonderem Maße erhöhte Betriebsgefahr völlig in den Hintergrund gedrängt wird (BGH NJW 1990, 1850; Palandt-Heinrichs, 67. Auf!. § 254 Rz. 63, 69). So ist die Sachlage hier. Die Fahrt mit einem Gabelstapler bei völliger Sichtbehinderung nach vorne über eine jedenfalls einige Meter lange Strecke in einem Bereich, der dem Kundenverkehr eröffnet ist, stellt einen derart gravierenden Verstoß dar, dass die einfache Betriebgefahr des klägerischen Fahrzeugs ganz zurücktritt. 2. Der Höhe des Schadens ist unstreitig. Aus dem Gesichtspunkt des Verzuges schulden die Beklagten dem Kläger als Gesamtschuldner Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2008 sowie Ersatz der Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe von 229,55 €. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 4. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Vielmehr ist eine reine Einzelfallentscheidung gegeben. Wert des Berufungsverfahrens: 1.765,70 €